Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00916


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 20. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1. Der 1968 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt als Reinigungsmitarbeiter von Flugzeugen bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 30. Dezember 2014 unter Hinweis auf ein Prostataobstruktionssyndrom bei Status nach Blasenhalsinzision sowie Inkontinenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/7 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Urologie) durch die MEDAS Z.___ (MEDAS; Expertise vom 8. Juli 2016, Urk. 7/39/1-19). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/52, Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer am 4. November 2018 (Urk. 7/54, Urk. 7/57) Einwand erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen. Am 10. April 2017 nahm der psychiatrische MEDAS-Gutachter Stellung (Urk. 7/65/2-3) zu der von der IV-Stelle am 28. März 2017 gestellten Rückfrage (Urk. 7/64). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Expertise vom 17. Oktober 2017, Urk. 7/77/1-51) ein. Am 21. August 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. September 2018 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2018 (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss dem MEDAS-Gutachten lediglich eine kurzfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jeweils nach den urologischen Eingriffen, bestanden habe (S. 1). Die in der Expertise von Dr. A.___ gestellten psychischen Diagnosen hätten sodann keine erhebliche Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Nach der Operation im August 2016 sei es zu einer psychischen Zustandsverschlechterung gekommen, welche jedoch nur von kurzer Dauer gewesen sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könne. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden Hilfsarbeitertätigkeiten in der Nähe einer Toilette möglich, weshalb er nach wie vor die gleichen Verdienstmöglichkeiten habe wie vor seiner Erkrankung (S. 2).


3.

3.1    Im MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/39/1-19) wurden in urologischer Hinsicht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17):

- Pollakisurie und Urge-Inkontinenz (anamnestisch) mit

- urodynamisch objektiviertem adäquatem Harnstrahl, bei

- hypokapazitiver, hypersensitiver, terminal überaktiver Harnblase

- Absenz von obstruktivem Miktionsprofil

- Absenz von Resturin in der Blase

- Status nach

- 2014 Blasenkatheter-Einlage x3 bei Harnverhalt im Rahmen der dritten Inguinalhernienoperation

- 2014 transurethrale Blasenhalsinzision und Prostatamittellappen-Resektion

- 2015 transurethrale Blasenhalsinzision bei Blasenhals-Rezidivsklerose

- 2016 transurethrale Resektion von Blasenhals und Prostata

    Vom Teilgutachter wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Urge-Symptomatik im Rahmen der urodynamischen Untersuchung habe objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer sei erst vor 13 Tagen einer erneuten TUR-Prostata unterzogen worden, wobei der Heilungsverlauf nach einem solchen Eingriff zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen könne und sich die Urge-Symptomatik postoperativ während dieser Zeit noch deutlich verbessern könne (S. 16, Urk. 7/39/31-34 S. 3).

    Sofern sich die Symptomatik trotz der Operation und dem Einsatz pharmakologischer Massnahmen nicht bessere, so erscheine die Arbeit als Reinigungsangestellter eher nicht ideal. Für körperlich wenig belastende Verweistätigkeiten in unmittelbarer Nähe einer stets benutzbaren Toilette gelte die Vermutung, dass solche voll zumutbar seien. Eine permanente irreversible völlige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Mai 2014 sei nicht zu begründen, wohl aber eine transitorische jeweils postoperativ (Urk. 7/39/1-19 S. 18).

3.2    Im (weiteren) psychiatrischen Gutachten stellte Dr. A.___ am 17. Oktober 2017 (Urk. 7/77/1-51) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), reaktiv bei Perspektivverlust

- Beginn 09/2016, mittelgradig 01-07/2017, seit 08/2017 leichtgradig im Sinne einer Teilremission

- bei chronischen Unterleibsschmerzen (ICD-10 R52.1), gestörter Miktion und gestörter sexueller Funktion

    Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer sei bis zur Leistenoperation im Juni 2014 körperlich belastbar und psychisch gesund gewesen. Nach der Operation hätten sich chronische Unterleibsschmerzen sowie Störungen der Miktion und sexuellen Funktion entwickelt. Bei eingeschränkten psychischen und sozialen Kompensations- und Bewältigungsmöglichkeiten habe sich in Verbindung mit starker Scham, konsekutivem Rückzug und Beziehungskonflikten nach dem Verlust einer Heilungsperspektive im August 2016 ein depressives Syndrom entwickelt, wobei sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, lebenslang mit den aktuellen Einschränkungen unter Verzicht auf Sexualität und Paarbeziehung weiterzuleben. Aufgrund der aktuellen Exploration liege noch knapp eine Depression nach ICD-10 F32 vor, mit leichtgradiger Ausprägung. Gemäss Aktenlage sei anzunehmen, dass diese reaktive depressive Episode im September 2016 begonnen habe und im November 2016 leichtgradig, im Januar 2017 mittelgradig und ab August 2017 wieder leichtgradig ausgeprägt gewesen sei. Insgesamt liege eine teilremittierte mittelgradige reaktive Depression nach ICD-10 F32.1 vor, mit aktuell noch leichtgradigem Schweregrad (S. 41 ff.).

    Dr. A.___ hielt weiter fest, für die psychiatrischen Schmerzdiagnosen nach ICD-10 F54.40 und F45.41 werde ein chronischer, belastender Schmerz gefordert, der entweder psychogen (F45.40) oder somatisch (F45.41) verursacht sei, wobei bei F45.41 psychische Faktoren für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen eine wichtige Rolle spielten. Letzteres sei beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, weshalb ein einfacher chronischer unbeeinflussbarer Schmerz nach ICD-10 R52.1 vorliege, in Folge der zahlreichen operativen Eingriffe. Betreffend das Vorliegen einer PTBS bemerkte Dr. A.___, dass sich eine eigentliche posttraumatische Symptomatik nicht erfassen lasse. Der Beschwerdeführer könne über die von ihm angegebenen sexuellen Übergriffe und ungerechtfertigten Schläge des älteren Bruders sowie seine Schamgefühle adäquat sprechen, ohne auffällig emotional distanziert und auch ohne zu stark von den zugehörigen Emotionen vereinnahmt zu sein. Die geklagten Albträume seien nicht traumaspezifisch, sondern bezögen sich mehr allgemein auf die ganze verfahrene Lebenssituation. Insgesamt liege wahrscheinlich ein Trauma vor, aber keine posttraumatische Störung im Sinne einer PTBS. Ebenso wenig bestehe eine Panikstörung, da der Beschwerdeführer die von ihm geklagten Beschwerden (aufsteigende Wärme im Oberkörper, beschleunigter Puls, eingeschränkte Atmung mit angsttypischen Verhaltensweisen [Fenster öffnen, Wasser trinken] mit Ängsten um sein Herz und Leben) sehr gelassen umschreibe. Es liege hier offenbar wenig Leidensdruck vor, weshalb lediglich von einer subsyndromalen Panikstörung auszugehen sei. Betreffend die im MEDAS-Gutachten festgestellte Dysthymie (ICD-10 F43.1) und Zwangsstörung hielt Dr. A.___ fest, dass aktuell keine Zwänge hätten erfragt werden können, weshalb die Diagnose einer Zwangsstörung nicht nachvollziehbar sei. Bezüglich der Dysthymie sei retrospektiv davon auszugehen, dass die im MEDAS-Gutachten mit der Dysthymie-Diagnose erfassten negativen Emotionen reaktiv gewesen seien und sich erst ab September 2016 in einem krankheitswertigen Schweregrad manifestierten (S. 43 f.),

    Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, dass zwecks Vermeidung eines Rückfalls und einer Chronifizierung eine konsequente Weiterbehandlung der depressiven Symptomatik im ambulanten Setting wichtig sei. Dabei sei die Citalopramdosis zu erhöhen und der Blutspiegel zu bestimmen, wobei je nach Blutspiegel die Dosierung angepasst respektive mit einem zweiten Antidepressivum ergänzt werden könne. Da Duloxetin auch bei Blasenschwäche eingesetzt werde, sei eine Umstellung auf dieses Antidepressivum zu erwägen. Gegen das vom Beschwerdeführer angegebene Grübeln und zur Verkürzung der Einschlafzeit sei ein Versuch mit niedrig dosiertem Quetiapin angezeigt. Schmerztherapeutisch sei zudem ein erneuter Versuch mit Lyrica zu überlegen. Mit den vorgeschlagenen medikamentösen Anpassungen könne eine vollständige Remission erreicht werden (S. 46).

    Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Blasenschwäche (der Beschwerdeführer könne nicht für fünf bis zehn Minuten auf die Toilette, wenn das Flugzeug innerhalb von 30 Minuten geputzt sein müsse), der Unterleibsschmerzen (Verstärkung durch rasches Treppensteigen) und des Umstands, dass er aufgrund der Beschwerden seine Vorbild- und Führungsfunktion sowie die arbeitgeberseitigen Leistungsanforderungen nicht erfüllen könne, als Teamleiter Flugzeugreinigung seit Mai 2014 nicht mehr arbeitsfähig sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien die Schmerzen, Depressivität und Blasenschwäche ebenfalls einschränkend. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, welche einen Haltungswechsel und bei Bedarf kurze Toiletten-Pausen erlaubten, auszuüben. Aktuell sei eine vollschichtige Tätigkeit möglich, bei leicht vermehrtem Pausenbedarf (fünf bis zehn Minuten Pause pro Stunde). Diese Arbeitsfähigkeit sei temporär durch eine mittelschwere Depression eingeschränkt gewesen, da es nach der Operation im August 2016 aufgrund von Perspektivverlust zu einer Verschlechterung mit Entwicklung einer mittelgradigen reaktiven Depression gekommen sei, welche zwischenzeitlich teilremittiert sei. Retrospektiv zeige sich die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wie folgt: bis Dezember 2016: 100%ige Arbeitsfähigkeit; von Januar bis Juli 2017: 50%ige Arbeitsfähigkeit; seit August 2017: 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 49, S. 51).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach im Zusammenhang mit den urologischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei, auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/39/1-19) ab (Urk. 2 S. 1). Der urologische Teilgutachter wies indessen auf den lediglich provisorischen Charakter seiner Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit (wenig belastende Verweistätigkeiten in unmittelbarer Nähe einer stets benutzbaren Toilette) hin, da sich der Beschwerdeführer erst vor zehn Tagen einer Prostataoperation unterzogen habe und aktuell nicht vorausgesagt werden könne, wie der natürliche Heilungsverlauf in den nächsten Monaten aussehen könne. Im Weiteren hielt er fest, dass allenfalls eine mehrwöchige antibiotische Therapie (beispielsweise mit einem Chinolon) zu einer Besserung der Symptomatik
bezüglich Urge und Urge-Inkontinenz führen könne (Urk. 7/39/1-19 S. 15, Urk. 7/39/31-34 S. 3). Das Ausschöpfen einer anticholinergischen Therapie wurde auch vom Arzt des Ärztlichen Regionalen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin, empfohlen (Urk. 7/41/6). Ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Operation im März 2016 einer solchen Behandlung unterzogen hat, ist aus den Akten indessen nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten hätte sich vor dem Hintergrund der lediglich provisorischen Einschätzung der MEDAS-Gutachter das Einholen eines urologischen Verlaufsgutachtens aufgedrängt. Ein solches hat die Beschwerdegegnerin indessen nicht veranlasst.

    In den medizinischen Unterlagen finden sich sodann Hinweise darauf, dass sich der urologische Zustand des Beschwerdeführers in der Zeit nach der MEDAS-Begutachtung nicht im Rahmen des von den Experten prospektiv eingeschätzten Verlaufs entwickelt, sondern eher verschlechtert hat. So berichtete der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. März 2017 davon, dass er es in Sitzungen immer wieder erlebt habe, dass der Raum von einem Moment auf den anderen nach Urin gestunken habe (Urk. 7/61/1-6 S. 4 Ziff. 1.7). In den Gutachten finden sich demgegenüber keine Hinweise auf ungewollten Urinabgang während der Dauer der Explorationen.

    Es bestehen insoweit Unklarheiten betreffend die diagnostizierte Detrusoüberaktivität mit Urge-Inkontinenz (Urk. 7/39/31-34 S. 4) und die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. A.___, wonach er einer nicht körperlich anstrengenden Arbeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Toilettenpausen (4-5 Pausen während 8 Stunden Arbeit) nachgehen könne (Urk. 7/77/1-55 S. 31; vgl. auch S. 28 und S. 47). Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob eine angepasste Tätigkeit in der Nähe einer stets benutzbaren Toilette und mit der Möglichkeit zum vermehrten Toilettenbesuch der Urge- und Inkontinenzsymptomatik des Beschwerdeführers genügend Rechnung tragen kann. Denn wie die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/78) in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 ausführte, darf angenommen werden, dass dieser beim behandelnden Psychiater ebenfalls die Gelegenheit hat, jederzeit eine WC-Pause einzulegen. Dennoch kämen die erwähnten «Malheurs» vor (Urk. 7/79 S. 3).

4.2    Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt namentlich in urologischer Hinsicht als unklar. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zusätzliche Abklärungen dazu veranlasse. Da die urologische Situation zweifelsohne auch Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat, empfiehlt sich – wie es die Beschwerdegegnerin zu Beginn ihrer medizinischen Abklärung machte – die (erneute) Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (Innere Medizin, Urologie und Psychiatrie). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais