Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00926


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 19. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.    Die 1991 geborene X.___ ist im August 2015 aus Deutschland in die Schweiz eingereist und arbeitet zu 100 % im Universitätsspital Y.___ als Radiologiefachfrau (Urk. 6/25/11, Urk. 6/38). Seit einem Unfall im Jahr 2009 leidet sie unter einer Peronäuslähmung in beiden Beinen mit Fussheberparese rechts und Fussheberschwäche links (Urk. 6/2, Urk. 6/3/4, Urk. 6/8). Am 12. November 2017 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis darauf, dass sie seit Januar 2010 mit einer massgefertigten Silikonorthese beidseits und einer dynamischen Fussheberorthese im Halbfabrikat rechts versorgt sei, zur Folgeversorgung mit Hilfsmitteln an (Urk. 6/3). Als Beilage reichte sie einen Kostenvoranschlag der Firma Z.___ für eine Unterschenkelorthese sowie eine Fussheberorthese für das rechte Bein, eine Unterschenkelorthese für das linke Bein und Spezialschuhe für Orthesen ein (Urk. 6/4). Nach dem Beizug einer Stellungnahme der Hilfsmittelberatung A.___ (Urk. 6/10) lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die beantragten Hilfsmittel mit Vorbescheid vom 9. August 2018 ab, da der eingereichte Kostenvoranschlag nicht tarifkonform sei (Urk. 6/18).

    Die Versicherte und ihre Krankenkasse erhoben dagegen Einwände (Urk. 6/26, Urk. 6/29), wobei die Versicherte eine neue Offerte der Firma Z.___ im Gesamtbetrag von Fr. 8'727.45 (Fr. 3'138.10 für die Unterschenkel-Orthese rechts, Fr. 3'129.40 für jene links, Fr. 1'618.55 für die Fussheberorthese rechts sowie Fr. 841.40 für Spezialschuhe für Orthesen; Urk. 6/25/1-8) samt Erläuterungen zu den einzelnen Tarifpositionen (Urk. 6/25/12-18) einreichte. Die IV-Stelle legte diese Offerte der A.___ aufs Neue zur fachtechnischen Beurteilung vor. Am 20. September 2018 empfahl die A.___ nach einem Hausbesuch bei der Versicherten, für die geltend gemachten Unterschenkelorthesen links und rechts, welche als Knöchelorthesen einzustufen seien, je einen Betrag von Fr. 1'969.40, für die Fussheberorthese rechts Fr. 1’091.60 und für die Orthesenschuhe Fr. 704.--, gesamthaft also Fr. 5'734.40, zu übernehmen (Urk. 6/34). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit drei Verfügungen vom 3. Oktober 2018 einen Kostenbeitrag an Knöchelorthesen beidseits in Höhe von Fr. 3'938.80 (Urk. 2 = Urk. 6/39), an der Fussheberorthese rechts von Fr. 1'091.60 (Urk. 6/40) sowie an orthopädischen Spezialschuhen für Orthesen von Fr. 704.-- (Urk. 6/41) zu.

2.    Gegen die am 3. Oktober 2018 verfügte Kostengutsprache für Knöchelorthesen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, für die fraglichen Orthesen seien ihr nicht Kostenbeiträge gemäss der Tarifposition für Knöchelorthesen, sondern nach derjenigen für Unterschenkelorthesen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Strittig ist, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ihren Beitrag an die Kosten für die Orthesenversorgung im Bereich des Knöchels/Unterschenkels beidseits gestützt auf die Tarifpositionen für Unterschenkelorthesen (wobei sich ihr Beitrag solchenfalls gemäss Offerte der Firma Z.___ höchstens auf Fr. 6'267.50 beliefe [Urk. 6/25/3-6]) oder die Tarifpositionen für Knöchelorthesen - entsprechend gesamthaft Fr. 3'938.80 gemäss der angefochtenen Verfügung - zu vergüten hat (Urk. 1-2). Der Streitwert übersteigt somit die Grenze von Fr. 20’000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Zu den Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch die Abgabe von Hilfsmitteln. Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welchen sie infolge ihrer Invalidität unter anderem für die Ausübung der Erwerbstätigkeit und/oder zur Fortbewegung bedürfen. Gestützt auf die Delegation in Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG sowie in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen, welche in der Hilfsmittelliste im Anhang unter Ziff. 2.01 Beinorthesen aufführt.

2.2    Nach Art. 21quater Abs. 1 lit. b IVG ist der Bundesrat befugt, für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern Tarifverträge auszuhandeln (Abs. 1). Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen hat der Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) delegiert. So hat die Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, zusammen mit weiteren Versicherern unter anderem mit dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) am 1. August 2016 (als Ersatz für die ältere Version vom 25. März 2002) einen ab 1. November 2016 geltenden Tarifvertrag über die Abgeltung von orthopädietechnischen Hilfsmitteln abgeschlossen. In der Hilfsmittelliste im Anhang der HVI wird unter Ziffer 2 festgehalten, dass Orthesen gemäss dem Tarifvertrag mit dem SVOT zu vergüten sind. Der SVOT-Tarif in der ab Juli 2018 geltenden Version führt unter den Ziffern 2102.000 – 2102.025 Knöchelorthesen und unter den Ziffern 2103.000 – 2103.041 Unterschenkelorthesen mit diversen Zusatzpositionen auf.

2.3    Tarifverträge stellen, ebenso wie Verwaltungsweisungen, keine eigenen, für das Gericht verbindlichen Rechtsregeln dar, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. An sich zulässige tarifvertragliche Regelungen (im Verhältnis Leistungserbringer – Versicherung) vermögen den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch (im Verhältnis versicherte Person - Versicherung) nicht rechtswirksam zu beschränken. Das Sozialversicherungsgericht weicht von Tarifverträgen aber nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.3; 130 V 163 E. 4.3.1-4 mit weiteren Hinweisen).


3.    

3.1    Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Vergütung eines Kostenbeitrags an die in der neusten Offerte der Firma Z.___ aufgeführten Silikonorthesen im Bereich des Knöchels/Unterschenkels beidseits hat, weil diese invaliditätsbedingt für die Ausübung der Erwerbstätigkeit und zur Fortbewegung notwendig sind (Urk. 6/1, Urk. 6/25/3-6, Urk. 6/25/11, Urk. 6/31/1, Urk. 6/34/3, Urk. 6/38). Strittig ist bloss, nach welchen Positionen innerhalb der SVOT-Tarifstruktur – denjenigen für Knöchel- oder Unterschenkelorthesen die Orthesen zu vergüten sind.

3.2    Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die in der Offerte als Unterschenkelorthesen bezeichneten Hilfsmittel müssten als Knöchelorthesen eingestuft werden. Gestützt auf die Kostenzusammenstellung der A.___ und die entsprechenden SVOT-Tarifpositionen könne ein Kostenbeitrag von je Fr. 1'969.40, gesamthaft also Fr. 3'938.80, übernommen werden (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die IV-Stelle habe ihr die Kosten für Unterschenkelorthesen zu vergüten. Die tatsächlichen Kosten für die Herstellung ihrer Silikonorthesen seien deutlich höher als der ihr gutgesprochene Betrag, der gemäss dem SVOT-Tarif für Knöchelorthesen vorgesehen sei. Für Unterschenkelorthesen würden gemäss Tarif über Fr. 1'000.-- mehr pro Orthese vergütet. Laut ihrem Lieferanten handle es sich bei ihren Silikonorthesen eindeutig um Unterschenkelorthesen (Urk. 1).


4.

4.1    Der die Beschwerdeführerin betreuende Orthopädietechniker der Firma Z.___ nahm am 17. August 2018 zum ablehnenden Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. August 2018 schriftlich Stellung und machte geltend, bei den zur Diskussion stehenden Orthesen handle es sich um Unterschenkelorthesen (Urk. 6/20/6). Laut dem der Stellungnahme beigelegten Fachartikel (Die Unterschenkelorthese in Silikontechnik [SAFO] – Silikon im Orthesenbau, in: MOT – Medizinisch Orthopädische Technik, Ausgabe 2 2008) sind die fraglichen Orthesen in Fachkreisen unter dem Begriff «SAFO» (Silicone Ankle Foot Orthosis) bekannt. Der englische Fachterminus wird im Titel des Artikels mit «Unterschenkelorthese in Silikontechnik» übersetzt, wobei eine wortwörtliche Übersetzung eher «Knöchel-Fuss-Orthese in Silikontechnik» lauten müsste (Urk. 6/21/3). Im Artikel werden die Vorteile von SAFO’s gegenüber konventionellen Fussheberorthesen und Unterschenkelorthesen hervorgehoben. Der hauptsächliche Unterschied gegenüber den herkömmlichen Orthesen besteht offenbar in der erhöhten Flexibilität, verbesserten Funktion und dem besseren Komfort der verwendeten Silikontechnik, weil der Fuss von vorne her angehoben und nicht von der Sohle her hochgedrückt wird, womit die sensorische Rückinformation von der Fusssohle zum Gehirn voll intakt bleibt (Urk. 6/21/3-4). Während im Fachartikel regelmässig von Fussheber- und Unterschenkelorthesen die Rede ist, wird der Begriff «Knöchelorthese» gar nicht erwähnt (Urk. 6/21/3-5). Insgesamt lässt sich dem Artikel für die hier zu beantwortende Frage, ob es sich bei den SAFO’s um Knöchel- oder Unterschenkelorthesen nach dem massgeblichen SVOT-Tarif handelt, nichts Erhellendes entnehmen.

4.2    In der Fachtechnischen Beurteilung der A.___ vom 20. September 2018 wird ohne Begründung festgehalten, dass SAFO’s als Knöchelorthesen gälten und nach den entsprechenden Tarifpositionen abgegolten würden (Urk. 6/34/3). Dies hilft ebenfalls nicht weiter.

4.3.

4.3.1    Einer der IV-Stelle als Kopie zugestellten E-Mail-Korrespondenz des zuständigen A.___-Mitarbeiters mit der Beschwerdeführerin vom 21. und 24. September 2018 ist zu entnehmen, dass der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in früheren EMails vom 18. und 19. September 2018 offenbar angegeben hatte, Abgrenzungskriterium für die Einstufung von Orthesen als Unterschenkel- beziehungsweise Knöchelorthesen nach dem SVOT-Tarif sei eine Unterschenkelumfassung von zwei Dritteln. Ferner gab der A.___-Mitarbeiter die Auskunft, die Firma Z.___ habe bei der (gemäss Art. 10 des Tarifvertrags über die Abgeltung von orthopädietechnischen Hilfsmitteln für die SVOT-Tarifstruktur zuständigen) Tarifkommission angefragt, wie SAFO’s tariflich eingestuft würden. Diese habe entschieden, dass sie im SVOT-Tarif als Knöchelorthesen gälten. Einzelheiten zu dieser Entscheidung könnten bei der Tarifkommission in Erfahrung gebracht werden (Urk. 6/37).

    In einer E-Mail-Nachricht vom 18. Oktober 2018 an die Beschwerdeführerin hielt der Orthopädietechniker der Firma Z.___ fest, SAFO bedeute auf Deutsch Knöchel-Fuss-Orthese aus Silikon. Nach internationaler Norm handle es sich bei Knöchel-Fuss-Orthesen um Unterschenkelorthesen mit Einschluss des Knöchelgelenkes. Unzutreffend sei, dass eine Unterschenkelorthese mindestens zwei Drittel der Unterschenkel-Länge einschliessen müsse. Die Tarifkommission habe ihm auf Anfrage zu den Abgrenzungskriterien zwischen Knöchel- und Unterschenkelorthesen in tariflicher Hinsicht mitgeteilt, dass eine Unterschenkelorthese im Gegensatz zu einer Knöchelorthese nicht im unteren Teil der Wade ende. Da die SAFO’s der Beschwerdeführerin im oberen Teil der Wade endeten, handle es sich tariflich um Unterschenkelorthesen (Urk. 3/5 S. 3-5).

4.3.2    Zur Frage, nach welchen objektiven Kriterien Orthesen im Bereich des Knöchels/Unterschenkels den SVOT-Tarifpositionen für Knöchel- oder Unterschenkelorthesen zugeordnet werden, stehen sich mithin die in E-Mail-Nachrichten an die Beschwerdeführerin festgehaltenen Behauptungen der zuständigen Mitarbeiter des A.___ und der Firma Z.___ gegenüber. Beide beziehen sich auf eine Beurteilung dieser Frage durch die Tarifkommission mit jeweils anderem Ergebnis. Da der fragliche Entscheid der Tarifkommission und dessen Begründung nicht bei den Akten liegt, kann die Korrektheit und sachliche Begründetheit der sich wiedersprechenden Angaben nicht prüfend nachvollzogen werden. Die IV-Stelle hat den Entscheid der Tarifkommission nicht einzuholen versucht, auch nicht nach Erhalt der Beschwerde. Damit konnte sie – wie auch das Gericht im Beschwerdeverfahren – nicht überprüfen, ob die Angaben in der A.___-Beurteilung vom 20. September 2018, wonach SAFO’s tariflich als Knöchelorthesen zu behandeln seien, korrekt sind. Dass die IV-Stelle die Empfehlungen des A.___ nicht ungeprüft übernehmen darf, ergibt sich auch aus Rz 3015 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2018), wonach die Entscheidverantwortung letztlich immer bei der IVStelle liegt. Von Bedeutung ist vorliegend auch, dass an sich zulässige tarifvertragliche Regelungen im Verhältnis Leistungserbringer – Versicherung den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch im Verhältnis versicherte Person - Versicherung nicht rechtswirksam zu beschränken vermögen. Nicht auszuschliessen ist bei der gegenwärtigen Aktenlage, dass es sich bei den SAFO’s der Beschwerdeführerin um Orthesen handelt, welche weder eindeutig den Knöchel- noch den Unterschenkelorthesen zugeordnet werden können, etwa weil sie einen grösseren Teil des Unterschenkels umfassen als die Ersteren und einen kleineren Teil als die Letzteren, aus anderen Materialien gefertigt sind sowie auch aus Kostenüberlegungen nicht in die aktuelle SVOT-Tarifstruktur passen. Folglich besteht die Möglichkeit, dass die SAFO’s als nicht tarifiertes Hilfsmittel im Sinne von Art. 8 der Vereinbarung über die Ausführungsbestimmungen zwischen dem SVOT und der Invalidenversicherung vom 1. August 2016 nach einer separaten Regelung zu vergüten sind (vgl. auch Urk. 3/5 S. 3).

4.4    Nach dem Gesagten kann der Betrag, den die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für die Anschaffung ihrer SAFO’s zu vergüten hat, aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird in geeigneter Weise – in erster Linie durch eine Anfrage bei der Tarifkommission - weiter abzuklären haben, nach welchen objektiven Kriterien Orthesen den SVOT-Tarifpositionen für Knöchelorthesen beziehungsweise für Unterschenkelorthesen zugeordnet werden, und ob SAFO’s überhaupt einer dieser beiden Kategorien angehören. Hernach wird sie erneut über den für die Anschaffung der fraglichen Orthesen zu vergütenden Betrag zu verfügen und ihre Entscheidung nachvollziehbar zu begründen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über ihren Kostenbeitrag an die Silikonorthesen verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächKlemmt