Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00897


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 30. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1976 geborene X.___, Vater von fünf Kindern (geboren 1999, 2001, 2008, 2009, 2011), reiste im August 1998 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit Oktober 2006 im Y.___ als Mitarbeiter Hausdienst, Grundreinigung, (Urk. 9/8, Urk. 9/25 und Urk. 9/122/51). Am 13. Oktober 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenprobleme aufgrund eines Auffahrunfalls am 1. August 2008 sowie psychischer Probleme seit Januar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7-8). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle zunächst einen Arbeitgeberbericht der Z.___ ein (Urk. 9/15), zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/16, Urk. 9/21-22) und forderte Arztberichte (Urk. 9/17, Urk. 9/19, Urk. 9/23) sowie einen weiteren Arbeitgeberbericht des Y.___ ein (Urk. 9/25). Anschliessend gewährte die
IV-Stelle dem Versicherten am 11. Februar 2009 sowie am 7. April 2009 Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen (Urk. 9/26 und Urk. 9/27) und verlangte bei der Pensionskasse BVK eine Kopie des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 4März 2009 ein (Urk. 9/28-29). Aufgrund des erfolgreichen Eingliederungsversuchs im April 2009 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2010 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/60). Am 20. Mai 2010 erhielt die IV-Stelle zur Vervollständigung ihrer Akten die Unterlagen der AXA-Winterthur, welche als zuständige Unfallversicherung anschliessend an den Auffahrunfall des Versicherten vom 1. August 2008 die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte (Urk. 9/61). Am 9Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/70). Am 10. April 2015 reichte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Arztbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ vom 18. Februar 2018 zu den Akten (Urk. 9/74-75). Am 16. Mai 2015 erlitt der Versicherte einen Unfall mit Knieverletzung (Urk. 9/99), weshalb ihm am 13. Juli 2015 von der IV-Stelle mitgeteilt wurde, dass unfallbedingt die Eingliederungsberatung aufgeschoben werden müsse (Urk. 9/84). In der Folge tätigte die IV-Stelle berufliche
Abklärungen (Urk. 9/85-86), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/91 und Urk. 9/94), die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/92 und Urk. 9/95), eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 20. Juli 2015 (Urk. 9/96), eine Kopie des erneuten vertrauensärztlichen Gutachtens vom 16. Juli 2015 der Pensionskasse BVK (Urk. 9/93 und Urk. 9/97-98) sowie die Akten zum Unfall im Mai 2015 der Unfallversicherung AXA-Winterthur ein (Urk. 9/99-103). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle aufgrund eines fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Rentenanspruch (Urk. 9/106). Dagegen erhob der Versicherte am 29. März und am 29. April 2016 Einwände (Urk. 9/107 und Urk. 9/110-111). Diese veranlassten die IV-Stelle, den Versicherten bidisziplinär begutachten zu lassen (Expertise vom 27. August 2016, Urk. 9/121 und Expertise vom 3. September 2016, Urk. 9/122). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 10. Oktober 2016 zu diesen Gutachten (Urk. 9/124) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/126-127). Am 19. Oktober 2017 wurde ein Belastbarkeitstraining bei der B.___, Arbeitsintegration, genehmigt und der Versicherte erhielt ein entsprechendes Taggeld (Urk. 9/131-157). Nach eingegangenem Schlussbericht vom 22. Februar 2018 (Urk. 9/159) stellte die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 12. März 2018 ein und stellte dem Versicherten am 13. März 2018 die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/160-161). In der Folge wurden weitere Arztberichte durch die IV-Stelle beigezogen (Urk. 9/165, Urk. 9/168). Nachdem sich der Versicherte am 23. Mai 2018 dazu geäussert hatte (Urk. 9/170), erging am 14. Juni 2018 ein Renten verneinender Vorbescheid (Urk. 9/172). Dagegen brachte der Versicherte am 6. August und 6. September 2018 Einwände vor (Urk. 9/176 und Urk. 9/178). Mit Verfügung vom 18. September 2018 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch ab (Urk. 2).


2. Der Versicherte erhob am 12. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2018 (Urk. 2) und beantragte, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 und Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 20. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters sowie einen Arzt- und einen Verlaufsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ ein (Urk. 11-12). Die entsprechenden Doppel wurden der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 13).


3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).     

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Diagnose ausgewiesen sei, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dauerhaft einschränken würde. Nach Beurteilung der Unterlagen durch den Regionalen medizinischen Dienst (RAD) seien die geschilderten klinischen psychiatrischen Symptome nicht plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer weise viele Ressourcen auf und kümmere sich um seine Familie. Die spezifische stationäre Angsttherapie, welche mehrmals empfohlen worden sei, werde vom Beschwerdeführer weiterhin abgelehnt. Ausweislich des rheumatologischen Gutachtens bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg und das Verharren in Zwangshaltungen solle vermieden werden. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, neue diagnostische Aspekte hervorzubringen, weshalb am Renten verneinenden Entscheid festgehalten werde (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide, wie am 15. Dezember 2015 vom Y.___ diagnostiziert worden sei, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, einem Verdacht auf Zwangsgedanken und weise eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und passiv aggressiven Zügen auf. Mit den Diagnosen des Y.___ sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass seine Arbeitsfähigkeit bereits damals nicht vorgelegen habe. Dieselben Diagnosen seien zudem von der C.___ während seinem Stationären Aufenthalt vom 18. August bis 7. September 2016 festgestellt worden (Urk. 1 S. 4). Seine Arbeitsfähigkeit sei auch somatisch eingeschränkt und die Angststörung habe ebenfalls bei der Arbeitsintegrationsstelle festgestellt werden können. Des Weiteren verkenne der RAD, dass er nicht nur aufgrund der Einschätzung von Dr. A.___ als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden sei, sondern auch in der Beurteilung von Dr. med. D.___ der C.___ und zuvor von verschiedenen weiteren Ärzten. Es liege auf der Hand, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 22. Februar 2018 nochmals verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5-8.). Er sei bereits jahrelang in Therapie und habe sich zwei stationären Therapien unterzogen. Diese hätten zu keiner Besserung geführt. Es sei ihm daher nicht anzulasten, dass er nun keine weitere Therapie in Form einer stationären Angsttherapie gemacht habe. Er habe ausserdem den Aufenthalt im Jahr 2016 krankheitsbedingt, wegen seiner zwanghaften Angst, seinen Kindern könnte etwas zustossen, abgebrochen. Es sei Wunschdenken, dass ein neuer Therapieansatz ihn vollständig heilen könnte. Insgesamt sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie neuere Arztberichte einfach ausser Acht gelassen habe. Er sei nun nach der gescheiterten Wiedereingliederung auf eine Invalidenrente angewiesen (Urk. 1 S. 9-10).


3.    Mit Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 9/60) wurde ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf seine erfolgreiche Wiedereingliederung am 17. August 2009 in seine angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Hausdienst (Grundreinigung) am Y.___ verneint. Davor litt der Beschwerdeführer vor allem an einem Cervicospondylogenen Schmerzsyndrom rechtsbetont nach dem Auffahrunfall am 1. August 2008, depressiven und zunehmend paranoiden Reaktionen auf den Unfall im August 2008 sowie an rezidivierenden Depressionen (Urk. 9/1-60).


4.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Neuanmeldung vom 9. Februar 2015 (Eingangsdatum, Urk. 9/70) auf folgende Unterlagen:

4.1    Die Beschwerdegegnerin holte ein bidisziplinäres Gutachten ein. Die rheumatologische Untersuchung erfolgte am 18. Juli 2016 durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie, (Expertise vom 27. August 2016, Urk. 9/121). Die psychiatrische Untersuchung fand am 28. August 2016 durch Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Expertise vom 3.  September 2016, Urk. 9/122). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/121/7-77 und Urk. 9/122/6-48), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2    Dr. E.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und linksbetonte Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei kleiner mediolateraler Diskushernie L4/L5 mit deutlichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts ohne Dislokation oder Kompression und leichter bis mässiger Foraminalstenose L4/L5 rechts ohne Kompression mit normalen Facettengelenken, kräftiger autochthoner Rückenmuskulatur, ohne Atrophie, ohne Verfettung (MRI 08/2016) und ohne radikuläre Zeichen (Urk. 9/121/94).

    Sie erläuterte zusammenfassend, es bestünden beim Beschwerdeführer sehr geringe strukturelle Befunde im Bereich der LWS, die möglicherweise seine Leistungsfähigkeit leicht einschränken könnten. Die Befunde erklärten das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur zum kleinen Teil, insbesondere, weil die bildgebenden Befunde auf der rechten Seite vorlägen, während linksbetonte lumbale Beschwerden angegeben worden seien (Urk. 9/121/95-96).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, zu vermeiden sei. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer könne mit Lasten bis zu 15 kg hantieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter im Hausdienst (Grundreinigung) des Y.___, welche ihm gemäss seinen Angaben aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit am 24. Mai 2016 von der Arbeitgeberin gekündigt worden sei (Urk. 9/121/97), sei angepasst. Der Beschwerdeführer sei in dieser oder einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es habe in der angestammten oder in einer anderen angepassten Tätigkeit nie eine lange Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/121/98).

    Zum Schluss merkte sie noch an, der Beschwerdeführer habe am Untersuchungstag und am Vortag kein Schmerzmittel verwendet und die Physiotherapie habe vor einem halben Jahr das letzte Mal stattgefunden. Ausserdem sei von ihm das verordnete Psychopharmaka Risperdal wie die Blut- und Haaranalyse ergeben haben, nicht eingenommen worden, was von ihm aber nicht so geschildert worden sei (Urk. 9/121/99 und Urk. 9/121/105).

4.3    Prof. Dr. F.___ nannte in seinem Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 9/122/76):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwertig remittiert unter antidepressiver Therapie, ICD-10: F33.4

- Betroffensein von Katastrophen, Krieg und sonstigen Feindseligkeiten, ICD-10: Z65.5

- Probleme in Verbindung mit Ausbildung (kein anerkannter Beruf in der Schweiz), ICD-10: Z55

- Probleme mit Arbeitslosigkeit, ICD-10: Z56

    Zur Affektivität führte er aus, die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei indifferent und weder zum positiven, noch zum negativen Pol verschoben. Die Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt und die Vitalgefühle nicht gemindert. Das Selbstwertempfinden sei intakt und die Psychomotorik sei unauffällig. Der Antrieb präsentiere sich regelrecht. Es sei keine Reduktion der Freudfähigkeit und der Interessen feststellbar. Es liege auch kein sozialer Rückzug vor. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer beklage sich, dass sich seine Kollegen seit einem Jahr von ihm distanzieren würden. Der Appetit sowie der sexuelle Antrieb seien normal. Zudem klage der Beschwerdeführer über keine Ängste mit Ausnahme nachvollziehbarer finanzieller Existenzängsten. Er leide an keinen Panikattacken und er habe keine passiven Todeswünsche und keine akute Suizidalität (Urk. 9/122/60).

    Zur Posttraumatischen Belastungsstörung führte er aus, dass die Diagnose gemäss den Definitionen der ICD-10 ein zeitliches Kriterium von sechs Monaten zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Symptome aufweise. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ gebe jedoch an, dass die Kriegserlebnisse vor 2006 nie zu psychischen Problemen geführt hätten. Damit sei das zeitliche Kriterium für die Diagnosestellung nicht erfüllt. Des Weiteren stelle der Auffahrunfall mit einer HWS-Distorsion im Schweregrad Quebec Task Force 1 oder 2 (=ohne strukturelle Schädigungen) aus dem Jahr 2008 gemäss den Definitionen der ICD-10 kein Eintrittskriterium für die Diagnose dar. Ein Kopfanprallen am Lenkrad bei einem Auffahrunfall ohne jegliche strukturellen Ereignisse sei sicherlich nicht geeignet, eine Posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Abgesehen davon, habe Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Status seines Gutachtens vom 4. März 2009 für die Pensionskasse BVK kein einziges Symptom einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgezählt. Sein Gutachten sei damit nicht nachvollziehbar. Die Diagnosestellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung sei nachweislich falsch gemäss den Kriterien des ICD-10. Des Weiteren sei die Assistenzärztin Dr. med. H.___ aus der Sprechstunde für Belastungsreaktionen der Psychiatrie des Y.___ fälschlicherweise bei der Diagnosestellung im Bericht vom 18. Februar 2015 von einem schweren Autounfall (statt eines Bagatellunfalls) ausgegangen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie nicht ausgesprochen. Es sei lediglich erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer zu 50 % krankgeschrieben sei. Diese Arbeitsunfähigkeit sei jedoch weder bestätigt noch verworfen worden. Das Gutachten für die Pensionskasse BVK vom 16. Juli 2015 von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei nachvollziehbar in der Darstellung der Beschwerden, des Psychostatus und der abgeleiteten Arbeitsfähigkeit. Er habe ausgeführt, zusammenfassend fänden sich weder in den umfangreichen Vorakten noch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Auffahrunfalls im Jahr 2008 sei auch bezüglich des Verlaufs in Frage zu stellen. Die Symptomatik sei nicht durchgehend dokumentiert worden und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei letztlich unklar. Auch Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und Med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seien in ihrem Gutachten vom 20. Juli 2015 für den Krankentaggeldversicherer Helsana zum Schluss gekommen, dass kein ausreichender Anhalt für eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Folglich sei auch keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden (Urk. 9/122/70-73).

    Insgesamt sei aus gutachterlicher Sicht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer beim hiesigen Untersuch posttraumatische und depressive Symptome ohne jegliche emotionale Beteiligung geschildert habe. Die Körpersprache habe diametral zu den geschilderten Symptomen gestanden und die Symptome seien wie auswendiggelernt präsentiert worden. Es habe eine hohe Diskrepanz zwischen den beklagten Symptomen und einem unauffälligen Psychostatus bestanden. Auch habe sich keine depressive oder posttraumatische Problematik emotional auf den Beschwerdeführer übertragen. Er sei gut spürbar gewesen und habe sich vital und psychopathologisch unauffällig am Untersuch präsentiert. Während die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers ihm schwere psychische Störungen attestiert hätten, sei dieser nun seit der Neuanmeldung vom 9. Februar 2015 dreimalig inklusive dieser Begutachtung von unabhängigen psychiatrischen Beurteilern gesehen worden, die im Gegensatz zu den Behandelnden, keine depressive Symptomatik und keine Posttraumatische Belastungsstörung hätten beschreiben können. Während der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des rheumatologischen Untersuchs nachweislich keine Neuroleptika im Blut gehabt habe, habe sich nun ein ausreichender therapeutischer Spiegel vorgefunden. Gleiches gelte für die Antidepressiva. Ob die unauffällige Psychopathologie nun Ergebnis der therapeutischen Bemühungen sei, könne er nur spekulieren (Urk. 9/122/74).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, wie auf Basis der ICD-10 Kriterien belegt worden sei, könne die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden. Ob es zwischenzeitlich zu depressiven Symptomen gekommen sei, könne er aufgrund der hiesigen Querschnittsuntersuchung nicht feststellen. Diese wären dann auf jeden Fall vorübergehend gewesen. Aktuell liege keines der Hauptsymptome einer depressiven Störung mit gedrückter Stimmung, Verminderung der Freudfähigkeit sowie der Interessen und des Antriebs vor (Urk. 9/122/74). Aus psychiatrisch-versicherungsmässiger Sicht komme er zur selben Beurteilung wie seine Vorgutachter Dr. I.___ und Prof. Dr. J.___, dass kein mittel- und langfristiger Gesundheitsschaden vorliege. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und adaptierter Tätigkeit (Urk. 9/122/75).

4.4    Im Austrittsbericht von Oberarzt Dr. med. L.___ sowie von Assistenzarzt Dr. med. D.___, C.___, vom 16. September 2016 wurden folgende Diagnosen erhoben (Urk. 9/127/5).:

- Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F43.1

- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1

- Vd. a. anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F45.40

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung,
ICD-10: Z73

Der Beschwerdeführer habe freiwillig das erste Mal die offen geführte Spezialstation für Traumafolgestörungen vom 18. August 2016 bis am 7. September 2016 besucht. Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer eine paranoid gefärbte Angst entwickelt habe, seit dem Unfall 2008 seine Kinder im Stich zu lassen, seinen Kinder könnte etwas geschehen. Diese sei in der Klassifikation nach ICD-10 als Problem mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73) zusammengefasst worden. Dabei habe das Kontrollbedürfnis in Bezug auf die Kinder auch zwanghaften Charakter. Der Beschwerdeführer habe jede freie Minute genutzt um nach Hause zu gehen und zu kontrollieren, ob es den Kindern gut gehe. Er habe auch oft um Sonderurlaub gebeten, um bei den Kindern übernachten zu können. Dies habe es ihm erschwert, sich auf die Station einzulassen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch in gegenseitigem Einvernehmen ausgetreten. Die Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/127/6).

4.5    Dr. A.___ wiederholte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 die Diagnosen des Austrittsberichts der C.___ (Urk. 9/126/2). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass der Beschwerdeführer bis am 7. September 2016 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit dem 8. September 2016 bis auf Weiteres zu 100 % (Urk. 9/126/4).

4.6    Dr. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 20. April 2018 folgende Diagnosen (Urk. 9/165/1):

- Posttraumatische Belastungsstörung mit Folgestörungen, ICD-10: F.43.1

- Aktuell: schwere rezidivierende Depression, mit wahnhaften Symptomen, ICD-10: F.33.3

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F45.40

- Verdacht auf Zwangsgedanken, ICD-10: F42.0

- Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung, ICD-10: Z73

    Der Beschwerdeführer sei vom Mai 2017 bis März 2018 in der C.___ in Behandlung gewesen. Ein Austrittbericht liege ihm nicht vor. Seit März 2018 sei der Beschwerdeführer nun wieder in seiner Behandlung. Er sei vom 31. März 2016 bis am 7. September 2016 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 8. September 2016 zu 100 % (Urk. 9/165/3).

4.7    Im Bericht der C.___ vom 23. April 2018 wurde aufgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 30. Mai 2017 bis am 21. Februar 2018 bei ihnen in ambulanter Behandlung gewesen sei. Es werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/168/4):

- Generalisierte Angststörung, ICD-10: F41.1

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10: F33.1

- Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F43.1

- Undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10: F45.1

- Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände; Betroffensein von Krieg, ICD-10: Z65

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ festgestellt werden müsse (Urk. 8/168/1). Zudem sei eine genaue Arbeitsprognose schwierig zu stellen. Die bis Ende Februar 2018 besuchte Arbeitsintegration habe nochmals verdeutlicht, wie es um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehe. Arbeit sei in einem 50%-Pensum knapp möglich. Sobald die Arbeit eine gewisse Grenze überschreite und vom Beschwerdeführer als einschränkend erlebt werde, seien dysfunktionale Verhaltensmuster deutlich erkennbar. Er fühle sich dann häufig krank (meistens Grippe), die Angstsymptome würden stärker und die Fehltage bei der Arbeit häufiger. Bei gutem therapeutischem Ansprechen auf eine Angstbehandlung sei eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit möglich. Vorgehend müsse aber eine stationäre Angsttherapie vom Beschwerdeführer gemacht werden (Urk. 8/168/4).


5.    

5.1    Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 9/60) bis zum Erlass der Verfügung vom 18. September 2018 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung erfahren habe.

5.2    Das rheumatologische Gutachten vom 27. August 2016 (Urk. 9/121) und das psychiatrische Gutachten vom 3. September 2016 (Urk. 9/122) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 9/121/7-77 und Urk. 9/122/6-48). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 9/121/95, Urk. 9/121/99 und Urk. 9/122/69-73). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Gutachten erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Dies wird seitens der Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten.

5.3    Inhaltlich vermögen die Gutachten ebenfalls überzeugen. Insbesondere wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb in Anbetracht der objektiven Befunde und der gestellten Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Y.___ als Mitarbeiter Hausdienst (Grundreinigung) oder in einer anderen angepassten Tätigkeit attestiert werden kann. Berücksichtigung fand dabei in somatischer Hinsicht, die beim Beschwerdeführer festgestellten nur sehr geringen strukturellen Befunde im Bereich der LWS, die möglicherweise seine Leistungsfähigkeit lediglich leicht einschränken (Urk. 9/121/95-96), und dass aus rheumatologischer Sicht nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 9/121/98). In der anschliessenden psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer dann auch an, dass sich seine somatischen Beschwerden gebessert hätten (Urk. 122/57). In psychiatrischer Hinsicht zeigte Prof. Dr. F.___ schlüssig auf, weshalb keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer an keiner depressiven Störung leide und eine allfällig zwischenzeitlich aufgetretene depressive Störung zu diesem Zeitpunkt unter Antidepressiva remittiert sei. Des Weiteren seien die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 F43.1 für eine Posttraumatische Belastungsstörung aufgrund traumatisierender Ereignisse auf der Flucht oder des Auffahrunfalls im Jahr 2008 nicht erfüllt (E. 4.3). Zudem konnte beim Beschwerdeführer auch kein konsequentes Vermeidungsverhalten bezüglich Autofahren und Autoreisen nach Kroatien erkannt werden (Urk. 9/121/105 und Urk. 9/122/52). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung befragt, sich bezüglich des möglich erlebten traumatisierenden Ereignisses, des Todes seines Onkels, in Widersprüche verstrickte. Ebenfalls konnte er keine konkreten Bilder zu den toten Menschen, die er auf der Flucht sah, schildern (Urk. 9/122/56-57). Insgesamt fiel Prof. Dr. F.___ eine hohe Diskrepanz zwischen den beklagten Symptomen und einem unauffälligen Psychostatus auf (E. 4.3 vgl. Urk. 9/122/59). Dem ist anzumerken, dass die vertrauensärztlichen Gutachter der Krankentaggeldversicherung Helsana sowie der Pensionskasse BVK bereits im Jahr 2015 zum Schluss kamen, dass beim Beschwerdeführer kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliege und er als voll arbeitsfähig anzusehen sei (Urk. 9/96/14 und Urk. 9/98/13-14).

    Da demnach aus somatischer Sicht weiterhin kein invalidisierender Gesundheitsschaden sowie keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen und der Beschwerdeführer bis auf die angegebenen Rückenschmerzen über keine weiteren Symptome klagt, kann keine massgebliche Veränderung erblickt werden. Dasselbe gilt aus psychiatrischer Sicht, zumal die subjektiven Schilderungen der Beschwerden (Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine Herabgestimmtheit, erhöhte Nachdenklichkeit, Durchschlafstörungen, Angst, erhöhte Ermüdbarkeit) dieselben geblieben sind und der Beschwerdeführer bereits beim Zeitpunkt der Erstanmeldung über ein Beobachtet-, Verfolgtwerden sowie über existenzielle Ängste berichtete (Urk. 9/122/56 im Vergleich zu Urk.9/23/6-7 und Urk. 9/28/3). Falls zwischenzeitlich depressive Störungen aufgetreten wären, hätte sich der Gesundheitszustand gemäss Prof. F.___ eher verbessert, da eine depressive Störung mittlerweile remittiert ist.

5.4    Die im Austrittsbericht vom 16. September 2016 der C.___ (E. 4.4) genannten Befunde und Diagnosen vermögen, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, eine Verschlechterung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vor allem fehlt in dem Bericht eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über die erhobenen Symptome einer paranoiden Angststörung bereits im Jahr 2009 berichtete, indem er unter anderem angab, unter Verfolgungswahn zu leiden und das Gefühl zu haben, beobachtet zu werden. Ebenfalls sind die subjektiven Schilderungen (Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung, explosive Wut, Isolation und Rückzug, Antriebslosigkeit, Ängste, Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit, bedrückte Grundstimmung) grundsätzlich unverändert geblieben (Urk. 9/127/7 im Vergleich Urk. 9/23/7-8 und Urk. 9/28/3). Im Bericht der C.___ wurde jedoch erstmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall 2008 an einer angegebenen Angst um seine Kinder leide (Urk. 9/127/6). Somit bestand diese bereits im Jahr 2009, wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht explizit angeben. Auch im Zeitpunkt des Gutachtens am 28. August 2016 konnte keine Ausprägung festgestellt werden, welche zu einer psychiatrischen Diagnose geführt hätte (Urk. 9/122/769), obwohl der Beschwerdeführer exakt diese Angst beschrieb (Urk. 9/122/56).

5.5    Gleich verhält es sich mit dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 5. Dezember 2016 (E.4.5). Dieser enthält keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern übernimmt weitgehend die Diagnosen des Austrittsberichts der C.___. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ lediglich fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. September 2016 bis auf weiteres voll arbeitsunfähig sei, ohne Ausführungen, die diese Einschätzung begründen würden (Urk. 9/127/4). Diese Arztberichte lassen vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) zu Tage treten und die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer machte allerdings geltend, dass sich sein Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen dem Abbruch der Arbeitsintegrationsmassnahme am 22. Februar 2018 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2018 (Urk. 2) weiter verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie neuere Arztberichte einfach ausser Acht gelassen habe (Urk. 1 S. 10).

6.2    Von einer ebensolchen Veränderung des Gesundheitszustandes - namentlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung - ist mit Blick auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 20. April 2018 (E. 4.6) sowie den Arztbericht der C.___ vom 23. April 2018 (E 4.7) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Die Anamnese sowie die objektiv erhobenen Beschwerden präsentieren sich unverändert (Urk. 9/165/2 und Urk. 9/168/3 im Vergleich Urk. 9/126/3-4 und Urk. 9/127/6). Darüber hinaus wird von den Ärzten nicht näher erläutert, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert haben soll. Gegenteilig erwähnt Dr. A.___, der Beschwerdeführer befände sich in einem schweren depressiven Zustand, eigentlich wie vor dem Klinikaufenthalt, womit der Gesundheitszustand implizit gleich geblieben ist (Urk. 9/165/2). Somit hat nach wie vor die gutachterliche Einschätzung bestand, dass kein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Daraufhin weisen auch die vernachlässigte Medikamenteneinnahme sowie der Therapieverlauf. Im Zeitraum von Januar 2016 bzw. spätestens von März 2016 bis im Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer das verordnete Psychopharmakon Risperdal nicht ein (Urk. 9/121/96 und Urk. 9/121/105). Eine stationäre psychiatrische Behandlung fand gemäss Akten einzig vom 18. August 2016 bis am 7. September 2016 statt und wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen (Urk. 9/127/5-6). Trotz Anraten der Ärzte kam es zu keiner Wiederholung einer stationären Angsttherapie. Zudem scheint der Behandlungsrhythmus der ambulanten Therapie vom 30. Mai 2017 bis am 21. Februar 2018 in der C.___ nur gering gewesen zu sein (Urk. 9/168/2-4). Somit ist bei der nicht konsequenten Medikamenteneinnahme, dem aktuellen Behandlungsrhythmus und der nicht wiederholten stationären Therapie behandlungsanamnestisch von einem unverändert geringen Leidensdruck auszugehen.


7.    Zusammenfassend stellte die Beschwerdegegnerin zwecks Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers zu Recht auf das rheumatologische und psychiatrische Gutachten ab. Seither ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine erhebliche respektive anspruchsrelevante Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes eingetreten. Dementsprechend ist sowohl für die bisherige Tätigkeit, als auch für eine andere angepasste Tätigkeit nach wie vor von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte nichts.

    Da sich die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 (Urk. 2) somit als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    

8.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1/11-14 und 3/11-24). Antragsgemäss (Urk. 1/1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

8.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3    Mit Honorarnote vom 24. Oktober 2018 (Urk. 6 und Urk. 7) und vom 3. Dezember 2018 (Urk. 14 und Urk. 15) machte Rechtsanwältin Stephanie Baur einen Aufwand von Total Fr. 3'191.90 (Fr. 2'732.40 Arbeitsaufwand für 12 Stunden und 42 Minuten plus Fr. 231.30 Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von acht Stunden für die Beschwerdeschrift, angesichts deren Umfangs sowie des nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades, als überhöht. Darüber hinaus ist der Aufwand für die zahlreichen Kontakte per Telefon und Mail mit Dr. A.___ nach Versand der Beschwerde im Umfang von total 1 Stunde und 45 Minuten überhöht, zumal dem Gericht im Beschwerdeverfahren keine neuen relevanten medizinischen Tatsachen im massgebenden Zeitraum bekannt gemacht wurden. Im Übrigen wurden Leistungen vermerkt, die offensichtlich nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen („Verjährungsverzichtserklärung an BVK“, „Eingang VV BVK“) und daher nicht zu entschädigen sind. Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von neun Stunden für das Aktenstudium, für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurechnen. Somit ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Stéphanie Baur unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie eines Anteils für Barauslagen und Mehrwertsteuer auf rund Fr. 2’200.-- festzusetzen.

8.4    Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:


    In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz