Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00915
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 25. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963 und zuletzt tätig als Kellner, meldete sich am 6. März 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Angst- und depressive Störung, Burnout, Bluthochdruck, ADHS, Alkoholprobleme, Schmerzen im linken Knie (Meniskus operiert) und Rückenschmerzen nach Wirbelbruch 2000 in London zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 14. April 2016 ein (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 21. September 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/55). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/59/3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01158 vom 21. September 2017 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Massnahmen beruflicher Art aufgehoben und an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen (Urk. 7/62/13 ff.).
1.2 Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen und holte insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Gutachters des Y.___, Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Juli 2018 ein (Urk. 7/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. August 2018, Urk. 7/71; Einwand vom 20. August 2018, Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2018 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-80), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar sei. Die Konzentrationsfähigkeit und die Aufmerksamkeit seien leicht eingeschränkt, was die Durchführung einer gegebenen Arbeit verlängere. Diese Einschränkungen reduzierten die Leistungsfähigkeit um 30 %, nicht jedoch die Arbeitsfähigkeit. Damit weise er lediglich ein etwas langsameres Arbeitstempo auf, so dass das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig sei (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er um 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und er zudem aufgrund seines reduzierten Arbeitstempos auf einen besonders toleranten Arbeitgeber angewiesen sei, womit die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung klar erfüllt seien. Hinzu komme, dass in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2018 in keiner Weise auf die vom Beschwerdeführer im Einwand vorgebrachten Argumente eingegangen worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Erst auf Rückfrage habe die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin zur Begründung der Verfügung in einem Mail auf ein Urteil des Bundesgerichts hingewiesen (Urk. 1).
2.
2.1
2.1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2).
2.2
2.2.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.2.2 Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten, d.h. seine objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des BGer 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2)
Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des BGer 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).
3. Dr. Z.___ führte in seiner von der Beschwerdegegnerin eingeholten Stellungnahme vom 5. Juli 2018 aus, dass sich die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % alleinig mit den nachgewiesenen leichten bis maximal mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen begründe. Durch diese neurokognitiven Einbussen sei der Beschwerdeführer in seiner Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit gestört und dies führe dazu, dass er für die Durchführung einer gegebenen Arbeit länger brauche, weil er immer wieder abgelenkt werde und somit langsamer arbeite als eine vollkommen gesunde Person. Er sei in der Lage, einer ganztägigen Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachzugehen mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, welche gutachterlich auf 30 % geschätzt werde (Urk. 7/67).
Dem Beschwerdeführer ist demnach gestützt auf das Urteil IV.2016.01158 des hiesigen Gerichts vom 21. September 2017 (Urk. 7/62) sowie der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/67) eine ganztätige Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 % zumutbar. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten (Urk. 1 und Urk. 2).
4.
4.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer unter einem Gesundheitsschaden leidet, der ihn bei der Stellensuche behindert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle genügt, da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen durch die neurokognitiven Einbussen in seiner Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit gestört, was dazu führt, dass er für die Durchführung einer gegebenen Arbeit länger braucht, weil er immer wieder abgelenkt wird und somit langsamer arbeitet als eine vollkommen gesunde Person (Urk. 7/67).
Diese gesundheitliche Einschränkung führt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu, dass einem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten bzw. Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärt werden müssen, so dass dieser eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Ohne eine entsprechende Erklärung des Gesundheitszustandes bzw. der daraus resultierenden Einschränkungen des Beschwerdeführers ist die Wahrscheinlichkeit stark erhöht, dass ein potentieller Arbeitgeber aufgrund der Einbussen in der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit den Beschwerdeführer nach einem Vorstellungsgespräch nicht einstellen würde.
Damit ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einem Gesundheitsschaden leidet, welcher ihn bei der Stellensuche behindert.
4.2 Im Gutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer motiviert sei, wieder arbeiten zu gehen, womit die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu bejahen ist (Urk. 7/38/67). Aus objektiver Sicht besteht des Weiteren die Möglichkeit, von einem durchschnittlichen Arbeitgeber eingestellt zu werden. Die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Zusprache der Arbeitsvermittlung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält (vgl. E. 2.1.2).
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers bei der Stellensuche ist die Arbeitsvermittlung notwendig (vgl. E. 4.1) und geeignet, den Beschwerdeführer erfolgreich einzugliedern.
Dem Beschwerdeführer ist die Arbeitsvermittlung ohne Weiteres zumutbar und die Massnahme ist prognostisch eingliederungswirksam. Der Beschwerdeführer ist 55 Jahre alt, so dass unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1 mit Hinweisen), die Kosten und der zu erwartende Erfolg in vernünftigem Verhältnis zueinanderstehen.
4.4 Zusammenfassend sind ein Gesundheitsschaden, welcher den Beschwerdeführer bei der Stellensuche einschränkt, sowie die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und die Zusprache der Arbeitsvermittlung erweist sich als verhältnismässig. Damit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 24. September 2018 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova