Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00908
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 25. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2012 als Maschinenführer bei der Y.___ AG in Volketswil tätig. Am 9. November 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Dabei kam sie zum Schluss, der Versicherte klage über arteriellen Bluthochdruck, eine Diskushernie, starke Abdominal- und Bauchschmerzen sowie unklare Rückenbeschwerden; ein relevanter Gesundheitsschaden sei jedoch nicht ausgewiesen (Urk. 7/27/ 4 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Mai 2013, Urk. 7/28; Einwand vom 21. Mai 2013, Urk. 7/31) wies sie das Leistungsgesuch von X.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2013 ab (Urk. 7/35).
1.2 Am 27. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zur Früherfassung bei der IV-Stelle an, nachdem er vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2017 als Maschinenführer bei der Z.___ AG tätig gewesen war (Urk. 7/49). Die IV-Stelle zog zunächst die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/51). Am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an (Urk. 7/56), woraufhin die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte und wiederum die Akten der Taggeldversicherer (Urk. 7/79, 7/80, 7/83, 7/84) beizog. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde (Urk. 7/99), wogegen derselbe am 3. Juli 2018 (Urk. 7/100) und ergänzend am 10. September 2018 (Urk. 7/105) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 20. September 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [=Urk. 7/108]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm von Januar bis Mai 2018 eine ganze und ab Juni 2018 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben selbigen Datums reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 29. November 2018 zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 10). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut Unterlagen zu den Akten (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin wiederum zur Stellungnahme unterbreitet wurden (Verfügung vom 14. Dezember 2018, Urk. 13). Am 21. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an ihrer bisherigen Beurteilung festhalte (Urk. 14), was sodann dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer sei von Oktober 2016 bis Dezember 2017 nicht arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der verspäteten Anmeldung könnte der Rentenanspruch erst ab Januar 2018 entstehen. Da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt jedoch wieder in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er seit Januar 2018 nicht wieder zu 80 % arbeitsfähig. Im Mai 2018 habe sich bei der Verlaufskontrolle im Universitätsspital eine Re-Stenose gezeigt, weshalb er sich (zum dritten Mal) einen Stent habe einsetzen lassen müssen. Die Operation vom November 2017 habe sich damit als nicht erfolgreich erwiesen. Auch heute sei er zu höchstens 30-40 % arbeitsfähig, da er nach den drei Eingriffen noch immer Schmerzen habe und zudem das Risiko bestehe, dass sich die Stents erneut verschliessen würden. Da er Gefahr laufe bei Anstrengung einen Herzinfarkt zu erleiden, sei jegliche Anstrengung zu vermeiden. Weil er bis im Mai 2018 nicht arbeitsfähig gewesen sei, stehe ihm bis zu diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zu. Nach der Operation betrage die Arbeitsfähigkeit höchstens 40 %, weshalb er ab Juni 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 (Urk. 14) aus, gemäss den neu eingereichten Arztberichten werde eine Umstellung der Medikamente zur Blutdruckeinstellung vorgenommen. Nach Rücksprache mit dem RAD könne eine solche Umstellung manchmal zwar schwierig sein und länger dauern, sie sei jedoch nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
2.4 Am 25. Januar 2019 (Urk. 17) teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss seiner behandelnden Ärztin sei eine dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben. Aus der Medikamentenumstellung könne nicht geschlossen werden, dass seine Krankheit nicht invalidisierend sei.
3.
3.1 Beim Beschwerdeführer war eine koronare Zweigefässerkrankung und eine hypertensive Herzerkrankung festgestellt worden, weshalb am 19. Mai 2017 bei einer elektiven Koronarangiographie ein Stent implantiert wurde. Aufgrund der koronaren Herzerkrankung mit unter anderem arterieller Hypertonie und einer ausgeprägten Hypercholesterinämie wurde eine Statintherapie installiert (Urk. 7/51/3). Am 26. September 2017 berichtete Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, des Herzzentrums des Universitätsspitals B.___, beim Beschwerdeführer bestünden belastungsabhängige Schmerzen, vor allem eine belastungsabhängige Angina Pectoris. In seiner Tätigkeit als Maschinenführer bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Es werde eine Koronarangiographie durchgeführt, um die chronisch verschlossene RCA zu öffnen. Im Anschluss müsse die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden (Urk. 7/67, vgl. auch Urk. 7/72).
3.2 Am 3. Oktober 2017 berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, beim Beschwerdeführer bestehe eine koronare Zweigefässerkrankung, bei welcher im Oktober 2017 ein zweiter Stent gesetzt worden sei, zudem eine hypertensive Herzerkrankung, eine chronische Tonsilitis, ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom und chronische Magenschmerzen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Einsetzen des Stents und dem Einsatz neuer Medikamente müde und habe trotzdem retrosternale Schmerzen. Zurzeit sei er nicht arbeitsfähig. Wenn alles gut gehe mit der Erholung nach dem zweiten Stent so sei ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % zu erwarten (Urk. 7/69/1-5).
3.3 Am 9. November 2017 erfolgte im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ erneut eine Koronarangiographie, um die chronisch verschlossene RCA zu öffnen, da der Beschwerdeführer über pektanginöse Beschwerden geklagt hatte (Urk. 7/83/5). Dr. C.___ berichtete am 27. März 2018, dass der Beschwerdeführer fast täglich über Herzschmerzen klage, wobei unklar sei, ob es sich um ein Problem des Herzens oder der Speiseröhre handle. Seit dem 31. Oktober 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem Sommer 2018 sei eine angepasste (überwiegend sitzende) Tätigkeit zu 30-40 % zumutbar (Urk. 7/84/3).
3.4 Nach Einschätzung von Dr. med. D.___, Assistenzärztin im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___, vom 2. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maschinenführer zu sechs Stunden täglich arbeitsfähig. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/86/1-2). Am 9. Mai 2018 erfolgte eine komplikationslose Verlaufskoronarangiographie im Herzzentrum des Universitätsspitals B.___. Dabei hatte sich jedoch eine 70%ige Re-Stenose im Bereich der medioproximalen RCA gezeigt, welche aber revaskularisiert werden konnte (Urk. 7/93/1). Dr. C.___ teilte am 11. Mai 2018 zuhanden des Beschwerdeführers mit, er sei bislang nicht in der Lage gewesen zu arbeiten, noch sei er dies aktuell. Wegen Atem- und Herzbeschwerden könne er lediglich einige hundert Meter täglich gehen und er habe Schmerzen (Urk. 7/96).
3.5 Für den RAD nahm Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, am 11. Juni 2018 Stellung. Sie führte aus, anhand der Aktenlage sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Es habe eine chronisch verschlossene rechte Kranzarterie bestanden. Es seien zwei Stentimplantationen erfolgt, die letzte im November 2017. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei zu jeder Zeit normal und damit gut gewesen. Im Mai 2018 habe eine Verlaufskontrolle stattgefunden, in deren Rahmen eine Re-Stenose der rechten Kranzarterie erneut gestentet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach einem komplikationslosen Verlauf beschwerdefrei entlassen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die erneute Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Gemäss Aktenlage bestehe seit Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen, leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Die Leistungseinschränkung (infolge verlängerter Ruhe- und Pausenzeiten) sei als Nebenwirkung der Betablockertherapie zu sehen, welche nach entsprechender Gewöhnung wegfallen werde, womit dann eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen werde (Urk. 7/98/6).
3.6 Im Rahmen des Einwandverfahrens teilte Dr. C.___ zuhanden des Beschwerdeführers mit, dass dieser höchstens zu 30-40 % arbeitsfähig sei. Nachdem drei Stents eingesetzt worden seien, verspüre er unter Belastung nach wie vor Schmerzen. Diese Schmerzen seien nicht mehr durch Medikamente zu beeinflussen. Es bestehe jederzeit das Risiko, dass sich die Stents (wieder) verschliessen würden und der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erleide (Bericht vom 7. April 2018, Urk. 7/104/1).
3.7 Im Arztbericht vom 1. Oktober 2018 zuhanden des Beschwerdeführers führte Dr. C.___ aus, es könne nicht zutreffen, dass ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden habe, da der Beschwerdeführer erst im Mai 2018 wegen der Stenose eines Stents erneut habe operiert werden müssen. Nur mit Hilfe von Medikamenten könne der Beschwerdeführer seine Schmerzen lindern; er sei jedoch nicht in der Lage eine physische Anstrengung zu tätigen. Mit den Medikamenten sei er ständig abgeschlagen, sodass er lediglich wieder zu rund 30-40 % arbeiten könne (Urk. 3).
3.8 Am 13. November 2018 berichtete Dr. med. F.___, Fachärztin für Kardiologie, Fachärztin für Innere Medizin, zuhanden von Dr. C.___, der Beschwerdeführer beklage diffuse, anhaltende Schmerzen im Oberbauch und retrosternal, welche nicht immer belastungsabhängig seien, jedoch vermehrt abends nach Einnahme des Statins auftreten würden. Ausserdem verspüre er Schmerzen in den Beinen und fühle sich müde und abgeschlagen. Initial hätten zudem Kopfschmerzen bestanden, welche nach einem Medikamentenwechsel (von Crestor auf Sortis) gebessert hätten. Der Beschwerdeführer zeige in der Fahrradergonometrie unter fortgeführter Betablocker Behandlung eine deutliche, mittelschwere chronotrope Inkompetenz und verfehle seine submaximale Herzfrequenz deutlich. Der Belastungstest sei wegen Beinschmerzen und schwerer Arbeitshypertonie abgebrochen worden. Dr. F.___ schloss, die im Alltag beklagten Beinschmerzen, Abgeschlagenheit und Müdigkeit könnten Ausdruck der chronotropen Inkompetenz unter Betablocker-Therapie sein. Sie habe daher die Dosis des Betablockers reduziert und das Präparat gewechselt. Die Blutdruckwerte seien ungenügend eingestellt; es liege eine therapieresistente, arterielle Hypertonie vor, weshalb sie die bestehende Medikation ausgebaut habe (Urk. 9).
Im Schreiben vom 3. Dezember 2018 bat Dr. F.___ um Aufbietung des Beschwerdeführers in die Hypertoniesprechstunde des Universitätsspitals B.___. Nach der 24-Stunden-Blutdruckmessung habe sie eine therapieresistente, arterielle Hypertonie zweiten Grades festgestellt, weshalb die entsprechende Therapie zu optimieren sei (Urk. 12).
3.9 Zuhanden des Beschwerdeführers teilte Dr. C.___ am 18. Januar 2019 mit, dass dieser am 25. Januar 2019 ins Universitätsspital B.___ aufgeboten werde, um seine medikamentöse Behandlung zu evaluieren. Sein Blutdruck und seine Brustschmerzen seien medikamentös schwer zu kontrollieren. Selbst wenn die richtige Medikation gefunden werde, bedeute dies jedoch nicht, dass die Schmerzen abklingen würden und der Beschwerdeführer dann wieder arbeitsfähig sei (Urk. 18).
4.
4.1 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, ist den vorliegenden medizinischen Akten zu entnehmen, dass im Mai 2017 eine relevante Herzerkrankung festgestellt wurde und deswegen eine Stent-Implantation erfolgte (vgl. E. 3.1). Nachdem ihm am 9. November 2017 ein zweiter Stent eingesetzt worden war (E. 3.3), hatte sich bis zur Verlaufskontrolle am 9. Mai 2018 eine 70%ige Re-Stenose gebildet, welche zum dritten Mal die Platzierung eines Stents erforderlich machte (E. 3.4). Zudem leidet der Beschwerdeführer unter einer hypertensiven Herzkrankheit (vgl. E. 3.1), wobei sich die arterielle Hypertonie im Dezember 2018 als therapieresistent erwies (vgl. E. 3.8). Im Rahmen der am 13. November 2018 – und demnach nach der dritten Stentplatzierung – durchgeführten Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer in der Fahrradergonometrie unter fortgeführter Betablocker Behandlung eine deutliche, mittelschwere chronotrope Inkompetenz und er verfehlte seine submaximale Herzfrequenz deutlich. Die Belastung, welcher der Beschwerdeführer während der Fahrradergonometrie ausgesetzt war, erwies sich als derart hoch, dass dieselbe infolge der schweren Arbeitshypertonie abgebrochen werden musste (E. 3.8). Unter diesen Umständen vermag die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. E.___, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die Intervention im Mai 2018 keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründet habe und sich der Beschwerdeführer seit Januar 2018 zu mindestens 80% arbeitsfähig erweise (vgl. E. 3.5), nicht zu überzeugen. Der Einfluss der therapieresistenten Hypertonie mit schwerer Arbeitshypertonie erweist sich als nicht (hinreichend) geklärt, zumal Dr. C.___ von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
Auf die Einschätzung von Dr. C.___, welche für den Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitstätigkeit von 30-40 % für zumutbar erachtet (vgl. E. 3.7), kann jedoch ebenso wenig abgestellt werden. So ist einerseits ab Mai 2018 keine erneute ReStenose ausgewiesen, andererseits erwies sich die linksventrikuläre Pumpfunktion zu jeder Zeit als unbeeinträchtigt (vgl. E. 3.5). Auch die arterielle Hypertonie vermag nicht ohne Weiteres eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu begründen, scheint diese doch derzeit zumindest noch optimierbar (vgl. E. 3.8). Inwieweit sich die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Schmerzen (vor allem retrosternal und in den Beinen) sowie seine Abgeschlagenheit und Müdigkeit (vgl. E. 3.8) durch medizinische Befunde objektivieren und durch geeignete (optimierte) Therapie gegebenenfalls beseitigen lassen, kann gestützt auf die aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
4.2 Ungeklärt ist schliesslich die Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die bisherige Tätigkeit sei körperlich leicht bis mittelschwer und dem Beschwerdeführer daher weiterhin zumutbar (vgl. Urk. 7/98/6). Dem Arbeitgeberbericht vom 8. September 2017 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Maschinenführer manchmal (eine halbe bis drei Stunden täglich) mittelschwere Lasten bis 25 kg und selten (bis zu einer halben Stunde täglich) schwere Lasten über 25 kg heben oder tragen musste (vgl. Urk. 7/66/3). In seiner Anstellung als Maschinenführer von 1999 bis 2012 hatte er oft (d.h. mehr als drei Stunden täglich) mittelschwere Lasten bis 25 kg und ebenfalls selten (bis zu einer halben Stunde täglich) schwere Lasten über 25 kg zu heben oder zu tragen; beispielsweise musste er mit einem Arbeitskollegen zusammen eine 60 kg schwere Rolle austauschen (vgl. Urk. 7/16/5). Damit entspricht das bisherige Belastungsprofil als Maschinenführers – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin – kaum einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit. Die in den Arbeitgeberberichten geschilderten Tätigkeiten dürften sich jedenfalls nicht mit der vom Beschwerdeführer in der Fahrradergonometrie (vgl. E. 3.8) gezeigten Belastungsfähigkeit vereinbaren lassen. Das genaue Tätigkeitsprofil eines Maschinenführers kann den aufliegenden Akten ebenso wenig entnommen werden wie das dem Beschwerdeführer zumutbare Belastungsprofil.
4.3 Es ist somit festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – und mithin die Frage, ob sich seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Juli 2013 eine relevante Veränderung (Art. 17 ATSG) zugetragen hat - nicht hinreichend beurteilt werden können. Es sind daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich.
5. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornimmt. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 600.-- festgesetzt.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 1’800.-- festgesetzt (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier