Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00900
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Rechtsanwälte
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 22. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. Mai 2001 ab November 1999 eine halbe Rente (Urk. 18/56) und mit Verfügung vom 12. Mai 2005 ab Januar 2005 eine ganze Rente (Urk. 18/149) zu.
Gestützt auf ein am 11. Januar 2012 von den Ärzten des Y.___ erstattetes Gutachten (Urk. 18/210) hob die IV Stelle die Rente mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 18/222) auf, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Juni 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00605 (Urk. 18/266) bestätigt wurde.
1.2 Nach erneuter Anmeldung des Versicherten vom 11. Februar 2013 (Urk. 18/247) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Z.___ am 17. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 18/293). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 18/309). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Januar 2016 im Verfahren Nr. IV.2014.01255 (Urk. 18/325) und vom Bundesgericht mit Nichteintretens-Urteil vom 30. September 2016 (Urk. 18/333) bestätigt.
Auf ein vom Versicherten eingereichtes Revisionsgesuch trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 8. Juli 2016 im Verfahren Nr. IV.2016.00656 nicht ein (Urk. 18/329).
Auf eine erneute Anmeldung vom 22. Januar 2018 (Urk. 18/342 = Urk. 3/1) trat die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid (Urk. 18/348) mit Verfügung vom 11. Mai 2018 nicht ein (Urk. 18/349).
1.3 Am 6. August 2018 ging ein Arztbericht vom 25. Mai 2018 (Urk. 18/355 = Urk. 18/358) bei der IV-Stelle ein, den sie nach Rückfrage beim Versicherten (vgl. Urk. 18/356-357) als eine erneute Anmeldung behandelte. Mit Vorbescheid vom 17. August 2018 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 18/360), wogen am 22. August 2018 Einwände erhoben wurden (Urk. 18/362).
Mit Verfügung vom 26. September 2018 trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung nicht ein (Urk. 18/365 = Urk. 11).
2. Der Versicherte erhob am 17. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2018 (Urk. 11) und beantragte sinngemäss eine erneute Überprüfung seiner Begehren (Urk. 1). Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk. 4) beantragte er mit Eingabe vom 2. November 2018 (Urk. 10), die Verfügung sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und die IV-Stelle sei anzuweisen, auf sein Leistungsbegehren einzutreten (S. 1 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 (Urk. 17) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer - bei gleichzeitiger Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 10 Ziff. S. 1 Ziff. 4) - am 5. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2019 (Urk. 22), am 24. März 2019 (Urk. 25) und am 5. Juli 2019 (Urk. 27) weitere Arztberichte (Urk. 23 = Urk. 24/14, Urk. 26/1-3, Urk. 28/1-3) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen , ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
1.2 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 11) davon aus, im Vergleich zum Sachverhalt bei der Abweisung des Leistungsbegehrens (richtig: dem Nichteintreten auf selbiges) am 11. Mai 2018 seien keine wesentlichen Änderungen der beruflichen oder medizinischen Situation festzustellen, weshalb auf das erneute Gesuch nicht eingetreten werde (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), insbesondere sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert und hätte näherer Abklärung bedurft (S. 3 f. Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, ob im Vergleich zum im Mai 2018 massgebenden Sachverhalt eine Änderung glaubhaft gemacht wurde und die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung hätte eintreten müssen.
3.
3.1 Bei der Aufhebung der zugesprochenen Rente mit der - gerichtlich bestätigten - Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 18/222) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das am 11. Januar 2012 erstattete Y.___-Gutachten (Urk. 18/210).
Die Gutachter nannten die folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik
- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) 2006
- Status nach intralaminärer Fensterung Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4/5 mit Sequesterektomie und Dekompression der Nervenwurzeln L4 beidseits sowie L3 und L5 links am 17. Januar 2008 bei Diskushernie und Stenose LWK 3/4/5 (Uniklinik A.___)
- radiologisch mässige degenerative Veränderungen der (Brustwirbelsäule) BWS und HWS (Röntgen 16. September 2006)
- radiologisch deutliche Osteochondrose L5/S1 (Röntgen 20. Mai 2010)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 21 Ziff. 5.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Status nach Metallentfernung nach Plattenosteosynthese einer Metakarpale II-Fraktur 20 Jahre zuvor sowie eines 3 Jahre alten Eisensplitters nahe beim Metakarpale I rechts am 24. Februar 1999
- Status nach Verletzung im Bereich des linken Ringfingers
- chronisch venöse Insuffizienz Stadium I
- Status nach Splenektomie bei Milzruptur nach Autounfall 2004
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei der Explorand für die früher ausgeübte Tätigkeit als Maurer wie auch für andere körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe weder zeitlich noch leistungsmässig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.2). Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Zudem bestünden narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung bestehe nicht, ebenso sei keine Komorbidität wie eine Depression vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden nicht eingeschränkt. Zusammengefasst sei der Explorand aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (S. 22 oben).
3.2 Beim Erlass der - gerichtlich bestätigten - anspruchsverneinenden Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 18/309) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das am 17. Juni 2014 erstattete Z.___-Gutachten (Urk. 18/293).
Die Gutachter nannten folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (S. 56):
- chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom
- chronisches zervikovertebragenes Schmerzsyndrom mit schmerzhafter Beweglichkeit, reaktiven Tendomyosen und Spannungskopfschmerzkomponente
- degeneratives Rotatorensyndrom beider Schultergelenke bei Tendinosis
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- schwere depressive Episode
- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ärztlich verordneter Substanzgebrauch
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen
- rezidivfreier Zustand unter laufender Hormontherapie bei Status nach Adenokarzinom der Prostata
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei der Versicherte für die angestammte Tätigkeit als Maurer seit vielen Jahren als arbeitsunfähig einzustufen; dies sei in den Akten bereits ab 1999 bestätigt worden (S. 60 Ziff. 10). Auch für körperlich leichte, rückenschonende adaptierte Tätigkeiten bestehe aber gesamthaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für diese Beurteilungen seien urologische, orthopädische und psychiatrische Faktoren verantwortlich. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich aktuell keine Arbeitsfähigkeit attestieren. Bezüglich Zeitpunkt werde auf die Diagnose des Prostatakarzinoms, also August 2012, abgestellt; damals habe sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht deutlich verschlechtert, indem es zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen sei (S. 60 Ziff. 11).
3.3 Das Gericht hielt im Urteil vom 8. Januar 2016 (Urk. 18/325) dazu zusammenfassend fest, dass die Z.___-Begutachtung hinsichtlich der orthopädischen Aspekte (lediglich) eine andere Würdigung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts darstelle. Die im Gutachten aus urologischer und aus psychiatrischer Sicht postulierten Einschränkungen seien - soweit sie nachvollziehbar begründet erschienen - als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dauerhafter Art, und damit ohne Einfluss auf die anspruchsrelevante Arbeitsfähigkeit, zu qualifizieren. Somit erweise sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass im Vergleich zum 2012 beurteilten Sachverhalt keine revisionsrelevante Änderung ausgewiesen sei, als zutreffend. S. 16 E. 5.5).
3.4 Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf ein - nach der Verneinung eines Rentenanspruchs im Oktober 2014 - erneutes Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 18/349). Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass die zwischenzeitlich erstatteten ärztlichen Berichte nicht geeignet waren, eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es betrifft dies die folgenden Berichte:
- vom 10. November 2017 der Ärzte des Zentrums für Paraplegie, Universitätsklinik A.___ (Urk. 18/345/2-4 = Urk. 18/350/5-7)
- Ergänzung desselben vom 13. November 2017 (Urk. 18/345/6-7 = Urk. 18/350/8-9)
- vom 3. November 2017 der Ärzte des Instituts für Anästhesiologie, B.___ (Urk. 18/345/8-11 = Urk. 18/350/1-4)
- vom 5. November 2017 von Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie (Urk. 18/345/12-13)
- vom 12. Januar 2017 von Dr. med. D.___, Facharzt für Gastroenterologie (Urk. 18/345/17-18)
- vom 20. Februar 2018 von Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin (Urk. 18/345/1)
- vom 31. Januar 2018 von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. November 2015 (Urk. 18/345/19)
4.
4.1 Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2018 (Urk. 18/355 = Urk. 18/358 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L4 und L5 beidseits bei Diskushernie und Stenose L3/4 und L4/5
- Status nach interlaminärer Dekompression L3/4 links und L4/5 links mit Sequestrektomie und Dekompression L4 beidseits, L3 und L5 links.
- multisegmentale degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- chronisches Cervicovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der HWS
- Retroposition C6
- Status nach Beckenvenenthrombose und traumatischer Splenektomie
- Adenokarzinom der Prostata, Status nach Radiotherapie
- aktuell rezidivfrei unter Hormontherapie
- chronische Periarthropathia humeroscapularis calcarea beidseits
- Omarthrose rechts
- chronische Schmerzen mit Funktionseinschränkung der rechten Hand mit Reizzustand am rechten Handgelenk bei Status nach Plattenosteosynthese einer Metacarpale (MTC) II-Fraktur und Metallentfernung
- Diabetes mellitus Typ II
- Verdacht auf diabetische Polyneuropathie
- arterielle Hypertonie
- chronische Migräne
- depressive Entwicklung
- iatrogene Opiatabhängigkeit
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung
- aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
- posttraumatische Arthrose des PIP Dig. IV links
- chronisches Reizknie rechts bei Status nach Bursektomie infrapatellar November 2015
Sie führte aus, es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach Dekompression L3/4 und L4/5. Es bestünden weiterhin beträchtliche Lumbalgien/Lumboischialgien mit polyradikulärer Beteiligung beidseits, wobei die Wurzel L4 und L5 am meisten betroffen sei. Der Beschwerdeführer klage über permanente Dysästhesien und Parästhesien in beiden Beinen, zum Teil auch nachts, die auf den radikulären Reizzustand aber zum Teil auch als Polyneuropathie bei Diabetes mellitus zurückgeführt werden könnten. Aktuell bestehe eine belastungsabhängige Dyspnoe, die pulmologisch weiter abgeklärt werden sollte (S. 2 oben).
In Anbetracht der gesamten Situation sei der Patient auch für adaptierte Tätigkeiten nicht vermittlungsfähig. Seine Invalidität schätze sie nach wie vor zu 100 % ein (S. 2 Mitte).
4.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, nannte in seinem Bericht vom 17. August 2018 über ein gleichentags erstelltes MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 18/361) als Beurteilung multisegmentale ossäre/diskale degenerative Veränderungen in Höhe L2 bis S1 bei S-förmiger Skoliose, keine signifikante radikuläre Kompression, keine relevante Spinalkanalstenose (S. 1 unten).
4.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 21. September 2018 aus, er könne bestätigen, dass auch aus seiner hausärztlichen Sicht aufgrund der zahlreichen Diagnosen mit extremen funktionellen Einschränkungen eine Invalidenrente erneut geprüft werden sollte. Eine Zusammenstellung der Diagnosen könne dem Bericht vom 25. Mai 2018 (vorstehend E. 4.1) entnommen werden (Urk. 12).
4.4 Am 19. November 2018 erstattete Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1) einen weiteren Bericht (Urk. 23 = Urk. 24/1). Darin nannte sie die gleichen Diagnosen wie im Mai 2018 (S. 1). Sie führte wiederum aus, es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach Dekompression L3/4 und L4/5, dies mit Rezidiv-Lumboischialgien und polyradikulärer Beteiligung (S. 1). Ferner führte sie aus, aufgrund der Lumboischialgien sowie Cervicalgien, insbesondere auch wegen Knieschmerzen, sei der Patient in seiner Mobilität deutlich behindert, und wegen nächtlicher Intensivierung der Rückenschmerzen sei auch die Nachtruhe gestört. Die chronische Schmerzsymptomatik habe zu depressiver Entwicklung geführt, wobei der Patient auch Antidepressiva benötige. Insgesamt habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und aufgrund der limitierten Belastbarkeit und Mobilität sowie regelmässiger Einnahme von Analgetika und Antidepressiva sei er nach wie vor nicht vermittlungsfähig (S. 2 oben).
4.5 Im Bericht vom 1. März 2019 über ein gleichentags erstelltes MRI der Lendenwirbelsäule (Urk. 24/3 = Urk. 26/3 S. 2) wurde als Beurteilung angegeben (S. 1 f.):
- multisegmentale Degeneration in ähnlicher Ausprägung zur Voruntersuchung (vom 17. August 2018), insbesondere im Segment L2/3 und L4/5 schwere deutliche Osteochondrosen
- leicht zunehmende Foramenstenose L3/4 rechts, aktuell mit fortgeschrittener Ausprägung und leichten Kompressionszeichen der Nervenwurzel L4 rechts
- breitbasige Bandscheibenprotrusion L2/3 mit rezessaler Stenose links und hier leichten Zeichen der Neurokompression der Nervenwurzel L3 links
- schwere Facettengelenksdegeneration der Segmente L2/3, L3/4 und L4/5
4.6 Am 4. März 2019 berichtete PD Dr. I.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik A.___, über seine am 1. März 2019 erfolgte Untersuchung (Urk. 26/1). Er nannte die folgenden, hier etwas verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1):
- Lumbalgie und Lumboischialgie beidseits am ehesten dem Dermatom L5/S1 entsprechend
- chronische Zervikobrachialgie beidseits bei multisegmentalen, degenerativen Veränderungen der HWS
- Status nach Beckenvenenthrombose und traumatischer Splenektomie
- stanzbioptisch gesichertes bilaterales Adenokarzinom der Prostata
- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) Februar 2014 unter Insulin und oralen Antidiabetikern
- chronische Depression
Er führte aus, der Patient leide an einer Lumbalgie und Lumboischialgie beidseits am ehesten dem Dermatom L5/S1 entsprechend. Als bildmorphologisches Korrelat fänden sich mehrere schwere degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule als auch eine Recessusstenose L4/5 linksseitig. Es werde als nächster Schritt eine epidurale Infiltration L4/5 veranlasst werden und anlässlich einer Verlaufskontrolle in vier Wochen eine neurophysiologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt werden (S. 2).
4.7 Am 8. März 2019 wurde nach einem gleichentags durchgeführten CT-gesteuerten Epiduralblock berichtet, nach einer Viertelstunde habe sich keine Schmerzregredienz (unverändert 8 Punkte auf der visuell-analogen Skala) gezeigt (Urk. 24/4 = Urk. 26/2).
4.8 Im Bericht vom 9. April 2019 über eine gleichentags erfolgte neurologische und neurophysiologische Untersuchung (Urk. 28/2) wurde als wesentliche Diagnose eine primär demyelisierende distal symmetrische Polyneuropathie am ehesten im Rahmen des ebenfalls diagnostizierten Diabetes mellitus genannt (S. 1 Ziff. 1).
4.9 Ein Arthro-MR der rechten Schulter vom 28. Juni 2019 ergab eine Tendinopathie im Ansatzbereich der Supraspinatussehne mit kleinen intramuralen Einrissen, eine Partialruptur der Subscapularissehne, eine deutliche AC-Gelenksarthrose mit Aktivierung und eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea (Urk. 28/3).
4.10 Dr. med. J.___ (gleiche Praxis wie Dr. H.___, vorstehend E. 4.3) führte in seinem Bericht vom 2. Juli 2019 (Urk. 28/1) aus, die gesundheitliche Situation habe sich weiter verschlechtert (S. 1), dies unter anderem mit Hinweis auf die diagnostizierte Polyneuropathie (vgl. vorstehend E. 4.7) und progrediente Schulterschmerzen (vgl. vorstehend E. 4.8).
5.
5.1 Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (2012) war die einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Problematik (vorstehend E. 3.1). Davon war auch im Zusammenhang mit der 2014 ergangenen Verfügung (vorstehend E. 3.2) auszugehen (vorstehend E. 3.3).
Daraus folgte, dass für die früher ausgeübte Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand, jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht war die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (vorstehend E. 3.1).
5.2 Den bis Verfügungserlass bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichten (vorstehend E. 4.1-3) sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich die vorbestehende Situation wesentlich geändert haben sollte.
So listete Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1) zwar zahlreiche Diagnosen auf, die auch früher schon gestellt worden waren, führte in ihrer Beurteilung aber ausdrücklich aus, es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen. Ebenso führte sie aus, sie schätze die Invalidität (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit) «nach wie vor» zu 100 % ein. Soweit sie - fachfremd - eine depressive Entwicklung und aktuell schwere depressive Episode diagnostizierte, ist darauf hinzuweisen, dass es keinerlei Hinweise gibt, dass sich der Beschwerdeführer in entsprechende Behandlung begeben habe könnte.
Bildgebend wurden im August 2018 degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule festgehalten, was ebenfalls nicht neu ist, jedoch keine signifikante radikuläre Kompression (vorstehend E. 4.2), was die Beurteilung durch Dr. G.___, die von polyradikulärer Beteiligung sprach, zusätzlich fragwürdig erscheinen lässt.
Der Hausarzt befürwortete im September 2018 «aufgrund der zahlreichen Diagnosen mit extremen funktionellen Einschränkungen» eine erneute Prüfung (vorstehend E. 4.3), wobei er sich auf die von Dr. G.___ aufgelisteten Diagnosen bezog. Auch daraus lässt sich nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen.
5.3 Die weiteren, späteren Berichte (vorstehend E. 4.4-9) betreffen sodann überwiegend wiederum die bekannte Rückenproblematik. Da sie bei Verfügungserlass noch gar nicht haben vorliegen können, sind sie für die Beurteilung der Eintretensfrage (vorstehend E. 2.3) unmassgeblich, jedoch allenfalls im Rahmen einer weiteren erneuten Anmeldung zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.4 Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte nicht auf eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands schliessen lassen und liessen. Demnach erweist sich das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung als rechtens.
Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 20 S. 2 Ziff. 4 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Er ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 24/1-4, Urk. 26/1-3 und Urk. 28/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher