Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00918


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 27. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, ist gelernter Automonteur und war von Dezember 2013 bis Ende 2016 (letzter effektiver Arbeitstag am 10. Juni 2016) als Hilfselektriker auf Baustellen bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 6/18, Urk. 6/60).

    Nachdem sich der Versicherte am 15. August 2016 (Eingangsdatum) unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Arztes vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/1) zur Früherfassung gemeldet hatte (Urk. 6/3), meldete er sich am 5. September 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, unter Hinweis auf die dritte Diskushernie sowie Rückenschmerzen und eine Beeinträchtigung im linken Bein zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/8). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/24), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/16, Urk. 6/25, Urk. 6/26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten
(IK-Auszug; Urk. 6/31) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 23. September 2016; Urk. 6/18). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 17. Oktober 2016 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 6/60 S. 3). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für einen Ausbildungskurs vom 10. Januar bis 1. Februar 2017 (vgl. Mitteilung vom 29. November 2016, Urk. 6/27) sowie anschliessend für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2017 eine Berufsberatung beim Zentrum Z.___ (vgl. Mitteilung vom 24. Februar 2017, Urk. 6/35). Ferner übernahm sie die Kosten für eine Potenzialabklärung vom 4. September bis 4. Oktober 2017, durchgeführt von der A.___ AG (vgl. Schreiben vom 28. August 2017, Urk. 6/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Oktober 2017 [Urk. 6/52], Einwand vom 20 November 2017 [Urk. 6/58]) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 das Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für eine Umschulung ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 6/59). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 21. Februar 2018 ein (Urk. 6/71). Gestützt auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/76 S. 5ff.), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2018 - entsprechend ihrem Vorbescheid vom 17. August 2018 (Urk. 6/78) - einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Urk. 1) und unter Beilage des Operationsberichtes des Zentrums C.___ vom 29. Mai 2018 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente auszurichten.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer spätestens seit März 2017 in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich habe keinen Invaliditätsgrad ergeben, womit der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, infolge schwerer Rückenschmerzen habe er sich im Mai 2018 einer Rückenoperation unterziehen müssen. Die Tatsache, dass er aufgrund der Schmerzen psychiatrische Unterstützung und Medikation beanspruche, sei von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei nie eine neutrale, ärztliche Untersuchung in die Wege geleitet worden. Er bedaure, dass sein Wunsch auf Eigenständigkeit durch eine Umschulung von der Beschwerdegegnerin nicht unterstützt worden sei.


3.

3.1    Aufgrund einer akut auftretenden Hyposensibilität im gesamten linken Bein sowie eines tieflumbalen starken Schmerzes wurde der Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 in der Rheumatologie der Klinik D.___ vorstellig (Urk. 6/1/3-5). Während der Sprechstunde habe der Beschwerdeführer angegeben, die letzten zwei Wochen mehrheitlich zu 50 % gearbeitet zu haben, zeitweise aber auch bei der Arbeit habe fehlen müssen. Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, aktuell linksbetont. Bildgebende Befunde würden eine leicht progrediente Diskushernie mit Tangierung der Nervenwurzel S1 beidseits zeigen. Eine Nervenwurzelinfiltration S1 auf der linken Seite habe keine Schmerzbesserung ergeben. Klinisch würden sich keine motorischen Ausfälle zeigen. Im Bereich des Dermatoms S1 linksseitig werde eine veränderte Sensibilität beschrieben und der Achillessehnenreflex links sei nicht sicher auslösbar, was zu einer S1-Symptomatik passe. Am 13. Juli 2016 wurde eine Epiduralinfiltration L5/S1 durchgeführt, infolge derer es zu einer leichten Schmerzregredienz gekommen sei (zirka 40 % besser). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 30. August 2016 habe der Beschwerdeführer berichtet, lumbal keine Schmerzen mehr zu verspüren. Im linken Bein habe er noch Schmerzen, welche insbesondere im Stehen und Sitzen auftreten würden. Beim Gehen und Liegen sei es zu einer deutlichen Schmerzverbesserung gekommen. Die Physiotherapie tue ihm gut. Aufgrund des Arbeitsausfalles sei er nun aber psychisch angeschlagen und kämpfe mit Insuffizienzgefühlen. Die Ärzte der Klinik D.___ meldeten den Beschwerdeführer daher zu einer multimodalen stationären Rehabilitation im E.___ an (vgl. Sprechstundenbericht vom 30. August 2016, Urk. 6/16).

3.2    Aufgrund chronischer Schmerzen und einer eingeschränkten Funktions- und Leistungsfähigkeit war der Beschwerdeführer vom 13. September bis 7. Oktober 2016 im Rehazentrum E.___ hospitalisiert (Urk. 6/26). Der behandelnde Physiotherapeut konstatierte, im Rahmen der physiotherapeutischen Weiterbehandlung zeige sich ein komplikationsloser Verlauf und die gesetzten Ziele seien grösstenteils erreicht worden. Ein durchgeführter Leistungstest (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) habe ein mittleres Arbeitsbelastungsniveau mit Heben von maximal 25 kg ergeben. Es würden ausgeprägte myofasziale Befunde und eine wechselhaft ausgeprägte Reizsymptomatik bestehen. Ansatzpunkte und Verbesserungen gebe es vor allem im Bereich der Mobilität der Hüfte und Stabilität der Lendenwirbelsäule sowie in der Balance von Rückenstabilisatoren und
-mobilisatoren. Das instruierte spezifische Heimprogramm und der Aufbau via spezifischen MTT Übungen würden ihre Wirkung jedoch erst längerfristig zeigen. Die arbeitsspezifische Belastungsfähigkeit habe während des Aufenthaltes gesteigert werden können. In Anbetracht der geplanten IV Abklärung und möglichen Umschulung und unter Berücksichtigung der Kombibelastung von Therapie und Arbeit sei es sinnvoll, mit einem Teilpensum von 20 bis 40 % zu beginnen und dieses im Verlauf zu steigern. Wichtig sei aber die Weiterführung und der Ausbau der aktiven Therapie (medizinische Trainingstherapie und Heimprogramm) und der Weg hin zur Selbsthilfe (vgl. Austrittsbericht Physiotherapie vom 6. Oktober 2016, Urk. 6/26).

3.3    Den Psychostatus betreffend führte der untersuchende Arzt des Rehazentrums E.___ aus, der Beschwerdeführer zeige sich wach und allseits orientiert. Es seien jedoch leichte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen vorhanden. Das formale Denken sei unauffällig, Inkohärenzen gebe es keine. Ängste und Zwänge sowie Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden ebenfalls verneint werden. Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben gebe es keine. Der Rapport sei herstellbar, der Beschwerdeführer wirke jedoch leichtgradig deprimiert, wobei keine Hoffnungslosigkeit und keine Schuldgefühle angegeben worden seien. Er bezeichne sich als leichtgradig affektlabil. Der Antrieb werde zeitweise als erhöht empfunden. Circadiane Besonderheiten gebe es keine. Auch ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar, ebenso wenig Aggressivität oder selbstschädigendes Verhalten. Schlafstörungen habe der Beschwerdeführer verneint. Ebenso suizidale Tendenzen. Der untersuchende Arzt berichtete weiter, im Verlauf des stationären Aufenthaltes seien bei Verbesserung der Schmerzsymptomatik die psychosozialen Belastungen zunehmend in den Vordergrund getreten, was sich in Schlafstörungen geäussert habe. In den Assessments hätten stark erhöhte Scores für Angstbezogenes Vermeidungsverhalten sowie für Angst und Depression (HADS Test) festgestellt werden können. Während des Aufenthaltes habe sich der Wunsch nach einer Umschulung zum Sozialbegleiter herauskristallisiert.

    Insgesamt habe die Körperhaltung und die Körperwahrnehmung des Beschwerdeführers deutlich verbessert werden können. Auch seine körperliche Leistungsfähigkeit habe er erheblich steigern können. Bei erfreulichem Verlauf habe er in gebessertem Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können. Zu beachten sei jedoch die bei Austritt noch stark erhöhten Scores in den Fragebögen für angstbedingtes Vermeidungsverhalten und Angst. Bis zum 20. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer noch vollständige arbeitsunfähig, danach sei es sinnvoll und realistisch, mit einem Teilpensum von 20 bis 40 % zu beginnen und dieses im Verlauf langsam zu steigern. Die Fortführung der Psychotherapie im ambulanten Rahmen werde empfohlen (vgl. Austrittsbericht vom 7. Oktober 2016, Urk. 6/25).

3.4    Seit dem 3. Februar 2017 war der Beschwerdeführer bei Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (zwei Wochen Rhythmus). Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 21. Februar 2018 (Urk. 6/71) fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person ausreichend orientiert. Psychomotorisch wirke er eher unruhig und angespannt. Konzentration, Merkhigkeit, Gedächtnis und Auffassung seien im Normbereich. Das formale Denken sei unauffällig. Es gebe keinen Anhalt für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer reduziert schwingungsfähig. Er habe angegeben, dass die Stimmung stark durch den jeweiligen Schmerzzustand oder schlechte Erfahrungen bezüglich seiner Arbeitssituation beeinflusst werde. Negativ erlebe er seine Stimmung dann als bedrückt, zukunftsängstlich, affektlabil, gereizt. Auch der Antrieb reduziere sich diesbezüglich. Er erlebe sich generell als misstrauisch, was mit seiner strafrechtlichen Vergangenheit zusammenhänge. Sein Schlaf habe sich stabilisiert. Von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten distanziere sich der Beschwerdeführer glaubhaft. Dr. F.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) mit längerer depressiver Reaktion, hielt aber fest, dass die Funktionseinschränkungen primär somatischer Art seien. Hinsichtlich der Prognose zur Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. F.___, der Beschwerdeführer sei äusserst motiviert und sehr bemüht. Die Prognose sei entsprechend gut (zumindest für eine Teilzeitanstellung). Der Beschwerdeführer müsse konstruktiv und unterstützend in einer körperlich angepassten Tätigkeit begleitet werden, wobei durch Probearbeiten eruiert werden müsste, in welchem Bereich er zu wieviel Prozent Leistung erbringen könnte. Der Beschwerdeführer selber habe verschiedene Vorstellungen bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Für ihn vorstellbar seien Tram- oder Zugchauffeur oder agogische Betreuung in der Handwerksbranche, wobei er für zusätzliche Vorschläge offen sei.

3.5    Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung nahm RAD-Arzt Dr. B.___ am 20. Juli 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/76 S. 5ff.). Er hielt folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Erstmanifestation 2011

- Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule vom 20. Juni 2016:

Progrediente Diskushernie sowie erosive Osteochondrose L5/S1 mit progredienter leichtgradiger Bedrängung der Nervenwurzel S1 beidseits. Stationäre erosive Veränderungen L2/3 bei regredienten ödematösen Endplattenveränderungen. Stationäres hypointenses Knochenmarksignal im Sinne einer geringen fettigen Knochenmarksinfiltration als unspezifischer Befund

    Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), Erstdiagnose März 2017

- Thorakovertebrales Schmerzsyndrom

- Status nach Bizepssehnenruptur rechts September 2014

- Status nach Refixation im Double Incisions Technik September 2014

    Gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. G.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/24/4-6) fasste Dr. B.___ zusammen, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfselektriker auf Baustellen sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er ab 21. Oktober 2016 in einem 20 bis 40%-Pensum arbeitsfähig, wobei das Pensum langsam gesteigert werden könne, sodass spätestens ab März 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Als angepasst gelte jede körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und den rechten Arm belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden.

3.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Operationsbericht der C.___ vom 29. Mai 2018 zu den Akten (Urk. 3)Dr. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, konstatierte, der Beschwerdeführer leide unter einem therapieresistenten diskogenen Schmerzsyndrom ohne begleitende radikuläre Symptomatik. In der Bildgebung zeige sich eine ausgeprägte Endplattenveränderung L2/3 und eine stark fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 mit Vakuumphänomen und Hinweisen für eine vertikale Instabilität. Aufgrund der ausbleibenden Besserung trotz intensiver konservativer Therapien führte Dr. H.___ eine Spondylodese durch, wobei er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass das postoperative Ausmass der Schmerzbefreiung nicht sicher vorausgesagt werden könne, insbesondere nicht eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit mit starker körperlicher Beanspruchung.


4.    Wie aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ersichtlich ist, sind sich die vorliegend involvierten Ärzte einig und ist im Übrigen auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Hilfselektriker auf Baustellen aufgrund eines lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.5 vorstehend, Urk. 6/24/4-6). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sind den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte keine respektive nur unvollständige Angaben zu entnehmen. Der Psychiater Dr. F.___ empfahl durch Probearbeiten zu eruieren, in welchem Bereich der Beschwerdeführer zu wieviel Prozent Leistung erbringen könnte (E. 3.4). In Bezug auf ein Belastungsprofil bat Hausarzt Dr. G.___ um eine ergonomische Evaluation (Urk. 6/66). Die Ärzte im Rehazentrum E.___ erachteten ein mittleres Arbeitsbelastungsniveau als zumutbar und verwiesen dabei auf einen bei Austritt durchgeführten Leistungstest (E. 3.2). Ein ausführlicher Bericht über eine allenfalls durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ist nicht in den Akten und hat auch dem RAD-Arzt nicht vorgelegen. Dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2018 bei ausbleibender Besserung der Schmerzsymptomatik einer Spondylodese unterzogen hat (E. 3.6 hiervor), konnte aus zeitlicher Sicht vom RAD nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 6/76). Auch eine aktuelle Berichterstattung der allfälligen hausärztlichen oder rheumatologischen Nachbetreuung fehlt in den Akten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansicht des RAD-Arztes Dr. B.___, der den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat und nur eine unvollständige Aktenlage beurteilte und gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2017 annimmt, als nicht hinreichend verlässlich. Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit Ablauf des Wartejahres bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Solange Anhaltspunkte für körperliche Einschränkungen vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Da die medizinische Aktenlage unvollständig und zur Klärung des allenfalls invalidisierenden Gesundheitsschadens weitere medizinische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler