Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00894
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 29. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein. Zuletzt war er von März 2007 bis April 2011 bei der Genossenschaft Y.___ als Buffetmitarbeiter angestellt (Urk. 7/2, 7/6 [= 7/7] und 7/8 f.). Unter Hinweis auf ein psychisches Leiden meldete er sich am 8. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6 [= Urk. 7/7]) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) sowie ärztliche Berichte ein (Urk. 7/10 f.). In Kenntnis einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/13/2 f.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2011 rückwirkend ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/17, 7/19).
1.2 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Mitteilung vom 1. November 2012 (Urk. 7/26).
1.3 Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab Februar 2016 insbesondere einen vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/38) sowie mehrere ärztliche Berichte ein (Urk. 7/46, 7/52). Zudem gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 20. November 2017 vorgelegt wurde (Urk. 7/85) und auch eine neuropsychologische Beurteilung durch Dr. phil. A.___ beinhaltete (Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2017 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/89), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 7/90, 7/92 und 7/95 f.). Nachdem die Gutachter zu Rückfragen der IV-Stelle Stellung genommen hatten (Urk. 7/101 f.), wurde dem Versicherten diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 7/103). Dieser hielt mit Eingabe vom 8. Mai 2018 an seinem Einwand fest (Urk. 7/107). Nach Kenntnisnahme eines Berichtes von med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/111), verfügte die IV-Stelle am 13. September 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 7/116 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm nach wie vor die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ergänzende Abklärungen in Auftrag zu geben. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 29. November 2018 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/8, Urk. 9/1-2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm wurde Rechtsanwalt Christos Antoniadis als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 11). Mit Replik vom 13. März 2019 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 16) an seinen Rechtsbegehren fest, worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Mai 2019 mitteilte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 18). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 19). Am 30. Januar 2020 reichte Rechtsanwalt Antoniadis seine Honorarnote ein (Urk. 20 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung am 14. August 2017 verbessert habe. Da keine Diagnosen mehr vorlägen, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. An dieser Beurteilung werde nach Rücksprache mit dem RAD auch nach Prüfung der im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände festgehalten. Insbesondere sei mit Blick auf die Stellungnahmen von med. pract. B.___ dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.
2.2 Dieser Argumentation hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2018 im Wesentlichen entgegen, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ könne aus diversen Gründen nicht abgestellt werden. Dieser werde von der Beschwerdegegnerin übermässig häufig mit der Erstellung von Gutachten beauftragt und habe soweit bekannt noch nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur näheren Abklärung der Befangenheit sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, alle für sie von Dr. Z.___ seit 2016 erstellten Gutachten in anonymisierter Form insoweit zuzustellen, als damit sämtliche Beurteilungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ersichtlich seien (Urk. 1 S. 4 f.). Des Weiteren komme dem Gutachten kein Beweiswert zu, da trotz schlechter Deutschkenntnisse kein Dolmetscher beigezogen worden sei (Urk. 1 S. 6 f.). Darüber hinaus vermöge die Expertise inhaltlich nicht zu überzeugen, wobei Dr. Z.___ namentlich die zuvor von mehreren Fachärzten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu Unrecht negiert habe (Urk. 1 S. 10 f.). Insgesamt sei das Gutachten nicht geeignet, den Beweis für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erbringen, weshalb nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 1 S. 12).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 (Urk. 6) betonte die Beschwerdegegnerin, dass sie von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgehe und daher die Rente einzustellen sei. Ein weiterer Revisionsgrund sei ferner darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Abklärungen erstmals ein aggravatorisches Verhalten gezeigt habe. Im Übrigen sei die Rentenaufhebung auch gestützt auf die substituierte Begründung der Wiedererwägung zulässig, da bei Rentenzusprechung eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden sei und eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege.
2.4 Mit Replik vom 13. März 2019 (Urk. 15) bestritt der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe, welche eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgehe.
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
Eine umfassende Anspruchsprüfung wurde im konkreten Fall einzig bei Erlass der Verfügung vom 4. November 2011 durchgeführt, mit welcher dem Beschwerdeführer erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 7/19). Im ersten Revisionsverfahren im Jahr 2012 holte die Beschwerdegegnerin lediglich einen vom Beschwerdeführer beziehungsweise med. pract. B.___ ausgefüllten Fragebogen ein (Urk. 7/23), ohne den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme zu ersuchen (vgl. Urk. 7/25), obwohl der Formularbericht keine nachvollziehbare Begründung enthält. Dies entspricht keiner rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2), weshalb die rentenbestätigende Mitteilung vom 1. November 2012 (Urk. 7/26) keine Basis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bilden kann.
3.2
3.2.1 Der erstmaligen Rentenzusprechung lagen die folgenden medizinischen Unterlagen zu Grunde.
Gemäss Bericht des Sanatoriums C.___ vom 1. April 2011 hat sich der Beschwerdeführer vom 4. Januar bis 4. März 2011 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden (Urk. 7/11/1). Es wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert. Während des gesamten Aufenthalts sei es leider zu keiner wesentlichen Verbesserung des Zustandsbildes gekommen. Im Rahmen der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Aufgrund der mangelnden Tagesstrukturierung sei es nach der Klinikentlassung zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik gekommen, weshalb der Beschwerdeführer am 30. März 2011 erneut zur stationären Behandlung eingetreten sei. Aufgrund der persistierenden Symptome sei es eher unwahrscheinlich, dass sich eine allzu grosse Verbesserung des Zustandsbildes ergeben werde. Für die Dauer des ersten stationären Aufenthalts und ab dem 30. März 2011 liege bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei durch starke Konzentrationsstörungen sowie eine deutliche Antriebs- und Energielosigkeit sowie die innere Unruhe eingeschränkt (Urk. 7/11/2 f.).
3.2.2 Med. pract. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. April 2011 eine schwere depressive Störung im Sinne von ICD-10 F32.2 (Urk. 7/10/1). Aus ärztlicher Sicht seien ein Leidensdruck und eine innere Anspannung spürbar. Subjektiv seien die Konzentrations- und Merkfähigkeit reduziert. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer beschreibe jedoch ein kaum zu unterbrechendes Gedankenkreisen und wirke leicht verlangsamt. Ferner wirke er im Affekt kaum auslenkbar und starr. Der Antrieb sei deutlich reduziert, wobei der Haushalt und administrative Pflichten noch erledigt würden. Der Beschwerdeführer beschreibe zudem eine permanente innere Anspannung und Nervosität sowie das Gefühl von Wertlosigkeit und Insuffizienz. In diesem Zusammenhang hätten sich starke Schamgefühle und ein sozialer Rückzug entwickelt. Hinzu kämen störende Durchschlafstörungen, ein merklicher Appetitverlust und eine passive Suizidalität (Urk. 7/10/3). Namentlich infolge der stark reduzierten Belastbarkeit, der sehr rasch auftretenden Überforderungsgefühle sowie der verminderten Durchhaltefähigkeit liege seit dem 7. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vor. Langfristig könne mit einer langsamen und schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/10/4).
3.2.3 Mit Stellungnahme unbekannten Datums hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD fest, dass den ärztlichen Berichten gefolgt werden könne. Seit dem 7. September 2010 bestehe sowohl für die angestammte als auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch könne nach einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes von einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/13/2 f.).
3.2.4 Auf der Grundlage dieser medizinischen Beurteilung und einem Invaliditätsgrad von 100 % sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/19).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin zunächst diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen Dezember 2010 bis Dezember 2011 sowie März 2014 bis März 2015 wiederholt für mehrere Wochen im Sanatorium C.___ sowie der psychiatrischen Klinik E.___ in (teil-)stationäre psychiatrische Behandlung begeben hatte (vgl. Urk. 7/46/6 ff. [mit einer Auflistung der Aufenthalte in Urk. 7/46/24], Urk. 7/52/3 ff.). Zuletzt war er vom 3. Februar bis 6. März 2015 in der E.___ hospitalisiert, wobei im Austrittsbericht vom 9. März 2015 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 7/46/23):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- eine ausführliche Abklärung sei am 15. August 2011 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals F.___ erfolgt, wobei die Untersuchungen keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben hätten
- soziale Phobien (ICD-10 F40.1; Erstdiagnose 2010)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)
- rezidivierende, okzipital betonte Kopfschmerzen, etwa drei Mal monatlich seit 2011 (ICD-10 R51).
Bei Eintritt seien insbesondere ein eingeschränkter affektiver Rapport sowie ein verminderter Antrieb aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe affektiv niedergestimmt, hoffnungslos sowie reduziert schwingungsfähig gewirkt. Im Weiteren sei der formale Gedankengang verlangsamt erschienen. Dagegen hätten weder Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen noch für Einschränkungen des Bewusstseins oder der Orientierung bestanden. Die Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit sowie die mnestischen Funktionen seien ebenfalls nicht offensichtlich gestört gewesen. Im Verlauf habe sich anhand der regelmässigen Gespräche herausgestellt, dass die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei mit dem Giftgasangriff auf Halabdscha (Irak) im März 1988 einer Extrembelastung ausgesetzt gewesen und habe bereits eine Woche danach regelmässig von dem Attentat geträumt. Diese Träume seien ab 2010 zunehmend schlimmer geworden, wobei mit der Zeit die Schlafstörungen zugenommen hätten und Konzentrationsstörungen sowie eine erhöhte Schreckhaftigkeit aufgetreten seien. Wegen der grossen Ängste habe sich die Durchführung von Probeübernachtungen zu Hause zunächst schwierig gestaltet. Nachdem ihm ein paar Übernachtungen gelungen seien, sei der Beschwerdeführer bei fehlenden Hinweisen auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung am 6. März 2015 ausgetreten, um am 9. März 2015 in den Irak zu fliegen und sich um den Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz zu kümmern (Urk. 7/46/26).
3.3.2 Med. pract. B.___ hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2016 fest, dass eine schwere depressive Störung im Sinne von ICD-10 F32.2 vor dem Hintergrund eines Status nach traumatischen Kriegserlebnissen vorliege. Das psychopathologische Zustandsbild zeige sich weitgehend unverändert. Der Beschwerdeführer leide namentlich unter einer hohen Anspannung, die zu Blockierungsgefühlen und einer starken Regression führe. Es seien nur vereinzelte soziale Kontakte vorhanden und der Beschwerdeführer sei nur gelegentlich zu seiner Familie in sein Heimatland zurückgekehrt. Kurz nachdem seine Frau im Dezember 2015 in die Schweiz eingereist sei, habe sie einen Jungen geboren. Kurzfristig habe eine leichte Verbesserung der Stimmung und Antriebslage beobachtet werden können, die leider bereits nach wenigen Wochen wieder einer Überforderung und vermehrten Anspannung sowie Ratlosigkeit gewichen sei. Aktuell zeige sich wieder das alte depressive Zustandsbild; einzig die Suizidalität sei etwas rückläufig (Urk. 7/46/1). Zurzeit scheine daher jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt den Beschwerdeführer zu überfordern (Urk. 7/46/3).
3.3.3 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. November 2017 gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die rezidivierende depressive Störung, welche gegenwärtig remittiert sei (ICD-10 F33.4; Urk. 7/85/50).
Im Rahmen der Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es ihm meistens schlecht gehe. Dies äussere sich dadurch, dass er nicht nach draussen gehen könne, nicht lesen könne sowie den ganzen Tag nervös und unruhig sei. Zudem seien Ein- und Durchschlafprobleme vorhanden. Manchmal bessere sich sein Zustand für kurze Zeit, jedoch nicht anhaltend. Dies sei seit 2010 respektive 2011 der Fall; es habe sich seither nichts geändert. Es gehe ihm jetzt eher noch schlechter. Die Unruhe sei so stark geworden und die Traurigkeit sei den ganzen Tag vorhanden (Urk. 7/85/27).
Der Gutachter legte dar, dass die Untersuchung keine Einschränkungen des Bewusstseins oder der Orientierung ergeben habe. Die Auffassungsgabe sei ebenfalls ungestört gewesen; leichte Beeinträchtigungen seien hinsichtlich Konzentration und Merkfähigkeit aufgefallen. Etwas verlangsamt dargestellt habe sich der formale Gedankengang, wobei der Beschwerdeführer ein Grübeln und Gedankenkreisen betreffend die Themen Gesundheit und Zukunft beschrieben habe. Inhaltliche Denkstörungen hätten sich demgegenüber ebenso wenig eruieren lassen wie Hinweise auf Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Grundstimmung sei zum depressiven Pol verschoben gewesen; die affektive Modulationsfähigkeit habe sich eingeschränkt präsentiert. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer unter anderem über ausgeprägte Insuffizienzgefühle, innere Unruhe, Reizbarkeit, Antriebsarmut, eine Minderung der Vitalgefühle sowie sozialen Rückzug geklagt. Hinweise auf einen Todeswunsch oder Suizidgedanken hätten aktuell nicht bestanden (Urk. 7/85/38 f.).
Aus psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer vordergründig über eine depressive Symptomatik geklagt und ausgeführt, dass es ihm seit 2010 oder 2011 immer gleich respektive eher noch schlechter gehe. Was genau «schlechter» bedeute, habe er jedoch nicht erklären können. Beim suggestiven Abfragen verschiedener Symptome habe er diverse bejaht und auch eine depressive Grundstimmung demonstriert. Abgesehen von den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass sich sein Zustand verschlechtert habe, dass er nicht arbeiten könne und dass es Tage gebe, an denen er nicht rausgehen könne und nichts machen würde, habe er über einen eigentlich recht unauffälligen Tagesablauf mit verschiedenen sozialen Kontakten und vor allem über eine rege Reisetätigkeit berichtet, was in sich bereits ein recht grosser Widerspruch sei. Dem beschriebenen sozialen Rückzug stehe auch die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer wieder geheiratet habe und dass seine Ehefrau nun zum zweiten Mal schwanger sei. Zu betonen sei zudem, dass einzelne schlechte Tage nicht für das Vorliegen einer depressiven Episode sprechen würden, da diese Diagnose eine über mindestens vierzehn Tage anhaltende depressive Verstimmung in einer gewissen Ausprägung voraussetze und nicht auf die jeweiligen Lebensumstände reagieren dürfe (Urk. 7/85/43 f.).
Aufgrund der grossen Diskrepanz zwischen den berichteten sozialen Aktivitäten und der Überzeugung, nicht arbeitsfähig zu sein, sowie den geschilderten neuropsychologischen Einschränkungen sei zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung bei Dr. A.___ veranlasst worden. Dabei hätten sich eindeutige Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht nur stark aggraviert, sondern teilweise auch Einschränkungen simuliert habe. So hätten sämtliche Beschwerdevalidierungsverfahren auffällige Testergebnisse gezeigt. Würden diese der tatsächlichen neurokognitiven Funktionstüchtigkeit entsprechen, so wäre der Beschwerdeführer in keiner Weise fähig gewesen, selbständig vom Wohn- zum Untersuchungsort zu gelangen und er bedürfte einer engmaschigen Betreuung in einer pflegerischen Institution. Dies zeige sich auch im erbrachten Testresultat zum allgemeinen Intelligenzquotienten (IQ von 50; Urk. 7/85/44 f., vgl. zudem Urk. 7/85/81 f.).
Aufgrund der starken Aggravation, den Diskrepanzen und den Widersprüchen könne aktuell nicht vom Vorliegen einer depressiven Episode ausgegangen werden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass deren Kriterien in der Vergangenheit vorübergehend einmal (oder auch mehrere Male) vorgelegen hätten, weshalb die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung durchaus zutreffen könne. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung sei diese allerdings als remittiert einzustufen. Immer wieder sei zudem die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden, was aus verschiedenen Gründen nicht plausibel sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer über keine entsprechende Symptomatik geklagt und gar explizit betont, bei der Einreise in die Schweiz keine psychischen Probleme gehabt und hierzulande gearbeitet zu haben, bis es etwa 2010 zur depressiven Erkrankung gekommen sei. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nach ICD-10 allerdings nur gestellt werden, wenn die entsprechende Symptomatik innerhalb eines halben Jahres nach dem belastenden Ereignis aufgetreten sei (Urk. 7/85/46 f.). Insgesamt liege aus psychiatrischer Sicht keine Störung vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Da der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit April 2012 nicht eindeutig beantwortet werden könne, gelte die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem Datum der psychiatrischen Untersuchung am 14. August 2017 (Urk. 7/85/54, 7/85/56).
3.3.4 In seinem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verfassten Einwand vom 8. Februar 2018 hielt med. pract. B.___ fest, dass das Gutachten von Dr. Z.___ nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund von sprachlichen Missverständnissen seien Fakten falsch interpretiert worden (Urk. 7/98/1, 7/98/4). Es sei namentlich nicht zulässig, aus einer «Antwortverzerrung» in einer testpsychologischen Abklärung darauf zu schliessen, dass der Proband «gesund» sei. Die von Dr. Z.___ erhobenen psychopathologischen Befunde sprächen für ein deutliches depressives Zustandsbild. Zusätzlich liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor, welche wesentliche Einschränkungen im Alltag zur Folge habe. Der Gutachter scheine die Symptome dieser Störung nicht eingehend abgefragt zu haben. Ferner sei die Latenzzeit nicht derart klar auf ein halbes Jahr nach dem Ereignis begrenzt; vielmehr gebe es auch Verläufe, die einen verzögerten Beginn aufweisen würden. Des Weiteren erweise sich der Vorwurf einer «regen Reisetätigkeit» als haltlos und sei nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein soll, einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (Urk. 7/98/2 f.).
3.3.5 Mit Stellungnahme vom 26. März 2018 hielt Dr. Z.___ im Wesentlichen an seiner Beurteilung fest und betonte, dass die neuropsychologische Abklärung eine Möglichkeit der Symptomvalidierung darstelle, welche im konkreten Fall sehr auffällig gewesen sei. Aufgrund der vielen Inkonsistenzen müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Abklärung analog verhalten habe. Im Gegensatz zur behandelnden Fachperson könne in der arbeitsmedizinischen Abklärung nicht nur auf die Angaben des Exploranden abgestützt werden, vor allem nicht bei zahlreichen Hinweisen auf deren Unzuverlässigkeit (Urk. 7/102/4 ff.; vgl. auch die ergänzenden Ausführungen des Neuropsychologen vom 27. März 2018, Urk. 7/101).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 7/19) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung zu Recht aufgehoben hat. Dabei stützte sie sich primär auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, welches auch eine neuropsychologische Beurteilung von Dr. A.___ beinhaltete und am 26. März 2018 ergänzt wurde (Urk. 7/85/1-57, 7/85/69-83, 7/101-102).
4.2
4.2.1 Vorab zu prüfen ist einerseits der Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. Z.___ die Begutachtung nicht unvoreingenommen durchgeführt habe. Dieser werde von der Beschwerdegegnerin übermässig häufig mit der Erstellung von Gutachten beauftragt und habe noch nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur näheren Abklärung der Befangenheit sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, dem Gericht alle für sie von Dr. Z.___ seit 2016 erstellten Gutachten in anonymisierter Form insoweit zuzustellen, als damit sämtliche Beurteilungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ersichtlich seien (Urk. 1 S. 4 f.).
4.2.2 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).
4.2.3 In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfahrensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin orientierte den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 28. März 2017 darüber, dass sie gedenke, Dr. Z.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen (Urk. 7/60). Den Einwand der Befangenheit erhob der Beschwerdeführer allerdings erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, weshalb sich seine Rüge als verspätet erweist. Davon abgesehen bleibt anzumerken, dass der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters erwecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der vom psychiatrischen Experten in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte (Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3). Anhaltspunkte, die auf eine anscheinsweise Befangenheit des psychiatrischen Gutachters im konkreten Einzelfall hindeuten könnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3) auf die bezüglich der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangte Beweismassnahme zu verzichten.
Insgesamt erweist sich der Einwand, Dr. Z.___ habe das Gutachten nicht unvoreingenommen erstellt, somit als nicht stichhaltig.
4.3
4.3.1 Andererseits rügt der Beschwerdeführer, dass das Gutachten aufgrund des fehlenden Beizugs eines Dolmetschers nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 6 f. und S. 11).
4.3.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person kommt insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist daher bei psychiatrischen Begutachtungen eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann (BGE 140 V 260 E. 3.2.1). Es besteht indessen kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache oder auf Beizug eines Übersetzers (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2010 vom 18. April 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich hat der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Massgeblich, ob und in welcher Form bei der Abklärung dem Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (erwähntes Urteil 8C_913/2010 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.5).
4.3.3 Der Beschwerdeführer weist grundsätzlich zutreffend darauf hin (Urk. 1 S. 6 f.), dass für den ersten Begutachtungstermin, welcher verschoben werden musste, ein Übersetzer aufgeboten worden war (vgl. Urk. 7/65). Für den zweiten Termin wurde darauf verzichtet, wobei Dr. Z.___ dies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. März 2018 damit begründete, dass die Verständigung auf Deutsch gut möglich gewesen sei (Urk. 7/102/4; vgl. auch Urk. 7/85/2), was der Neuropsychologe bestätigte (Urk. 7/101/2). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers finden sich im Gutachten jedoch nicht nur Angaben zu seiner Muttersprache Kurdisch (Urk. 7/85/28, 7/85/73), sondern auch konkrete Hinweise zu seinen Deutschkenntnissen. Befragt nach seinem beruflichen Werdegang äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er einige Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz für eineinhalb Jahre jeweils an fünf Halbtagen pro Woche einen Deutschkurs besucht habe. Er habe dabei auch Schreiben und Lesen gelernt. Er sei in diesem Zusammenhang nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 7/85/30 f.). Darüber hinaus war es dem Beschwerdeführer nicht nur möglich, die Fahrprüfung erfolgreich zu absolvieren, sondern auch das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben (Urk. 7/85/28), was als Zeichen erfolgreicher Integration unter anderem die Fähigkeit voraussetzt, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache verständigen zu können (vgl. Art. 11 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, BüG). Wird darüber hinaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nimmt und dabei — soweit ersichtlich — nicht auf einen Dolmetscher angewiesen war (vgl. Urk. 7/52/29 [«Gute Deutschkenntnisse»]), so spricht dies klar gegen seine Behauptung, nicht in der Lage zu sein, die Fachpersonen so zu verstehen, dass er verwertbare Antworten geben könne (vgl. Urk. 1 S. 6). Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügend Deutschkenntnisse verfügt, damit die psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung ohne Beizug eines Übersetzers fachgerecht durchgeführt werden konnte. Dies widerspiegelt sich nicht zuletzt auch im hohen Detaillierungsgrad der von Dr. Z.___ erhobenen Anamnese (vgl. Urk. 7/85/27 ff.), welche bei mangelhaften Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers kaum in dieser Form ausgefallen wäre.
4.4.
4.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. E. 1.3 vorstehend). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt ein Revisionsgrund vor, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens im Begutachtungszeitpunkt am 14. August 2017 gegenüber den im Referenzzeitpunkt vorliegenden Verhältnissen verbessert habe (Urk. 2, Urk. 6). Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer fest, dass das psychiatrische Gutachten nicht geeignet sei, den Beweis für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erbringen (Urk. 1 S. 12).
4.4.2 Die im Vergleichszeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) zeichnete sich insbesondere durch Gedankenkreisen, einen kaum auslenkbaren und starren Affekt, eine deutliche Reduktion des Antriebs, permanente innere Anspannung und Nervosität sowie Insuffizienzgefühle aus. Im Weiteren klagte der Beschwerdeführer damals über Ein- und Durchschlafstörungen, ein deutlich vermindertes Konzentrationsvermögen, einen merklichen Appetitverlust sowie eine passive Suizidalität (Urk. 7/10/3, 7/11/2).
Der Beschwerdeführer teilte Dr. Z.___ mit, nach wie vor namentlich unter Ein- und Durchschlafstörungen, einer starken inneren Unruhe, Grübeln und Gedankenkreisen sowie einer während des gesamten Tages bestehenden Traurigkeit zu leiden. Zudem klagte er über eine Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit (Urk. 7/85/27, 7/85/38 f.). Massive Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten gab er im Vorfeld der neuropsychologischen Abklärung ebenfalls gegenüber Dr. A.___ an (Urk. 7/85/70, 7/85/72). Die daraufhin vorzugsweise ohne Zuhilfenahme der deutschen Sprache (Urk. 7/85/73) durchgeführten Testverfahren ergaben auch insbesondere in den Kategorien Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie Lernen und Gedächtnis durchwegs schwergradige Einschränkungen (Urk. 7/85/75 ff.). Allerdings hielt Dr. A.___ fest, dass sämtliche Beschwerdevalidierungsverfahren durchgängig auffällige Testergebnisse mit Hinweisen auf eine Antwortverzerrung beziehungsweise eine bewusste Manipulation gezeigt hätten. Zeitweise sei zudem aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer für das Betätigen der «Richtigtaste» vorbereitet, dann kurz innegehalten und anschliessend die «Falschtaste» betätigt habe. Aufgrund der testweise erzielten Daten könne nicht auf das tatsächliche Ausmass der neurokognitiven Funktionstüchtigkeit geschlossen werden. Würden die erzielten Resultate der realen neurokognitiven Funktionstüchtigkeit entsprechen, wäre der Beschwerdeführer auf eine engmaschige Betreuung in einer pflegerischen Institution angewiesen. Ferner wäre in Anbetracht des erzielten Intelligenzquotienten von 50 noch äusserst knapp von einer leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 (IQ von 50 bis 69) auszugehen (Urk. 7/85/80 ff.). Der Neuropsychologe vermochte deshalb aus den erfolgten Testungen keinen Mehrwert betreffend die Frage der Leistungsfähigkeit zu gewinnen (Urk. 7/85/83).
Vor diesem Hintergrund kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das tatsächliche Leistungsniveau des Beschwerdeführers nach wie vor durch eine starke Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens vollständig eingeschränkt ist. Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ist auch dahingehend erkennbar, dass sich der Appetit des Beschwerdeführers wieder normalisiert hat (Urk. 7/85/36) und von seiner Seite keine Suizidgedanken mehr geschildert wurden (Urk. 7/85/27, 7/85/39). Gegen eine weiterhin bestehende schwere depressive Störung spricht überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Wochen jeweils eine einstündige Behandlung bei med. pract. B.___ in Anspruch nimmt und seit März 2015 nicht mehr psychiatrisch hospitalisiert war (Urk. 7/85/28, 7/85/37). Der begutachtende Psychiater führte zudem aus, dass die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung durchaus zutreffend gewesen sein könne, aber im Zeitpunkt seiner Untersuchung als remittiert betrachtet werden müsse (Urk. 7/85/46), was auf eine entsprechende Verbesserung schliessen lässt.
Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejahte. Der Rentenanspruch ist daher im Folgenden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. E. 1.3 vorstehend).
4.5
4.5.1 Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). In diesem Zusammenhang trug er den Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärung Rechnung. Es leuchtet ein, dass er in Anbetracht der äusserst auffälligen Symptomvalidierung die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinem psychischen Gesundheitszustand sowie die demonstrierte depressive Grundstimmung generell kritisch hinterfragte (vgl. Urk. 7/85/43 ff., 7/102/4 f.). Zu Recht wies er auch darauf hin, dass einzelne schlechte Tage nicht für das Vorliegen einer depressiven Episode sprechen, da eine solche gemäss ICD-10 eine über mindestens vierzehn Tage anhaltende depressive Verstimmung in einer gewissen Ausprägung voraussetzt (Urk. 7/85/44; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 170). Dabei berücksichtigte Dr. Z.___ den vom Beschwerdeführer geschilderten gewöhnlichen Tagesablauf. Dieser hält sich zwar oft bei seiner Familie zu Hause auf, ist aber unter anderem auch in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, Besuch von seinen Kollegen zu empfangen beziehungsweise diese zu besuchen, einzukaufen und ein- bis zweimal wöchentlich in Restaurants einzukehren (Urk. 7/85/34 f., vgl. auch Urk. 7/52/12 f.). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist auch nicht zu beanstanden, dass von gutachterlicher Seite von einer regen Reisetätigkeit ausgegangen wurde. So begab sich der Beschwerdeführer nicht nur im Dezember 2012 zwecks Heirat in sein Heimatland (Urk. 7/28), sondern auch im Oktober 2013 für etwa ein halbes Jahr (Urk. 7/27, 7/46/6 und 7/46/8), im März 2015 (Urk. 7/46/26), im März 2016 für etwa zwei Monate (Urk. 7/41, 7/50/2), im Mai/Juni 2017 für vier Wochen (Urk. 7/65) sowie im November 2017 für die Dauer von zwei Monaten (Urk. 7/84, 7/85/35). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen jeweils psychiatrische Unterstützung in Anspruch genommen hätte, sprechen diese regelmässigen mehrwöchigen Auslandsreisen klar gegen das Vorliegen eines schweren psychischen Leidens. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bis März 2015 wiederholt freiwillig im Sanatorium C.___ oder in der E.___ hospitalisiert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Wochen eine ambulante Therapie bei med. pract. B.___ wahrnimmt, was kaum eine konsequente Depressionsbehandlung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Andererseits lagen die Werte betreffend Antidepressiva (Olanzapin, Quetiapin) ausgehend von der von Dr. Z.___ veranlassten Laboruntersuchung eindeutig unter dem jeweiligen Referenzbereich (Urk. 7/85/40), sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht respektive nicht regelmässig einnimmt, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht.
Insgesamt erweist es sich in Anbetracht all dieser Gegebenheiten als schlüssig, dass Dr. Z.___ die rezidivierende depressive Störung als remittiert einstufte und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte. Diese Beurteilung ist im Übrigen auch angesichts der Einschätzungen von med. pract. B.___ vom 8. Februar und 7. Juni 2018 (Urk. 7/98, 7/111) sowie dem Bericht der E.___ vom 19. Dezember 2018 (Urk. 16) nicht in Frage zu stellen. Letzterer datiert über drei Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind jedoch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Dies muss auch vorliegend gelten, weil der Bericht der E.___ nicht geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen, da er auf der Annahme einer seit mehreren Monaten eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes fusst (Urk. 16 S. 1) und somit nicht auf den entscheidrelevanten Zeitraum Bezug nimmt. Zu den Berichten von med. pract. B.___ bleibt zum einen anzumerken, dass auf die im Wesentlichen von ihm erhobene Kritik am Gutachten von Dr. Z.___ bereits eingegangen wurde. Zum anderen ist diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies muss im konkreten Fall umso mehr gelten, da med. pract. B.___ im Vorbescheidverfahren die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen und wiederholt die Weiterausrichtung der Invalidenrente gefordert hatte. Somit bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen der für eine objektive Beurteilung notwendigen persönlichen Distanz, was die Beweiskraft seiner Einschätzung mindert (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3).
4.5.2 Einzugehen bleibt auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach Dr. Z.___ zu Unrecht keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe, welche von mehreren behandelnden Fachärzten festgestellt worden sei (Urk. 1 S. 10, Urk. 15 S. 2 f.).
Unstrittig liegt mit dem vom Beschwerdeführer im März 1988 erlebten Giftgasangriff auf Halabdscha ein Ereignis katastrophenartigen Ausmasses vor, welches grundsätzlich geeignet sein könnte, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Dr. Z.___ erachtete eine solche jedoch aus verschiedenen Gründen für nicht plausibel, wobei er primär mit Blick auf die Diagnoseleitlinien der ICD-10 darauf hinwies, dass eine entsprechende Symptomatik innerhalb eines halben Jahres nach dem belastenden Ereignis auftreten müsse. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht über die typische Symptomatik einer solchen Störung geklagt (Urk. 7/85/47). Dem Beschwerdeführer und seinem behandelnden Facharzt med. pract. B.___ ist in diesem Zusammenhang insofern beizupflichten, dass die Störung nicht absolut zwingend innert einer Latenzzeit von maximal sechs Monaten seit dem Trauma auftreten muss (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 208). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bedarf es in jenen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise ein späterer Beginn als wenige Wochen bis sechs Monate nach dem Trauma berücksichtigt werden soll, allerdings einer besonderen Begründung (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_133/2019 vom 25. Juni 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung dahingehend, bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 gesund gewesen zu sein und keine Probleme gehabt zu haben (Urk. 7/85/28; vgl. auch Urk. 7/46/7). Er war denn auch in der Lage, hierzulande abgesehen von wenigen Phasen der Arbeitslosigkeit bis 2010 einer Erwerbstätigkeit ohne krankheitsbedingte Einschränkungen nachzugehen (Urk. 7/6, 7/85/30 f.). Erst in einem Bericht der E.___ vom 29. Juli 2011, mithin mehr als 23 Jahre nach dem Giftgasangriff auf Halabdscha, findet sich erstmals die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/52/31). Diese konnte dann im Zuge einer ausführlichen Abklärung im August 2011 jedoch nicht bestätigt werden (vgl. Urk. 7/46/23 f.). Im weiteren Verlauf wurde die Störung von den behandelnden Ärzten entweder nicht mehr oder nur noch als Nebendiagnose aufgeführt (vgl. Urk. 7/46/1-12, 7/46/20, 7/52/25-30). Seitens der E.___ wurde eine posttraumatische Belastungsstörung schliesslich im Austrittsbericht vom 9. März 2015 erneut in die Diagnoseliste aufgenommen (Urk. 7/46/23), ohne dass die Abweichung zur Diagnose im Bericht der E.___ vom 3. Februar 2015 (Urk. 7/46/20) erläutert worden wäre. Eine in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte besondere Begründung für die mehr als zwei Jahrzehnte dauernde Latenzzeit lässt sich allerdings weder diesem Bericht, noch den anderen medizinischen Unterlagen entnehmen. Eine solche wäre umso mehr in Anbetracht dessen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zwar von Träumen vom Massaker berichtete, jedoch charakteristische Flashbacks gemäss eigenen Angaben nie erlebte (Urk. 7/52/12). Im Weiteren zeigen sich mit Blick auf das bereits thematisierte Reiseverhalten ins Heimatland keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer es vermeidet, Erinnerungen an das Trauma wachzurufen (vgl. vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 207 f.), obwohl im Irak nach wie vor mit kriegerischen Auseinandersetzungen gerechnet werden muss.
Die vom Beschwerdeführer geäusserten Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___, welcher eine posttraumatische Belastungsstörung verneinte, erweisen sich vor diesem Hintergrund als unberechtigt. Es bestehen gewichtige Gründe, die das Verneinen eines derartigen psychischen Gesundheitsschadens als nachvollziehbar erscheinen lassen, wobei ergänzend anzumerken bleibt, dass allein die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtsprechungsgemäss ohnehin für eine Anspruchsbegründung nicht ausreichen würde (BGE 142 V 342 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
4.5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt, welches im Übrigen sämtliche Kriterien für eine beweiswertige Expertise erfüllt (vgl. E. 1.4). Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht für sämtliche psychischen Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat (BGE 143 V 409 und 418). Ein solches bleibt jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort entbehrlich, wo im Rahmen fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1). Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die obigen Ausführungen erfüllt.
Ausgehend von einer seit spätestens dem 14. August 2017 bestehenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (Urk. 7/85/54) und folglich einem Invaliditätsgrad von 0 % hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers besteht in Anbetracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Die angefochtene Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christos Antoniadis als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser machte mit Honorarnote vom 30. Januar 2020 einen Gesamtaufwand von 15 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von pauschal Fr. 103.40 geltend (Urk. 20).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses teilweise nicht angemessen. Für das Studium der nicht sehr umfangreichen Verwaltungsakten sowie das Abfassen der 12seitigen Beschwerdeschrift inklusive Bearbeitung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Einträge vom 28. September bis 29. November 2018; Urk. 20) erweist sich maximal ein Aufwand von insgesamt neun Stunden als gerechtfertigt. Hinzuzurechnen sind die im Übrigen insbesondere für die Instruktion, die Erstellung der Replik sowie die Nachbearbeitung geltend gemachten drei Stunden und 15 Minuten. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert damit ausgehend von einem Gesamtaufwand von 12.25 Stunden ein Honorar von Fr. 2'695.--. Rechtsanwalt Antoniadis ist folglich mit Fr. 2'989.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Fr. 2'695.-- plus Barauslagen von Fr. 80.85 [3 %] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %).
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, wird mit Fr. 2'989.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch