Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00903


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 5. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, wurde am 19. Dezember 1997 wegen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/2 Ziff. 5.2-5.3, Urk. 6/5 Ziff. 3.2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 (Urk. 6/44) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Lehre zum Betriebspraktiker.

    Der Versicherte meldete sich am 7. Dezember 2006 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/50). Die Ausbildung zum Betriebspraktiker wurde schliesslich in eine Anlehre zum Hauswartmitarbeiter abgeändert, die der Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 6/91/2-5, Urk. 6/92, Urk. 6/118). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 6/133, Urk. 6/127) sprach die IV-Stelle ihm ab dem 1. August 2008 eine halbe Rente zu.

    Der Versicherte arbeitete seit dem 1. September 2009 als Hauswartmitarbeiter im Unternehmen seines Vaters (Urk. 6/134 S. 1 und 4).

1.2    Im September 2011 wurde eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 6/151 S. 3). Am 22. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unverändert Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 6/161).

    Im Mai 2016 wurde erneut eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 6/188). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 (Urk. 6/213) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2017 neu eine Viertelsrente zu. Weiter stellte sie fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 kein Rentenanspruch bestanden habe und ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Zudem stellte sie die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Renten in Aussicht. Der Versicherte erhob am 15. Januar 2017 (Urk. 6/220/3-4) Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016. 

    Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 6/229, Urk. 6/226) verneinte die IV-Stelle für die Jahre 2013 und 2014 einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten ab dem 1. Januar 2015 neu eine Viertelsrente zu. Zudem forderte sie von ihm für zu Unrecht bezogene Renten Fr. 25'560.-- zurück. Der Versicherte stellte am 5. März 2017 (Urk. 6/234) bei der IV-Stelle ein Erlassgesuch.

    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. September 2017 (Verfahren
Nr. IV.2017.00052) wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Rückforderung Fr. 19'572.-- betrage. Die Akten wurden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die IV-Stelle zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen (Urk. 6/243 S. 8 f. Dispositiv Ziff. 1).

1.3    Die IV-Stelle forderte daraufhin vom Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 6/250) Fr. 19'572.-- zurück, der am 15. März 2018 (Urk. 6/253) erneut ein Erlassgesuch stellte. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 (Urk. 6/262) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Mit Verfügung vom 17. September 2018 (Urk. 6/263 = Urk. 2) wies sie das Gesuch ab.


2.    Der Versicherte erhob am 16. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei das Erlassgesuch vom 15. März 2018 zu bewilligen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Diese beiden Voraussetzungen (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 14. September 2015 E. 3.1).

2.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016
E. 4.1; BGE 138 V 218 E. 4, je mit Hinweisen).

2.3    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) mit Verweis auf die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. September 2017 festgestellte Rück-
forderung in Höhe von Fr. 19'572.-- (S. 1). Sie stellte fest, ab Januar 2013 habe sich das Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'350.-- auf Fr. 4'400.-- erhöht. Von den veränderten Einkommensverhältnissen habe die Beschwerdegegnerin aber erst am 13. Dezember 2016 Kenntnis erhalten, als ihr der ausgefüllte Fragebogen für Arbeitgeber übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht daher nicht rechtzeitig erfüllt, was einen guten Glauben ausschliesse (S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide am Geburtsgebrechen Ziff. 404 gemäss der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV). Zusätzlich leide er an Komorbiditäten desselben wie anhaltende Depressionen, soziale Ängste und eine Borderline-Störung, die ihm die Bewältigung des Arbeits- und des sonstigen Alltages nicht gerade einfach machten. Vom 30. Juli bis 29. Oktober 2013 habe er sich deswegen in stationärer Behandlung befunden (Urk. 1 S. 1 unten). Sein Vater und Arbeitgeber habe ihm in bester Absicht einen Lohn ausbezahlt, der zusammen mit seiner IV-Rente einem normalen, durchschnittlichen Lohn eines Betriebspraktikers entspreche. Der zusätzliche Lohn sollte als soziale Komponente sprich als Unterstützung gelten (Urk. 1 S. 1 f.). Wenn bei der Art und Weise, wie der Lohn ausbezahlt worden sei, ein Fehler gemacht worden sei, sei dies weder bewusst noch von irgendeiner Seite mit Absicht geschehen. Er lebe nach seinen Budget-Vorgaben, habe aber keine Ersparnisse (Urk. 2 S. 2 oben).

3.3    Streitgegenstand bildet das Gesuch um Erlass der Rückforderung für zu viel ausgerichtete Renten in Höhe von Fr. 19'572.--.


4.

4.1    Die Rentenzusprache vom 16. Oktober 2008 beruhte auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer von der Y.___, dem Unternehmen
seines Vaters, einen Lohn von Fr. 1'350.-- brutto beziehungsweise von Fr. 17'550.-- im Jahr erhalten würde (Urk. 6/127 S. 1 unten). Im Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2008 war ebenfalls ein Lohn von Fr. 1'350.-- für ein effektiv geleistetes Arbeitspensum von 40 % vereinbart worden (Urk. 6/134 S. 1).

    Die Beschwerdegegnerin erhielt erst mit dem Eingang des Arbeitgeberberichtes vom 1. Dezember 2016 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2013 einen Lohn von Fr. 4'400.-- erhalten hatte. Dieser setzte sich nach den Angaben im Arbeitgeberbericht aus einem Leistungslohn von Fr. 3'200.-- und einen Soziallohn von Fr. 1'200.-- zusammen (Urk. 6/200 S. 5 Ziff. 5.2 und 5.3). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. September 2017 wurde dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des höheren Lohnes in den Jahren 2013 bis 2016 zu Unrecht Renten in Höhe von Fr. 19'572.-- bezogen hatte (Urk. 6/243 S. 8
E. 4.4). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

4.2    Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihm aufgrund des höheren Monatslohnes zu viel Renten ausgerichtet wurden.

4.3    Dass es zu einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Meldepflicht gekommen ist, ist unbestritten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er unter anderem durch eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 6/193 S. 1 Ziff. 1.2), welche seit Geburt besteht, und weitere Diagnosen beeinträchtigt ist. Die Beeinträchtigung zeigte sich in der Vergangenheit etwa darin, dass die ursprünglich vorgesehene Ausbildung zum Betriebspraktiker in eine Anlehre zum Hauswartmitarbeiter abgeändert werden musste, die der Beschwerdeführer dann erfolgreich abschloss. Unter Berücksichtigung der Defizite des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass auch sein Vater und Arbeitgeber die Meldepflicht übersehen hat, kann dem Beschwerdeführer beim Bezug der Rentenleistungen in den Jahren 2013 bis 2016 lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er ohne das Entgegenkommen seines Vaters kaum auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein könnte. Dabei war es gerade die Absicht der Eltern des Beschwerdeführers, weitere staatliche Leistungen wie eine entsprechend höhere Invalidenrente nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Beschwerdeführer kann sich somit auf den guten Glauben berufen.

    Demzufolge hat er den Betrag von Fr. 19572.-- dann nicht zurückzuerstatten, wenn dies für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese zweite Erlassvoraussetzung hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung offengelassen. Der Beschwerdeführer selber machte in der Beschwerde geltend, dass er über keine Ersparnisse verfüge (Urk. 1 S. 2). Der von ihm eingereichte Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank mit einem Saldo von 0.25 Fr. datiert vom 29. Dezember 2017 (Urk. 3/3). Da keine aktuellen Daten zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers vorliegen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide.


5.    Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2018 unter Bejahung des guten Glaubens des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die grosse Härte prüfe und über den Erlass der Rückforderung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächBrugger