Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00904


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 16. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___



diese substituiert durch Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1957 geborene X.___ ist Cellist und war ab 1985 unter anderem als Dozent an der Hochschule A.___ erwerbstätig. Am 26. Juli 2016 erlitt der Versicherte einen cerebrovaskulären ischämischen Insult rechts und meldete sich in diesem Zusammenhang am 8. September 2016 bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug an (Urk. 7/17, Urk. 7/26); die Anmeldung betreffend «Berufliche Integration/Rente» erfolgte am 18. September 2016 (Urk. 7/24). Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/44). Am 10. Februar 2017 informierte sie über die Kostengutsprache für einen Rollstuhl (Urk. 7/52); weitere Kostengutsprachen für Hilfsmittel erfolgten mit Mitteilung vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente zu (Urk. 7/100). Am 5. Juli 2017 konnte dieser den Rollstuhl zurückgeben, da er einen solchen nicht mehr benötigte (Urk. 7/110). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arm-Orthese (Urk. 7/114); weiter übernahm sie Kosten für bauliche Anpassungen des Wohnhauses (Urk. 7/119).

1.2    Nach erfolgter Abklärung des Sachverhalts betreffend Hilflosenentschädigung (Abklärungsbericht vom 21. Juni 2018, Urk. 7/124) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 und Wirkung ab 1. Juli 2017 die Ausrichtung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 7/125) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 19. September 2018 fest (Urk. 7/130 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 18. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen über den Unterstützungsbedarf durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2018 unter Beilage einer Kopie des BVK-Gut-achtens vom 26. Februar 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (Urk. 10); die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 472 E. 5.3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung auf Hilfe angewiesen sei; zudem sei die dauernde medizinische Pflege ausgewiesen (Urk. 7/129).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das Vorliegen eines multimodalen Neglects im Rahmen des Abklärungsberichts übersehen worden sei. Dieser Aspekt der Erkrankung führe zu einem grossen Betreuungsaufwand (Urk. 1 S. 6-8), insbesondere sei eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers nötig (S. 9, S. 12). Weiter werde bestritten, dass dieser beim Ankleiden/Auskleiden selbständig sei. Die Kleidungsstücke müssten immer von der Ehefrau bereitgelegt werden; weiter müsse überprüft werden, ob diese richtig angezogen worden seien. Auch sei bei Hosen oder anderen Kleidungsstücken ein Klettverschluss wie bei Schuhen nicht möglich, sodass der Beschwerdeführer auf regelmässige und erhebliche Unterstützung angewiesen sei (S. 10). Zuletzt sei der Beschwerdeführer auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, da er gänzlich von der Ehefrau abhängig sei und ohne diese Unterstützung in ein Heim eingewiesen werden müsste (S. 11 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 10).

2.3    Vorliegend unbestritten und durch den Abklärungsbericht vom 21. Juni 2018 belegt ist, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Weiter blieb unbestritten, dass in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Reinigung nach Verrichtung der Notdurft keine relevante Einschränkung besteht (Urk. 7/124 S. 3-5, Urk. 1 S. 10 f.).

    Strittig und zu prüfen bleibt demnach allein, ob der Beschwerdeführer im Bereich Ankleiden/Auskleiden ebenfalls regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen ist; zudem ob er der dauernden persönlichen Überwachung oder der lebenspraktischen Begleitung bedarf.


3.

3.1    Die für den Austrittsbericht des Rehazentrums B.___ vom 16. Dezember 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach dekompressiver Kraniektomie rechts bei cerebrovaskulärem ischämischem Insult im Stromgebiet der ACM und ACA rechts am 26. Juli 2016 sowie eine einmalige Episode von VHF mit rascher ventrikulärer Antwort (Urk. 7/42/8).

    Im Verlauf habe eine Gehfähigkeit am Handstock für eine Gehstrecke von ca. 50 m im Innen- und Aussenbereich erreicht werden können, unter näherer Supervision einer Person wegen der noch vorliegenden Neglect-Problematik mit erhöhter Sturzgefahr. Momentan sei die Funktion des linken Armes noch sehr eingeschränkt (Urk. 7/42/10). Bei Austritt sei von einem sensomotorischen Hemisyndrom links mit weiterhin Neglect-Problematik auszugehen (Urk. 7/42/9).

3.2    Die für den Abklärungsbericht vom 21. Juni 2018 verantwortliche Fachperson führte zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» aus, dass der Beschwerdeführer Schuhe mit Klettverschlüssen selber anziehen könne. Bei den Socken habe er Mühe. Einfache Kleidung wie ein T-Shirt oder Trainerhosen könne der Kunde unter Erschwernissen selber ausziehen. Die Hosen würden teilweise verkehrt angezogen und die Ehefrau müsse darauf hinweisen. Im Winter habe er Mühe die Handschuhe anzuziehen, witterungsbedingte Kleider könne er selber wählen, für den Feinschliff sei er auf Hilfe angewiesen. Mit geeigneten Hilfsmitteln und angepasster Kleidung liege aus Sicht der IV in diesem Bereich keine Hilflosigkeit vor (Urk. 7/124 S. 2).


4.

4.1    Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2).

    Im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder eine Prothese nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sie sich zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015, Rz. 8014).

4.2    Aus dem Abklärungsbericht vom 21. Juni 2018 ist ersichtlich, dass die Ehefrau auf teilweise verkehrt angezogene Hosen hinweisen muss. Dies allein spricht für eine Hilflosigkeit in diesem Bereich unter Berücksichtigung der unter E. 4.1 zitierten Grundlagen. Weiter muss aus der Aussage bezüglich dem Ausziehen eines T-Shirts oder von Trainerhosen (unter Erschwernissen möglich) darauf geschlossen werden, dass ein Pullover oder normale Hosen nicht mehr selbständig an- oder ausgezogen werden können. In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Gutachten zu Handen der BVK vom 26. Februar 2017. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Oberkörper zu entkleiden und die Hose abzulegen (Urk. 7/78 S. 13). Im Januar 2017 sei von einer funktionellen Einhändigkeit auszugehen (S. 19). Auch die Ehefrau berichte diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich alleine vollständig anzukleiden (S. 11). Die spastische Lähmung des linken Armes habe sich zudem im Verlauf nicht verbessert (vgl. Urk. 7/77 S. 1).

    In Würdigung der vorliegenden Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Bereich «Auskleiden/Ankleiden» von einer Hilflosigkeit auszugehen. Bei einer massgeblichen Einschränkung in vier Teilbereichen führt dies per 1. Juli 2017 zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

4.3    Darüber hinaus erscheint auch ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ausgewiesen. Ein solcher ist dabei nicht auf Patienten mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt, sondern insbesondere auch bei hirnverletzten Versicherten in Betracht zu ziehen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Gemäss Abklärungsbericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den zeitlich intensiven Bereichen Wohnungspflege, Kleiderwäsche, Ernährung sowie bei administrativen Tätigkeiten keinen Beitrag mehr leisten kann (Urk. 7/124 S. 4 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Ehefrau faktisch den ganzen Haushalt alleine erledigt, bei einer Anrechnung in diesen vier Teilbereichen von 60 min. pro Woche. Die Erledigung des gesamten Haushalts - zusätzlich zur aufwändigen Begleitung des Ehemannes zu Hause und bei der Pflege von Kontakten und Aktivitäten ausser Haus - überschreitet das, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe von Familienangehörigen zu subsumieren ist. Würde man anders argumentieren, hätten Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder Eltern) zusammenleben, kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche Einschränkung kann aber weder Gesetz noch Verordnung entnommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.3). Auch unter Berücksichtigung der unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu erbringenden Leistung der Ehefrau des Beschwerdeführers, wäre demnach ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gegeben, was auch unter diesem Titel zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades führen würde (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

4.4    Zuletzt erscheint auch fraglich, inwiefern die persönliche Überwachung durch technische Massnahmen ersetzt werden kann (vgl. Urk. 7/124 S. 5). Aufgrund der Neglect-Problematik sowie des erschwerten Einschätzens von Gefahren besteht beim Beschwerdeführer eine erhöhte Unfallgefahr (vgl. Urk. 7/78 S. 20, Urk. 7/113/9). So benutzt dieser die Treppen im Haus fast ausschliesslich in Anwesenheit der Ehefrau (Urk. 7/78 S. 12). Inwieweit der Beschwerdeführer aus versicherungsrechtlicher Sicht dieser latenten Sturzgefahr ausgesetzt werden darf, kann aber letztlich offen gelassen werden, da ohnehin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgewiesen ist und eine Bejahung der dauernden persönlichen Überwachung keine weitergehenden Leistungen auslösen würde.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit hat.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelgradiger Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty