Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00910
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Kuoni
Urteil vom 7. Oktober 2019
in Sachen
X.___, geb. 2013
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2013 geborene X.___ leidet an einem angeborenen Herzfehler (inkompletter Atrioventrikularkanal, Urk. 7/10 S. 1), weshalb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. Mai 2017 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 313 des Anhanges zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) für den Zeitraum vom 8. März 2017 bis 30. November 2033 leistete (Urk. 7/8 S. 1).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (bei der IV-Stelle am 21. Februar 2018 eingegangen) gelangten die Eltern des Versicherten an die IV-Stelle und ersuchten um Übernahme der Kosten einer Herzoperation am A.___ in B.___ (Urk. 7/11). Sie führten aus, dass die Operation auf den 23. April 2018 geplant sei (Urk. 7/11 S. 2). Am 20. April 2018 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, in welchem sie die Kostengutsprache ablehnte (Urk. 7/13). Die Eltern des Beschwerdeführers erhoben mit Schreiben vom 17. Mai 2018 Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/14). Auf Aufforderung der IV-Stelle vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/15) reichten die Eltern des Beschwerdeführers einen Bericht der Kinderpraxis C.___ vom 21. Juni 2018 (Urk. 7/16), den kompletten Behandlungsbericht des A.___s B.___ vom 30. April 2018 (Urk. 7/17 S. 1 f.) sowie die entsprechende Schlussrechnung ein (Urk. 7/18). Die IV-Stelle verlangte mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (Urk. 7/20) respektive 30. August 2018 (Urk. 7/21) eine Stellungnahme vom D.___. Die mit Datum vom 15. August 2018 versehene Stellungnahme ging bei der IV-Stelle am 4. September 2018 ein (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 17. September 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Kostenübernahme ab (Urk. 7/25).
2. Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern des Versicherten mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragten, die Kosten für die durchgeführte Behandlung im Ausland samt Auslagen seien von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort den Eltern des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a, mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3 und 2002 S. 106 E. 2a). Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Dies bedeutet, dass eine Eingliederungsmassnahme unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind vier Teilaspekte von Bedeutung, nämlich die sachliche, zeitliche, finanzielle und die persönliche Angemessenheit: eine beabsichtigte Massnahme muss prognostisch (BGE 110 V 102) ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; ferner muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der gewünschte Eingliederungserfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen und schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 122 V 212 E. 2c und 122 V 77 E. 3b/bb und cc sowie 108 V 210 E. 1d, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.4.1, Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 794/03 vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 f. und 83 ff.).
Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie. Dabei findet die Definition der Wissenschaftlichkeit, wie sie auf dem Gebiet der Krankenpflegeversicherung entwickelt worden ist, grundsätzlich auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 3.2 mit Hinweisen), das heisst der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28 E. 5a am Ende und 123 V 60 E. 2b/cc, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. E. 1b mit Hinweisen; Urteil des EVG I 519/03 vom 11. Dezember 2003 E. 5.1; vgl. auch Urteile des EVG I 135/04 vom 1. Juni 2006 E. 4.1.1 und 4.1.2 sowie I 120/04 vom 16. Mai 2006 E. 5.1).
2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherte an einem Herzfehler leidet. Des Weitern ist auch unbestritten, dass eine entsprechende Herzoperation noch im Vorschulalter durchgeführt werden musste. Die Parteien sind sich sodann implizit darin einig, dass die Invalidenversicherung für eine hierzulande gemachte Operation aufgekommen wäre (vgl. Urk. 1 und Urk. 2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten einer entsprechenden Behandlung im Ausland übernehmen muss. Die Operation wurde am 23. April 2018 erfolgreich in B.___ durchgeführt (Urk. 7/17 S. 3). Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. med. E.___ vom D.___ dafürhält (Urk. 7/28), dass die Herzoperation ebenso gut in der Schweiz, nämlich am D.___, hätte gemacht werden können (Urk. 2), sind die Eltern des Beschwerdeführers der Meinung, dass die Herzoperation notwendigerweise im A.___ B.___ habe durchgeführt werden müssen (Urk. 1).
3.2
3.2.1 Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23bis IVV werden im Ausland durchgeführte Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung übernommen, wenn sich deren Durchführung in der Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere, weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen (Abs. 1), wenn medizinische Massnahmen notfallmässig durchgeführt werden müssen (Abs. 2) oder wenn andere beachtliche Gründe für deren Durchführung im Ausland vorliegen (Abs. 3). Im letzteren Fall werden die Kosten allerdings bloss bis zu jenem Umfang vergütet, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
3.2.2 Art. 23bis Abs. 1 IVV begründet keinen Anspruch auf Durchführung von medizinischen Massnahmen nach einer anderen oder weiterentwickelten Behandlungsmethode, wenn in der Schweiz die für die Behandlung eines Leidens im Einzelfall notwendigen oder geeigneten Therapiemöglichkeiten angeboten werden, da die Invalidenversicherung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht für die bestmögliche Massnahme aufzukommen hat, sondern bloss für das, was im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. etwa Urteil des EVG I 13/96 vom 10. Mai 1996). Gemäss höchstrichterlicher Praxis kann die von einer in der Schweiz wohnhaften versicherten Person gestützt auf diese Bestimmung beanspruchte Massnahme nur dann im Ausland gewährt werden, wenn sie objektiv wegen ihrer Besonderheit und Seltenheit in der Schweiz nicht oder noch nicht vollzogen werden kann (ZAK 1984, S. 86). Blosse Vorzüge im Einzelfall genügen nicht; die Invalidenversicherung gewährt den Versicherten grundsätzlich nur diejenigen Massnahmen, welche im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sind, nicht aber das nach den gegebenen Umständen Bestmögliche (BGE 110 V 102 und 98 V 213 E. 6).
Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen von Art. 23bis Abs. 3 IVV (welcher der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung von Art. 23bis Abs. 2 IVV entspricht) weniger restriktiv (BGE 110 V 99). Die beachtlichen Gründe im Sinne dieser Bestimmung müssen gleichwohl von erheblichem Gewicht sein; andernfalls würde nicht nur Art. 23bis Abs. 1 IVV bedeutungslos, sondern es würde auch Art. 9 Abs. 1 IVG unterlaufen, wonach Eingliederungsmassnahmen nur ausnahmsweise im Ausland gewährt werden (AHI 1997 S. 119 E. 5c mit Hinweisen). So führt beispielsweise der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung mit einem komplizierten operativen Eingriff verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwendung von Art. 23bis Abs. 2 IVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen beziehungsweise Art. 23bis Abs. 3 IVV in der heute gültigen Fassung (AHI 1997 S. 298 E. 2b). Zu bejahen ist diese Anspruchsgrundlage hingegen, wenn eine besonders seltene Krankheit vorliegt, mit welcher in der Schweiz tätige Spezialisten noch kaum konfrontiert wurden und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert (Urteile des EVG I 740/99 vom 21. Juli 2000 und I 106/99 vom 20. September 1999).
3.3
3.3.1 In ihrer ablehnenden Verfügung führte die IV-Stelle aus, dass weder medizinische noch beachtliche Gründe für die Durchführung der Operation in Deutschland vorgelegen hätten. Beachtliche Gründe lägen insbesondere nur vor, wenn die Fortsetzung oder der Abschluss einer begonnenen Behandlung durch den gleichen Arzt nur im Ausland möglich sei, spezialisierte Kliniken im Ausland über mehr Erfahrung auf dem Gebiet für seltene und komplizierte Operationen und in der Nachbehandlung verfügen würden und dadurch das Operationsrisiko nachweislich vermindert werden könne. Sie verweist damit auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; Rz 1236 ff. der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Gemäss ihren Informationen hätte der Eingriff auch im D.___ mit gleichwertigem Ergebnis durchgeführt werden können (Urk. 2).
3.3.2 Die Eltern des Beschwerdeführers führten aus, dass sie nach ausführlichem Research und Beratung mit verschiedenen Ärzten sowie persönlicher Vorstellung in drei Kinderherzkliniken in der Schweiz und in Deutschland sich entschieden hätten, ihren Sohn X.__ am A.___ in B.___ operieren zu lassen. Am 12. Februar 2018 hätten sie bei der IV-Stelle die Kostengutsprache für die geplante Herzoperation beantragt. Nachdem vier Wochen vor dem Operationstermin noch keine Rückmeldung erfolgt sei, hätten sie mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefonischen Kontakt aufgenommen und auf die zunehmende Dringlichkeit hingewiesen. Am Montag, dem 16. April 2018 – vier Tage vor der geplanten Aufnahme in B.___ – hätten sie erneut telefoniert. Sie hätten wiederum keine Informationen bezüglich der Kostengutsprache erhalten. Es sei ihnen aber gesagt worden, dass, wenn sie nachweisen könnten, dass die Erfahrung in B.___ (Fallzahlen) tatsächlich deutlich höher sei als in der Schweiz, die Kosten in der Regel übernommen würden. Sie seien gestützt auf diese Auskunft davon ausgegangen, dass die Kostengutsprache nach ihrer Rückkehr aus B.___ eintreffen würde. Der Sohn sei dann am 23. April 2018 erfolgreich in B.___ operiert worden (Urk. 1).
Die Eltern des Beschwerdeführers machten geltend, dass gemäss Art. 23bis Abs. 3 IVV beachtliche Gründe für die Durchführung der Operation im Ausland gesprochen hätten, da es in der Schweiz keine Klinik gebe, die die Leistungsdaten des A.___s B.___ aufweisen würde: Sowohl bei der Zahl der operierten Patienten (700 Herzoperationen jährlich), der Erfahrung mit dem spezifischen Herzfehler, aber insbesondere bei der postoperativen Komplikationsrate und Mortalität sei das Deutsche Herzzentrum B.___ europaweit führend und dem D.___ (350 Herzoperationen jährlich) deutlich überlegen. Somit hätten beachtliche Gründe für die Durchführung der Operation in B.___ gesprochen (Urk. 1). Auch führten sie aus, dass ihr Sohn mit einer speziellen Operationsmethode operiert worden sei (lateraler Zugang), die es in der Schweiz so nicht gebe (Urk. 3/1).
Sie fügten an, dass die Operation in Zürich Fr. 100'000.-- gekostet hätte. Deswegen sei durch den Eingriff in B.___ auch der Kostenrahmen eingehalten bzw. deutlich unterschritten worden (Urk. 1).
3.3.3 Vorauszuschicken ist, dass es sich bei dem von der IV-Stelle erwähnten Kreisschreiben (vgl. E. 3.3.1) um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung handelt. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Es gilt zu prüfen, ob beachtliche Gründe für die Operation im Ausland im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV vorliegen. Praxisgemäss müssen die beachtlichen Gründe von erheblichem Gewicht sein. Der Umstand allein, dass der operierende Arzt des A.___ über mehr Erfahrung als die Ärzte im D.___ verfügte, reicht nicht (vgl. BGE 133 V 624). Wenn im D.___ jährlich rund 350 vergleichbare operative Eingriffe vorgenommen werden, kann ohnehin nicht davon gesprochen werden, dass die Ärzte dieser Klinik im Vergleich zu jenen einer anderen Klinik, in welcher 700 Eingriffe pro Jahr durchgeführt werden, über eine wesentlich geringere Erfahrung verfügen würden. Komplikations- und Mortalitätsraten sodann hängen von Parametern ab, welche auch vom Gesundheitssystem des Standortstaates beeinflusst sind; über das konkrete Risiko im Einzelfall sagen diese statistischen Werte wenig aus. Entsprechend sind tiefere Komplikations- und Mortalitätsraten nicht geeignet, eine Behandlung im Ausland zu rechtfertigen; solche vermögen daher keine beachtlichen Gründe für die Durchführung eines operativen Eingriffs im Ausland zu setzen. Schliesslich ist zu bemerken, dass eine blosse Verringerung des mit einer Operation verbundenen Risikos die Durchführung des Eingriffs im Ausland von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag (AHI 1997 S. 119 E. 5c).
Dass das Deutsche Herzzentrum in B.___ eine neue, hierzulande (noch) nicht praktizierte Operationsmethode anwendet, würde zwar für das Vorliegen eines beachtlichen Grundes im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV sprechen (vgl. BGE 110 V 99). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 23bis Abs. 3 IVV rechtsprechungsgemäss nicht derart restriktiv ausgelegt werden darf, dass die Bestimmung toter Buchstabe bleibt, denn der Verordnungsgeber wollte neben den Tatbeständen von Art. 23bis Abs. 1 und Abs. 2 IVV eine weitere Möglichkeit schaffen, um Leistungen für Behandlungen im Ausland zu erhalten (Urteil 9C_723/2015 vom 6. April 2016 E. 3.3). Da die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund - wie nachfolgend zu zeigen ist - gutzuheissen ist, kann allerdings offenbleiben, ob der vorliegend zu beurteilende Fall unter Art. 23bis Abs. 3 IVV zu subsumieren wäre.
3.4.2 Die Eltern des Beschwerdeführers machten geltend, man habe sie im Glauben gelassen, dass die Kosten für die Operation in Deutschland von der Invalidenversicherung übernommen würden. Sie brachten vor, ihnen sei Mitte April kurz vor der geplanten Operation auf entsprechende telefonische Nachfrage hin in Aussicht gestellt worden, dass die Invalidenversicherung die Kosten für die Operation übernehmen würde, falls die Fallzahlen in B.___ deutlich höher seien als in der Schweiz. Gestützt auf diese Aussage hätten sie dann die Operation im Ausland durchführen lassen (Urk. 1). Damit beriefen sie sich auf den Vertrauensschutz.
Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2.1.):
a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
Das Gesuch der Eltern des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für die Behandlung im Ausland vom 12. Februar 2018 ging bei der IVStelle am 21. Februar 2018 ein (Urk. 7/11 in Verbindung mit dem Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-29). Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 bestätigte die IVStelle den Eingang des Gesuchs (Urk. 7/12). Obwohl die Eltern des Beschwerdeführers zur Begründung ihres Antrages darauf hingewiesen hatten, dass ihr Sohn am 20. April 2018 in die Klinik aufgenommen und der Eingriff am 23. April 2018 durchgeführt werden sollte, wurden sie von der IVStelle vor dem 20. April 2018 nicht darüber aufgeklärt, dass die Kosten einer Behandlung im Ausland eher nicht übernommen würden. Durch die vorbehaltlose Bestätigung des Eingangs des Gesuchs und das nachfolgende mehrwöchige Schweigen wurden sie in ihrer Annahme sogar bestärkt, dass die Kostenübernahme der Behandlung im Ausland unproblematisch sei. Wenn die IVStelle ihnen aber nicht rechtzeitig signalisierte, dass die Invalidenversicherung die Kosten des geplanten operativen Eingriffs im Ausland nicht übernehmen würde, haben sie gestützt auf das Verhalten der Verwaltung und im Vertrauen darauf, dass die Kosten übernommen würden, den Eingriff im Ausland durchführen lassen. Nicht entscheidend ist dabei, dass die IVStelle die Darstellung in der Beschwerde, sie habe telefonisch die Übernahme der Kosten der geplanten Operation durch die Invalidenversicherung in Aussicht gestellt, falls die Fallzahlen in B.___ deutlich höher als in der Schweiz seien, nicht bestritten hat (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Da die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei dieser Sachlage erfüllt sind, hat die Invalidenversicherung die Kosten des im Ausland durchgeführten operativen Eingriffs zu übernehmen.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2018 ist aufzuheben mit der Feststellung, dass die Kosten für die Operation in B.___ von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Anspruch auf Übernahme der Kosten der im Ausland durchgeführten Herzoperation durch die Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelKuoni