Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00914
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 27. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur Land
Stationsstrasse 18, Postfach 183, 8542 Wiesendangen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, absolvierte eine KV-Lehre, die Zollschule und eine Buchhalterausbildung (Urk. 9/3/5). Er arbeitete längere Zeit beim Zoll, dann als Buchhalter und als Leiter Finanzen, anschliessend mehrere Jahre als O.___ und zuletzt eine Saison als Bergbahnen-Angestellter (Urk. 9/3/5-6, 9/9, 9/11 und 9/19-20). Die Arbeitsverhältnisse wurden zumeist wegen der Alkoholabhängigkeit des Versicherten beendet (Urk. 9/9/2, 9/19/2 und 9/20/2; vgl. auch Urk. 9/12/29 und 9/12/35).
1.2 Am 20. November 2008 wurde dem Versicherten ein Amtsbeirat gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Einkommensverwaltung bestellt (Urk. 9/5). Dieser meldete den Versicherten am 2. September 2009 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle Graubünden, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Sie tätigte medizinische (Urk. 9/12, 9/14, 9/21, 9/26-27 und 9/39) und erwerbliche (Urk. 9/9, 9/11 und 9/19-20) Abklärungen. Unter anderem gab die IV-Stelle Graubünden ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/29), welches Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Mai 2010 erstattete (Urk. 9/45). Die IV-Stelle Graubünden führte darauf das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 9/47-48 und 9/51). Mit Verfügung vom 24. August 2010 verneinte sie einen Leistungsanspruch, da kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 9/54). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Der Versicherte meldete sich am 26. Juni 2012 erneut bei der IV-Stelle Graubünden zum Leistungsbezug an (Urk. 9/55). Diese forderte ihn dazu auf, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 9/58). Er liess darauf einen Bericht der A.___ vom 16. Juli 2012 einreichen, in welchem neu auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), als Diagnose erwähnt wurde (Urk. 9/60). Wie mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 in Aussicht gestellt (Urk. 9/61), trat die IV-Stelle Graubünden mit Verfügung vom 27. September 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/66).
1.4 Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke B.___ und C.___ für den Versicherten eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 und Art. 393 ZGB an und ernannte Y.___ zur Beiständin (Urk. 9/75). Am 13. Dezember 2017 regte pract. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine neue Beurteilung des Invalidenrentenanspruches des Versicherten an, da die bisherigen Abklärungen im Kanton Graubünden im Falle einer Alkoholabstinenz eine normale Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Aufgrund der willensschwachen Persönlichkeit und der chronischen Depression sei eine Alkoholabstinenz indessen nicht möglich, was bisher zu wenig berücksichtigt worden sei (Urk. 9/84).
Unter Beilage des Schreibens von Dr. D.___ meldete die Beiständin Y.___ den Versicherten am 26. Januar 2018 bei der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, der Alkoholkonsum sei die Folge einer chronischen Depression (Urk. 9/85). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 20. Februar 2018 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren an (Urk. 9/95). Dagegen erhob die Beiständin Y.___ Einwand (Urk. 9/98). Die IV-Stelle forderte sie dazu auf, spätestens bis am 30. Juni 2018 weitere Unterlagen einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 9/99). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 14. August 2018 erstreckt (Urk. 9/100-103). Mit Zuschrift vom 7. August 2018 (Urk. 9/104) gab die Beiständin Y.___ einen Bericht der Behandler in der E.___ vom 25. Juli 2018 zu den Akten (Urk. 9/103). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 24. September 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = 9/106).
2. Gegen die Verfügung vom 24. September 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch die Beiständin Y.___, mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, umfassende Abklärungen zu veranlassen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Überdies wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 23. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. November 2018 Kenntnis gegeben, mit welcher ihm auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 7).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Verwaltung zu Recht auf die bei ihr eingereichte Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag mangels eines Anfechtungsobjektes nicht eingetreten werden.
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit mit ihr die Zusprechung einer Invalidenrente verlangt wurde (Urk. 1 S. 2).
3. Es ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den bei der Beschwerdegegnerin neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/84 und 9/103) eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 24. August 2010, mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden war (Urk. 9/54), glaubhaft gemacht hat (vgl. Urk. 1, 2 und 8).
4.
4.1 Die Verfügung vom 24. August 2010 beruhte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. Mai 2010 (Urk. 9/45; vgl. den Case Report, Urk. 9/53). Dieser hatte psychische Verhaltensstörungen, Störungen durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom, einen episodischen Substanzgebrauch
(ICD-10: F10.26), und eine seit der Jugend bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) diagnostiziert, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 9/45/23-25). Die immer wieder gezeigten depressiven Zustandsbilder mit teilweise theatralisch wirkender Suizidalität wertete Dr. Z.___ am ehesten als Dekompensation der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit Scham- und Schuldgefühlen aufgrund des erneuten Alkoholkonsums und nicht als eigenständige Erkrankungen (Urk. 9/45/25).
4.2 Dem Schreiben von pract. med. D.___ vom 13. Dezember 2017 sind keine neuen Befunde zu entnehmen. Es ist einzig von einer willensschwachen Persönlichkeit des Versicherten mit chronischer Depression und mangelnder Möglichkeit einer Alkoholabstinenz die Rede (Urk. 9/84).
4.3 Die Behandler in der E.___ führten in ihrem Bericht vom 25. Juli 2018 (Urk. 9/103) eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.10), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom und einen gegenwärtigen Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24) als Diagnosen auf (Urk. 9/103/1).
Die Suchterkrankung sei als sekundär der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen zu sehen. Sie sei als dysfunktionale Bewältigungsstrategie im Sinne der Selbstmedikation zur Regulation von Hyperaktivität, Stimmungslabilität und intensiven Gefühlen eingesetzt worden (Urk. 9/103/1).
Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten vom 17. Mai 2010 gehe man davon aus, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Man bezweifle stark, dass die Arbeitsunfähigkeit allein durch die seit rund 30 Jahren bestehende Suchterkrankung zu begründen sei. Vielmehr gehe man davon aus, dass die der Alkoholabhängigkeit zugrundeliegende chronische und schwergradig ausgeprägte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung einen relevanten Einfluss beziehungsweise drastische Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe. Dabei sei von einer deutlich reduzierten psychischen Belastbarkeit mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen und dysfunktionaler Emotionsregulation auszugehen. Der Versicherte, der zu den psychisch schwer kranken Patienten gehöre, leide unter emotionaler Labilität, niedrigem Selbstwertgefühl und stark ausgeprägten Schlafstörungen. Die Unsicherheit des Selbst habe grosse Auswirkungen auf die Arbeitsleistungsfähigkeit und vor allem auf den Umgang mit Mitarbeitenden/Vorgesetzten. Dies führe auf dem Boden chronisch latenter Suizidalität wiederkehrend zu psychischen Krisen. Ausserdem zeigten sich rasche Überforderungsgefühle und Ängste mit schweren Spannungszuständen und dissoziativ anmutenden Symptomen (Urk. 9/103/3).
Der Versicherte sei aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht vollumfänglich arbeitsfähig und invalid im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Aufgrund wiederkehrender, äusserst ungünstiger Misserfolgserfahrungen in Therapien, in der Arbeitswelt und auch in Beziehungen sei es im Verlauf wiederholt zu Alkoholrückfällen gekommen, wobei sich aus einer Sekundärerkrankung im Sinne der Selbstmedikation eine chronische Alkoholabhängigkeit entwickelt habe (Urk. 9/103/3).
Seit der Abweisung des Leistungsbegehrens bestehe eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit. Grundsätzlich werde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die Erkrankungen nicht verunmöglicht. Allerdings sei es in der Vergangenheit wiederholt zu krisenhaften Zuspitzungen gekommen. Aufgrund der Symptomatik sei das Konzentrationsvermögen beeinträchtigt. Der Versicherte sei längerfristig beträchtlich in seiner Aufnahme- und Leistungsfähigkeit sowie in seiner Dauerbelastbarkeit eingeschränkt. Stets müsse davon ausgegangen werden, dass es bei erhöhten Anforderungen oder unter Stress zu selbstverletzendem Verhalten und zu Impulsivität (zum Beispiel Selbstmedikation im Sinne des Alkoholkonsums) kommen werde. Dadurch bedingt seien bei Überforderung zu erwartende depressive Verstimmungen, Fehlzeiten bei der Arbeit und Rückfälle beziehungsweise Krankheitsausfälle (Urk. 9/103/3).
5. Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt, dass sich den neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/84 und 9/103) keine Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Änderung, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Vielmehr handelt es sich bei denselben um anderslautende Beurteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Insbesondere lässt der Bericht der E.___ vom 25. Juli 2018 keinen anderen Schluss zu, da die dortigen Fachleute keine gesundheitlichen Veränderungen beschrieben, sondern ausdrücklich festhielten, der - in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen übereinstimmend zu Dr. Z.___ gefasste - Gesundheitsschaden sei abweichend zum Gutachten vom 17. Mai 2010 als invalidisierend zu beurteilen. Eine anspruchsrelevante Tatsachenänderung erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich.
Zwar wurde mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 die langjährige Rechtsprechung, gemäss welcher Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führen konnten, aufgegeben. Neu fallen – nachvollziehbar diagnostizierte – Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6 und 7). Da die Neubeurteilung des Leistungsanspruchs aber stets eine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt (BGE 141 V 9 E. 2.3), spielt es keine Rolle, ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung anders eingeordnet würde. Die Rechtsprechungsänderung stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 und das Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 24. Januar 2019 E. 5.5, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf das neue Leistungsbegehren vom 26. Januar 2018 nicht eingetreten. Dementsprechend war sie auch nicht zu weiteren Sachverhaltsabklärungen verpflichtet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrGohl Zschokke