Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00909


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 20. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

Anwaltsbüro Lätsch + Hässig

Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, gelernter Detailmonteur, war während Jahren bei der Y.___ AG als Abkanter tätig (Urk. 7/3 S. 5 f., Urk. 7/26). Ab 25. Januar 2016 wurde er aus psychischen Gründen krank geschrieben (Urk. 7/32/1). Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 21. Juni 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/13), veranlasste eine Potenzialabklärung, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 7/31-35), und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Juni 2017 (Urk. 7/41) mit, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob er am 27. Juli 2017 und am 6. September 2017 Einwand (Urk. 7/45, Urk. 7/49).

    Die IV-Stellte tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen. Sie holte insbesondere bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 12. März 2018 (Urk. 7/58) erstattet und nach Rückfragen am 15. Mai 2018 (Urk. 7/62-63) ergänzt wurde. Am 13. Juli 2018 (Urk. 7/67) teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen aufgenommen würden und forderte ihn am 17. Juli 2018 (Urk. 7/69) auf, zu den im Zusammenhang mit dem von ihm erhobenen Einwand getätigten weiteren Abklärungen Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 (Urk. 7/72) hielt der Beschwerdeführer am ursprünglichen Antrag auf eine ganze Invalidenrente fest und beantragte bei Verneinung einer ganzen Invalidenrente den Erlass eines neuen Vorbescheids (S. 10 Ziff. 12). Im Anschluss verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 19. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung 2018 (Urk. 2) damit, dass gemäss Dr. Z.___s Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anhand einer stetigen Pensumssteigerung zu erreichen sei. Der Beschwerdeführer habe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wiedereingegliedert werden könne, entstehe gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rentenleistung» kein Rentenanspruch. Die gutachterlich attestierte leichte Episode einer depressiven Störung sei in der Regel behandelbar, und habe demnach keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge.

1.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Gutachter habe in seiner vier Monate nach dem Gutachten erstellten Stellungnahme ohne ihn nochmals untersucht zu haben, nicht nachvollziehbar behauptet, es liege nun nur noch eine 80%ige statt 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 3 f. Ziff. 6). Weiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen aus objektiven gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (S. 4 f. Ziff. 8). Zudem übte er eingehende Kritik am Gutachten und erachtete dieses als nicht beweiskräftig (S. 5-14 Ziff. 9-12, Ziff. 14, Ziff. 16). Ferner brachte er vor, es hätte aufgrund seiner psychischen Erkrankung ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden müssen (S. 8 f. Ziff. 13). Im Übrigen liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin habe ihm nicht alle zum Entscheid wesentlichen Unterlagen vor Erlass der Verfügung vorgelegt, insbesondere nicht die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zum Gutachten. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin auch nicht mit den von ihm in seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 eingebrachten Einwänden auseinandergesetzt (S. 14 Ziff. 17-18).


2.    

2.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

    Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

2.2    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSGKommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

    Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).

2.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).


3.

3.1    Im Vorbescheid vom 23Juni 2017 (Urk. 7/41) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers primär auf einen Konflikt mit dem Arbeitgeber zurückgehe und eine volle Arbeitsfähigkeit an einem anderen Arbeitsplatz bestehe, weshalb nicht von einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen sei. Demnach bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente. Bei der Beurteilung stützte sie sich auf die auf den Unterlagen der Behandler beruhende Aktenbeurteilung des RAD-Arztes med. pract. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 20. Juni 2017 (Urk. 7/40 S. 3).

    Mit Einwand vom 27. Juli und 6. September 2017 (Urk. 7/45, Urk. 7/49) machte der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin handle es sich nicht um eine vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung, die auf einen Konflikt mit dem Arbeitgeber zurückgehe, sondern es liege eine Chronifizierung der depressiven Erkrankung vor. Diese begründe eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/49 S. 1-3 Ziff. 2, S. 5 f. Ziff. 4-5).

3.2    Gemäss dem anschliessend eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 12März 2018 (Urk. 7/58) und der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/62-63) leidet der Beschwerdeführer – neben weiteren psychischen Erkrankungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig leichte Episode) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/58 S. 42). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 26. Mai 2016 in seiner angestammten Tätigkeit beim ursprünglichen Arbeitgeber. Vom 26. Mai 2016 bis 6. März 2017 habe in der angestammten Tätigkeit bei einem anderen Betrieb eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und seit Beendigung der Potentialabklärung am 16. März 2017 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in jeglichem Betrieb. In angepasster Tätigkeit lasse sich ein zumutbares Arbeitsprofil mit einem 70 %-Pensum definieren. Dabei könne entweder zeitnah in beschütztem Rahmen mit einer 70%igen Tätigkeit sowie Arbeitsversuch mit Leistungsvorgabe begonnen oder ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt mit niederem Pensum (beispielsweise 20 %) mit Probezeit ohne Pensumssteigerung angestrebt werden. Innert einem Jahr ab der Begutachtung sei so von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/58 S. 48, Urk. 7/62-63 S. 3 f.).

3.3    Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer daraufhin Frist an, um sich zu den getätigten Abklärungen zu äussern (Urk. 7/69). Dieser bemängelte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 (Urk. 7/72) das Gutachten und hielt daneben fest, die Abklärungen seien durch die Beschwerdegegnerin offensichtlich noch nicht abgeschlossen worden, fehle es doch an einer Würdigung des Gutachtens und an einem Einkommensvergleich (S. 1 unten). Zudem gehe auch der Gutachter davon aus, dass er heute im ersten Arbeitsmarkt lediglich zu 20 % arbeitsfähig sei respektive sei dieser im Begutachtungszeitpunkt am 23. Januar 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, weshalb Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente bestehe (S. 9). Sofern die Beschwerdegegnerin nicht seinem Antrag entspreche, seien die Abklärungen zügig zu Ende zu führen und ein neuer Vorbescheid zu erlassen (S. 10 unten).

    Der anschliessend am 26. September 2018 (Urk. 2) erlassenen angefochtenen Verfügung ging kein neuerlicher Vorbescheid voraus. Die Beschwerdegegnerin setzte sich auch nicht mit der in der Stellungnahme geäusserten Kritik des Beschwerdeführers auseinander. Vielmehr ging sie gar in Abweichung zum Gutachten unter der Annahme, eine leichte Episode einer depressiven Störung habe in der Regel keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge, von einem fehlenden Leistungsanspruch aus (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22November 2018 (Urk. 6) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Verfahrensakten.


4.

4.1    Zwar führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Vorliegend wurde jedoch der entscheidrelevante Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheides abgeklärt. So wurden weitere Unterlagen des behandelnden Psychiaters aufgelegt (Urk. 7/48, Urk. 7/51) und insbesondere das psychiatrische Gutachten bei Dr. Z.___ veranlasst (Urk. 7/58, Urk. 7/62-63). Zudem wurde aufgrund der Auskunft des behandelnden Psychiaters, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe sowie eine vollständige Unfähigkeit, an Massnahmen teilzunehmen, auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet (Urk. 7/67).

    Eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt. Dies umso mehr, als sie im ein Jahr vor der angefochtenen Verfügung erlassenen Vorbescheid noch von einer rein auf einen Arbeitskonflikt zurückgehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit voller Arbeitsfähigkeit an einem anderen Arbeitsplatz ausgegangen war (Urk. 7/41). Hingegen ging sie gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ von einer durch den Beschwerdeführer mittels Pensumssteigerung erreichbaren mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit aus. Zudem sah sie nun aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rentenleistung» einen Rentenanspruch als nicht ausgewiesen an, da sie den Beschwerdeführer als wiedereingliederungsfähig erachtete. Darüber hinaus stellte sie sich neu auf den Standpunkt, dass aufgrund der bestehenden leichten Episode einer depressiven Störung nicht von einer langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Damit stellte die Beschwerdegegnerin bei der Leistungsverweigerung auf völlig neue Gründe ab. Einerseits auf eine aufgrund des Schweregrades ihrer Ansicht nach für den Leistungsanspruch irrelevante aber immerhin dauerhafte, nicht nur in einem Arbeitskonflikt gründende rezidivierende Depression sowie anderseits auf eine nicht mögliche Eingliederung. Diese Gründe waren dem Beschwerdeführer bis zum Erhalt der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Demnach hatte er keine Möglichkeit, sich vorgängig dazu zu äussern. Somit liegt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.2.    Zudem ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 (Urk. 7/72) geäusserte Kritik am Gutachten, die monierte fehlende Würdigung desselben sowie den Vorhalt unvollständiger Abklärungen mit keinem Wort ein. Diese Punkte hätten aber einer ausführlicheren Begründung bedurft, stellte die Beschwerdegegnerin doch auf das Gutachten und damit auf die darin diagnostizierte leichte Episode der depressiven Störung zur Begründung der Leistungsverweigerung ab. Sie sah wohl aufgrund dessen keinen Anlass für weitere Abklärungen und verzichtete möglicherweise darum auf einen Einkommensvergleich.

4.3    Weiter brachte der Beschwerdeführer zu Recht in seiner Beschwerde vor (Urk. 1 S. 14), die Beschwerdegegnerin habe ihm vor dem Erlass der Verfügung auch nicht alle entscheidwesentlichen Unterlagen zukommen lassen, insbesondere nicht die RAD-Stellungnahme zum Gutachten. Dies gilt umso mehr, als selbst der RAD in besagter Stellungnahme vom 6. Juni 2018 (Urk. 7/73 S. 6 f.) die gutachterliche Auffassung bestätigte und sich gar dahingehend äusserte, dass eine definitiv erreichbare Arbeitsfähigkeit nur grob prognostizierbar sei.

4.4    Die angefochtene Verfügung erging somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rügte (Urk. 1 S. 14 Ziff. 17-18). Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern zudem eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

    Die angefochtene Verfügung vom 26September 2018 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren und nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.


5.    Aufgrund des Gutachtens ist zudem einstweilen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Wäre dem so, hätte durch die Beschwerdegegnerin bei am 26. September 2018 verfügter Leistungsverweigerung eine Indikatorenprüfung vorgenommen werden müssen. So sind gemäss BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Dies zumindest dann, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Alternativ müsste begründet dargelegt werden, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr vereinbar. Ebenso bedarf es bei einer Arbeitsunfähigkeit zur Bestimmung des Invaliditätsgrades eines Einkommensvergleichs.


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubMüller