Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00896
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber
Urteil vom 30. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene X.___, welcher über eine langjährige Berufserfahrung im Finanzsektor verfügt (Urk. 7/57), meldete sich am 8. April 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/12) unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen psychischer Art zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Mitteilungen vom 15. August 2014 [Urk. 7/24] und 5. Januar 2015 [Urk. 7/31]). Nachdem der Versicherte am 1. Februar 2015 eine Anstellung als Wertschriftenprüfer beim Kantonalen Amt Y.___ angetreten hatte (Urk. 7/29), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2015 (Urk. 7/42) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung des Wartejahres. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 30. November 2016 (Eingangsdatum, Urk. 7/58) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression und eine seit dem 22. Juli 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für ein ab dem 13. März 2017 durchgeführtes Belastbarkeits-/Aufbautraining (Mitteilungen vom 10. März [Urk. 7/72] und 2. Juni 2017 [Urk. 7/85]), welches infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (stationärer Aufenthalt) per 1. November 2017 vorzeitig beendet und ab dem 12. Februar 2018 fortgesetzt wurde (Mitteilungen vom 3. November 2017 [Urk. 7/112] und 9. Februar 2018 [Urk. 7/124]). Infolge Antritts einer Stelle als Aushilfs-Badangestellter für die Sommersaison 2018 (Urk. 7/140, 7/143/25-27) erfolgte per 21. Mai 2018 der Abbruch der Integrationsmassnahmen (Mitteilung vom 25. Mai 2018, Urk. 7/141). Während deren Dauer war dem Versicherten ein Taggeld der Invalidenversicherung entrichtet worden (Verfügungen vom 28. März [Urk. 7/78] und 12. Juni 2017 [Urk. 7/92] sowie vom 20. Februar 2018 [Urk. 7/131]). Mit Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. Juni 2018 [Urk. 7/145] und Einwand vom 5. Juli 2018 [Urk. 7/149]) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob X.___ am 15. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für den Zeitraum von November 2017 bis zum 11. Februar 2018 eine ganze sowie ab Juni 2018 (mindestens) eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 16. November 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.3.2 War indes ein Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 1.2) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Es sei jedoch zu einem frühzeitigen Abbruch des Aufbautrainings per 21. Mai 2018 gekommen, da der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 eine Stelle als Aushilfs-Badangestellter (80-100 %-Pensum) angetreten habe. Das in dieser Funktion aktuell erzielte Einkommen könne nicht (als Invalideneinkommen) berücksichtigt werden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er sei infolge eines erneuten psychischen Zusammenbruchs im Juli 2016 bis Ende 2017 durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. Unter Berücksichtigung des Wartejahrs und der an ihn ausgerichteten IV-Taggelder stehe ihm deshalb von Dezember 2017 bis zum 11. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 1 S. 7). Hernach sei gutachterlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgewiesen. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei allenfalls von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 8). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung resultiere ein Invaliditätsgrad, der ab Juni 2018 (Abbruch der Integrationsmassnahmen) zum Bezug einer (mindestens) halben Rente berechtige (Urk. 1 S. 910). Für den Fall, dass nicht auf die in den Akten liegenden Gutachten sowie auf die Einschätzung der Eingliederungsfachleute abgestellt werde, sei die Sache zur näheren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. So sei nicht hinreichend abgeklärt worden, welche Tätigkeiten ihm überhaupt noch zumutbar seien (Urk. 1 S. 10-11).
3. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. April 2014 (Urk. 7/12) mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. April 2015 (Urk. 7/42) mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit abgewiesen hatte (vgl. Feststellungsblatt für Beschluss, Urk. 7/40), darf das neuerliche Leistungsgesuch vom 30. November 2016 (Urk. 7/58) nicht unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Revision (vgl. E. 1.3.1) beurteilt werden. Vielmehr ist im Sinne einer Erstanmeldung – respektive ohne Rücksicht auf die Revisionsregeln beziehungsweise das Vorliegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.3.2).
4.
4.1 Am 9. und 16. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Berufsvorsorgeversicherers erstmals durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Gutachten vom 20. März 2017, Urk. 7/76). Die Begutachtung erfolgte insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Berufsunfähigkeit. Dr. Z.___ gelangte dabei zu folgenden Diagnosen (Urk. 7/76/8):
- Zwangsgedanken/Grübelzwang (ICD-10 F42.0)
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht (ICD-10 F33.0)
- Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.60)
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, die ganze Symptomatik entspreche einer erneuten depressiven Episode, welche allerdings weitgehend abgeklungen sei. Die (beklagten) Zwangsgedanken und der Grübelzwang seien aktuell unter Schonbedingungen (sanfter Wiedereinstieg durch Belastbarkeits- und Aufbautraining [Urk. 7/76/10 Ziff. 6f]) und Risperdal nicht besonders quälend. In Drucksituationen sei der Beschwerdeführer von seinen Zwangsgedanken allerdings völlig eingenommen, was eine adäquate Bewältigung der Arbeit verunmöglicht habe. Schliesslich sei eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, da der Beschwerdeführer fremdanamnestisch eine ausgeprägte Sorge, kritisiert oder abgelehnt zu werden, aufweise und sich lebensgeschichtlich eine geringe Neigung zeige, sich auf persönliche Kontakte einzulassen (Urk. 7/76/9 Ziff. 5.1). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer unter dem Titel «Umfang der Berufsunfähigkeit» eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, hielt jedoch fest, von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit gehe er vorläufig nicht aus (Urk. 7/76/9 Ziff. 6a). Zur Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit äusserte er sich demgegenüber nicht (Urk. 7/76/10 Ziff. 6e).
4.2 Am 11. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut durch Dr. Z.___ begutachtet (Gutachten vom 15. Dezember 2017, Urk. 7/118). Der Gutachter bestätigte im Wesentlichen seine vormaligen Diagnosen, hielt jedoch fest, dass die depressive Symptomatik nunmehr als mittelgradig einzustufen sei (ICD-10 F33.1; Urk. 7/118/10).
Alsdann attestierte er dem Beschwerdeführer weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschriftenprüfer. Er führte diese auf die «unheilvolle Kombination» einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung (Überempfindlichkeit gegen Ablehnung, geringes Selbstwertgefühl, andauernde Gefühle von Anspannung und Sorge, Versagensängste) mit einer Zwangsstörung (nicht einfühlbare und nicht kontrollierbare Gedanken an ungenügende Deutschkenntnisse, dauerndes sich Rückversichern, Grübeln über störende Kleinigkeiten) und depressiven Symptomen (Motivationsschwierigkeiten, Verlangsamung, Stimmungseinbrüche) zurück. Im Unterschied zur ersten Begutachtung (E. 4.1) schloss Dr. Z.___ eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf aus. Eine Steigerung der Berufsfähigkeit auf 50 % erachtete er - frühestens ab Mitte 2018 - jedoch als möglich (Urk. 7/118/12). Befragt zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hielt der Gutachter unter Hinweis auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung fest, am Arbeitsplatz müsse ein dem Beschwerdeführer wohlwollend gesinntes Arbeitsumfeld bestehen (Urk. 7/118/13 Ziff. 6e). Sodann hielt der Gutachter dafür, die laufende medizinische Behandlung weiterzuführen. Ebenso empfahl er im Hinblick auf die (damalige) Wiederaufnahme des Aufbautrainings im Februar 2018, dieses in einem den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Bereich durchzuführen. Als prognostisch «einzigen Lichtblick» bezeichnete er den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über kurze Zeit überdurchschnittlich fokussieren könne, was gegen eine dämpfende Wirkung der eingenommenen Medikamente spreche (Urk. 7/118/13 Ziff. 6f).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den abweisenden Rentenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss weiterer Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Indes geht weder aus der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2018 (Urk. 2) noch aus den übrigen Akten hervor, auf welche medizinische Entscheidungsgrundlage sich die Beschwerdegegnerin stützte und wie sie den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret einschätzte. Damit einhergehend bleibt auch unklar, wie sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene erfolgreiche (rentenausschliessende) berufliche Eingliederung im Einzelnen präsentiert hätte. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, sich zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seinen Erwerbsmöglichkeiten zu äussern, je nach medizinischer Ausgangslage allenfalls im Rahmen eines Einkommensvergleichs unter Benennung von Validen- und Invalideneinkommen. In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 10 Ziff. 26) darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Belege für ihre Aussage betreffend Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens anführte. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die von der Beschwerdegegnerin für den Entscheid allenfalls als massgebend erachteten Grundlagen zusammenzutragen, finden sich in den Akten keine geeigneten Beweismittel, welche den Standpunkt der Beschwerdegegnerin stützen würden.
5.2 Indes lassen sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Namentlich stellen die Gutachten von Dr. Z.___ (E. 4.1 und 4.2) - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7-8) - keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Der vom Berufsvorsorgeversicherer bestellte Sachverständige äusserte sich - entsprechend seinem Auftrag, den Beschwerdeführer bezüglich Berufsunfähigkeit zu begutachten - im Wesentlichen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wertschriftenprüfer beim Kantonalen Amt Y.___ und nicht (Urk. 7/76/10 Ziff. 6e) beziehungsweise nur ungenügend (vgl. Urk. 7/118/13 Ziff. 6e) zur solchen in einer Verweisungstätigkeit. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Wertschriftenprüfer noch zu 50 % zumutbar sein soll, kann nicht auf eine rentenbegründende Invalidität in diesem Umfang geschlossen werden. Denn für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ist nicht die Berufsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG), verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.1.3).
Sodann erlauben auch die übrigen medizinischen Akten keine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit. So liegen, nebst Austrittsberichten des Sanatoriums A.___ vom 30. August und 31. Oktober 2016 (Urk. 7/55), einzig zwei Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juli 2017 und 3. Juli 2018 (Urk. 7/98/7-10, 7/148) vor, welche indes nicht aufschlussreich sind. Insbesondere kann nicht auf dessen Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/148) abgestellt werden, beinhaltet doch dieser keine gestützt auf im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobene objektive Befunde nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch E. 1.5). Vielmehr beschränkte sich Dr. B.___ darauf, Berichte Dritter zu kommentieren. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Soweit der Beschwerdeführer letztlich die Berichte der Eingliederungsfachleute zum Beweis verstellt (Urk. 1 S. 6 mit Verweis auf Urk. 7/89, 7/111 und 7/142), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Der Bericht der Eingliederungsfachleute vermag eine Arbeitsunfähigkeit deshalb nicht zu beweisen.
Damit steht - entgegen dem Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 22 und S. 10 Ziff. 25) - anhand der vorliegenden Akten nicht zuverlässig fest, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wertschriftenprüfer nurmehr zu 50 % zumutbar und er mit einer solchen Anstellung optimal eingegliedert ist. Auch ist nicht erstellt, dass er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der befristeten (saisonalen) Anstellung als (Aushilfs-)Badangestellter mit einem Pensum von 80 bis 100 % (Urk. 7/140, 7/143/22-37, 7/144/3) bestmöglich verwertet (Urk. 1 S. 9 Ziff. 23). Gegebenenfalls könnte er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit bei Verrichtung einer geeigneten Verweisungstätigkeit mit höherem Arbeitspensum (so auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 22) erwerblich besser ausschöpfen.
5.3 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass seit der Praxisänderung gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Schlüssige ärztliche Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand des nunmehr anwendbaren Indikatorenkatalogs erlaubten, sind nicht aktenkundig.
5.4 Fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Entscheidungsgrundlage, erübrigen sich Ausführungen sowohl zur Invaliditätsbemessung als auch zur (korrekten) Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. dazu Urk. 7/129/2 sowie Art. 7 und 7b IVG).
6. Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer verwaltungsexternen psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie vor Einholung des Gutachtens die medizinische Aktenlage zu vervollständigen (insbesondere einholen der Berichte der psychiatrischen Klinik C.___ von 2017/2018 und älteren Datums [vgl. Urk. 7/89/3, 7/98/78, 7/118/2-3+5, 7/142/2]) beziehungsweise zu aktualisieren (einholen aktueller Berichte der behandelnden Ärzte) hat.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).
7.2 Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, [GebV SVGer]).
Rechtsanwältin Aurelia Jenny machte mit ihrer Honorarnote vom 7. November 2019 (Urk. 9/1-2) einen Aufwand von 11.6 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.95 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal darin auch Positionen enthalten sind, welche vorliegend grundsätzlich nicht zu entschädigen sind (Telefon mit dem Beschwerdeführer betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Oktober 2019 und Durchsicht eines neuen Arbeitsvertrages [Positionen vom 19. August 2019]). Im vorliegenden Fall können für das (weitere) Aktenstudium und das Abfassen der 11-seitigen Beschwerdeschrift (inklusive Rubrum und Unterschriftenseite, Urk. 1) - selbst bei grosszügiger Betrachtung - maximal 7 Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Darin miteingerechnet ist auch der Aufwand für das Studium und die Besprechung des Urteils mit dem Beschwerdeführer sowie weitere entschädigungspflichtige Aufwendungen, welche im Nachgang zur Beschwerde ergangen waren. Zu entschädigen ist somit ein Zeitaufwand von insgesamt 7.8 Stunden (der geltend gemacht Aufwand von total 0.8 Stunden für die Erstbesprechung, ein summarisches Aktenstudium und die Instruktion ist als gerechtfertigt zu erachten, währenddem 0.6 Stunden für die Vorbereitung der Beschwerde [Position vom 9. Oktober 2018] im Gesamtaufwand für (weiteres) Aktenstudium und Abfassen der Beschwerdeschrift miteingeschlossen sind) zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.--, was ein Honorar von Fr. 1’716.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 93.95 können - gerade noch - als gerechtfertigt erachtet werden.
Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin Aurelia Jenny eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1’949.-- (Honorar von Fr. 1’716.-- plus Barauslagen von Fr. 93.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'949.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelWeber