Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00931


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 24. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:


1.    X.___, geboren 1968 in Kolumbien und Mutter einer im August 2013 geborenen Tochter (Urk. 7/1), absolvierte den Lehrgang zur Pflegehelferin SRK (Bestätigung vom 6. Juni 2000, Urk. 7/8/7) und arbeitete zuletzt vom 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2014 als Pflege- und Haushaltshilfe einer Privatperson (Urk. 7/8/3). Am 6. Mai 2016 (Eingangsdatum, Urk. 7/10) meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom und ein Hyperlaxizitätssyndrom, bestehend seit Dezember 2014, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung. Namentlich erteilte sie Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung «plus» (Assessment und Suche eines Trainingsplatzes) durch die Y.___ AG vom 21. Februar bis 21. Juli 2017 (Mitteilung vom 1. März 2017, Urk. 7/32). Des Weiteren übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Arbeitstraining im Spital Z.___ vom 8. August 2017 bis 7. Februar 2018 (Mitteilung vom 24. Juli 2017, Urk. 7/44) mit Bezug von IV-Taggeld (Verfügungen vom 31. Juli und 27. Dezember 2017, Urk. 7/48 und Urk. 7/56) sowie für eine daran anschliessende Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ AG. Mit Mitteilung vom 1. Februar 2018 (Urk. 7/57) schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, nachdem die Versuche der Integration in den Arbeitsmarkt fehlgeschlagen waren. Bis zum 6. August 2018 wurde die Versicherte weiterhin durch die Y.___ AG bei der Stellensuche unterstützt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juli 2018, Urk. 7/68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. September 2018 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 29. November 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. dazu Urk. 3/11, Urk. 4 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

1.4

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

1.4.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.4.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte sei ihr eine mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Ihre bisherige Tätigkeit als Privatpflegerin entspreche dabei einer angepassten Tätigkeit.

2.2    Die Beschwerdeführerin (Urk. 1) bringt sinngemäss vor, sie habe allen Empfehlungen Folge geleistet. Sie habe bislang trotz ihrer Eingliederungsbemühungen keine Anstellung gefunden. Die gesundheitlichen Beschwerden bestünden nach wie vor; es gebe keine Tätigkeit, die ihr zu 100 % zumutbar sei.


3.    

3.1    Der ablehnende Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (Urk. 2) beruht im Wesentlichen auf dem Bericht der behandelnden Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Mai 2017 (Urk. 7/62/1-2). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei

- akuter Schmerzexazerbation 09/16

- diskreter linkskonvexer Skoliose, muskulärer Dekonditionierung, begünstigt durch Hyperlaxizität

- Bildgebung:

- Rx BWS ap und lateral vom 29.07.15: Diskreteste linkskonvexe Skoliose am thorakolumbalen Übergang. Regelrechtes ventrales und dorsales Alignement. Keine höhengeminderten Wirbelkörper. Keine Hinweise auf frische ossäre Läsion.

- MRI HWS vom 08.10.15: leichtgradige, linksbetonte degenerative Veränderungen der HWS mit Unkovertebralarthrosen und Diskusprotrusionen/-bulging HWK 4/5 - HWK 6/7, leichtgradige foraminale Engen HWK 4/5 - HWK 6/7 links, Punctum maximum HWK 6/7. Keine Neurokompression.

- Hyperlaxizitätssyndrom 8/9 Punkte

- Verdacht auf leichtgradige Epikondylopathie laterales bds., ED 09.05.17

- Hysterektomie nach Myom, ED 11/16

    Die Ärzte führten aus, unter regelmässiger physiotherapeutischer Betreuung zur Detonisierung der Rücken- und Rumpfmuskulatur einschliesslich der Halswirbelsäule (HWS) habe eine deutliche Verbesserung der Beschwerden erwirkt werden können. Die Patientin brauche aktuell keine Analgetikaeinnahme und könne in ihren Alltagstätigkeiten als Mutter wieder besser funktionieren. Zudem habe sie ein Heimübungsprogramm bekommen, welches sie regelmässig durchführe. Aus diesem Grund werde die Behandlung im rheumatologischen Ambulatorium abgeschlossen (S. 1). Als Prozedere werde eine Fortführung der Physiotherapie sowie bei Bedarf eine lokale und systemische Schmerztherapie und gegebenenfalls eine Schiene zur Behandlung einer Epikondylopathie empfohlen. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 2).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 17. Juli 2018 (Urk. 7/67 S. 3) dafür, die rheumatologischen Diagnosen seien nicht besonders schwerwiegend, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden könne. Die bisherige Tätigkeit als Pflegerin in einem Privathaushalt könne als angepasst angesehen werden, denn sie sei mittelschwer und wechselbelastend.

    Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2).


4.

4.1    Die vorhandene medizinische Aktenlage erlaubt eine hinreichend zuverlässige Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin. Die behandelnden Ärzte des B.___, Klinik für Rheumatologie, welche den Bericht vom 9. Mai 2017 (E. 3.1 hiervor) verfassten, sind befähigt, zu den im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verlässlich Stellung zu nehmen. Ihre Einschätzung, wonach unter Berücksichtigung der von ihnen genannten Diagnosen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung bestehe (vgl. auch die entsprechende Prognose in der Aktennotiz des B.___ vom 13. März 2016, Urk. 7/7/1), wurde von Dr. B.___ vom RAD fachärztlich bestätigt (E. 3.2 hiervor). Sodann ging auch Dr. med. C.___, laut Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (abrufbar unter www.medregom.admin.ch) Praktische Ärztin, davon aus, dass der Beschwerdeführerin insbesondere wechselbelastende Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten, das Kauern und Knien, die Rotation im Sitzen und Stehen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Treppensteigen sowie Heben und Tragen von Gewichten bis zehn Kilogramm zumutbar seien. Qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erblickte sie einzig bezüglich rein stehender und vorwiegend im Gehen ausgeübter Tätigkeiten sowie hinsichtlich des Bückens, indem sie diese Arbeiten als unzumutbar einstufte (Bericht vom 11. Juni 2016, Urk. 7/18/1-6 S. 5). Was die im Bericht von Dr. C.___ vom 15. Oktober 2018 (Urk. 3/2) beschriebenen persistierenden Schmerzen und Schwellungen in beiden Armen, vor allem linksseitig, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkten und eine erneute Überweisung in die Klinik für Rheumatologie des B.___ erforderlich gemacht habe, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) bildet. Auch aus dem Schlussbericht der Y.___ AG vom 1. Februar 2018 (Urk. 7/59/1-4), in welchem eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in angepasster Tätigkeit formuliert wurde (S. 3 unten), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, handelt es sich dabei doch nicht um eine (fach-)ärztliche Einschätzung ihres Leistungsvermögens. Hinzu kommt, dass darin verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (finanzielle Verhältnisse, Wohnsituation, Beziehung zum Partner und Vater der Tochter) benannt wurden, welche vom invalidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus grundsätzlich unbeachtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass für wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten jedenfalls ab Mai 2017 – und damit auch zum Zeitpunkt, als die taggeldberechtigte berufliche Eingliederungsmassnahme endete (7. Februar 2018) und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen war (E. 1.3 hiervor), eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorlag.

4.2    Diskrepante Auffassungen bestehen darüber, ob die bisherige Tätigkeit als Pflege- und Haushaltshilfe einer Privatperson (Urk. 7/8/3; vgl. auch Lebenslauf, Urk. 7/8/1-2 und Urk. 7/37) diesem Belastungsprofil entspricht. Während Dr. B.___ vom RAD dies am 17. Juli 2018 bejahte (E. 3.2 hiervor), äusserten sich die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des B.___ in ihrem Abschlussbericht vom 9. Mai 2017 nicht zu dieser Frage. Allerdings hatten sie sich in den früheren Berichten zurückhaltend bezüglich der Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege bzw. als Pflegehilfe geäussert respektive eine solche gar ausgeschlossen, wobei sie im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin von einer damit verbundenen schweren körperlichen Belastung ausgegangen waren (Urk. 7/7/1, Urk. 7/7/2-3
S. 2, Urk. 7/18/7-8 S. 2, Urk. 7/25/6-9 S. 3). Wie es sich damit tatsächlich verhält, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar und sie auf eine Verweistätigkeit im genannten Sinne angewiesen wäre, resultierte keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 %, wie sich aus dem nachstehenden (ohne nähere Prüfung der Berechtigung ausgehend von einer im Gesundheitsfall ausgeübten Vollerwerbstätigkeit vorgenommenen) Einkommensvergleich (E. 4.3) ergibt.

4.3

4.3.1    Aus dem Arbeitszeugnis vom 15. Februar 2014 (Urk. 7/8/3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die seit 1. Februar 2011 innegehabte Anstellung als Pflege- und Haushaltshilfe per 28. Februar 2014 verlor, weil die von ihr betreute Privatperson in ein Altersheim eintrat. Für die Bestimmung des Valideneinkommens könnte daher nicht auf den im Rahmen dieser Tätigkeit erzielten Verdienst angeknüpft werden, sondern es wären stattdessen die LSE-Tabellenlöhne des BFS heranzuziehen (E. 1.4.2 hiervor). Gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, erzielten Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 1 einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4‘545.--. Umgerechnet auf eine im Jahr 2018 im Gesundheits- und Sozialwesen betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. BFS, Tabelle T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86 Gesundheitswesen) und unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Tabelle T1.2.10; Index 2014: 101.4; Index 2018: 103.1) ergäbe sich für das Jahr 2018 ein (deutlich über dem tatsächlich erzielten Verdienst gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 26. Mai 2016 [Urk. 7/15/1-4 S. 4] liegendes) Einkommen von Fr. 57‘673.-- (Fr. 4‘545.-- x 12 / 40 x 41.6 / 101.4 x 103.1).

4.3.2    Mangels eines tatsächlich erzielten Verdienstes wären zur Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss (E. 1.4.3 hiervor) ebenfalls die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (E. 4.1 hiervor) wäre auf den statistischen Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige («Total») von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 4’300.-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. die vorerwähnte Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 1-96 «Total») und der Nominallohnentwicklung bei Frauen im «Total» aller Wirtschaftszweige zwischen den Jahren 2014 und 2018 (Index 2014: 103.6, Index 2018: 105.9; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.2.10) ergäbe sich für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 54’987.-- (Fr. 4’300.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.6 x 105.9) bei einem zumutbaren Vollzeitpensum. Selbst wenn hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Abzug von 25 % (E. 1.4.4 hiervor) gewährt und mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 41’240.-- ausgegangen würde, resultierte im Vergleich mit dem LSE-Tabellenlohn von Fr. 57'673.-- (vgl. E. 4.3.1) eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 16’433.-- (Fr. 57’673.-- abzüglich Fr. 41’240.--) entsprechend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).

4.4    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (Urk. 2) im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.

5.1    In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. dazu Urk. 3/11, Urk. 4 S. 2 Ziff. 2, Urk. 8). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 3/11), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

5.2    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 22. November 2018 (Urk. 8) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber