Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00913
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 31. Oktober 2019
in Sachen
X.___, geb. 2007
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 29. Mai 2007, leidet an einem angeborenen Strabismus convergens auf der rechen Seite sowie einem hyperopen Astigmatismus (vgl. Arztbericht der Augenklinik Z.___ vom 24. September 2008, Urk. 5/5) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf dieses Leiden am 21. August 2008 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle des Kantons A.___ zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 5/1). Die IV-Stelle des Kantons A.___ qualifizierte das Leiden als Geburtsgebrechen Ziffer 427 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) und gewährte dem Versicherten vom 24. Juni 2008 bis 30. Juni 2013 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 427 sowie die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2008, Urk. 5/10). Mit Mitteilung vom 12. August 2013 verlängerte die IV-Stelle des Kantons A.___ die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 1. Juli 2013 bis 31. Mai 2018 (Urk. 5/21).
1.2 Aufgrund eines Wohnortwechsels des Versicherten in den Kanton Zürich überwies die IV-Stelle des Kantons A.___ mit Schreiben vom 22. August 2013 sämtliche Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 5/22).
Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 reichte eine Mitarbeiterin der B.___ AG ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine Brille des Versicherten ein (Urk. 5/35). Die IV-Stelle nahm dieses Gesuch als ein Zusatzgesuch um Verlängerung der medizinischen Massnahmen entgegen und ersuchte den Versicherten mit Schreiben vom 18. Juni 2018 um weitere Angaben oder Unterlagen (Urk. 5/33), woraufhin der Vater des Versicherten die Einreichung des Arztberichtes der orthoptischen Abteilung der Augenklinik des C.___ vom 25. Juni 2018 veranlasste (Urk. 5/39). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Juli 2018, Urk. 5/42) die Verlängerung der Kostengutsprache für das Geburtsgebrechen Ziff. 427 mit Verfügung vom 19. September 2018 ab (Urk. 5/43 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Vater des Versicherten mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Verlängerung der Kostengutsprache zu gewähren. Eventualiter sei die Ablehnung detailliert zu begründen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2018 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten von weiteren medizinischen Massnahmen unter dem Titel Geburtsgebrechen Ziff. 427 seien nicht mehr erfüllt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine).
1.3 Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG werden die Kosten für Brillen nur übernommen, wenn dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bildet.
1.4 Ziff. 427 des Anhanges der GgV umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0,2 oder weniger (mit Korrektur) vorliegt.
Gemäss Rz 427.1 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. Juli 2019) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) fällt darunter jedes einseitige Begleitschielen, wenn das Schielauge einen verminderten Visus von 0,2 oder weniger mit Korrektur aufweist.
1.5 Das BSV hat im KSME die Voraussetzungen der Leistungspflicht für solche Geburtsgebrechen näher umschrieben. Danach ist die Behandlung prinzipiell bis zum vollendeten 11. Lebensjahr zu übernehmen. Liess sich der Visus bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur unwesentlich verbessern, muss von einer Therapieresistenz ausgegangen werden. In diesen Fällen kann die IV Brillen und ophthalmologische Kontrollen auch nach dem vollendeten 11. Lebensjahr übernehmen, sofern die Visuskriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens weiterhin erfüllt sind, jedoch maximal bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Werden medizinische Massnahmen über das vollendete 11. Lebensjahr beantragt und sind die Kriterien zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens nicht mehr erfüllt, so ist die Verlängerung zu begründen (vgl. KSME Rz 427.1 i.V.m. Rz 425.2 und 3). Ferner wird präzisiert: Wird die Anerkennung als Geburtsgebrechen von einem bestimmten Grad der Visusverminderung abhängig gemacht, so ist der entsprechende Wert nach erfolgter optischer Korrektur massgebend. Ist der Visus nicht messbar, ist dem Visus von 0,2 oder weniger die Tatsache gleichzustellen, dass das betreffende Auge nicht zentral fixieren kann (Ziff. 416, 418, 419, 423, 425, 427 GgV). Ist die für die Anerkennung als Geburtsgebrechen erforderliche Visusverminderung (nach Korrektur) nachgewiesen, übernimmt die IV in jedem Falle die Brille als Behandlungsgerät, solange medizinische Massnahmen auf Kosten der IV gewährt werden können (KSME Rz 411-428.1-3).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Arztbericht des C.___ vom 25. Juni 2018 (Urk. 5/39) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit optimaler Korrektur eine Visusminderung über einem Wert von 0,2 an einem Auge oder über dem Wert von 0,4 an beiden Augen erreiche, weshalb ein Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens der Ziff. 427 gemäss dem Anhang zur GgV nicht ausgewiesen sei.
2.2 Demgegenüber brachte der Vater des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 18. Oktober 2018 (Urk. 1) zusammengefasst vor, die Verlängerung der Kostengutsprache habe man beantragt, da das C.___ im Rahmen einer regelmässigen Konsultation sowohl einen Folgetermin vereinbart habe, was für die Notwendigkeit der weiteren Behandlung spreche, als auch ein Rezept zum Bezug einer neuen Sehhilfe ausgestellt habe, was auf die Notwendigkeit der weiteren Nutzung einer Sehhilfe hinweise. Somit sei eine weitere Behandlung im bisherigen Rahmen nötig und es liege kein Grund zur Verweigerung der Kostengutsprache vor.
2.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2018 (Urk. 4), die IV übernehme die Kosten für die medizinischen Massnahmen für angeborenes einseitiges Begleitschielen, wenn eine Schwachsichtigkeit von 0,2 oder weniger (mit Korrektur) vorliege. Sobald das Sehvermögen über 20 % liege, falle die Kostenübernahme nicht mehr in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung. Die korrigierten Visuswerte des Beschwerdeführers würden bei 1,0 liegen. Mithin hätte bis zum vollendeten 11. Lebensjahr eine wesentliche Verbesserung des Visus erreicht werden können, weshalb die IV weitere medizinische Massnahmen unter dem Titel Geburtsgebrechen Ziff. 427 nicht mehr übernehme.
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 427 GgV-Anhang vorliegt.
3.
3.1 Im Arztbericht vom 24. September 2008 der Augenklinik Z.___ (Urk. 5/5) wurden ein Verdacht auf eine beginnende Amblyopie auf der rechten Seite, ein Strabismus convergens rechtsseitig sowie ein hyperoper Astigmatismus festgehalten. Der Visus rechts (0,15) sei tiefer als links (0,21), bei adäquater Therapie bestehe jedoch eine gute Prognose (Urk. 5/8). Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) D.___ erachtete die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen des Geburtsgebrechens nach Ziff. 427 GgV als erfüllt (Urk. 5/9).
3.2 Im augenärztlichen Verlaufsbericht vom 29. Juli 2013 (Urk. 5/19) hielten die Ärzte der Augenklinik Z.___ die Diagnosen eines Mikrostrabismus rechts, einer Schielamblyopie rechts sowie eine Hyperopie und Astigmatismus beidseits bei Status nach Schieloperation im Juni 2009 fest. Der korrigierte Visus rechts habe sich von 0,286 im September 2011 auf 0,4 im Oktober 2013 verbessert, der Visus links von 0,25p im September 2011 auf 0,5 im Oktober 2013. Der beurteilende RAD-Arzt D.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 8. August 2013, mit den Visuswerten von 0,5 beidseitig seien die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen des Geburtsgebrechens nach Ziff. 427 GgV und der medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG nicht mehr ausgewiesen (Urk. 5/20).
3.3 Im Zuge der Abklärungen betreffend Verlängerung der medizinischen Massnahmen im Juni 2018 hielten die Ärzte der Augenklinik des C.___ in ihrem Arztbericht vom 25. Juni 2018 (Urk. 5/39) folgende Diagnosen fest:
- Konsekutiver Mikrostrabismus rechts
- Status nach 1. Augenmuskeloperation im Juni 2009 am Kantonsspital Z.___ (Oculus Dexter: Rücklagerung Musculus rectus medialis 5mm, Faltung Musculus rectus lateralis 9.5mm)
- Status nach Amblyopietherapie
- Hyperopie und Astigmatismus beidseits
Die korrigierten Visuswerte seien beidseits 1,0. Ein grosser Visusanstieg sei nicht zu erwarten, da der Visus bereits sehr gut sei. Weitere Massnahmen seien im Rahmen von Kontrollen und gegebenenfalls Brillenanpassungen erforderlich.
4. Aus dem Arztbericht des C.___ geht hervor, dass der Visus mit Korrektur bei jedem einzelnen Auge mehr als 0,2, aber auch an beiden Augen mehr als 0,4 beträgt, nämlich 1,0 beidseits. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 427 GgV-Anhang (vgl. E. 1.3 und E. 1.4 vorstehend) nicht (mehr) gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Ausstellung eines Rezepts zum Bezug einer neuen Sehhilfe auf die Notwendigkeit der Nutzung einer Sehhilfe hinweise, nichts, wird die Anerkennung als Geburtsgebrechen nach Ziff. 427 doch von einem bestimmten Grad der Visusverminderung - nach erfolgter optischer Korrektur - abhängig gemacht (vgl. E. 1.4 hiervor). Der Visus des Beschwerdeführers konnte mithilfe optischer Korrektur bis zum vollendeten 11. Lebensjahr (am 29. Mai 2018) wesentlich verbessert werden, nämlich von 0,15 rechts respektive 0,21 links (E. 3.1) auf 1,0 beidseits (E. 3.3). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 19. September 2018 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens der Ziff. 427 gemäss dem Anhang zur GgV verneinte (Urk. 2). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler