Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00895
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 22. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter von vier Kindern (geboren 1992, 1993, 2000, 2002), meldete sich am 28. November 2014 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte die Versicherte am 21. April 2015 darüber, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/14). Im Januar 2016 veranlasste sie eine Abklärung betreffend beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in der Wohnung der Versicherten (Bericht vom 8. Februar 2016, Urk. 8/34) sowie betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 15. Februar 2016, Urk. 8/39). Am 2. Mai 2016 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab. Die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen erachtete sie am 5. Oktober 2016 erneut nicht für möglich (Urk. 8/42, Urk. 8/55). In der Folge beauftragte sie beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Neuropsychologie; Expertise vom 5. Februar 2018, Urk. 8/102/1-87). Am 19. Februar sowie 4. April 2018 beantworteten die Y.___-Gutachter die von der IV-Stelle am 14. Februar und 12. März 2018 gestellten Fragen (Urk. 8/104-106). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2018 (Urk. 8/108) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 23. Mai 2018 Einwand (Urk. 8/110, Urk. 8/122) erhob. In der Folge gingen bei der IV-Stelle mehrere ärztliche Berichte (Urk. 8/115, Urk. 8/121/1-28) ein. Am 12. September 2018 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 12. September 2018 sei aufzuheben und ihr mit Wirkung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich aufgrund der Y.___-Expertise ergeben habe, dass während der gesamten Gutachtenssituation ein erhebliches Aggravationsverhalten vorhanden gewesen sei und aus objektiver Sicht keine Auslöser für die geklagten Schmerzen nachweisbar gewesen sein. Zusätzlich habe trotz angeblich starker Schmerzen eine dreistündige Untersuchung ohne erkennbare körperliche Beeinträchtigung im Sitzen durchgeführt werden können. Im Weiteren sei eine Medikamenteneinnahme trotz starker geschilderter Beeinträchtigung nicht erfolgt respektive es hätten keine Abbaustoffe der Medikamente nachgewiesen werden können. In der neurologischen Untersuchung habe schliesslich aufgrund der mangelnden Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden können (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die sogenannte «Ressourcenprüfung durch den Rechtsanwender» stelle eine klare Ermessensverletzung dar, nachdem sich sämtliche medizinische Fachpersonen betreffend die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einig gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen überschritten, als sie sich über die klaren Einschätzungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hinweggesetzt und diese nach Belieben durch eigene Einschätzungen auf Stufe Sachbearbeitung ersetzt habe. Im Weiteren hätten die Gutachter und der RAD im Einklang mit BGE 143 V 409, 418 eine ergebnisoffene Gesamtbetrachtung vorgenommen, weshalb es nicht angehe, wenn auf Stufe Sachbearbeitung in der Folge auf einzelne Indikatoren und mögliche Inkonsistenzen fokussiert werde. Dies lasse sich weder mit der Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht rechtfertigen, noch lägen tatsächliche Ausschlussgründe vor (S. 5 f. Ziff. 6 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die Y.___-Gutachter nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 5. Februar 2018 (Urk. 8/102/1-87) folgende Diagnosen (S. 77 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- hyposensitive, hyperkapazitäre, normokontraktile, normoaktive Harnblase mit
- Überlauf-Harninkontinenz bei geringer Blasenhalsinsuffizienz
- Endometriose
- Status nach multiplen urogynäkologischen Voroperationen
- Status nach Kolposuspension nach Cowan, postoperativer suprasymphysärer Wundinfekt mit Nachweis von Staphylococcus lugdunsensis
- Status nach Entfernung des periurethralen Bandmaterials, Introitusrekonstruktion, laparoskopischer Salpingektomie beidseitig bei Saktosalpinx beidseitig und Narbenkorrektur suprasymphysär 03/2013
- Status nach Entfernung einer suprasymphysären REMEEX-Nachstellwinde bei Abszedierung und Nachweis von ESBL, Sekundärheilung 05/2012
- Status nach Teilexzision des TOT und Einlage eines nachjustierbaren, suburethralen Schlingensystems REMEEX bei vaginaler Banderosion und Dyspareunie 02/2012
- Status nach Einlage einer transobturatorischen suburethralen Schlinge (TOT) bei Belastungsinkontinenz 09/2011
- Status nach Introituskorrektur und vaginaler Raffung 12/2008
- Status nach Laserkonisation bei CIN 1998
- Status nach Tubensterilisation 2002
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Mitralklappenprolaps mit/bei:
- myxomatös veränderten Mitralsegel
- maximal mittelschwerer meso-telesystolischer Insuffizienz
- normaler systolischer Funktion des nicht hypertrophen linken Ventrikels
- Ausschluss einer signifikanten myokardialen Ischämie
- Adipositas Grad I nach WHO
- Hypercholesterinämie
- periodic limb movement disorder (PLMD)
- partielle Fibromyalgie im Rahmen eines nicht näher spezifizierbaren weichteilrheumatischen Beschwerdesyndroms
- ohne strukturelles oder somatisches Korrelat bei
- erheblicher globalmuskulärer Insuffizienz mit Fehlhaltung und Dekonditionierung
- Panikstörung (ICD-10 F41.9)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3.1.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, hielt fest, dass ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom nicht näher spezifizierbar im Sinne einer inkompletten Fibromyalgie mit Betonung der oberen Extremitäten, gering Oberschenkel und Paralumbalregion beidseits, ohne strukturelles oder somatisches Korrelat vorliege. Die Untersuchung des Bewegungsapparates sei im Übrigen unauffällig. Die Schultergelenke seien schmerzfrei und ohne Einschränkung beweglich. Eine Periathropathia humeroscapularis rechts, wie sie im Frühjahr 2012 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, beschrieben worden sei, bestehe nicht mehr. Auffallend sei ein Trainingsmangel mit muskulärer Dekonditionierung (S. 43 f.).
Im Weiteren wies Dr. A.___ darauf hin, dass im Rahmen einer partiellen Fibromyalgie bei sonst unauffälligen Befunden aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum in jeder leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe. Expositionen in kalt-feuchtem Milieu seien zu vermeiden, da diese die Weichteilbeschwerden im Rahmen einer Somatisierungsstörung oder Schmerzverarbeitungsstörung verstärkten. Andere Schonkriterien seien nicht gegeben, wobei diese Beurteilung seit immer und auch künftig gelte (S. 45 f.).
3.1.3 Dr. sc. hum. Dipl. Psych. B.___ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin beim Symptomvalidierungstest Resultate erzielt habe, welche weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien. Aufgrund der verlangsamten Reaktionszeit sei es höchst wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin beim entsprechenden Test aggravierte Reaktionen gezeigt habe. Die eklatanten mnestischen Funktionsverluste der Beschwerdeführerin hätten nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen. Die verlangsamten Reaktionszeiten zeigten eine Variabilität, die neurophysiologisch nicht erklärbar sei. Es bestünden sodann Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden. Die von den psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtern gestellten Diagnosen könnten die genannten Auffälligkeiten nicht erklären (S. 50 f.).
Die Zusammenstellung der Testergebnisse lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen, weshalb die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden könnten und wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde lieferten, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Aus neuropsychologischer Sicht könne deshalb keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 51).
3.1.4 Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass sich im psychopathologischen Befund im formalen Denken eine leichte Umständlichkeit und Weitschweifigkeit mit Grübeln (vor allem nachts) gezeigt hätten sowie Ein- und Durchschlafstörungen, Insuffizienz- und Schuldgefühle, eine gedrückte Stimmung mit leicht reduzierter Schwingungsfähigkeit, eine Freudeverminderung, eine Antriebslosigkeit, Flashbacks und Albträume, panikartige Angstzustände und passive Todeswünsche. Im Weiteren seien die Fähigkeiten zur Planung/Strukturierung von Aufgaben sowie zu Spontanaktivitäten schwer und die Durchhaltefähigkeit mittel- bis schwergradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit für intime Beziehungen sei vollständig und die Entscheid- und Urteilsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt (S. 67 f.).
Im Weiteren führte die psychiatrische Gutachterin aus, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) nicht erfüllt seien. Vielmehr sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen, wobei der funktionelle Schweregrad als leicht ausgeprägt zu werten sei (S. 68 f.).
Bei der Beschwerdeführerin liege sodann eine Affektpathologie vor, wobei es wegen der Symptomverdeutlichung schwierig sei, den Schweregrad der depressiven Episode festzulegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse von der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1), ausgegangen werden. Im Weiteren seien die Kriterien einer Panikstörung (ICD-10 F 41.0) erfüllt, wobei diese gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nur selten und nicht regelmässig aufträten, so dass der funktionelle Schweregrad als leicht einzustufen sei. Ebenso seien die Kriterien für eine PTBS (ICD-10 F 43.1) gegeben. Demgegenüber lägen die Kriterien für eine Agoraphobie nicht vor (S. 68 ff.).
Die psychiatrische Expertin wies ferner darauf hin, dass von einer Non-Compliance bei nicht nachweisbaren Plasmaspiegeln der Psychopharmaka auszugehen sei (S. 73).
Im Zusammenhang mit der Konsistenzprüfung hielt die Gutachterin fest, dass Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen. Dabei bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen massiven subjektiven Beschwerden betreffend die Schmerzen und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und dem nicht nachweisbaren Plasmaspiegel der Medikation im Labor sowie zwischen der Angabe der Gründe der Nichteinnahme der Medikamente (vgl. S. 34, S. 61) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Grundgutachten explizit darauf hingewiesen worden sei, diese einzunehmen, da sie gemessen würden (S. 73).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte die psychiatrische Expertin aus, dass sie aufgrund der aktuellen Befunde, der Einschätzungen der Einschränkungen im Mini-ICF-APP und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wiederholt viele Wochen in stationärer und tagesklinischer Behandlung gewesen sei, aktuell und im Längsschnitt von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten ausgehe. Die Aggravation in der neuropsychologischen Untersuchung könne möglicherweise auf den Leidensdruck der Beschwerdeführerin bei prolongiertem Krankheitsverlauf und dem Wunsch, ihren Beschwerden Ausdruck zu geben, zurückgeführt werden (S. 74).
Dr. C.___ wies schliesslich darauf hin, dass aus psychiatrischer Sicht eine leitlinienorientierte Optimierung der medikamentösen Behandlung der depressiven Episode unter Plasmaspiegelkontrollen erfolgen sowie die stationäre Traumatherapie weitergeführt werden sollten (S. 74).
3.1.5 Zusammenfassend hielten die Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, med. pract. E.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, sowie Dres. A.___ und C.___ fest, dass die chirurgisch-internistische Untersuchung einen bis auf ein Systolikum altersentsprechenden normalen klinischen Status zeige. Es bestünden weder Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz noch auf eine Lungenerkrankung. Das bekannte Systolikum sei im Rahmen der bekannten Mitralklappeninsuffizienz zu beurteilen, wobei dieses gemäss kardiologischem Konsil keine funktionelle Einschränkung zur Folge habe. Bei der urologisch/urodynamischen Abklärung zeigten sich eine hyposensitive, hyperkapazitäre, normokontraktile, normoaktive Harnblase mit einer Überlauf-Harninkontinenz bei geringer Blasenhalsinsuffizienz. Dadurch sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, die Harnblase nach der Uhr zu leeren, um einen ungewollten Harnabgang zu vermeiden. Entsprechend benötige sie bei der Arbeit einen kurzen Weg zur Toilette sowie Gelegenheit zu vermehrten Pausen, weshalb eine Leistungsminderung von zirka 20 % resultiere (S. 83).
Die Experten wiesen im Weiteren darauf hin, dass sämtliche Medikamente mit einmaliger Ausnahme des Tramadols nicht nachweisbar gewesen seien. Der Umstand, dass bei den zwei durchgeführten Medikamentenspiegelungen bei den Psychopharmaka auch keine Metaboliten nachweisbar gewesen seien, sei nur mit einer fehlenden Medikamenteneinnahme zu erklären (S. 85).
Ferner wurde festgehalten, dass das aktuell ermittelte Belastungsprofil seit April 2014 gelte, als die Beschwerdeführerin die Behandlung am Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Zentrum aufgenommen habe. Während den stationären und tagesklinischen Behandlungen habe jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, weshalb im Längsschnitt von einer zirka 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Gemäss Anamnese und Mini-ICF-APP sei die Beschwerdeführerin in ihrem Leben massiv eingeschränkt und habe sich weitestgehend zurückgezogen. Die wiederholt notwendigen Klinikaufenthalte würden eine eindeutig schwere Erkrankung trotz Aggravationsverhalten in der neuropsychologischen Untersuchung bestätigen. Die Behandlung sei insofern ungenügend, als dass die Psychopharmaka nicht eingenommen würden und die traumaspezifische Therapie erst verspätet aufgenommen worden sei. Erschwerend komme aufgrund des urologisch-gynäkologischen Leidens eine verminderte Leistungsfähigkeit hinzu, so dass aus polydisziplinärer Sicht in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Verrichtungen ohne Arbeiten in kalt-feuchtem Milieu) eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 25 % resultiere (S. 85 f.).
3.2 Betreffend die von der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2018 gestellten Rückfragen (Urk. 8/103/1-3) hielt die Y.___-Expertin med. pract. E.___ am 19. Februar 2018 fest, dass im Vergleich zur Schwere der Erkrankungen der Beschwerdeführerin relativ wenig Diskrepanzen vorlägen, welche im Vergleich zu ähnlichen Fällen insgesamt nicht sehr schwerwiegend seien. Sie seien am ehesten im Rahmen eines gewissen Verdeutlichungsverhaltens zu sehen, wie es bei Begutachtungen häufig zu beobachten sei. Die Diskrepanzen seien sodann in vollem Umfang berücksichtigt worden (Urk. 8/104 S. 1).
Im Weiteren könne die Frage, ob unter einer adäquaten Therapie mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, nicht abschliessend beantwortet werden. Insgesamt sei es gemäss den Akten aufgrund der bisherigen psychiatrischen Behandlung bereits zu einer Verbesserung der Beschwerden gekommen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Medikamente einnehme oder ob sie wirklich der Meinung gewesen sei, dass sie ohne diese beurteilt werden sollte, könne objektiv nicht festgestellt werden. Entsprechend sollte künftig regelmässig der Blutspiegel bestimmt werden (S.2).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass lediglich in der neuropsychologischen Untersuchung das vom RAD zitierte Aggravationsverhalten festgestellt worden sei. Die anderen Untersucher hätten kein solches beobachtet. Ein Aggravationsverhalten schliesse zudem nicht per se eine tatsächlich vorhandene Erkrankung aus. Die vor allem aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen beruhten auf den Befunden und Beobachtungen, wie sie im psychiatrischen Teilgutachten ausführlich beschrieben worden seien, und die Befunde und Verhaltensbeobachtungen stimmten mit den Beschreibungen in den Akten überein (S. 2).
3.3 Am 12. März 2018 stellte die Beschwerdegegnerin weitere Rückfragen (Urk. 8/105), welche von den Y.___-Gutachterinnen med. pract. E.___ und Dr. C.___ am 4. April 2018 beantwortet wurden (Urk. 8/106). Sie hielten fest, dass sich die im psychiatrischen Teilgutachten beschriebenen Diskrepanzen vor allem auf die Schmerzsymptomatik bezogen hätten - insbesondere, dass die Beschwerdeführerin während der gutachterlichen Untersuchung kaum schmerzgequält gewirkt habe und der Plasmaspiegel der Schmerzmedikation nicht nachweisbar gewesen sei. Die Diskrepanzen führten zur Einschätzung, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nur leicht ausgeprägt und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Dass bei der Beschwerdeführerin ein entsprechender Leidensdruck für die gestellten psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, zeigten die wiederholten monatelangen (teil)stationären Behandlungen sowie die regelmässige ambulante psychologische Therapie. Entsprechend seien die erwähnten Diskrepanzen in vollem Umfang berücksichtigt.
Ob unter einer adäquaten psychopharmakologischen Behandlung mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei aber empfehlenswert, im Rahmen der weiteren Behandlung den Plasmaspiegel regelmässig zu bestimmen. Betreffend die PTBS sei festzuhalten, dass diese primär psychotherapeutisch und nicht psychopharmakologisch zu behandeln sei und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung bereits zwei längere stationäre Traumatherapien absolviert habe (S. 1 f.).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 16. April 2018 (Urk. 8/107 S. 11 f.) hielt der RAD-Arzt med. pract. F.___, FA für Arbeitsmedizin, fest, dass aufgrund des nachvollziehbaren Y.___-Gutachtens sowie dessen Ergänzungen vom 19. Februar und 4. April 2018 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer PTBS (ICD-10 F43.1) sowie einer hyposensitiven, hyperkapazitären, normokontraktilen und normoaktiven Harnblase auszugehen sei. Dabei sei die Beschwerdeführerin in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeiten (ohne feuchtkaltes Milieu) seit April 2014 zu 25 % arbeitsfähig.
3.5 In ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/115) stellten Dr. med. univ. (A) G.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl. Psychotherapeut ASP H.___, I.___ GmbH folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) mit Verdacht auf psychotische Symptome (ICD-10 F33.3)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten mit belastenden und traumatisierenden Zwischenfällen konfrontiert worden sei. Die ältere Tochter sei Opfer eines körperlichen Übergriffs geworden. Die jüngere Tochter gerate zunehmend in persönliche Schwierigkeiten und sei vor kurzem in eine therapeutische Wohngruppe platziert worden. Die Beschwerdeführerin sei dadurch erneut von Erinnerungen an eigene Traumata überflutet worden. Sie berichte wieder häufiger, dass sie Geräusche in der Wohnung höre und auf der Strasse den Täter sehe, was unmöglich sein könne (S. 1).
3.6 Am 15. August 2018 berichteten Oberpsychologe J.___, Psychologin Dr. phil. K.___ und Oberärztin L.___, M.___ AG, über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 20. Juni bis 31. Juli 2018, wobei sie folgende psychiatrischen Diagnosen nannten (Urk. 8/121/3-5 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- PTBS (ICD-10 F43.1)
Die M.___-Fachpersonen hielten fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung des bereits reduzierten Stimmungszustands eingestellt habe, nachdem die 16-jährige Tochter durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in eine betreute WG fremdplatziert worden und die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung zurückgeblieben sei (S. 1).
Es sei wieder vermehrt zu dissoziativen Zuständen und Flashbacks gekommen und die Beschwerdeführerin habe von lebensmüden Gedanken, intermittierend mit konkreten Handlungsideen, berichtet. Bei fehlender Distanzierung habe im Verlauf einmalig ein stündliches Meldeschema und eine Ausgangsbeschränkung initiiert werden müssen, welche nach einer Stimmungsstabilisierung wieder aufgehoben habe werden können. Als auslösende sowie aufrechterhaltende Faktoren seien die aktuelle Fremdplatzierung der Tochter, die engen finanziellen Verhältnisse, die Einsamkeit, der bevorstehende Wohnungsumzug, die körperlichen Beschwerden sowie die diversen Traumatisierungen vor dem Hintergrund einer selbstunsicheren und emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur zu sehen (S. 2).
4.
4.1 Das Y.___-Gutachten vom 5. Februar 2018 inklusive dessen Ergänzungen vom 19. Februar und 4. April 2018 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, chirurgischer, rheumatologischer, psychiatrischer, neuropsychologischer, kardiologischer und urologischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 8/102/1-87 S. 34 ff., S. 42 f., S. 45, S. 48 ff., S. 57 ff., S. 82 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 2 ff., S. 20 ff., S. 46 ff., S. 52 ff., S. 74 ff.). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne wurde aus urologisch/urodynamischer Sicht nachvollziehbar eine hyposensitive, hyperkapazitäre, normokontraktile und normoaktive Harnblase diagnostiziert, wobei die Beschwerdeführerin zwecks Vermeidung von ungewolltem Harnabgang darauf angewiesen ist, die Harnblase nach der Uhr zu leeren. Sie benötigt einen kurzen Weg zur Toilette sowie Gelegenheit zu vermehrten Pausen, weshalb eine Leistungsverminderung von 20 % resultiert (S. 83, Urk. 8/102/95-97). Der rheumatologische Gutachter ging einleuchtend von einer partiellen Fibromyalgie im Rahmen eines nicht näher spezifizierbaren weichteilrheumatischen Beschwerdesyndroms aus, wobei die Beschwerdeführerin in leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/102/1-87 S. 83). In psychiatrischer Hinsicht stellte die Expertin Dr. C.___ schlüssig fest, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, sowie an einer PTBS leidet. Unter Hinweis auf eine schwere Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung/Strukturierung von Aufgaben sowie zur Spontanaktivität, eine mittelgradige bis schwergradige Einschränkung der Durchhaltefähigkeit sowie eine mittelgradige Verminderung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit besteht für sämtliche Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 68, S. 84). Unter polydisziplinären Gesichtspunkten gingen die Gutachter nachvollziehbar von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 25 % in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten aus (S. 86). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
4.2 Das Gutachten des Y.___ vermag insbesondere auch insoweit zu überzeugen, als im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht von einer relevanten Aggravation, sondern von einem Verdeutlichungsverhalten ausgegangen wird. Ein Aggravationsverhalten wurde einzig von der Neuropsychologin erwähnt, wobei eine beim Symptomvalidierungstest festgestellte verlangsamte Reaktionszeit auf einen visuellen Reiz ohne Warnton im Vordergrund stand (Urk. 8/102/88-94 S. 5 f.). Von den übrigen Y.___-Gutachtern wurde keine Aggravation erwähnt und es finden sich auch in den übrigen medizinischen Akten keine entsprechenden Hinweise. Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Diskrepanzen – Angabe extremer und ständiger Schmerzen und dreistündiges Sitzen ohne grosse Schmerzklagen sowie Nichteinnahme der Medikamente trotz gegenteiliger Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/107 S. 12, vgl. auch Urk. 8/102/1-87 S. 73) - ist zu bemerken, dass diese vornehmlich die Schmerzsymptomatik betreffen und im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt wurden, indem die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nur als leicht ausgeprägt und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurde. Darauf wiesen die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. April 2018 zu recht hin (Urk. 8/106 S. 1 f.). Im Weiteren ist der Hinweis der Experten zu berücksichtigen, wonach im Vergleich zur Schwere der Erkrankungen relativ wenig Diskrepanzen bestünden, die verglichen mit ähnlichen Fällen insgesamt nicht sehr schwerwiegend seien, weshalb die Diskrepanzen am ehesten im Rahmen eines Verdeutlichungsverhaltens zu sehen seien, wie es bei Begutachtungen häufig zu beobachten sei (Urk. 8/104 S. 1). Gemäss den Gutachtern war sodann nicht objektiv feststellbar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Medikamente einnimmt oder ob sie – wie von ihr angegeben – wirklich der Meinung war, dass sie für eine allfällige Blutentnahme nüchtern sein müsse (Urk. 8/104 S. 2; Urk. 8/102/1-87 S. 34, S. 61). Selbst wenn anzunehmen ist, dass die Medikamente mehrheitlich nicht eingenommen wurden (vgl. Urk. 8/102/1-87 S. 85 und S. 86), so rechtfertigt dies vor dem Hintergrund dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wiederholt in stationäre und teilstationäre psychiatrische Behandlung begab und sich zudem einer jahrelangen und regelmässigen ambulanten Psychotherapie unterzog (vgl. auch Urk. 8/104 S. 2, Urk. 8/106 S. 2), klarerweise nicht, von einer eine Gesundheitsbeeinträchtigung ausschliessenden Aggravation auszugehen (vgl. BGE 141 V 288 E. 2.2.1).
4.3 Die Fachpersonen der I.___ und der M.___ wiesen in ihren Berichten vom 26. Juni und 15. August 2018 (vgl. E. 3.5-6 hievor) auf eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten hin und diagnostizierten insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode. Diese Berichte wurden nach Erstattung des Y.___-Gutachtens inklusive dessen Ergänzungen respektive vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. September 2018 verfasst. Die Beschwerdegegnerin stufte die Berichte unter Hinweis darauf, dass sie keine neuen medizinischen Erkenntnisse respektive keine Angaben zur Aggravation enthielten, als nicht entscheidrelevant ein. Dies überzeugt nicht, da in den Berichten insbesondere auf eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands hingewiesen wird. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und abzuklären, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt nach der Erstattung des Y.___-Gutachtens in einem versicherungsrechtlich relevanten Umfang verändert hat und wie sich eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. nachfolgend E. 7).
5.
5.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.2 In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesundheitsschädigung in psychiatrischer Hinsicht als erheblich ausgeprägt, wobei insbesondere Beeinträchtigungen im formalen Denken, Insuffizienz- und Schuldgefühle, eine Freudverminderung und Antriebslosigkeit, Flashbacks und Albträume vorliegen sowie die Fähigkeit zur Planung/Strukturierung von Aufgaben und zur Spontanaktivität schwer, die Durchhaltefähigkeit mittel- bis schwergradig und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt sind (Urk. 8/102/1-87 S. 67 f.). Die Ärzte berichteten von einer massiven Einschränkung und einem weitestgehenden Rückzug der Beschwerdeführerin. Die wiederholt notwendig gewordenen Klinikaufenthalte bestätigten eine eindeutig schwere Erkrankung trotz des in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Aggravationsverhaltens und anzunehmender Nichteinnahme der Medikamente (Urk. 8/102/85). In somatischer Hinsicht liegt unter anderem eine leichtgradige partielle Fibromyalgie sowie ein erhebliches urologisches Leiden vor, wobei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen ist, die Harnblase nach der Uhr zu entleeren (S. 83). Die somatischen Diagnosen, insbesondere das schambesetzte urologische Leiden, verstärken die psychische Problematik (vgl. Urk. 8/53/8). Insgesamt legten die Gutachter unter Bezugnahme auf den gesamten Verlauf plausibel dar, dass ein Leiden von erheblichem Schweregrad besteht.
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2014 einer regelmässigen ambulanten psychotherapeutischen respektive psychologischen Behandlung (im Zeitpunkt der Begutachtung einmal wöchentlich, S. 37) unterzieht (S. 85). In den Jahren 2014 bis 2017 befand sich die Beschwerdeführerin wiederholt in (mehrwöchiger) stationärer und teilstationärer Behandlung (S. 11 f., S. 14, S. 23, S. 25 f., S. 61). Ob mit einer zusätzlichen adäquaten psychopharmakologischen Behandlung mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, konnte von den Gutachtern sodann nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 8/106/2). Damit kann weder von einer vollständigen Therapieresistenz ausgegangen werden noch kann angenommen werden, dass das Leiden der Beschwerdeführerin (gut) therapierbar ist. Die Annahme der Gutachter, es liege trotz gegebenenfalls bestehender Behandlungsoption mit Psychopharmaka eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, ist insbesondere auch in Anbetracht des gesamten Verlaufs ohne Weiteres nachvollziehbar.
Betreffend die Komplexe «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass sich im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung (noch) keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder –störung fanden (Urk. 8/102/1-87 S. 63; vgl. demgegenüber Urk. 8/121/15). Die starke, resiliente Persönlichkeit stellt nach Einschätzung der Ärzte der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland eine gute Ressource dar (vgl. Urk. 8/53/8). Im Zeitpunkt der Abklärung der Arbeitsfähigkeit zu Hause vom 5. Februar 2016 bestand für beide Töchter der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft, sie lebten aber noch zu Hause (Urk. 8/34/2). Im Zeitpunkt der Begutachtung wohnte die Beschwerdeführerin noch zusammen mit ihrer jüngsten Tochter in einer Mietwohnung (S. 31). Betreffend ihren Tagesablauf gab sie an, dass sie aktuell zwischen 9 bis zirka 15 Uhr in die Tagesklinik M.___ gehe. Ansonsten bleibe sie den ganzen Tag im Bett, insbesondere seit August 2016, als die Tochter ein Praktikum angefangen habe und die Beschwerdeführerin tagsüber alleine sei. Für sich selber koche sie nicht. Manchmal koche sie, wenn die Tochter Hunger habe, was maximal zweimal pro Woche der Fall sei. Zuhause höre sie Musik, kommuniziere auf WhatsApp mit einer Kollegin und nehme Arzttermine wahr. Der Haushalt bleibe aktuell liegen, da sie wegen der Depression nichts machen möge. Ab und an staubsauge sie. Einkäufe erledige häufig ihre Tochter, wobei sie diese manchmal auch begleite. Sie habe keine fixen Zeiten, zu welchen sie aufstehe oder zu Bett gehe, da sie ja immer im Bett sei. Sie habe aktuell mit niemandem Kontakt. Sie telefoniere nur mit ihrer Mutter täglich und hüte einmal pro Monat ihren Enkelsohn (S. 32, S. 57, S. 60.). Letztmals sei sie im Jahre 2017 für sechs Wochen in der Dominikanischen Republik in den Ferien gewesen, wobei sie den ganzen Tag bei ihrer Mutter verbracht habe, die alleine in einem Haus wohne (S. 52). Aus dem sozialen Kontext ergeben sich damit nunmehr nur geringe Ressourcen.
Betreffend die Kategorie «Konsistenz» und die in der Expertise erwähnten Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen (S. 73) ist zu berücksichtigen, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung im Vergleich zur Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen relativ wenig Diskrepanzen bestehen und diese im Rahmen eines gewissen und bei Begutachtungen häufig zu beobachtenden Verdeutlichungsverhaltens zu sehen sind (Urk. 8/104 S. 1, vgl. auch E. 4.2 hievor). Im Weiteren ist von einer etwa gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen. Hält sich die Beschwerdeführerin nicht in der Tagesklinik auf, so verbringt sie den Tag zumeist im Bett und ihr soziales Netzwerk beschränkt sich im Wesentlichen auf die in der Dominikanischen Republik lebende Mutter und ihre tagsüber abwesende jüngste Tochter. Den Aufgaben der Erziehung und Begleitung ihrer beiden Töchter vermochte und vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nur eingeschränkt und mit professioneller Hilfe nachzukommen, obwohl bezüglich dieser Aufgaben eine hohe Motivation besteht (vgl. Urk. 8/34/2).
Die seit Jahren regelmässig beanspruchten Therapien sprechen zudem nach nachvollziehbarer ärztlicher Einschätzung für einen erheblichen und ausgewiesenen Leidensdruck.
5.3 Nach dem Gesagten überzeugt unter Berücksichtigung der Standardindikatoren die gutachterliche Einschätzung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit seit April 2014. Gesamthaft ist von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % auszugehen.
6.
6.1 Anhand des Abklärungsberichts vom 8. Februar 2016 (Urk. 8/34) nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige (Einschränkung: 15.30 %) zu qualifizieren war (S. 5, S. 11). Im Zeitpunkt der Abklärung (5. Februar 2016) wohnten die damals 14- und 16-jährigen Töchter bei der Beschwerdeführerin und letztere gab an, dass sie für ihre Kinder da sein wolle und die ältere Tochter aufgrund ihrer Arthritis-Erkrankung viele Arzttermine habe und sie nicht wolle, dass diese alleine zu den Terminen gehen müsse (S. 2, S. 5). Bereits Anfang 2017 und im Zeitpunkt der Y.___-Untersuchungen wohnte die ältere Tochter nicht mehr zu Hause und die jüngere war während des Tages abwesend (Urk. 8/102/1-87 S. 31, Urk. 8/94/2). Gemäss den Berichten der I.___ und der M.___ vom 26. Juni und 15. August 2018 (vgl. E. 3.5-6 hievor) bestehen Hinweise, dass beide Töchter nicht mehr bei der Beschwerdeführerin wohnen, weshalb neben den bereits genannten medizinischen Abklärungen auch solche betreffend den Status der Beschwerdeführerin als sinnvoll erscheinen (vgl. nachfolgend E. 7).
6.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 12. September 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010).
6.4 Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz gemäss IK-Auszug vom 10. Januar 2013 (Urk. 8/1) nur unregelmässig und mit schwankendem Einkommen erwerbstätig, weshalb das Valideneinkommen für das relevante Jahr 2015 gestützt auf die LSE 2014 zu ermitteln ist. Da die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt, ist auf den Lohn für einfache und handwerkliche Tätigkeiten abzustellen, wobei sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen und der Nominallohnentwicklung für Frauen bei einer Erwerbstätigkeit von 100 % ein Validenlohn von Fr. 54’062.-- ergibt (BFS, LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompetenzniveau 1).
Im Zusammenhang mit der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 6.2) ist gestützt auf ein Erwerbspensum von 50 % von einem Validenlohn von Fr. 27'031.-- auszugehen. Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 25 % auf Fr. 13'515.50. Gewichtet mit einem 50%igen Erwerbsbereich resultiert zusammen mit der unbestrittenen Einschränkung im Haushaltbereich von 15.30 % (Urk. 8/34 S. 11) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32.7 %.
Mit Bezug auf die ab 1. Januar 2018 in Kraft stehende Rechtslage (vgl. E. 6.2 hievor) ist aufgrund der hypothetischen Vollerwerbstätigkeit von einem Valideneinkommen von Fr. 54’062.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung des Invalideneinkommens von Fr. 13’515.50 und der Einschränkung im Haushaltbereich von 15.30 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 45.15 %. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente zu.
7. Aufgrund der geändertem Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin zu Hause – mittlerweile wohnen sogar beide Töchter auswärts – ist es ohne Weiteres möglich, dass bereits vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom September 2018 von einer höheren prozentualen Gewichtung der Erwerbsarbeit auszugehen war (vgl. vorne E. 6.1). Sodann bestehen Hinweise dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung im Y.___ und vor Verfügungserlass möglicherweise verschlechtert hat (vgl. vorn E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin wird nach der Rückweisung der Sache geeignete ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben; gegebenenfalls ist ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen.
Die ergänzenden Abklärungen können dazu führen, dass bereits für einen früheren Zeitpunkt ein Rentenanspruch und/oder dass ein höherer Rentenanspruch zu bejahen ist. Die Beschwerde ist damit mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zumindest ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und prüfe, ob ein weitergehender Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 8. Januar 2019 (Urk. 10) einen Aufwand von 8.70 Stunden und Barauslagen von Fr. 322.80 geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist der Sache angemessen, weshalb in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- die zu leistende Prozessentschädigung Fr. 2’081.10 beträgt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2018 aufgehoben wird, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zumindest ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erw. 7 über einen weitergehenden Anspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’081.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais