Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00932


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Spycher

Urteil vom 4. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Y.___

c/o Avadis Vorsorge AG

Zollstrasse 42, Postfach 1077, 8005 Zürich

Beigeladene

Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, war seit 2009 als Eisenleger bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/14). Am 17. März 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Fuss- und Rückenbeschwerden sowie eine Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Helsana bei (Urk. 7/8). Nachdem der Versicherte im August 2017 ein zweites Mal an der Wirbelsäule operiert worden war (Urk. 7/20 und 7/24/4), teilte ihm die IV-Stelle am 29. September 2017 mit, dass Eingliederungsmassnahmen derzeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien und der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres geprüft werde (Urk. 7/23). Anschliessend zog die IV-Stelle weitere Akten der Helsana bei (Urk. 7/27) und gab ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie in Auftrag (Urk. 7/38), welches durch Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 7/41).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44 und 7/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/51 = Urk. 2).


2.    X.___ erhob am 23. Oktober 2018 Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2018 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Vergung vom 30. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit eingeräumt, um zur Beschwerdeschrift und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen (Urk. 9). Die Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei seit September 2016 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm von September 2016 bis Oktober 2017 zu 50 % und seither zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich unter Erhebung seines Einkommens als Bauarbeiter sowie eines statistischen Wertes als Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer – unter Beilage von Arztberichten (Urk. 3/3-5) - in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2018 vor, dass er auch an psychischen Beschwerden leide und das bidisziplinäre Gutachten den Anforderungen somit nicht genüge. Obwohl er anlässlich der Begutachtung angegeben habe, in psychiatrischer Behandlung zu stehen, sei kein Bericht eingeholt worden. Die Beschwerdegegnerin habe demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus somatischer Sicht bestehe überdies kein definitiver Zustand, so dass die Verfügung zu früh erlassen worden sei (Urk. 1 S. 2 und S. 5).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. November 2018 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass im Gutachten lediglich eine beginnende psychische Überlagerung und Gefahr der zukünftigen Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung erwähnt worden sei. Eine depressive Stimmungslage habe nicht erkannt werden können und es sei eine medikamentöse Non-Compliance festgestellt worden, so dass kein Hinweis auf ein langandauerndes psychisches Leiden von erheblicher Schwere im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn bestehe, welches weiter abgeklärt werden müsste (Urk. 6).

2.4    Strittig und zu prüfen ist damit die rechtsgenügende Abklärung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin sowie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Beim Beschwerdeführer sind seit 2011 bestehende Rückenbeschwerden dokumentiert (vgl. Berichte seines Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 4. Januar 2012 und 26. Juni 2017, Urk. 7/21/1 sowie Urk. 7/21/11).

    Am 9. Februar 2017 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, über eine am 2. Februar 2017 beim Beschwerdeführer durchgeführte epidurale Infiltration L4/5 links. Gestützt auf die neurologische Abklärung durch Dr. med. D.___ vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/8/24-25) und den bildgebenden Befund im MRI vom August 2016 (Urk. 7/8/26-27), das eine Spondylarthrose der unteren LWS mit rezessaler Enge sowie Einengung der Neuroforamina LWK 4/5 beidseits und Irritation L4 beidseits sowie L5 rechts und Kompression L5 links, sowie einer osteodiskalen Enge Neuroforamina L5/S1 und Irritation L5 beidseits, rechtsbetont, zeigte, diagnostizierte er ein lumboradikuläres Syndrom mit sensomotorischem Ausfall. Gemäss Dr. C.___ sei eine rein sitzende Tätigkeit mit wiederholten Möglichkeiten für kurzes Aufstehen und Durchbewegen in einem Pensum von maximal 50 % durchführbar (Urk. 7/8/18-19).

    Weitere Infiltrationen hatte Dr. C.___ bereits im September 2016, im Oktober 2016 sowie im November 2016 durchgeführt, wodurch jedoch keine Besserung eingetreten war, so dass er den Beschwerdeführer im Februar 2017 an die Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik E.___ überwies (Urk. 7/8/23).

3.2    Am 24. Februar 2017 stellte sich der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik E.___ vor. Dem Bericht des Oberarztes Dr. med. F.___ ist zu entnehmen, dass gemäss dem MRI vom 14. Februar 2017 eine breitbasige Diskusprotrusion L4/5 und eine recessale Neurokompression L5 links bestehe und der Beschwerdeführer zunächst einen Nervenwurzelblock L5 links erhalte (Urk. 7/8/28-29).

    Gemäss Operationsbericht vom 27. Februar 2017 wurden in der Universitätsklinik E.___ eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 links, eine Sequestrektomie und Neurolyse L5 links durchgeführt (Urk. 7/27/13). Am 3. Mai 2017 berichteten die Orthopäden der Universitätsklinik E.___ über eine deutliche Besserung der Beschwerden. Es sei vom 25. Februar bis 30. April 2017 eine 100%ige und vom 1. bis 31. Mai 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Eisenleger ausgestellt worden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 7/16/7). Für zwei Monate postoperativ sei keine Belastung möglich. Eine angepasste Arbeit könne ab Februar 2017 zu 50 % aufgenommen werden (Urk. 7/16/8).

    Einen anschliessenden Arbeitsversuch an seinem Arbeitsplatz musste der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen sogleich abbrechen (Urk. 7/12-13). Ein weiteres MRI am 12. Mai 2017 zeigte eine Diskushernie L4/L5 mit Wurzelkompression und es wurde eine Infiltration der Nervenwurzel L5 links geplant. Der Facharzt der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik E.___ attestierte am 17. Mai 2017 eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit im belastenden Beruf auf der Baustelle (Urk. 7/21/6-7). Am 21. Juni 2017 bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Februar bis 31. Juli 2017 und von 50 % ab 1. August 2017 (Urk. 7/27/3).

3.3    Am 25. September 2017 berichtete der Wirbelsäulenchirurge der Universitätsklinik E.___ über den postoperativen Verlauf nach erneuter mikrochirurgischer Dekompression und Sequestronukleotomie am 21. August 2017. Trotz zweimaliger Dekompression würden die Beschwerden gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers persistieren. Dieser werde an das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals G.___ überwiesen (Urk. 7/24/7-8, vgl. auch Urk. 7/27/19).

    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin betreffend die Arbeitsfähigkeit ergänzten die Fachärzte am 27. Oktober 2017, dass eine angepasste Tätigkeit ohne manuelle Belastung der unteren Extremität in einem Pensum von 25-50 % gegebenenfalls möglich sei (Urk. 7/24/5).

    Einem weiteren MRI-Befund vom 1. November 2017 waren nahezu unveränderte vorbestehende degenerative Veränderungen zu entnehmen sowie umfangreiche postoperative Residuen mit ödematös narbigen Weichteilalterationen und eher progredienter Einengung des linksseitigen Recusses unter fortbestehender Kompression der Wurzel L5 links (Urk. 7/27/42-43).

3.4    Am 31. Oktober und 27. November 2017 berichtete das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals G.___ über die Konsultation des Beschwerdeführers. Oberarzt Dr. med. H.___ diagnostizierte tieflumbale Rückenschmerzen mit L5-Radikulopathie. Er stufte die Beschwerden als multifaktoriell ein (nozizeptiv-neuropathisch, bei degenerativen Veränderungen und myofaszialen Fehlbelastungen), optimierte die medikamentöse Versorgung und initiierte eine transkutane Nervenstimulationsbehandlung (Urk. 7/27/37-38 sowie 7/27/44-47; weitere Verlaufsberichte vom 9. und 31 Januar 2018 in Urk. 7/28/6-7 sowie Urk. 7/30/6-8 mit Hinweis auf weiterhin unveränderte Beschwerden bei Abgabe von Tramadol).

3.5    Am 20. Dezember 2017 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihr vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Helsana (Urk. 7/27/25). Sie kam zum Schluss, dass die Untersuchung nur bedingt reproduzierbare Schmerzen ergeben habe und bei den Funktionsüberprüfungen ohne Bezug zur Wirbelsäule keine Beschwerden der Wirbelsäule angegeben worden seien (Urk. 7/27/32). Für eine leidensangepasste Tätigkeit ergebe sich ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, sofern es sich um körperlich leichte Tätigkeiten handle, die vorwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten. Eine Steigerung auf 100 % sei per 1. Februar oder März 2018 zu erwarten. Dringend notwendig sei der Übergang in aktive Massnahmen wie Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT). Ab April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Eisenleger (Urk. 7/27/33-34).

3.6.    Am 9. Februar 2018 verfasste Dr. F.___ von der Universitätsklinik E.___ unter Bezug auf ein neues MRI vom 1. Februar 2018 (Urk. 7/41/125) einen Sprechstundenbericht. Er diagnostizierte eine persistierende Wurzelclaudicatio L5 linksseitig mit teilweise neuropathischem Charakter und weiterhin ausgeprägten Schmerzen lumbal sowie im linken Bein, wobei bildgebend keine klare Nervenkompression sichtbar sei. Eine erneute Operation werde nicht empfohlen, da der Beschwerdeführer von der letzten Dekompression beziehungsweise Neurolyse und der Infiltration der L5-Wurzel (als jetzt noch mögliche Therapieoption) nicht profitiert habe. Die Fortführung der Schmerztherapie werde empfohlen, da die Behandlung in der Wirbelsäulenchirurgie abgeschlossen worden sei. Die Tätigkeit als Eisenleger sei nicht möglich, gegebenenfalls wäre aber eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit teilprozentig möglich (Urk. 7/33/3, vgl. auch Bericht vom 26. April 2018, Urk. 7/36/4-6).

3.7

3.7.1    Am 20. Juli 2018 wurde das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. Z.___ erstellt (Urk. 7/41). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/41/10):

- Alter Wurzelschaden L5 links und erneute Rezidivhernie mit Bezug zur Wurzel L5 links ohne sensomotorische radikuläre Ausfallsymptomatik, ohne neuropathisch radikulären Schmerz, jedoch bei lumbal lokalisierter myofaszialer Schmerzsymptomatik und einer funktionell zu interpretierenden Sensibilitätsstörung im linken Bein bei beginnender Symptomausweitung mit/bei

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links, Sequesterektomie und Neurolyse L5 links am 27. Februar 2017 mit anfänglicher Besserung der Symptomatik und

- Frührezidivhernie L4/5 mit Kompression der L5-Wurzel rezessal links im Sommer 2017, welche zur mikrochirurgischen Re-Dekompressionsoperation L4/5 links führte, mit Sequestronukleotomie vom 21. August 2017

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M54.97) bei

- Osteochondrosen und begleitenden Spondylarthrosen der unteren thorakalen und insbesondere lumbalen Bewegungssegmente mit Nachweis anterior aktivierter Osteochondrosen BWK12/LWK1 sowie LWK 3/2

- linksbetonter rezessaler Enge und Einengung der Neuroforamina LWK 4/5 beidseits

- ossär diskaler Einengung der Neuroforamina LWK5/SWK1 mit Betonung der rechten Seite

- postoperativen Vernarbungen im Bereich L4/5 links ohne klare Nervenkompression

- Status nach im Februar und August 2017 erfolgter mikrochirurgischer Dekompression L4/5 mit Sequesterektomie und Neurolyse L5 links

3.7.2    Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine initiale, rechtsseitig betonte Coxarthrose mit einer Chondropathie Grad Kellgren I (ICD-10 M16.01; Urk. 7/41/10).

3.7.3    Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, dass sich die neurologische und orthopädische Einschätzung nicht addieren, sondern überschneiden würden (Urk. 7/41/16), und gaben in der Gesamtbeurteilung je ihre eigene Einschätzung wieder (Urk. 7/41/14, vgl. nachfolgend E. 3.7.4 und 3.7.5). Einig waren sich die Gutachter darüber, dass für die angestammte Tätigkeit als Eisenleger auf dem Bau seit dem 1. September 2016 (Datum der ersten Krankschreibung) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer Verweistätigkeit bescheinigte der begutachtende Neurologe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während der Operationen und einer jeweiligen Rekonvaleszenzzeit von sechs Wochen; im Übrigen hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab September 2016 und eine solche von 100 % seit dem bildgebenden Nachweis der fehlenden Wurzelkompression im Februar 2018 für zumutbar (Urk. 7/41/14). Der orthopädische Sachverständige erachtete in einer rückenadaptierten Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für gegeben (Urk. 7/41/14), dies spätestens seit 1. November 2017 (Urk. 7/41/15).

    Dazu führten die Experten aus, beim Beschwerdeführer hätten sich keine Auffälligkeiten in der Persönlichkeit ergeben, ferner sei die Ressourcenlage mässig und multiple psychosoziale Belastungsfaktoren würden das Bild prägen. In der neurologischen körperlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer zudem demonstrativ verdeutlichend gewesen; eine Aggravation oder Simulation wurde hingegen verneint. Bezüglich der medikamentösen Behandlung bestehe eine Non-Compliance, was den tatsächlichen Leidensdruck hinterfragen lasse (Urk. 7/41/12).

3.7.4    Der Beschwerdeführer schilderte gegenüber Prof. Dr. A.___, dass er seit drei Wochen auf Überweisung seines Hausarztes psychiatrisch behandelt werde, da er nach der Kündigung psychisch eingebrochen sei (Urk. 7/41/68). Der Gutachter vermochte indes keine depressive Stimmungslage bei guter Schwingungsfähigkeit, erhaltener Freudfähigkeit und regelrechtem Antrieb – den drei Hauptsymptomen einer Depression – zu erkennen (Urk. 7/41/75).

    In der neurophysiologischen Untersuchung erhob Prof. Dr. A.___ keine Hinweise auf einen Wurzelschaden L5 links, eine Wurzelkompression S1 beidseits oder eine proximale Nervenläsion/Plexopathie. Überdies bestünden keine Zeichen einer Polyneuropathie und eine Sensibilitätsstörung habe sich nicht bestätigen lassen (Urk. 7/41/79). Prof. Dr. A.___ setzte sich nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers ausführlich mit den ihm vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte auseinander (Urk. 8/41/83-86). Abweichend zu den Ärzten der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E. 3.6) verneinte er das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes auf der Grundlage der Budapester Kriterien; es bestünden weder eine Hyperpathie, noch eine Allodynie, noch vegetative Störungen (Urk. 7/41/86).

    Aus den MRI-Bildern vom 1. Februar 2018 (Urk. 7/41/125) ersah Prof. Dr. A.___ eine chronisch neurogene Läsion der L5-Wurzel links (alter Wurzelschaden) sowie ein Hernienrezidiv mit neuerlicher Wurzelkompression L5 links. Es bestünden jedoch keine objektivierbaren sensomotorischen Ausfälle und kein neuropathisch radikulärer Schmerz, indes eine lumbal lokalisierte myofasziale Schmerzsymptomatik und eine funktionell zu interpretierende Sensibilitätsstörung im linken Bein, die im Sinne einer Symptomausweitung zu interpretieren sei (Urk. 7/41/88-90).

    Nach der Einschätzung des begutachtenden Neurologen habe die Symptomatik im Verlauf nach der Rezidivoperation unter fehlender Besserung und vor allem der beruflichen Perspektivlosigkeit des Beschwerdeführers eine beginnende psychische Überlagerung erfahren, die sich mit der organisch nicht objektivierbaren Sensibilitätsstörung im linken Bein beginnend manifestiert habe. Aktuell bestehe noch keine Selbstlimitierung; ebenso kein sekundärer Krankheitsgewinn. Jedoch sah Prof. Dr. A.___ prognostisch eine deutliche Gefahr für die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, da die Rückzugstendenzen eindeutig dafürsprechen würden. Aus somatischer Sicht seien die prämorbiden Persönlichkeitsstrukturen intakt. Der Beschwerdeführer habe eine soziale Teilhabe und es fänden sich keine Faktoren, die die Standardindikatoren nachhaltig einschränken würden (Urk. 7/41/12). Aus neurologischer Sicht sollte eine multimodale Schmerztherapie erfolgen (Urk. 7/41/16). Diskrepant seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Einnahme von Schmerzmitteln und schmerzdistanzierendem Antidepressivum im Vergleich zu den Ergebnissen der Blutserumspiegelkontrolle gewesen, wonach keine der angegebenen Analgetika und des Duloxetin nachweisbar gewesen seien, was den Leidensdruck in Frage stelle (Urk. 7/41/73-74). Psychosoziale Faktoren seien vorhanden, würden das Störungsbild aber (noch) nicht dominieren (Urk. 7/41/97). Der weitere Verlauf sei wesentlich davon abhängig, welche berufliche Perspektive der Beschwerdeführer für sich entwickeln könne (Urk. 7/41/94).

    Aus neurologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz der subjektiven Klagen zu den objektiven Befunden. Fähigkeitseinschränkungen seien aktuell nicht zu beschreiben, mit Ausnahme von Massnahmen zum Wurzelschutz (Urk. 7/41/11).

    Gemäss Prof. Dr. A.___ bestehe für eine leichte körperliche oder geistige, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Funktionalität der Lendenwirbelsäule eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung gelte mindestens seit Februar 2018 (Nachweis der fehlenden Wurzelkompression). Zuvor habe infolge der radikulären Wurzelkompression mit sensomotorischen Defiziten ab September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss zuzüglich einer jeweiligen postoperativen Rekonvaleszenzzeit von sechs Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die angestammte Tätigkeit als Eisenleger erachtete der Gutachter aus neurologischer Sicht seit September 2016 für nicht mehr zumutbar (Urk. 7/41/14, Urk. 7/41/100).

3.7.5    Gegenüber Dr. Z.___ beklagte der Beschwerdeführer einen permanent anhaltenden lumbospondylogenen Schmerz ohne Schmerzfortleitung in die unteren Extremitäten und Schmerzen im Bereich des linken Beckens (Urk. 7/41/138-139). Weiter gab er an, dass er etliche Schmerzmedikamente ausprobiert habe, seine Schmerzen sich aber allenfalls nur gering bessern würden und dies auch nur für kurze Zeit. Insbesondere in einer länger währenden, stehenden oder gehenden Körperposition würde er am meisten Schmerzen verspüren. In einer sitzenden Position könne er für 30 bis 60 Minuten verharren (Urk. 7/41/140). Psychisch sei er beschwerdefrei (Urk. 7/41/145).

    Anlässlich der orthopädischen Untersuchung stellte Dr. Z.___ eine durchgehende Konsistenz der Befunde fest. Im Hinblick auf die LWS-Schmerzen sei eine endgradige Bewegungseinschränkung mit einem Finger-Boden-Abstand von 28 cm und einer Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur feststellbar gewesen, dies ohne paravertebralen Hartspann oder segmentale Mikroinstabilität. Im Übrigen waren die Befunde unauffällig bzw. regelrecht (Urk. 7/41/176). Gemäss Dr. Z.___ sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Lendenwirbelsäule limitiert, mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit (Urk. 7/41/11). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition sei aus orthopädischer Sicht eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 7/41/12). Diese Einschätzung gelte spätestens seit November 2017, da nach einer monosegmentalen lumbalen Sequesterektomie eine postoperative Rekonvaleszenz von längstens zwei Monaten bestehe (Urk. 7/41/15). Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner analgetischen Therapie nicht adäquat versorgt, dies aufgrund der Blutanalyse, welche keine Spuren der angegebenen Analgetika aufgezeigt habe. Auch sollte ein regelmässig durchgeführtes physiotherapeutisches Training zur Kräftigung und Stärkung der Rückenmuskulatur etabliert werden (Urk. 7/41/16 und 7/41/178).

    In der angestammten schweren körperlichen Tätigkeit bescheinigte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition erachtete er aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % für zumutbar (Urk. 7/41/182).

3.8    Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stufte das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2018 als beweiswertig ein und gab in dessen Zusammenfassung wieder, dass der Beschwerdeführer seit September 2016 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise und seit November 2017 eine solche von 100 %. Die bisherige Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr möglich (Urk. 7/43/10).

3.9    Dem im Verfahren aufgelegten Bericht des behandelnden Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2018 (Urk. 3/3) ist als Diagnose aus seinem Fachbereich eine rezidivierende Depression, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu entnehmen. Gemäss Dr. K.___ gestalte sich der Behandlungsverlauf schwierig, da der Beschwerdeführer ausschliesslich somatisch auf seine Erkrankung eingehen könne. Zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik werde derzeit weiter versucht, die neuropathischen Schmerzen mit Medikamenten und einem Reha-Aufenthalt zu verbessern. Erst anschliessend sollte eine Verbesserung der psychopharmakologischen Medikation erfolgen. Im Befund sei der Beschwerdeführer antriebsarm, im Affekt ratlos, affektarm, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig und klagsam. Es bestünden eine Störung im Sinne einer Einengung auf die gesundheitliche und rechtliche Situation sowie Grübelneigung und Gedankenkreisen.

3.10    Zwei weitere, der Beschwerde beigelegte Berichte geben über den Verlauf der somatischen Beschwerden Auskunft. Gemäss dem Bericht des Neurologen der Universitätsklinik E.___ vom 10. August 2018 sei der neurophysiologische Befund vereinbar mit einer chronischen radikulären Schädigung L4/5 links mit EMG-Zeichen einer zusätzlichen frischeren Schädigung (Urk. 3/5). Dr. H.___ berichtete am 28. August 2018, dass bei bekannter Diagnose die Medikation angepasst werde. Eine erneute Wurzelinfiltration als mögliches Prozedere sei derzeit nicht prioritär (Urk. 3/4).


4.

4.1    Einigkeit herrscht zwischen den Parteien – was im Einklang mit der gutachterlichen Konsensbeurteilung wie auch den Einschätzungen des RAD-Arztes und der behandelnden Ärzte steht - über den Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Befunde die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Eisenleger seit September 2016 und auf Dauer nicht mehr zumutbar ist.

4.2    Zur Klärung der Frage, in welchem Ausmass Verweistätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar sind, holte die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten ein. Die beiden Sachverständigen setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Rahmen einer vertieften Befragung (Urk. 7/41/66-74 und 7/41/138-147) ausführlich auseinander und nahmen diverse fachspezifische Untersuchungen und Erhebungen (wie etwa eine laborchemische Untersuchung und eine nativradiologische Bildgebung) vor (Urk. 7/41/76-82 und 7/41/148-170). Die durch die orthopädische Untersuchung erhobenen Befunde sind von Dr. Z.___ ausführlich dargestellt und nachvollziehbar dargelegt worden (Urk. 7/41/176). Prof. Dr. A.___ führte neurophysiologische Testungen durch, welche er im Gutachten dokumentierte (Urk. 7/41/78 und 7/41/103-115). Die Gutachter setzten sich auch differenziert mit den Vorakten auseinander und insbesondere Prof. Dr. A.___ umschrieb und begründete seine abweichende Einschätzung aufgrund der bildgebenden Befunde ausführlich und nachvollziehbar (Urk. 7/41/83-89).

4.3    Prof. Dr. A.___ (welcher auch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist) ging zusätzlich auf die vom Beschwerdeführer aufgenommene psychiatrische Behandlung ein und hielt dazu fest, dass er die wichtigsten Merkmale einer Depression nicht habe feststellen können. Er erkannte die drohende Problematik der persistierenden Schmerzen bei kontinuierlicher Minderung der Selbstwirksamkeitserwartung und wies deswegen auf die Gefahr einer depressiven Überlagerung und der Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung hin, was vor dem Hintergrund der erkennbaren beruflichen Perspektivenlosigkeit sowie der ausgeschöpften und bisher erfolglosen, operativen Therapieoptionen nachvollziehbar ist (Urk. 7/41/95).

    In Anbetracht dessen, dass insbesondere Prof. Dr. A.___ (mit der entsprechenden Facharztausbildung, wenngleich es sich formell nicht um ein psychiatrisches Fachgutachten handelt) keine Befunde erheben konnte, die auf ein depressives Krankheitsbild hinwiesen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Anschluss an die Begutachtung keinen Bericht beim Behandler eingeholt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt waren den umfangreichen medizinischen Vorakten auch keine Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Leiden zu entnehmen. Ein solches wurde zudem weder in den jüngsten Schreiben des Hausarztes Dr. B.___ vom 25./26. Januar 2018 (Urk. 7/28/1, Urk. 7/29) noch in den Berichten der Ärzte der behandelnden Kliniken aus dem Zeitraum von Anfang 2018 erwähnt (Urk. 7/30/6, Urk. 7/33-34). Ferner steht es einem Gutachter frei, sich mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte in seinem Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3).

    Der RAD-Arzt hat – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – den Hinweis der Gutachter auf eine potentielle psychische Überlagerung zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 7/43/9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Begutachtung angab, seit drei Wochen auf Veranlassung seines Hausarztes einen Psychiater aufzusuchen, verpflichtete die Beschwerdegegnerin angesichts der vom begutachtenden Facharzt erhobenen unauffälligen psychischen Befunde - nicht, einen Bericht einzufordern. Überdies wäre es auch dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, entsprechende Vorbringen nach Erhalt des Vorbescheids vom 15. August 2018 einzuwenden; ein solcher Einwand blieb jedoch aus.

    Der behandelnde Dr. K.___ diagnostizierte am 16. Oktober 2018 zwar eine rezidivierende depressive Episode (Urk. 3/3). Doch ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Episode bereits im Begutachtungszeitpunkt oder bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 vorgelegen hätte. Sodann legte er nicht dar, dass oder inwiefern die abweichende gutachterliche Beurteilung unzutreffend wäre. Rechtsprechungsgemäss lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Schliesslich geht aus dem Bericht von Dr. K.___ auch nicht hervor, dass das depressive Bild die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde.

4.4    Die Einschätzung der Gutachter in somatischer Hinsicht, wonach dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar sein soll, ist unter dem Gesichtspunkt der erhobenen Befunde sowie der Beurteilung durch Dr. I.___ (vgl. E. 3.5) plausibel. Hinsichtlich der Angaben der behandelnden Ärzte, wonach eine adaptierte Tätigkeit nur in einem Teilzeitpensum möglich sei, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte tendenziell zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Einschätzung deswegen als nicht im gleichen Umfang objektiv einzustufen ist, wie dies bei einem unabhängigen Gutachter der Fall ist (Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag, vgl. etwa BGE 124 I 170 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen). Gründe, wieso eine wechselbelastende, den Beschwerden des Beschwerdeführers optimal angepasste Tätigkeit nicht in einem Vollzeitpensum möglich sein sollte, gehen aus den Berichten der Universitätsklinik E.___ und des L.___ nicht hervor. Die Gutachter betonten auch den Umstand, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Ausmass vor dem Hintergrund der im Blut nicht nachweisbaren Medikamente – trotz der Behauptung, diese am Morgen eingenommen zu haben - zumindest in Frage zu stellen sei. Diesen Umstand haben die behandelnden Fachleute gänzlich ausser Acht gelassen, was insbesondere den Beweiswert der Einschätzung durch die Fachleute des L.___, das primär eine medikamentöse Therapie beim Beschwerdeführer vornimmt (Urk. 7/33/5), erheblich schmälert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die behandelnden Ärzte im Rahmen ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung der von Prof. Dr. A.___ beschriebenen Schmerzverdeutlichung Rechnung getragen hätten.

    Diskrepanzen bestehen in medizinischer Hinsicht betreffend das Vorliegen einer Radikulopathie. Prof. Dr. A.___ stellte eine aktuelle Wurzelbeteiligung in Abrede, während Dr. C.___ wie auch die Ärzte des L.___ und der Universitätsklinik E.___ eine solche postulierten und noch anlässlich der Bildgebung vom 1. November 2017 eine Wurzelkompression L5 beschrieben wurde. Dagegen vermochte Dr. F.___ aufgrund der jüngsten Bildgebung keine klare Nervenkompression mehr auszumachen (vorstehend E. 3.6), weshalb der von den Gutachtern gezogene Schluss, es liege lediglich ein alter Wurzelschaden vor, nicht zu beanstanden ist.

    Nichts anderes gilt für die durch Prof. Dr. A.___ verneinte neuropathische Schmerzsymptomatik, der eine Läsion oder eine Dysfunktion des Nervensystems zu Grunde liegen müsste. Prof. Dr. A.___ führte unter Hinweis auf die «Budapester-Kriterien» einleuchtend aus, dass die Sensibilitätsstörung im linken Bein anatomisch nicht begrenzt und neurophysiologisch nicht zu objektivieren ist (Urk. 7/41/89-90), wovon im Wesentlichen auch die Neurologin Dr. I.___ ausging. Insoweit die Ärzte der Universitätsklinik E.___ zu abweichenden Einschätzungen gelangten, vermögen diese das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, da es sich nicht um neurologische Fachärzte handelte.

4.5    Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Gesundheitszustand nicht stabil und entsprechend zu früh über seinen Rentenanspruch verfügt worden sei. Grundsätzlich wird der Rentenanspruch im Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres und sechs Monate nach erfolgter Anmeldung geprüft (vorstehend E. 1.2). In Anbetracht des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im September 2016 und der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2017 (Urk. 7/4) ist die Beurteilung des Rentenanspruches durch die Beschwerdegegnerin - unabhängig vom Verlauf des Gesundheitszustandes - per Ende September 2017 nicht zu beanstanden (Urk. 7/43/11). Vor dem Hintergrund stabiler Befunde und operativ ausgeschöpfter Therapieoptionen – was sich etwa aus den diversen MRI-Erhebungen und den Berichten der Universitätsklinik E.___ (vgl. etwa Urk. 7/27/42-43 und E. 3.6) ergibt – bestand für die Beschwerdegegnerin nach Erstattung des Gutachtens kein Anlass, mit ihrer Anspruchsprüfung zuzuwarten.

4.6    Die Beurteilung der Experten zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist nicht ganz deckungsgleich. Prof. Dr. A.___ sah eine abgestufte Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass seit September 2016 in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, die sich mit dem Nachweis der fehlenden Wurzelkompression, mithin seit mindestens Februar 2018 auf 100 % erhöht habe. Allerdings erscheint nicht plausibel, dass eine blosse Bildgebung eine höhere Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen sollte. Laut Dr. Z.___ war die 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits mit Ablauf der zweimonatigen Rekonvaleszenz nach dem Eingriff vom 21. August 2017, das heisst seit November 2017 möglich (vorstehend E. 3.7.3), welche Einschätzung der RAD-Arzt bestätigte. Es ist nachvollziehbar, dass die Genesung vom Eingriff zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führte und die Verbesserung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per November 2017 eingetreten ist.

    Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit bei Ablauf des Wartejahres im September 2017 zu 50 % arbeitsfähig war. Die für den Zeitraum nach der Operation am 21. August 2017 bis Ende Oktober 2017 ausgewiesene gänzliche Arbeitsunfähigkeit hat ausser Acht zu bleiben, da sie bloss vorübergehend war (Art. 88a Abs. 1 IVV). Nach Beendigung der Rekonvaleszenz, die im Oktober 2017 abgeschlossen war, erhöhte sich die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab November 2017 auf 100 %, wovon die Beschwerdegegnerin zutreffend ausging. Diese gesundheitliche Verbesserung mit Erhöhung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Der Rentenanspruch ist daher nach Ablauf von drei Monaten seit November 2017, also ab Februar 2018 neu zu prüfen.

4.7    In erwerblicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des zuletzt im Jahr 2014 erzielten Einkommens von Fr. 74’789.-- ermittelte. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1), und zwar LSE 2014, Dienstleistungssektor und Kompetenzniveau 1 (Urk. 7/42), was dem vom RAD-Arzt zusammengefassten Belastungsprofil Rechnung trägt (Urk. 7/43/9). Der vorgenommene, vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass nach dem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert.

    Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im September 2017 betrug das Invalideneinkommen indes in Anbetracht der bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Fr. 31'500.-- (Fr. 62'999.-- / 2). Die Einkommenseinbusse beläuft sich demnach auf Fr. 44'265.-- (Fr. 75'765.30 ./. Fr. 31'500.--), was einen Invaliditätsgrad von 58 % ergibt und den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet.

4.8    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer befristet für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und angesichts des bloss geringen Obsiegens des Beschwerdeführers diesem zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

5.2    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine im selben Umfang reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. Januar 2018 Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSpycher