Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00917


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 27. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann

Schibli & Partner, Advokatur und Notariat

Cordulaplatz 1, Postfach 2050, 5402 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1968 geborene X.___, diplomierte Mathematikerin (Urk. 8/6/3), erlitt am 1. Januar 2008 einen Schlittenunfall, bei welchem sie sich eine Malleolarfraktur Typ Weber links sowie eine stabile LWK-1 Fraktur (Impression Vorderkante) zuzog (Urk. 8/3/11). Am 30. Dezember 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit dem Schlittenunfall bestehendes cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bedingt durch degenerative Veränderungen von C4-C7 mit Facettengelenkssymptomatik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 9. August 2017 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2018 (Urk. 8/41) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 13. Juli 2018 Einwand (Urk. 8/45) erhob. Am 19. September 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) aufzuheben und ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, subeventuell sei die Angelegenheit unter Zusprache eines grundsätzlichen Leistungsanspruchs zur Ermittlung des Invaliditätsgrads und der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 2) damit, dass gemäss der Beurteilung ihres RAD vom 16. März 2018 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und die dargestellten Einschränkungen keine langdauernde gesundheitliche Beeinträchtigung darstellten, welche die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einschränkten. Leichte und angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten seien aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ungeachtet der RAD-Stellungnahme, wonach die in den Akten liegenden Arztberichte schlüssig seien und darauf abgestellt werden könne, eine diesbezüglich widersprüchliche Verfügung erlassen habe. Der behandelnde Psychiater sei klar von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 % als Informatikerin respektive in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Der RAD-Arzt sei demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen, wobei er als unqualifiziert erscheinender Facharzt für Chirurgie nicht ausführe, weshalb er diese psychiatrische Fragestellung abweichend beurteile. Der Entscheid fusse letztlich in einer unbegründeten Schlussfolgerung auf einer reinen Aktenbeurteilung durch einen für die vorliegende medizinische Problematik nicht geeigneten Facharzt einer anderen Disziplin. Entsprechend drängten sich zusätzliche psychiatrische und psychologische interdisziplinäre Abklärungen auf (S. 10 f. Ziff. 5).


3.

3.1    Am 9. November 2016 (Urk. 8/16/22) nannte Dr. Y.___, Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, folgende Diagnose:

- cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bedingt durch degenerative Veränderungen C4-C7 (Osteochondrosen und Spondylarthrosen) mit Facettengelenkssymptomatik

    In seinem Verlaufsbericht vom 3. Mai 2017 (Urk. 8/22/4-5 in Verbindung mit Urk. 8/22/1-3) wies Dr. Y.___ darauf hin, dass sich der Zustand nicht verändert habe und sich die Frage nach dem Ressourcenprofil in einer angepassten Tätigkeit bei der massiven vegetativen Überlagerung nicht beantworten lasse. Betreffend eine allfällige Verminderung der Leistungsfähigkeit hielt der Arzt fest, dass eine solche wahrscheinlich eher auf vegetative und psychische Gründe zurückzuführen sei, obwohl degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) festzustellen seien.

3.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 27. Januar 2017 (Urk. 8/16/23-25) folgende Diagnosen (S. 1):

- wechselndes linksbetontes zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der HWS, zurzeit keine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik nachweisbar

- phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Verdacht auf funktionelle Problematik in psychosozialer Belastungssituation

- chronische mikroangiopathische Marklagerveränderungen im Schädel-MRI seit 2006 bei bisher einzig Status nach wenig Nikotin als vaskulärer Risikofaktor

- rezidivierendes lumbovertebragenes Syndrom

- Status nach Schlittenunfall 01/08 mit stabiler LWK 1-Fraktur, konservativ behandelt sowie Malleolarfraktur Typ B links osteosynthetisiert

    Die Ärztin führte aus, dass sich trotz der geklagten, stark wechselnd ausgeprägten, linksbetonten zervikozephalen und -brachialen Schmerzen klinisch-neurologisch ein normaler Befund und insbesondere kein Hinweis für eine zervikoradikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik finde. Die Reinspektion des im Januar 2016 in der Ukraine angefertigten HWS-MRI zeige degenerative Veränderungen, jedoch ohne eine schwere Kompression neuraler Strukturen, insbesondere nicht der unteren zervikalen Nervenwurzeln. Im Vordergrund stünden muskulär bedingte zervikozephale und -spondylogene Beschwerden. Betreffend die geklagten Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen fänden sich neben dem klinisch-neurologisch normalen Befund auch im Schädel-MRI und im EEG keine relevanten Auffälligkeiten. Entsprechend bestehe kein Hinweis für eine hirnorganische Ursache und es stünden stressbedingte funktionelle Störungen bei psychosozialer Belastungssituation im Vordergrund. Zur genauen Differenzierung werde eine neuropsychologische Abklärung empfohlen. Als Zufallsbefund zeigten sich im Schädel-MRI chronische mikroangiopathische Marklagerveränderungen, die in etwas geringerem Ausmass bereits in Voruntersuchungen im Jahre 2006 sichtbar gewesen seien. Diesbezüglich werde eine Abklärung der vaskulären Risikofaktoren empfohlen (S. 2).

3.3    Am 8. Mai 2017 nannten Dr. med. A.___, Oberarzt, und med. pract. B.___, Assistenzärztin, C.___, D.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/29/1-4 S. 1):

- linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der HWS, EM 2008:

- Differenzialdiagnose (DD): chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICHD-III beta 2.3). DD: chronischer posttraumatischer Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung (ICHD-III beta 5.2.2)

- anamnestisch (20.05.2017): seit dem Unfall am 01.01.2008; anfangs Rücken- und Beinbeschwerden im Vordergrund; Nacken- sowie Kopfschmerzen im Verlauf; Beginn auf Höhe C7-Th2, zentral, mit Ausstrahlung holozephal oder nur in linker Kopfhälfte; Schmerzcharakteristik: stechend, ziehend mit Intensitätsfluktuationen (VAS von 5-10/10), begleitet von Übelkeit, Schwankschwindel, gelegentlich Photophobie

- klinisch: HWS-Beweglichkeit diskret eingeschränkt – schmerzbedingt, Triggerpoints schmerzhaft, Sensibilität links Hypästhesie in ganzer Körperhälfte inklusive Gesicht

- diagnostisch: HWS-MRI vom 06.01.16: degenerative Veränderungen an der HWS, insbesondere auf Höhe HWK 4/5 mit links leichter foraminaler Stenose, möglicher Irritation der Wurzel C5, auf Höhe HWK 5/6 ebenfalls links betont, leichte Degeneration mit möglicher Irritation der Wurzeln C6 beidseits. Keine eigentliche Neurokompression. Normale Darstellung des Rückenmarks

- subjektive kognitive Beeinträchtigung:

- ätiologisch: unklar, DD im Rahmen psychosozialer Belastungssituation

- anamnestisch: phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Aufmerksamkeitsprobleme, nicht unbedingt mit Kopfschmerzen verbunden

- diagnostisch: EEG vom 12.01.2017: normale Grundaktivität. Kein Herdbefund, keine Epilepsie-verdächtige oder sonst pathologische Potenziale. Schädel-MRI vom 12.01.2017: leichte bis mittelgradige chronische mikroangiopathische Marklagerveränderungen, in auswärtigen Vorbildern 2006 bereits in etwas geringerem Ausmass vorhanden, im Übrigen normaler altersentsprechender Befund

- rezidivierendes lumbovertebragenes und brachiales Schmerzsyndrom

- Status nach Schlittenunfall 01/2008:

- Malleolarfraktur Typ Weber B links

- stabile LWK 1-Fraktur (Impression Vorderkante)

- Hyperventilation mit/bei

- Parästhesien linke Körperhälfte, kurzfristig Sprachstörung (Taubheitsgefühl im Mund)

    Die Ärzte hielten fest, dass in Zusammenschau der Anamnese, klinischer Untersuchung und der vorliegenden Bildgebung die von der Beschwerdeführerin geklagten ziehenden und stechenden Schmerzen auf der Höhe C7-Th2 auf holozephal, linksbetont ausstrahlend, am ehesten muskulär bedingt seien. In der zervikalen MRI-Bildgebung vom 6. Januar 2016 zeigten sich degenerative Veränderungen, jedoch ohne schwere Kompression neuraler Strukturen. Zusätzlich lasse sich aufgrund der durchgeführten neurologischen Untersuchung keine radikuläre Symptomatik objektivieren. Differentialdiagnostisch sei bei zeitlichem Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Schlittenunfall an einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung zu denken. Die Ätiologie der von der Beschwerdeführerin beschriebenen subjektiven kognitiven Beeinträchtigungen lasse sich aktuell nicht eindeutig zuordnen, wobei bei dem sowohl unauffälligen klinisch-neurologischen Befund als auch den unauffälligen kranialen MRI und EGG am ehesten von einer stressbedingten funktionellen Störung auszugehen sei, bei vorliegender psychosozialer Belastungssituation. Für weitere Abklärungen werde die Beschwerdeführerin für eine neuropsychologische Untersuchung angemeldet (S. 3 f.)

    Am 28. Mai 2017 äusserte sich med. pract. B.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 8/30/1-5) und wiederholte im Wesentlichen die obgenannten Diagnosen. Sie hielt fest, dass die HWS-Beweglichkeit schmerzbedingt diskret eingeschränkt sei, die Triggerpoints schmerzhaft seien und eine linksseitige Hypästhesie (inklusive Gesicht) vorliege. Im Zusammenhang mit der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hielt die Ärztin fest, dass diese nicht beurteilt und begründet werden könne. Es bestünden anhaltende Kopf- und Rückenschmerzen, weshalb die Beschwerdeführerin die Körperposition oft wechseln müsse, sowie phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit reduziert und es sei in einer Verweistätigkeit aufgrund der Schmerzen sowie der Konzentrationsprobleme eine Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag möglich (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 f.).

3.4    Im Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 8/33/1-3) wiederholten Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Psychologie-Praktikantin F.___ und Neuropsychologin Dr. phil. G.___, C.___, D.___, die im D.___-Bericht vom 8. Mai 2017 (vgl. E. 3.3 hievor) genannten Diagnosen und führten aus, dass im Vordergrund der neuropsychologischen Untersuchung eine stark reduzierte Belastbarkeit sowie affektive Auffälligkeiten stünden. Zudem zeigten sich leichte Leistungsschwankungen in der parallelen Reizverarbeitung und der phasischen Alertness sowie eine diskret reduzierte verbale Erfassungsspanne und Arbeitsgedächtniskapazität. Alle anderen geprüften Hirnfunktionen erwiesen sich als intakt.

    Die diskreten Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration seien als subklinisch zu werten und liessen sich am ehesten im Rahmen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden interpretieren und stünden in engem Zusammenhang mit der geschilderten Schmerzsymptomatik und der psychischen Verfassung bei aktueller psychosozialer Belastungssituation. Vor diesem Hintergrund erachteten die D.___-Fachpersonen eine zusätzliche psychiatrische Differentialdiagnose/Abklärung als indiziert (S. 3).

3.5    Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Verlaufsbericht vom 12. März 2018 (Urk. 8/39/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, seit 2016)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0, seit 2008)

- Nackenschmerzen (seit 2008)

    Dr. H.___ hielt fest, dass sich die Depression gebessert habe. Im Weiteren sei sowohl als Informatikerin als auch in einer angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert sei (S. 1 f. Ziff. 1.3, Ziff. 2.1 f.). Der behandelnde Psychiater wies sodann auf eine gute Prognose, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch Psycho- und Pharmakotherapie sowie den Scheidungsprozess der Beschwerdeführerin hin, welche die Krankheit aufrechterhalte (S. 2 f. Ziff. 3.3, Ziff. 4.1, Ziff. 4.4).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 (Urk. 8/40/4-5) führte der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, aus, aus den Akten ergäben sich folgende Diagnosen:

- mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

- ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Spannungskopfschmerz (EM 2008)

- chronische posttraumatische Kopfschmerzen bei

- Zustand nach Schlittenunfall (2008)

- leichte kognitive Funktionseinschränkung (Beginn unbekannt)

- rezidivierendes lumbo-vertebragenes und brachiales Schmerzsyndrom

- linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei

- degenerativer Veränderung an der HWS

    Im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit als Informatikerin ging der RAD-Arzt von einer 80%iger Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 30. September 2017 respektive einer solchen von 50 % seit 1. Oktober 2017 aus. Betreffend die funktionellen Einschränkungen bezüglich der Tätigkeit als Informatikerin wies er darauf hin, dass schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen zu vermeiden seien.

    Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil postulierte der RAD-Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit jeher (versicherungsmedizinisch-theoretisch). Als Belastungsprofil nannte er leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne Armvorhalte, wobei Überkopfarbeiten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar seien.

    Abschliessend bemerkte der RAD-Arzt, dass die vorliegenden Arztberichte schlüssig seien, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und auf diese abgestellt werden könne.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 16. März 2018 (vgl. E. 3.6), welcher seinerseits keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hatte.

4.2    Unter psychiatrischen Gesichtspunkten diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. H.___ eine leichte depressive Episode sowie eine Panikstörung und attestierte in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 17. Juni bis 30. September 2017 respektive eine solche von 50 % seit 1. Oktober 2017. In angepasster Tätigkeit postulierte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2017 (Urk. 8/36/1-5 S. 2 Ziff. 1.6 f., E. 3.5 hievor). Der RAD-Arzt erwähnte demgegenüber keine psychischen Störungen (vgl. E. 3.6 hievor).

    In somatischer Hinsicht gingen die behandelnden Ärzte und der RAD-Arzt im Wesentlichen von übereinstimmenden Diagnosen (Spannungskopfschmerz, chronische posttraumatische Kopfschmerzen, leichte kognitive Funktionseinschränkungen, rezidivierendes lumbo-vertebragenes und brachiales Schmerzsyndrom und linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom) aus. Seitens der behandelnden Ärzte äusserte sich einzig med. pract. B.___ zur Arbeitsfähigkeit, wobei sie in einer Verweistätigkeit eine zumutbare Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag statuierte und betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit darauf hinwies, dass eine solche nicht beurteilt werden könne (vgl. E. 3.3 hievor). Der RAD-Arzt erwähnte im Zusammenhang mit den somatischen Diagnosen in der angestammten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 30. September 2017 beziehungsweise eine solche von 50 % seit 1. Oktober 2017 sowie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.6).

4.3    Ungeachtet seiner Bemerkung, wonach auf die schlüssigen Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden könne (vgl. E. 3.6 hievor), wich der RAD-Arzt von der von med. pract. B.___ unter somatischen Gesichtspunkten in einer Verweistätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag ab. Dabei wurde weder die von ihm postulierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (näher) begründet noch setzte er sich mit der Einschätzung von med. pract. B.___ auseinander. Die vom RAD-Arzt im Zusammenhang mit den somatischen Diagnosen statuierte Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 30. September 2017, 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2017) entspricht sodann der Einschätzung von Dr. H.___. Letztere erfolgte indessen in psychiatrischer Hinsicht, sodass im Zusammenhang mit den somatischen Diagnosen nicht darauf abgestellt werden kann. Davon abgesehen, bezog sich die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit nicht nur auf die angestammte, sondern auch auf eine angepasste Tätigkeit. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt (Urk. 8/40 S. 5) über keine psychiatrische Expertisierung und somit nicht über die für die Beurteilung von psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfügt.

    Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die teilweise auch in sich widersprüchliche Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen.

4.4    In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Beurteilungen, die ein schlüssiges Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht erlauben. Med. pract. B.___ konnte betreffend die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit keine Angaben machen. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag fehlen - abgesehen vom pauschalen Hinweis auf Schmerzen und Konzentrationsprobleme - Ausführungen darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist. Im Weiteren ging med. pract. B.___ mit Bezug auf wechselbelastende Tätigkeiten von einem ganztägigen Pensum aus (Urk. 8/30/1-5 S. 5), was mit der zuvor erwähnten Arbeitsfähigkeit von täglich zwei Stunden nicht im Einklang steht. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Gleiches gilt in psychiatrischer Hinsicht, da der behandelnde Psychiater Dr. H.___ weder die von ihm gestellten Diagnosen noch die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % respektive 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit in rechtsgenügender Weise begründete und auch psychosoziale Aspekte nicht ausschied. Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) ist deshalb aufzuheben und die Sache zwecks umfassender fachmedizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 11).


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 8’00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

5.2    Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich als gegenstandslos.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Urk. 14) machte Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 15.10 Stunden geltend. Dieser erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, namentlich in Bezug auf die Instruktion, die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Erstellung der Honorarnote. Im Weiteren sind in der Kostennote Aufwendungen betreffend das Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin enthalten.

    

    Angesichts der notwendigen Instruktion, der gut 49 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/149), der 12-seitigen Beschwerdeschrift (wovon 1½ Seiten materielle Begründung respektive ½ Seite Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Urk. 1), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais