Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00922



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. April 2020

in Sachen

Sanitas Grundversicherungen AG

Hauptsitz

Jägergasse 3, 8004 Zürich

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: Sanitas

Versicherungsrechtsdienst

Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___


Beigeladener

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 2000, wurde von seinen Eltern unter Hinweis auf eine Cystische Fibrose (Geburtsgebrechen Ziffer 459 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]) am 23. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin am Kinderspital Z.___, einen Arztbericht ein (Urk. 6/19/5 ff.). Mit Mitteilung vom 3. Mai 2013 erteilte sie für den Zeitraum vom 25. Oktober 2012 bis 29. Februar 2020 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte und anerkannte Diätmittel (Urk. 6/23). Ferner teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, dass sie die Kosten für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen vom 27. November 2012 bis 30. November 2017 übernehme (Urk. 6/22). Des Weiteren sprach sie ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2014 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 6/35), welche sie mit Verfügung vom 28. Mai 2015 per 30. Juni 2015 wieder aufhob, nachdem der Versicherte das 15. Altersjahr erreicht hatte (Urk. 6/40). Am 1. April 2016 erteilte die IV-Stelle überdies Kostengutsprache für eine stationäre Rehabilitation in der Zeit vom 31. März bis 14. April 2016 (Urk. 6/46).

1.2    Nachdem Dr. Y.___ die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/50) darüber orientiert hatte, dass aufgrund aktueller Untersuchungen Zweifel an der Diagnose einer Cystischen Fibrose bestünden, übernahm diese nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. Urk. 6/52 f.) mit Mitteilung vom 13. September 2017 die Kosten einer Untersuchung im Universitätsklinikum A.___, Deutschland (Urk. 6/55). Mit Bericht vom 13. März 2018 orientierte Dr. Y.___ die IV-Stelle darüber, dass eine Cystische Fibrose habe ausgeschlossen werden können, weshalb in Bezug auf dieses Geburtsgebrechen eine Abmeldung von der Invalidenversicherung erfolge (Urk. 6/57). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Mitteilungen vom 3. und 6. Mai 2013 sowie 1. April 2016 in Aussicht. Die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens würden beim jeweiligen Leistungserbringer zurückgefordert (Urk. 6/61). Sowohl der Versicherte als auch dessen obligatorischer Krankenversicherer, die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas), erhoben dagegen Einwand (Urk. 6/71, 6/73). Am 10. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/75 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Sanitas am 22. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Für den Fall, dass die Revision nicht angezweifelt werde, sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 459 GgV nicht zurückgefordert werden können (Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 7), liess sich in der Folge jedoch zur Sache nicht vernehmen (vgl. Urk. 9). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).

1.2.2    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).

1.2.3    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).

    Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2018 zusammengefasst damit, dass Dr. Y.___ mit Bericht vom 13. März 2018 die Diagnose der Cystischen Fibrose widerrufen habe. Dieses neue Beweismittel zeige auf, dass mangels eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 459 GgV-Anhang keine Leistungsansprüche bestanden hätten beziehungsweise bestünden. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG seien erfüllt, was zur rückwirkenden Aufhebung der Kostengutsprachen vom 3. und 6. Mai 2013 sowie 1. April 2016 führe. Die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens würden beim jeweiligen Leistungserbringer zurückgefordert. In Bezug auf die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände sei ergänzend anzumerken, dass die im Zusammenhang mit der prozessualen Revision massgebende 90-tägige Frist mit Zustellung des Vor-bescheides vom 20. Juni 2018 eingehalten worden sei. Der Bericht der Klinik A.___ sei zusammen mit dem Schreiben von Dr. Y.___ vom 13. März 2018 erst am 23. März 2018 eingegangen (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2018 im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht erfüllt. Es lägen einerseits keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Insbesondere bestünden seit den Jahren 2005 respektive 2006 medizinische Leitlinien, welche für die Diagnose einer Cystischen Fibrose mehrere Schweisstests sowie eine spezifische Mutation oder den Nachweis eines abnormen nasalen epithelialen Ionentransports forderten. Die nun in Deutschland durchgeführten Untersuchungen hätten bei hinreichender Sorgfalt somit bereits vor Jahren vorgenommen werden müssen. Andererseits müsse ein neues Beweismittel den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen, damit ein Revisionsgrund bestehe. Anhaltspunkte für einen derartigen Fehler seien dem Bericht des Universitätsklinikums A.___ vom 21. September 2017 allerdings nicht zu entnehmen. Eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der von der Beschwerdegegnerin aufgehobenen Verfügungen aus den Jahren 2013 und 2016 liege demnach nicht vor, weshalb die Revision ihre Wirkung nicht ex tunc entfalte und eine Rückforderung der für die Behandlung des Geburtsgebrechens erbrachten Leistungen nicht möglich sei (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Die mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen Mitteilungen betreffend Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen vom 3. Mai 2013 (Urk. 6/23) und 6. Mai 2013 (Urk. 6/22) basierten auf dem ärztlichen Bericht von Dr. Y.___ vom 3. April 2013. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass beim beigeladenen Versicherten seit Jahren ein chronisch produktiver Husten mit Leistungseinschränkung und beeinträchtigter Lungenfunktion bestanden habe. Bis Oktober 2012 sei die falsche Diagnose eines Asthma bronchiale gestellt worden, welches mit entsprechender antiasthmatischer Therapie behandelt worden sei. Am 25. Oktober 2012 habe nach zwei pathologischen Schweisstests eine Cystische Fibrose im Sinne von Ziffer 459 GgV-Anhang diagnostiziert werden können. Bei Pankreassuffizienz liege aktuell eine isolierte pulmonale Beteiligung vor (Urk. 6/19/5 ff.).

    Die ebenfalls von der Beschwerdegegnerin rückwirkend aufgehobene Kostengutsprache für eine stationäre Rehabilitation in der Klinik B.___ vom 1. April 2016 (Urk. 6/46) beruhte in erster Linie auf einem entsprechenden Antrag von Dr. Y.___ vom 18. März 2016. Darin hielt er namentlich fest, dass eine Cystische Fibrose mit chronischer obstruktiver Pneumopathie sowie chronisch-progredientem Untergewicht mit Gedeihstörung vorliege. Bei Fortschreiten der Problematik drohe eine manifeste Essstörung und eine negative Beeinflussung der derzeit noch stabilen pulmonalen Lungenerkrankung. Eine stationäre Massnahme sei dringend indiziert, da alle ambulanten Massnahmen ausgeschöpft seien (Urk. 6/43). Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nahm am 24. März 2016 zu diesem Antrag Stellung und gelangte zum Schluss, dass die stationäre Rehabilitationskur wegen der zunehmenden Ess- und Gedeihproblematik mit dem Geburtsgebrechen in Verbindung stehe und deren Kosten daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien (Urk. 6/45/2).

3.2

3.2.1    Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 orientierte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass aufgrund des klinischen Verlaufs Zweifel daran aufgekommen seien, ob eine Cystische Fibrose vorliege. Eine genetische Untersuchung habe diese Frage nicht klären können, da keine Mutationen gefunden worden seien. Die Ergebnisse der kürzlich erneut durchgeführten Schweisstestuntersuchungen hätten im intermediären Bereich gelegen. Eine Cystische Fibrose könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden; aufgrund der Schweisstestbefunde sei ein milder Phänotyp («atypische Form») weiterhin möglich. Eine endgültige Klärung sei nunmehr medizinisch dringend indiziert. Die intestinale Kurzschluss-strommessung (ICM) bilde heute international den Goldstandard der definitiven Diagnostik, wobei diese in der Schweiz nicht durchgeführt werde. Das nächstgelegene Zentrum hierfür sei das Universitätsklinikum A.___ in Deutschland. Es werde daher um Kostengutsprache für diese diagnostische Massnahme ersucht (Urk. 6/50).

3.2.2    Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge am 13. September 2017 Kostengutsprache für die Untersuchung im Universitätsklinikum A.___ (Urk. 6/55). Dem Bericht der Ärzte des Klinikums vom 21. September 2017 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine Cystische Fibrose nach einer Rektumschleimhautbiopsie und einer Nasenpotentialmessung habe ausgeschlossen werden können. Nebst einer chronisch-fixierten mittelschweren obstruktiven Pneumopathie mit Überblähung liege eine Gedeihstörung mit aktuell sukzessiver Gewichts- und BMI-Zunahme vor (Urk. 6/56/4 ff.). Über diese Beurteilung setzte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 13. März 2018 in Kenntnis und widerrief gleichzeitig die Diagnose einer Cystischen Fibrose (Urk. 6/57).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.

    Nach einer Rektumschleimhautbiopsie sowie einer Nasenpotentialmessung schlossen die Ärzte des Universitätsklinikums A.___ mit Bericht vom 21. September 2017 eine Cystische Fibrose explizit aus (Urk. 6/56/4), worüber Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin — unter Widerruf der ursprünglich von ihm gestellten Diagnose (vgl. Urk. 6/19/5) — mit Bericht vom 13. März 2018 informierte (Urk. 6/57). Damit liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein entscheidendes neues Beweismittel vor, welches den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigt. So leidet der Beigeladene unter Berücksichtigung der neu erhobenen Befunde unbestrittenermassen nicht an einer Cystischen Fibrose. Wenn die Befunde des Universitätsklinikums A.___ der Beschwerdegegnerin in den ursprünglichen Verfahren betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bekannt gewesen wären, hätte sie ihr Ermessen mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens zwingend anders ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis der Abweisung der Leistungsbegehren gelangen müssen. Die unrichtige Würdigung erfolgte, da damals für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren und deswegen von Dr. Y.___ eine Fehldiagnose gestellt worden war (vgl. E. 1.2.3 vorstehend und BGE 144 V 245 E. 5.3 f. und E. 5.5.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_968/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis).

4.2    Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Frist zur Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. E. 1.2.2 vorstehend) mit Erlass des Vorbescheids vom 20. Juni 2018 eingehalten hat, da ihr der Bericht von Dr. Y.___ vom 13. März 2018 erst am 23. März 2018 zuging (vgl. Urk. 6/58/1, 6/59/1). Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 3).

4.3    Allerdings vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die Untersuchungen in Deutschland bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt hätte anordnen können respektive müssen (Urk. 1 S. 5). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass es nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). Wie die Beschwerdeführerin auch selbst festhält (Urk. 1 S. 4 Ziff. 15), bestanden damals auf der Grundlage des Berichts von Dr. Y.___ vom 3. April 2013 keine Anhaltspunkte, an der gestellten Diagnose zu zweifeln. So litt der Beigeladene zu jenem Zeitpunkt nicht nur seit Jahren unter einem chronisch produktiven Husten und einer eingeschränkten Lungenfunktion. Im Oktober 2012 ergaben zudem zwei Schweisstests pathologische Ergebnisse (Urk. 6/19/6, 6/57/1). Auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin herangezogene Diagnoseleitlinie betreffend Muko-
viszidose (Urk. 1 S. 5, Urk. 6/73/2 f.; zugänglich über http://www.sgpp-sspp.ch/de/cystische-fibrose-80.html , zuletzt besucht am 1. April 2020), welche zur Diagnosestellung bei Vorhandensein eines klinischen Hinweises auf diese Erkrankung insbesondere erhöhte Schweisschloridwerte bei mindestens zwei unabhängigen Messungen genügen lassen (S. 7 der Leitlinie), bestand für die Beschwerdegegnerin somit kein Anlass, die Diagnose anzuzweifeln und weitere Abklärungen in Auftrag zu geben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehen die von ihr zitierten Leitlinien zur Diagnosestellung einer Cystischen Fibrose nicht kumulativ die Durchführung von Schweisstestungen und einer Gentestung vor, sondern es handelt sich um alternativ anwendbare Diagnosemethoden. Das seinerzeitige Vorgehen von Dr. Y.___, der zwei im Ergebnis pathologische Schweisstestungen durchgeführt hat (Urk. 6/19/6), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und der Beschwerdegegnerin lässt sich keine mangelnde Sorgfalt vorwerfen, indem sie auf die gestellte Diagnose abstellte und medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zusprach (Urk. 6/22 f.). Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der vom Universitätsklinikum A.___ vorgenommenen intestinalen Kurzschlussstrommessung gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen um eine hochspezialisier-
te Abklärung handelt, welche in der Schweiz nicht durchgeführt wird
(vgl. Urk. 6/53). Erst diese Untersuchung erbrachte in der Folge endgültig Klarheit.

    Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprachen nicht gehalten, zusätzliche medizinische Abklärungen in Bezug auf die Feststellung des Geburtsgebrechens zu tätigen. Dr. Y.___ äusserte erstmals mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/50) Zweifel an seiner Diagnose, worauf zeitnah eine Untersuchung am Universitätsklinikum A.___ durchgeführt wurde. Erst nach Eingang der Ergebnisse dieser Abklärung am 23. März 2018 hatte die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis über die entscheidende Tatsache, dass kein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 459 GgV-Anhang vorlag beziehungsweise vorliegt. Sämtliche Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG welche auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen wie den vorliegenden Kostengutsprachen zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen) sind damit erfüllt.

4.4    Im Wesen der prozessualen Revision liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (BGE 129 V 211 E. 3.2.2 mit Hinweis). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprachen vom 3. Mai 2013 (Urk. 6/23), 6. Mai 2013 (Urk. 6/22) und 1. April 2016 (Urk. 6/46) rückwirkend aufgehoben hat. Auf die Feststellung, dass die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens beim jeweiligen Leistungserbringer zurückgefordert werden, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da dies Gegenstand separater Verfügungen bildet, in welchen insbesondere der Umfang der Rückforderung festzulegen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 459 GgV nicht zurückgefordert werden können (Urk. 1 S. 7), ist daher nicht einzutreten.


5.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2018 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2    Bei einer Beteiligung am Verfahren erhalten Beigeladene volle Parteistellung mit Rechten und Pflichten einer Prozesspartei (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 127 V 111 E. 6b). Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung ihrer Parteikosten (BGE 109 V 62 Erw. 4; Leuzinger, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenkosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 1991 S. 181). Da der Versicherte nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hat und keine eigenen Anträge gestellt hat, besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 127 V 107 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 26. August 2014; Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sanitas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch