Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00899
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 14. Oktober 2019
in Sachen
X.___, geb. 2016
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 16. September 2016, wurde am 12. Juni 2018 durch ihre Eltern unter Hinweis auf flexible Plattfüsse, Geburtsgebrechen 193, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel) angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 5/5 S. 2) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/6) wies die IV-Stelle am 24. September 2018 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Mutter der Versicherten als gesetzliche Vertreterin am 15. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Mutter der Versicherten erstattete keine Replik, was der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
2.2 Als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 193 GgV-Anhang gilt ein angeborener Plattfuss, sofern eine Operation oder ein Gipsverband notwendig ist.
2.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. Juni 2018) die Voraussetzungen für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. So muss die Diagnose in der Regel innerhalb der ersten Lebenswochen, spätestens aber innerhalb des ersten Lebensjahres gestellt werden und es ist eine Dokumentation der Talusfehlstellung und der Subluxation im Talonavikulargelenk durch einen Röntgenstatus erforderlich (Rz. 193 KSME).
Nach Rz. 193 KSME ist der kongenitale Plattfuss (Talus verticalis) eine seltene, meist einseitige Fehlbildung, welche bereits im Neugeborenenalter deutlich ausgeprägt ist. Er ist durch eine Röntgenuntersuchung vom erworbenen Knickplattfuss (Talus valgus) abgrenzbar. In der Regel ist der kongenitale Plattfuss bereits bei der Geburt fixiert und bedarf eines redressierenden Gipsverbandes und anschliessender Behandlung durch Nachtschienen und Einlagen. Oft sind operative Eingriffe an den Weichteilen unumgänglich.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 22. Juni 2018 die Diagnose eines flexiblen Plattfusses beidseits mit Talo-calcanearwinkel von 55° gestellt habe, wobei eine Operation nicht geplant sei und anstelle einer Gipsbehandlung eine Orthesenversorgung durchgeführt werde. Die Kriterien für ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 193 GgV-Anhang seien vorliegend nicht erfüllt, da es sich definitionsgemäss nicht um einen angeborenen Plattfuss mit Talus vertikalis handle. In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass die Kosten für die Behandlung eines angeborenen Plattfusses von der Invalidenversicherung nur übernommen werden könne, wenn eine Operation oder ein Gipsverband notwendig seien, was bei der Versicherten indessen nicht vorgesehen sei. Entsprechend sei eine Kostenübernahme bezüglich der Orthesen als Behandlungsgeräte im Rahmen von Art. 13 IVG nicht möglich (S. 1).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Mutter der Versicherten auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die ärztlich verordneten Orthesen aus festem Material nach einem individuellen Gipsmodell gefertigt seien und an der Innenseite über den Knöchel reichten, so dass es sich dabei nicht um normale Schuheinlagen handle. Die Orthesen seien ein Hilfsmittel, welches über mehrere Jahre benötigt werde und unmittelbar dem Zweck der Fortbewegung und der Vorbeugung einer Invalidisierung diene.
4.
4.1 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 22. Juni 2018 (Urk. 5/4/5-8) die Diagnose von flexiblen Plattfüssen beidseitig mit Talo-calcanearwinkel beidseitig über 55°. Die Versicherte knicke beim Laufen immer wieder ein, wobei sie mit dem rechten Fuss stärker als mit dem linken Fuss einknicke. Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193 GgV-Anhang vor, wobei bei der gehfähigen Versicherten anstelle von Gipsverbänden redressierende, knöchelfassende Innenschuhorthesen eingesetzt würden und die Behandlung länger als ein Jahr durchgeführt werde (Ziff. 1.1-3, Ziff. 2.7).
4.2 Der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (Urk. 5/5 S. 2) fest, dass gemäss Dr. Z.___ ein flexibler Plattfuss beidseitig mit Talo-calcanearwinkel von 55° bestehe, eine Operation nicht geplant sei und anstelle einer Gipsbehandlung eine Orthesenversorgung durchgeführt werde. RAD-Arzt Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Kriterien für ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193 GgV-Anhang nicht erfüllt seien, da es sich definitionsgemäss nicht um einen angeborenen Plattfuss mit Talus vertikalis handle.
5. Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Juni 2018 (Urk. 5/4/5-8) ist zu entnehmen, dass die Mutter entdeckt hat, dass die Versicherte beim Laufen immer wieder einknickt, wobei sie mit dem rechten Fuss stärker einknickt als mit dem linken (Ziff. 1.2, Ziff. 2.4). Dr. Z.___ hat die Versicherte sodann erstmals am 12. Juni 2018 im Alter von 1 ¾ Jahren untersucht (Ziff. 2.1 f.). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine der formellen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens unter Ziff. 193 GgV-Anhang – Diagnose spätestens innerhalb des ersten Lebensjahres (vgl. E. 2.3 hievor) - nicht erfüllt.
Der Umstand, dass die Mutter die Fussdeformitäten beim Laufen der Versicherten entdeckt hat, spricht sodann gegen das Vorliegen eines kongenitalen Plattfusses, welcher bereits im Neugeborenenalter deutlich ausgeprägt ist (Rz. 193 KSME, vgl. E. 2.3 hievor). Beim angeborenen Plattfuss handelt es sich zudem um eine schwerwiegende, äusserst seltene, zumeist einseitige und rigide Deformität (Rz. 193 KSME; Speer C.P./Gahr M. (Hrsg.), Pädiatrie, 4. Auflage, 2012, S. 808; Velasco R., Fussdeformitäten im Kindesalter, in: Pädiatrie 02/12, S. 12; Berger N./Klima H., Ostschweizer Kinderspital, Fussdeformitäten, 2008, S. 3). Dr. Z.___ ging demgegenüber von beidseitigen sowie flexiblen Plattfüssen aus (Urk. 5/4/ 5-8 Ziff. 1.1) und verwies auf die Schwester der Versicherten, bei welcher ebenfalls flexible Plattfüsse diagnostiziert worden seien (Ziff. 1.3, Ziff. 1.6) und seitens der IV-Stelle ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 193 GgV-Anhang anerkannt worden sei (vgl. auch Urk. 5/5 S. 2).
Im Lichte der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass vorliegend keine medizinischen Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG (vgl. E. 2.1 hievor) geschuldet sind. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden gesetzlichen Vertreterin der Versicherten aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
DaubenmeyerSchleiffer Marais