Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00906
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 17. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene und als Raumpflegerin tätig gewesene X.___ meldete sich am 11. Februar 2013 unter Hinweis auf eine Fussoperation bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und teilte der Versicherten am 23. Mai 2013 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/11). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens und aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veranlasste am 7. Februar 2017 eine bidisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/82), welche aus rheumatologischer Sicht durch Dr. med. Z.___ und aus psychiatrischer Sicht durch Prof. Dr. med. A.___ durchgeführt wurde (vgl. Expertise vom 1. und 21. Juni 2017; Urk. 7/95/1-70 und 71 sowie Urk. 7/97-98). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. September 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ein über den 1. Oktober 2015 hinaus bestehender Leistungsanspruch wurde hingegen verneint (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 9. Juli 2018 sei aufzuheben (1.), es sei der Versicherten ab September 2013 eine unbefristete ganze Rente auszurichten (2.), es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.).
Die IV-Stelle schloss am 23. November 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene (teilweise) leistungsabweisende Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem 30. Juni 2015 wesentlich verbessert habe. Für angepasste Erwerbstätigkeiten bestehe seither eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen seien überwiegend sitzende Arbeiten mit leichter Wechselbelastung, teil sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah. Aus psychiatrischer Sicht würden keine iv-relevanten psychischen Beschwerden vorliegen. Bei Verwertung der vollen Restarbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die psychiatrischen Beschwerden ausschliesslich aufgrund von Einflüssen aus dem sozialen Umfeld entstanden seien. Zudem fehle der Beschwerdeführerin die Motivation, einer Tätigkeit nachzugehen und ihren Tagesablauf aktiv zu gestalten. Dies könne in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Sinne des Gutachtens werde aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % in angepasster Tätigkeit ab November 2015 als zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung auf explizite Befragung hin angegeben, dass es durch psychosoziale Belastungsfaktoren zu einer leichten Aggravierung der subjektiv wahrgenommenen Schmerzstärke im Körper komme und sich bei diesen Gedanken auch ihre Depression verstärke. Von ausschliesslich aufgrund psychosozialer Faktoren entstandenen psychiatrischen Beschwerden könne keine Rede sein. Insbesondere werde im Gutachten an keiner Stelle erwähnt, dass man ohne die psychosozialen Belastungsfaktoren annehmen könnte, es sei keine Störung von Krankheitswert entstanden. Hinzu komme, dass die Ursache, also die Entstehung der psychischen Störung, nicht relevant sei. Entscheidend für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei einzig, dass während eines Jahres eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und weiterhin eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit bestehe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Gutachter habe explizit festgehalten, dass sich das depressive Zustandsbild als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert habe und das psychopathologische Bild (neben der chronischen Schmerzstörung) dominiere. Es sei wahrscheinlich, dass psychosoziale Faktoren mitverursachend für die depressive Erkrankung seien, jedoch seien diese nicht ausschliesslich ursächlich dafür. Insbesondere bestehe das klinische Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren würden. Vielmehr liege eine verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert vor. Die Beschwerdeführerin werde leitliniengerecht behandelt und es seien keine medizinischen Massnahmen vorhanden, welche eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würden. Die Indikatorenprüfung sei nicht schlüssig, da sich der Inhalt nicht mit dem Gutachten decke. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sei trostlos, da sie praktisch keinerlei ausserhäusliche Aktivitäten aufweise noch soziale Kontakte oder Hobbies pflege. Der Beschwerdeführerin zu unterstellen, ihr fehle die Motivation, irgendetwas selbst zu machen, sei nicht haltbar. Im Weiteren seien die pauschalen Aussagen zu den psychosozialen Faktoren wenig überzeugend, zumal die Begriffe «Arbeitslosigkeit, Sozialamt, Ende KTG-TG, Schulden» faktisch gleichzusetzen seien und allesamt in dieselbe Richtung (finanzielle Probleme) gehen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 nicht mehr vom Sozialamt abhängig sei. Das Argument der IV-Stelle gehe damit ins Leere. Es erschliesse sich in keiner Weise, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 30. Juni 2015 wesentlich verbessert haben soll. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % ergebe sich einzig aus psychiatrischer Sicht. Auch aus somatischer Sicht könne seit Sommer 2015 nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Im psychiatrischen Teilgutachten werde zudem die Vermutung für eine mögliche zusätzliche neurologische Störung geäussert. Diese sei durch die IV-Stelle nicht weiter abgeklärt worden.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin seit 6. März 2015 behandelt, hielt in seinem Bericht vom 15. November 2015 (Urk. 7/54) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer (ICD-10: F32.1)
- Schmerzsyndrom lumbosakral und lumbogluteal bds. bei Wirbelkörperfraktur Deckplatte LWK 4 und V.a. Fraktur LWK 2 unklarer Ursache
- Schmerzsyndrom Sprunggelenk bds. bei Pseudoarthrose Subtalargelenk und St. n. Subtalararthrodese 9/2012
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf:
- Arterielle Hypertonie
- Chron. rez. Hämorrhoiden
Hinsichtlich der erhobenen Befunde (S. 3, Ziff. 4.5) führte er aus, die Beschwerdeführerin leide an einem depressiven Syndrom mit Antriebsminderung, Anhedonie, sozialem Rückzugsverhalten sowie Ein- und Durchschlafstörungen (z.T. auch schmerzbedingt). Ausserdem habe sie ein chronisches Schmerzsyndrom der Füsse/Sprunggelenke beidseits und lumbogluteal und -sakral ohne neurologische Ausfallsymptomatik. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Behandlungsbeginn.
3.2 Dr. med. C.___, Oberarzt D.___ und Psychologin E.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 11. Mai 2017 (Urk. 7/90) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Syndrome (F33.2)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit/bei M96.0 Pseudoarthrose nach Fusion oder Arthrodese (F45.41)
(Subtalargelenk beidseits mit Z. n. operativer Versorgung mittels Subtalararthrodese)
- Intermittierend auftretende pectangiöse Beschwerden
- Intermittierend aufgetretene rechtsseitige Oberbauchschmerzen und Übelkeit
- Vd. a. Cholecystolithiasis
- Sonografisch und laborchemisch aktuell nicht nachweisbar
- DD kardiale Genese der Beschwerden bei Dauer und Ausprägung und neg. Enzymen eher unwahrscheinlich
- DD Opiattherapie (dadurch Übelkeit erklärbar DD morphinduzierter Gallenblasen-Sphincterspasmus)
- DD muskuloskelettal/Intercostalneuralgie bei anamnestischer BWK 10 Fx
- DD psychogen, da sei Jahren bekannt und somatisch aktuell o.p.B.
- Postmenopausale Osteoporose mit pathologischer Fraktur: LWK 4 (MRI LWS 09/15) DXA 11/2015: LWS-1,5 SD, Hüfte links -1,0 SD, Schenkelhals links -1,2 SD (M80.08)
- Benigne essentielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise (I10.00)
- Aktenanamnestisch: Dissoziative Amnesie (F44.0)
- Aktenanamnestisch: chronische Fuss- und Rückenschmerzen: mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule (M54.80)
- Pseudoarthrose Subtalargelenk, lange Schraube rechts bei St. n. Druckproblematik derselben am Calcaneus
- St. n. aufrichtender Talonavicular- und Subtalar-Arthrodese mit Umstellungsosteotomie Scarf und Akin bds.
- Tibialis posterior Sehneninsuffizienz bds.
- Symptomatische Hallux valgus bds.
- Pseudoarthrose Talonaviculargelenk links
- St. n. auftrichtender Arthrodese unteres Sprunggelenk
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- St. n. LWK-4-Fraktur 09/15
- MRI 09/2015: Multisegmentale degenerative Veränderung
- Mehrsegmentale leichte bis mässige spinale und foraminale Stenosierungen
- Schwere Facettengelenkarthrose L3/L4 und L4/L5 mit Reizzustand L3/4
- Alte Fraktur des LWK 4 und BWK 10
- Aktenanamnestisch: Anaphylaxie auf Wespenstich
- Dekompensierte Knicksenfüssigkeit bds.
- St. n. Korrektur einer symptomatischen epigastrischen Hernie rechts sowie kleinen asymptomatischen Narbenhernien infraumbilikal
Dazu führten sie aus, der Eintritt der Beschwerdeführerin sei freiwillig auf Zuweisung des ambulanten Psychiaters Dr. B.___ aufgrund starker Suizidwünsche vor dem Hintergrund einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung erfolgt. Das schwer depressive Zustandsbild mit zusätzlich starker Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin habe sich bei gutem Ansprechen auf die Aktivierung durch Ergo- und Bewegungstherapie, pharmakologischer Umstellung der antidepressiven und schmerzbezogenen Medikation, insbesondere auf die Eindosierung von Lithium sowie intensive psychotherapeutische Behandlung durchgreifend und stabil gebessert. Aufgrund eines möglichen Rezidivs sei eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische, regelmässige ambulante Behandlung indiziert (S. 5 f.).
3.3 Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, hielt im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 21. Juni 2017 (Urk. 7/98/1-91) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 85):
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Füsse links mehr als rechts
- bei kongenitalen schweren Knick-Senkfüssen beidseits und Hallux valgus beideits mit mehreren Fussoperationen
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei
- Multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit schweren Facettegelenksarthrosen L3/L4 und L4/L5 sowie leichten bis mässigen spinalen und foraminalen Stenosen ohne Kompression neurogener Strukturen (MRI 03/2016) sowie
- Status nach alten mässigen osteoporotischen Frakturen LWK 4 und BWK 10 mit stabilem Verlauf ohne zunehmende Sinterung (Röntgen 12/2016 gegenüber Röntgen 09/2015)
Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 85):
- Nikotin-Abusus
- Ausgedehnte chronische Schmerzen
- Adipositas Grad I (BMI 33.9 kg/m2)
- Hypercholesterinämie (7.8 mmol/l)
- Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie und unauffälligen kardiologischen Befunden (09/2012) mit klinisch und elektrografisch normalem Arbeitsversuch
- Leichte medialbetonte Gonarthrose links mit Femoropatellararthrose und kleine Bakercyste bei sonst intakten Kniebinnenstrukturen (MRI 09/2011)
- Osteoporose (Erstdiagnose 11/2015 mit DEXA)
- Status nach Varizen-Operation beidseits (11/2008)
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin benötige eine Fuss- und LWS-schonende Tätigkeit. Dabei könne sie bei einem leichten Belastungsniveau Lasten bis zu 10 kg hantieren. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Leichte Reinigungsarbeiten wie Aufräumen oder Staub wischen könne sie ausüben. Besonders günstig sei die angestammte Tätigkeit als Sitzwache im F.___ bzw. in der G.___. Günstig sei auch die erlernte Tätigkeit als Verkäuferin. Die Beschwerdeführerin könne uneingeschränkt kleine leichte Gegenstände wie Smartphones, Schmuck oder Billetts verkaufen (S. 89).
3.4 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1. und 17. Juni 2017 (Urk. 7/95/1-70) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 67):
- Rezidivierende depressive Störung; mindestens seit 04/2016 anhaltend; im Verlauf mittelgradig bis schwer; zeitweilig mit psychotischen Symptomen: ICD-10: F33.1/2
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; teilweise erfüllte Standardindikatoren; ICD-10: F45.41
Zudem stelle er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 67):
- Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung; ICD-10: Z55
- Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10: Z56
- Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen; ICD-10: Z59
Des Weiteren gab er an, bei der Beschwerdeführerin würden auf psychiatrischem Fachgebiet mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörungen mit handicapierender Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit bestehen. In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die vorgenannten psychiatrischen Störungen zurückzuführen seien, von den Folgen nicht versicherter Faktoren, sei zu erwähnen, dass die depressive Psychopathologie durch psychosoziale Faktoren mitverursacht und aufrechterhalten werde. In allen Berichten der behandelnden Psychiater werde hierauf hingewiesen. Das depressive Zustandsbild erfahre auch durch die chronische Schmerzerkrankung eine Verstärkung, habe sich jedoch seit dem zweiten stationären Aufenthalt in der D.___ als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert und dominiere neben der chronischen Schmerzstörung das psychopathologische Bild (S. 65).
Ausserdem führte er aus, bei der Beschwerdeführerin liege prämorbid keine nachhaltige Störung der Ich-Strukturen vor. Eine Minderung der psychischen Resilienz sei durch hereditäre Faktoren nicht bestehend. Zwar liege im Rahmen der psychiatrischen Erkrankungen ein sozialer Rückzug vor, jedoch sei dieser Rückzug nicht vollumfänglich. Die Beschwerdeführerin habe eine gewisse familiäre Teilhabe in der Exploration angegeben. Die Komorbiditäten der chronischen Schmerzstörung mit der rezidivierenden Depression sei als sich gegenseitig verstärkende Konstellation zu beschreiben. Durch die Schmerzen komme es zu einer Verstärkung der Depression. Hierdurch sei die subjektive Schmerzwahrnehmung erhöht, so dass ein sich negativ befruchtender Teufelskreislauf entstehe. Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Standardindikatoren teilweise als positiv gewertet werden müssten und aus medizinischer Sicht die Überwindung ihrer Schmerzen teilweise erschwert sei (S. 65).
Aufgrund der krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in adaptierten Tätigkeiten zu 70 % bis 80 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Einschätzung gelte seit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 15. November 2015, da dort eine mittelgradig bis schwere Depression erstmalig nachvollziehbar beschrieben worden sei. Das Störungsbild sei mit gewissen Schwankungen seither anhaltend. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 66).
4.
4.1 Die eingeholten Gutachten (E. 3.3 und E. 3.4 hiervor) beruhen auf den erforderlichen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Auch die Feststellung einer lediglich im Umfang von noch 20 % bis 30 % verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen erscheint schlüssig, dies namentlich aufgrund der gutachterlich festgehaltenen mannigfaltigen und als erheblich einschränkend imponierenden Befunden. Das bidisziplinäre Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies wird von den Parteien grundsätzlich auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob die aufgrund der psychischen Beschwerden attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtlich relevant ist.
4.2 Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das Vorliegen einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit ca. März 2015 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewissen Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
5.2
5.2.1 Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychische Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit ihrer Operation mit Subtalararthrodese beidseits im September 2012 zunehmend verschlechtert, wobei es im November 2014 zu einer akuten Zustandsverschlechterung und einer Aufnahme in die D.___ gekommen ist. Die Beschwerdeführerin leidet seither nach übereinstimmenden Aussagen der behandelnden Fachärzte und der Gutachter an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung mit einer mindestens 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als mindestens mittelgradig ausgeprägt. Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch hat sich das depressive Zustandsbild seit dem zweiten stationären Aufenthalt in der D.___ als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert (E. 3.4 hiervor).
5.2.2 Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz» hat sich der Gesundheitszustand seit März 2015 trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit Gesprächen, mehreren stationären Aufenthalten sowie einer Psychopharmakotherapie weiter verschlechtert. Dr. A.___ führte dazu aus, die Beschwerdeführerin könne in einer somatisch leidensadaptierten Tätigkeit in geringem Umfang eingegliedert werden. Zur Tagesstrukturierung empfehle sich dies zunächst im geschützten Rahmen. Auch könnte nach Angaben der D.___ eine Tagesstrukturierung per tagesklinischem Aufenthalt zur Stabilisierung der psychischen Situation beitragen und gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit erhöhen (Urk. 7/95/63). Die bisher durchlaufenen Massnahmen und geringen Erfolge lassen ebenfalls auf eine mittelgradige bis schwere Ausprägung der Symptomatik schliessen.
5.2.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet an Fussbeschwerden, aufgrund welcher sie ihre angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr ausüben kann. Zudem besteht eine rezidivierende depressive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung. Die chronische Schmerzstörung mit der rezidivierenden Depression ist als sich gegenseitig verstärkende Konstellation zu betrachten. Durch die Schmerzen kommt es folglich zu einer Verstärkung der Depression (Urk. 7/95/65). Die genannten Diagnosen sind mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden und führen zu deutlichem subjektiven Leid. Als «Komorbiditäten» zu berücksichtigende krankheitswerte Störungen sind damit ausgewiesen.
5.2.4 Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat vier erwachsene Kinder, die nicht mehr zusammen mit ihr im gleichen Haushalt leben. Sie ist in Montenegro unter unauffälligen psychosozialen und stabilen emotionalen Verhältnissen aufgewachsen und hat dort den Beruf der Verkäuferin gelernt. In der Schweiz hat sie schliesslich als Raumpflegerin gearbeitet. Zu den Kindern hat die Beschwerdeführerin nur wenig Kontakt, da sie sich überfordert fühlt (Urk. 7/95/47). Ein soziales Netzwerk hat die Beschwerdeführerin nicht und hat sich infolge ihrer Krankheit zurückgezogen. So hat sie keine Kollegen oder Freundinnen und ist auch keinem Verein zugehörig. Weitere regelmässige Kontakte zu etwaigen Verwandten sind nicht ersichtlich (Urk. 7/95/48). Der soziale Lebenskontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigenden, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkenden Faktoren.
5.2.5 In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Bei der Beschwerdeführerin besteht ein deutlicher sozialer Rückzug, da sie ferner den Kontakt mit ihren eigenen Kindern scheut und auch anderweitig keine Kontakte oder Beschäftigungen vorweisen kann. Die Beschwerdeführerin vermag zwar ab und zu mit dem Ehemann eine Runde spazieren zu gehen oder TV zu schauen, die Hausarbeit wird jedoch komplett von ihrem Mann erledigt. Sie isst nur unregelmässig und kocht weder Mittag- noch Abendessen. Aufgrund der schmerzbedingten Schlafstörungen steht die Beschwerdeführerin bereits zwischen 03.00 Uhr und 05.00 Uhr auf und legt sich vor dem Mittagessen wieder hin Urk. 7/95/52). Die Einschränkungen im Alltag sind als mittelgradig bis schwer zu betrachten und sind damit mit der gutachterlich geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 80 % vereinbar.
5.2.6 Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin ist seit März 2015 - mithin seit über 4 Jahren - bei Dr. B.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit seitherigen regelmässigen Gesprächen und einer Psychopharmakotherapie. Sie hat bereits drei stationäre Aufenthalte in der D.___ hinter sich, welche jeweils eine nur vorübergehend andauernde Verbesserung gebracht haben. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ waren alle geprüften Medikamente im therapeutischen Bereich nachweisbar (Urk. 7/95/63 und Urk. 7/98/76). Hinweise auf eine mangelnde Medikamentencompliance oder inkonsistentes Verhalten hinsichtlich der Terminwahrnehmungen konnten nicht festgestellt werden. In Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung ist von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen.
5.2.7 Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – übereinstimmend mit den Gutachtern und dem behandelnden Psychiater - eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen seit März 2015 zu 70 % bis 80 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dass die psychischen Beschwerden, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt, ausschliesslich aufgrund psychosozialer Faktoren entstanden sind (Urk. 7/107/9), ergibt sich nicht aus den Akten und wäre für sich auch kein Argument gegen einen Leistungsanspruch. Denn wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gutachter Dr. A.___ verwies seinerseits auf bestehende psychosoziale Belastungsfaktoren, welche die Psychopathologie mitverursachen und aufrecht erhalten. Er fasste diese Umstände in seinen Diagnosen Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z 55), Probleme mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z 56) sowie Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z 59), welchen er indes allesamt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Er verwies im Gegenteil auf die chronische Schmerzerkrankung, welcher er eine verstärkende Auswirkung zumass und hielt fest, dass sich das depressive Zustandsbild mittlerweile als eigenständiges Krankheitsbild manifestiert hat (Urk. 7/95/65 und 67). Bei dieser Aktenlage kann die psychiatrische Pathologie nicht als ausschliesslich psychosozial bedingt gefasst werden.
5.3 In zeitlicher Hinsicht ergibt sich, dass der Anlass zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung gebende Fussproblematik per Sommer 2015 soweit abgeklungen war, dass der Beschwerdeführerin wieder eine Arbeitstätigkeit, wenn auch in leidensangepasster Form, wieder vollzeitlich zumutbar war. Dr. med. H.____, Facharzt für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin diagnostizierte am 30. Juni 2015 (Urk. 9/47) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin schwere Knick-Senkfüsse bei Status nach aufrichtender Talonavicular-Arthrodese sowie Arthrodese unters Sprunggelenk und Scarf-Osteotomie rechts (September 2012) sowie Schraubenentfernung Calcaneus rechts (September 2013) und einen Status nach aufrichtender Arthrodese unteres Sprunggelenk und talonavicular sowie Scarf-Osteotomie links (Februar 2014). Er schilderte einen normalen Verlauf der Arthrodesen rechts, diejenige am linken Fuss sei indes deutlich verzögert verlaufen mit Entwicklung eines Verdachts auf eine Pseudarthrose (S. 8). Aufgrund seiner Untersuchungen ging Dr. H.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Raumpflegerin aus, erachtete eine angepasste Tätigkeit (überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit mit minimaler Wechselbelastung) indes als vollzeitlich zumutbar (S. 8 f.).
Die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung per Juni 2015 in Bezug auf die Fussproblematik ist demgemäss überwiegend wahrscheinlich zutreffend. Allerdings hatte sich ab März 2015 die psychiatrische Pathologie etabliert und die Beschwerdeführerin war deswegen vollumfänglich arbeitsunfähig (E. 3.1). Diese Annahme des Hausarztes wurde später durch den Fachgutachter in dem Sinne bestätigt, als auch er von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit (70 - 80 %) ausging. Demgemäss sind die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit per Juni 2015 zu prüfen.
6. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 61'754.-- ein Invalideneinkommen (bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik ohne Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn) von Fr. 52'842.-- gegenüber (Urk. 2). Die Basiszahlen blieben unbestritten und geben zu keinen Weiterungen Anlass. Hieraus ergibt sich, dass bei Zugrundelegung einer 70 bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente auch über September 2015 hinaus resultiert.
7. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch über September 2015 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2018 insoweit abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch über September 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic