Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00936
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 16. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, verfügt über keine Berufsausbildung. In Italien war er als Lastwagenchauffeur tätig (Urk. 6/39/174). In der Schweiz arbeitete er von 1992 bis 1994 als Kranführer. Ab März 1995 war er vollzeitig als Mitarbeiter der Montageabteilung der Y.___ AG tätig (Urk. 6/39/126 und 6/39/151). Am 11. März 2000 wurde er mit blutender Kopfwunde am Fusse einer Treppe im Freien aufgefunden (Urk. 6/39/104). In den Kantonsspitälern Z.___ und A.___ wurden ein Schädelhirntrauma mit kleinem Epiduralhämatom links-temporal, eine Otohämatorrhoe beidseits mit computertomographisch gesicherter Felsenbeinlängsfraktur links, eine posttraumatische Hyperakusis und ein Tinnitus beidseits, eine posttraumatische Anosmie, ein persistierender leichter Drehschwindel sowie intermittierende Kopfschmerzen diagnostiziert (Urk. 6/39/142 und 6/39/139). Im Anschluss an die stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ bis Anfang Juni 2000 (Urk. 6/39/115 ff.), einschliesslich berufsorientierter Ergotherapie (Urk. 6/39/133-135), nahm der Versicherte seine Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz halbtags wieder auf (Urk. 6/39/130, 6/39/126 und 6/39/99). Im August und Dezember 2000 arbeitete er kurzzeitig 100 % und leistete ferner ab Herbst 2000 regelmässig samstags Überstunden (Urk. 6/39/95 f., 6/39/92, 6/39/80 f. und 6/39/74) bzw. arbeitete effektiv in einem 60%-Pensum (Urk. 6/39/78, 6/39/65, 6/39/47 und 6/39/40). Im Herbst 2001 wurde der Versicherte erneut medizinisch abgeklärt (Urk. 6/39/37-39, 6/39/16 f. und 6/39/12 ff.). Währenddessen kündigte ihm die Arbeitgeberin per Ende November 2001 unter Hinweis auf wirtschaftliche Probleme und eine mangelhafte Arbeitsleistung (Urk. 6/39/30, 6/39/28, 6/39/26, 6/39/21 und 6/39/153).
1.2 Im November 2001 meldete sich der Versicherte beim Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Dieses holte Berichte bei den behandelnden Ärzten (Urk. 6/4, 6/7-8, 6/11 und 6/14), Auskünfte bei der Arbeitgeberin (Urk. 6/39/153 ff.), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 6/39/167) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/15) ein. Von Mitte November 2002 bis Ende Januar 2003 besuchte der Versicherte eine zweite stationäre Rehabilitation, inklusive arbeitsorientierter Ergotherapie (Urk. 6/21), in der Rehaklinik B.___ (Urk. 6/19). Derweilen bejahte die Invalidenversicherung einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 6/18). Der Versicherte absolvierte indessen eine von der Rehaklinik organisierte Schnupperwoche in einer geschützten Werkstatt (Urk. 6/20). In einer gemeinsamen Besprechung des Versicherten mit Behandlungspersonen und der Berufsberaterin der Invalidenversicherung wurde anschliessend vereinbart, eine Rente zu beantragen, während der Versicherte weiterhin im geschützten Rahmen tätig sein sollte (Urk. 6/21/3 und 6/39/176). Am 31. März 2003 sprach die Suva als Unfallversicherer dem Versicherten ab 1. April 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zu (Urk. 6/39/188 f.). Die Invalidenversicherung holte einen neuen IK-Auszug ein (Urk. 6/28) und sprach ihm mit Verfügungen vom 17. September 2003 für die Monate März bis Dezember 2001 eine Viertelsrente, für die Monate Januar 2002 bis Januar 2003 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2003 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/25/3-5 und 6/30-35).
1.3 Im November 2003 gingen beim Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Unterlagen der Suva ein (Urk. 6/39). Dieses überwies die Akten zufolge Wohnsitzwechsels des Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle; Urk. 6/40). In der Folge bestätigte zunächst die Suva mit formloser Mitteilung vom 17. Mai 2005 die bisherige Rente (Urk. 6/41/2 f.). Anschliessend holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 6/44) sowie Berichte beim Hausarzt (Urk. 6/45 f.) ein und bestätigte am 27. Januar 2006 ebenfalls eine ganze Rente (Urk. 6/48).
Ein weiteres Mal bestätigte die Suva den Anspruch auf eine ganze Rente am 28. Juni 2008 (Urk. 6/55). Im Mai 2009 erhielt die IV-Stelle den Hinweis, der Versicherte arbeite schwarz in der Firma seines Cousins (Urk. 6/57). Sie liess ihn einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/59), recherchierte im Internet (Urk. 6/64/2 und 6/65) und holte IK-Auszüge (Urk. 6/58 und 6/60) sowie einen Bericht beim ehemaligen Hausarzt (Urk. 6/61) ein. Die weiteren Abklärungen erfolgten durch die Suva (Urk. 6/64/2). Diese liess den Versicherten durch den Kreisarzt PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersuchen (Urk. 6/66/5 f.) und durch den Aussendienst persönlich befragen (Urk. 6/66/12-14). Am 2. April 2010 bestätigte sie die bisherige Rente (Urk. 6/66/3). Die IV-Stelle ging in ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2010 ebenfalls von einem unveränderten Invaliditätsgrad aus (Urk. 6/68), nachdem sie zusätzlich eine Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, eingeholt hatte (Urk. 6/67/2 f.).
Im Herbst 2015 leitete die IV-Stelle eine dritte Revision ein. Sie liess den Versicherten wieder einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/75) und holte einen Bericht bei seiner neuen Hausärztin (Urk. 6/77) sowie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/76) ein. Zudem zog sie ergänzend die Akten der Suva bei (Urk. 6/79). Am 1. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten abermals formlos mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/81).
1.4 Nach Eingang neuer Akten der Suva (Urk. 6/88; insbesondere Urk. 6/88/39) nahm die IV-Stelle Ende 2016 die aktuelle Rentenrevision an die Hand und liess den Versicherten zum üblichen Fragebogen (Urk. 6/89) einen Zusatzfragebogen (Urk. 6/90) ausfüllen. Ferner holte sie einen neuen IK-Auszug (Urk. 6/91), einen hausärztlichen Verlaufsbericht (Urk. 6/93) sowie weitere Akten der Suva ein (Urk. 6/95 und 6/98). Diese hatte inzwischen entschieden, das Begutachtungsinstitut F.___ mit einem polydisziplinären Gutachten zu beauftragen (Urk. 6/102) und berücksichtigte dabei auf Anfrage der IV-Stelle auch unfallfremde Leiden (Urk. 6/100/1 und 6/101/2). Das neuropsychologische, neurootologische und neurologische F.___-Gutachten datiert vom 9. April 2018 (Urk. 6/105). Die IV-Stelle legte es dem RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zur Stellungnahme vor (Urk. 6/106/6). Sodann kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Mai 2018 die Aufhebung der Rente an (Urk. 6/107). Dagegen liess er vorsorglich Einwand erheben (Urk. 6/109), worauf ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Juli 2018 Frist zur Begründung ansetzte (Urk. 6/111). Die vor Ablauf dieser Frist erlassene Verfügung vom 26. Juli 2018 (Urk. 113) hob sie aufgrund der Rüge einer Gehörsverletzung (Urk. 6/115) wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/118). Nach Vorliegen des begründeten Einwands vom 5. September 2018 (Urk. 6/120) hob die IV-Stelle die ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 21. September 2018 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessend erneutem Entscheid über die Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen – unter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (Urk. 5). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_553/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2.1).
1.2 Hervorzuheben ist, dass eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen und 8C_405/2017 vom 7. November 2017 E. 4.3). Besteht bereits Anspruch auf eine ganze Rente, ist deren Erhöhung nicht möglich; eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ist daher nicht anspruchsrelevant und stellt folglich ebenfalls keinen materiellen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2016 vom 13. September 2016 E. 3.4.2.1).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Im Übrigen hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann und ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei drauf und dran gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Vorhaben seien jeweils aus anderen als gesundheitlichen Gründen gescheitert. Damit sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass mit Bezug auf den Tinnitus und das Rückenleiden eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Für die subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden bestehe indes kein objektiv fassbares Korrelat. Damit bestehe aus HNO-ärztlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit aufgrund des schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs um weitere 20 % vermindert. Im Übrigen aber habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, die gesundheitliche Situation habe sich verbessert. Regelmässig pflege er soziale Kontakte, spaziere, helfe seiner Frau beim Einkaufen/Kochen und fahre mit dem Auto. All dies tue er aus eigener Motivation. Schliesslich rechtfertige gemäss Rechtsprechung weder die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch die verbliebene Erwerbsdauer von 16 Jahren einen leidensbedingten Abzug. Der Invaliditätsgrad betrage daher weniger als 40 %. Keine Motivation zeige der Beschwerdeführer für eine berufliche Eingliederung. Er habe sich seit dem Vorbescheid nicht gemeldet und ein Interesse an einer Fort- oder Weiterbildung verneint (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber dafür, nach einer Hirnverletzung mit während 15 Jahren unverändertem Verlauf sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass kurzfristig zwischen Februar 2016 und November 2017 eine rentenrelevante Änderung eingetreten sei (Urk. 1 Ziff. 12). Die arbeitsrelevanten Befunde und Diagnosen würden weiterhin vorliegen. Die divergente Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im F.___-Gutachten beruhe auf einer abweichenden Einschätzung sowie neuen technischen Abklärungsmethoden und geänderten Grundlagen der Begutachtung. Konkret habe sich der unspezifische Tinnitus zu einem schweren, an der Grenze zu einem sehr schweren, dekompensierten Tinnitus entwickelt. Neu hinzugekommen sei das lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Hörverminderung sei nahezu unverändert. Mit Bezug auf die Schwindelbeschwerden werde zwar die Unfallkausalität bestritten, indes liessen sich weitere Faktoren abgrenzen, welche diese erklären würden. Diese Beschwerden müssten zudem beim Tätigkeitsprofil berücksichtigt werden. Hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite kämen die F.___-Gutachter zum Schluss, es sei mindestens von konstanten Befunden auszugehen. Bei nicht genug validen Befunden und vermuteter Aggravation lasse sich eine Besserung weder verifizieren noch falsifizieren. In sämtlichen Vorakten sei zudem ein stationärer, definitiver Zustand postuliert worden (Urk. 1 Ziff. 18). Die subjektiv besseren sozialen Kontakte würden hingegen nichts über die Arbeitsfähigkeit aussagen, zumal die Berentung nicht aufgrund einer Depression bzw. eines sozialen Rückzugs erfolgt sei. Schliesslich hätten die Versuche, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit ebenso wenig zu einem Revisionsgrund geführt (Urk. 1 Ziff. 19).
Auf jeden Fall aber sei mit den bestehenden Beschwerden die Erzielung eines rententangierenden Einkommens von über Fr. 20'000.-- ausgeschlossen (Urk. 1 Ziff. 20). Zudem würden sich die Chancen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Arbeitgeber zu finden, durch das sehr eingeschränkte Tätigkeitsprofil, die lange Absenz vom Arbeitsmarkt und sein Alter verringern, was einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % rechtfertige. Unter diesen Voraussetzungen könne er nämlich keinen durchschnittlichen Tabellenlohn erzielen. Damit ergäbe sich selbst gestützt auf die F.___-Beurteilung immer noch der Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 Ziff. 21). Darüber hinaus seien nach dem langen Rentenbezug – insbesondere der Vollberentung seit mehr als 15 Jahren – Eingliederungsmassnahmen für die Umsetzung eines allfälligen Leistungsvermögens unabdingbar. Dabei mangle es ihm nicht an Motivation, wie die baldige Arbeitsaufnahme nach dem Unfall, die damalige Abklärung in der Rehaklinik B.___ und seine Äusserungen gegenüber den Gutachtern zeigen würden (Urk. 1 Ziff. 23 f.). Einer fehlenden Motivation wäre zudem mit einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu begegnen gewesen. Um nichts zu versäumen, habe er sich zeitgleich mit der Beschwerde bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen gemeldet. Nichtsdestotrotz sei die vor der Durchführung solcher Massnahmen erlassene Rentenverfügung aufzuheben (Urk. 1 Ziff. 25).
3.
3.1 Die Rente des Beschwerdeführers wurde, wie er betonte, bereits mehrmals revidiert. Es stellt sich daher zunächst die Frage nach dem massgeblichen Referenzzeitpunkt für die Prüfung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG.
3.2
3.2.1 Die formlose Mitteilung vom 27. Januar 2006, mit der die ganze Rente erstmals bestätigt wurde (Urk. 6/48), beruhte auf Berichten des Allgemeinmediziners und damaligen Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. H.___. Dieser erklärte am 31. Dezember 2005, den Beschwerdeführer zuletzt am 14. April 2003 gesehen zu haben (Urk. 6/45/2). Nach einer Konsultation «im Auftrag der IV» am 18. Januar 2006 merkte er an, dass die medizinischen Untersuchungen, Abklärungen und Behandlungen häufig in Italien stattfänden. Er klärte den Bluthochdruck eingehend ab und führte ferner einzig einen Unterberger Tretversuch bezüglich der Gleichgewichtsstörungen durch (Urk. 6/46/2).
3.2.2 Im nachfolgenden Revisionsverfahren, abgeschlossen mit formloser Mitteilung vom 2. Juni 2010 (Urk. 6/68), konnte Dr. H.___ wiederum keine Auskunft geben, da ihn der Beschwerdeführer nur zweimal wegen eines kleinen Unfalls aufgesucht hatte (Urk. 6/61). Wie zu erwarten keine konkreten Ergebnisse brachte die orthopädische Untersuchung vom 5. März 2010 durch den Kreisarzt Dr. C.___. Er hielt fest, auf orthopädischem Fachgebiet würden sich pathologische Befunde nur im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) erheben lassen, die jedoch eher im Sinne einer HNO-ärztlichen (Schwindel) und neurologischen (Kopfschmerzen) Problematik zu werten seien. Weitergehende Aussagen zur Frage einer allfälligen Befundveränderung würden daher entsprechende fachärztliche Untersuchungen, gegebenenfalls im Rahmen eines stationären Aufenthalts, erfordern (Urk. 6/66/10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf weitere Abklärungen und legte den kreisärztlichen Bericht sowie die letzten drei Berichte des Hausarztes dem RAD zur Stellungnahem vor. Mangels fachärztlicher Kenntnisse und eigener Befunderhebung mit Bezug auf die bekannten invalidisierenden Leiden bildeten diese Berichte indessen keine genügende Grundlage für eine Aktenbeurteilung. An der bedingten Aussagekraft der RAD-Stellungnahme vom 4. Juni 2010 ändert deshalb nichts, dass eine Neurologin mitwirkte. Der RAD bestätigte denn auch keinen tatsächlich abgeklärten, sondern explizit einen «medizinischtheoretisch» überwiegend wahrscheinlich stationären Gesundheitszustand (Urk. 6/67/3).
3.2.3 Der letzten formlosen Mitteilung vom 1. Februar 2016 (Urk. 6/81) lag ein Bericht der neuen Hausärztin Dr. med. I.___, Allgemeinmedizinerin, zugrunde. Sie machte deutlich, dass sie bezüglich des Schädelhirntraumas über keine Unterlagen verfüge und der Beschwerdeführer ihr dazu auch keine Angaben machen wolle. Ihre Aussagen beschränkten sich dementsprechend auf die Behandlung des Bluthockdrucks, des Diabetes und der Hyperurikämie. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit war ihr nicht möglich, vielmehr bat sie um spezialärztliche Abklärungen (Urk. 6/77). Anlass für weitere Nachforschungen hätte ferner der IK-Auszug vom 12. Oktober 2015 geben müssen, worin der Beschwerdeführer für die letzten fünf Monate des Jahres 2011 ein Einkommen von insgesamt
Fr. 5000.-- bei der J.___ GmbH auswies (Urk. 6/76).
3.3 Zusammenfassend erfolgte in den bisherigen Revisionen somit keine rechtskonforme Abklärung vorab des medizinischen Sachverhalts mit entsprechender Untersuchung bzw. Befunderhebung, Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Den medizinischen Unterlagen, die zwischen der Zusprache der Rente am 17. September 2003 (Urk. 6/30-35) und der letztmaligen Bestätigung derselben am 1. Februar 2016 eingeholten wurden, kommt nach dem vorstehend Ausgeführten kein Beweiswert zu. Die gestützt darauf ergangenen formlosen Mitteilungen können deshalb nicht Ausgangspunkt für die Prüfung eines materiellen Revisionsgrundes sein. Für die Beantwortung der Frage nach einer anspruchsrelevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist deshalb der gesamte Zeitraum zwischen dem 17. September 2003 und 21. September 2018 massgebend.
3.4 Wie sich aus den Erwägungen zu den Verfügungen vom 17. September 2003 ergibt, wurde bei der Rentenzusprache sodann davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne noch ein Arbeitspensum von 50 % im geschützten Rahmen leisten und hierbei ein Invalideneinkommen von Fr. 2'400.-- pro Jahr erzielen (Urk. 6/25/3). Als Revisionsgrund führte die Beschwerdegegnerin nun Arbeitsversuche auf dem ersten Arbeitsmarkt an.
3.5
3.5.1 Auf intensives Nachfragen gab der Beschwerdeführer hierzu in der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Suva vom 11. August 2016 zu Protokoll, die Firma J.___ GmbH habe seinem Sohn gehört. Er habe für diese während drei Monaten Taxifahrten vom Flughafen ins Hotel K.___ gemacht, dafür aber kein Geld erhalten. Ein Spanier, der seinen Sohn kenne, habe ihm diese Arbeiten vermittelt. Weshalb auf seinem individuellen Konto ein Einkommen von Fr. 5'000.-- aus dieser Tätigkeit deklariert sei (vgl. Urk. 6/76/1), wisse er nicht. Die Firma habe er an L.___ aus Zürich weitergegeben. Mit der neuen Firma M.___ GmbH habe er nichts zu tun, diese hätte nur das Auto von ihm und seinem Sohn repariert. Ferner habe er drei Monate in der Küche, im Einkauf und der Essenszubereitung im Restaurant von N.___ gearbeitet, das inzwischen geschlossen sei. Ein Einkommen habe er in dieser Zeit nicht erwirtschaftet, sondern Fr. 40'000.-- Verlust gemacht (Urk. 6/88/40).
3.5.2 In der F.___-Begutachtung erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Neuropsychologen, er wäre motiviert zu arbeiten, doch habe das bis jetzt nie funktioniert. Er habe aktiv Arbeit gesucht, doch keine Anstellung gefunden. Mit Hilfe seines Sohnes habe er versucht, in einem Taxibetrieb und einem Restaurant zu arbeiten, doch seien beide Versuche gescheitert. Er traue sich eine berufliche Tätigkeit in einer angepassten Arbeitssituation grundsätzlich immer noch zu, doch müsste es eine körperlich leichte Arbeit in einem ruhigen Arbeitsumfeld sein (Urk. 6/105/8).
3.5.3 In der neurootologischen Begutachtung präzisierte er, im Jahr 2011 habe er versucht, mit seinem Sohn einen Flughafen-Taxidienst aufzubauen. Dabei habe er jedoch nicht pünktlich sein können, weil er morgens den Wecker nicht gehört habe. Er habe dem Sohn ausgeholfen, der den Vertrag gehabt habe. Dieser habe dann das Geschäft aufgeben müssen, das so nicht funktioniert habe, als es Reklamationen gegeben habe. Von März bis Juni 2016 habe er zudem versucht, in einem Restaurant zu arbeiten, das seine Ehefrau mit ihm gemeinsam habe führen wollen. Die Idee sei ein Familienrestaurant gewesen. Allerdings sei er betrogen worden. Er habe nicht gewusst, dass mindestens eine Person ein Wirtspatent haben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass der Sohn dieses dann nicht geschafft habe, habe man das Restaurant nach drei Monaten aufgegeben. Er selber habe im Restaurant vor allem ausgeholfen (Urk. 6/105/30).
3.5.4 Schliesslich führte er gegenüber der begutachtenden Neurologin aus, er habe einmal versucht, mit seinem Sohn einen Taxidienst am Flughafen zu eröffnen. Er habe Fahrten vom Flughafen Kloten bis zum Hotel K.___ angeboten. Die Strecke sei nur etwa 10 Minuten lang gewesen. Er habe in den zwei bis drei Monaten insgesamt sechs Fahrten gemacht. Das Problem sei gewesen, dass er schon um 6 Uhr habe aufstehen müssen und dies oft nicht geschafft habe. Auch sei er oft eingeschlafen. Sein Sohn habe daher den Hauptteil der Arbeit tragen müssen, dies aber allein nicht geschafft. Weiter habe er versucht mit seiner Ehefrau ein Restaurant zu eröffnen. Die Idee sei gewesen, dass diese und sein Sohn sich die Geschäftsleitung teilen würden und er sich um die Einkäufe kümmere bzw. in der Küche helfe. Das Restaurant sei 70 km von zuhause entfernt gewesen. Er sei den ganzen Tag dagesessen und habe nur Verluste gemacht. Das Problem sei hauptsächlich gewesen, dass sie keine Gewerbegenehmigung gehabt hätten. Der Antrag sei viel zu kompliziert gewesen. Er finde zurzeit keine Stelle und habe dazu noch Geld verloren. Andere Firmen würden ihn nicht nehmen, auch seine alte Firma habe ihn auf Anfrage nicht mehr gewollt (Urk. 6/105/45).
3.6
3.6.1 Aufgrund des IK-Auszuges vom 12. Oktober 2015 (Urk. 6/76) und der Angaben des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er ab August 2011 eine Zeit lang mit seinem Sohn zusammenarbeitete. Entgegen seiner Darstellung tätigte er angesichts der deklarierten Lohnsumme wohl auch mehr als die erstaunlicherweise erinnerten sechs Fahrten, soweit die beiden mit Blick auf den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck der J.___ GmbH und die nötigen Bewilligungen effektiv ein Taxiunternehmen betrieben. Welches Pensum der Beschwerdeführer ausübte und ob der Lohn seiner Leistung entsprach, ist unklar. Dafür fällt auf, dass die Tätigkeit nur von kurzer Dauer war. Gemäss IK-Auszug endeten die Beitragszahlungen im Dezember 2011, gemäss Handelsregister schieden der Beschwerdeführer und sein Sohn im Mai/Juni 2012 als Gesellschafter aus. Dafür verantwortlich machte der Beschwerdeführer seine mangelhafte Arbeitsleistung.
Zur zweiten offengelegten Tätigkeit im Familienkreis in der Gastronomie ist einzig bekannt, dass diese nach drei Monaten beendet wurde, weil der Sohn das Wirtepatent nicht schaffte. Welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Umfang ausführte, ist nicht aktenkundig.
3.6.2 Da der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache als im geschützten Rahmen arbeitsfähig eingestuft wurde, lässt sich allein aus dem Umstand, dass er zweimal kurzzeitig in nicht näher bekanntem Umfang für ein geringfügiges Entgelt im Betrieb eines ihm nahestehenden Familienmitgliedes mitwirkte, nicht ohne weiteres auf ein dauerhaft erzielbares, rententangierendes Invalideneinkommen bzw. eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit schliessen. Dementsprechend hielten auch die F.___-Gutachter fest, das Bemühen um eine selbständige Erwerbstätigkeit sei grundsätzlich mit dem geschilderten Aktivitätsniveau in den vergleichbaren Lebensbereichen (Freizeit, Hobbies, Autofahren, Tagesablauf) vereinbar. Ob das Scheitern der geschilderten Wiedereingliederungsversuche durch neurokognitive Defizite mit reduzierter Belastbarkeit oder ausschliesslich durch krankheits- respektive unfallfremde Faktoren (z.B. fehlende Gewerbegenehmigung, Organisationsprobleme) verursacht worden sei, lasse sich anhand der Angaben und Dokumentationen nicht sicher sagen (Urk. 6/105/61).
4.
4.1
4.1.1 Es bleibt zu prüfen, ob das F.___-Gutachten vom 9. April 2018 die beweisrechtlichen Anforderungen gemäss Bundesgericht erfüllt und einen materiellen Revisionsgrund im Sinne einer rentenrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes ausweist. Praxisgemäss von vornherein keinen Revisionsgrund zu begründen vermag die unbestrittene teilweise gesundheitliche Verschlechterung (z.B. degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule), zumal der Beschwerdeführer zuletzt eine ganze Rente bezog (vgl. E. 1.2).
4.1.2 Als Vergleichsbasis dient wie dargelegt der Sachverhalt, wie er den Verfügungen vom 17. September 2003 zugrunde lag. Augenfällig ist der in jenen Erwägungen skizzierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach der ersten stationären Rehabilitation, nämlich 60 % von Juni 2000 bis September 2001, 50 % von Oktober 2001 bis Mitte November 2002 und erst zweieinhalb Jahre nach dem Unfall 0 % bis auf weiteres. Als Invalideneinkommen wurde der erwähnte jährliche Verdienst von Fr. 2'400.-- in einer geschützten Werkstatt berücksichtigt (Urk. 6/25/3). Gemäss Feststellungsblatt vom 8. April 2003 beruhte die Rentenzusprache, ausgehend von der traumatischen Hirnverletzung mit kleinem Epiduralhämatom links, auf den Diagnosen (1) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit Antriebsverminderung und leichter Verlangsamung, (2) Störungen der Aufmerksamkeitsteilung, der Umstellungsfähigkeit und Handlungsinitiierung, (3) Frischgedächtnisstörung, (4) partielle vestibuläre, periphere Funktionsstörung (Störung des Gleichgewichtssystems), (5) Tinnitus beidseits mit Lärmempfindlichkeit, (6) okzipitale Kopfschmerzen und (7) komplexe posttraumatische Entwicklung (Urk. 6/22/1).
4.2
4.2.1 Demnach beruhte die Rentenzusprache auf den Erkenntnissen aus der zweiten stationären Rehabilitation. So stammen die obgenannten Diagnosen aus dem undatierten Bericht der Rehaklinik B.___, eingereicht im Januar 2003. Die Prognose wurde in jenem Bericht offengelassen und der Gesundheitszustand als «besserungsfähig» beurteilt (Urk. 6/14/1).
4.2.2 Im Austrittsbericht, datiert vom 4. Februar 2003, wurden folgende «funktionelle Diagnosen und Probleme» aufgelistet: (1) mittelschwere neuropsychologische Störung mit Kurzzeitgedächtnisstörungen, psychomotorischer Verlangsamung und Verunsicherung sowie erhöhter Ermüdbarkeit, (2) posttraumatische Störung, depressive Stimmungslage, (3) okzipitale Kopfschmerzen an 3 bis 4 Tagen pro Woche für ca. 6 bis 7 h mit einer Intensität von 6 bis 7 auf der Schmerzskala, (4) im Gegenuhrzeigersinn sich drehender Schwindel bei partieller vestibulärer Funktonstörung bei In-/Reklination in der jeweiligen Augen-Endstellung, (5) Tinnitus links grösser als rechts, vor allem nachts sowie (6) Lärmempfindlichkeit und (7) mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit (Urk. 6/19/1). In der «Beurteilung» wurden vorderhand die Einschätzungen von Dr. med. O.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (HNO) sowie Arbeitsmedizin, vom 5. September 2002 sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___ angeführt (Urk. 6/19/3). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer damals an, er verbringe den Tag mit Kochen, schlafen, spazieren, Computer-Games spielen etc. Seit der Kündigung sei er in einem Stimmungstief, was seinen Hausarzt dazu bewogen habe, ihn beim Psychiater anzumelden. Die monatlichen Sitzungen seit drei bis vier Monaten hätten noch keine Wirkung gezeigt (Urk. 6/19/8).
4.2.3 Gemäss der erwähnten Beurteilung von Dr. O.___ war die rechtsseitige vestibuläre partielle Funktionsstörung zentral bereits weitgehend kompensiert. Es fänden sich nur noch diskrete Hinweise mit dem Überwiegen der Rechtsnystagmen – einer Art «Überkompensation», wie sie als Ausdruck der letzten Kompensationsphase nicht selten beobachtet werde. Das heisse, die Prognose sei günstig. Dafür spreche auch die Tatsache, dass bei der Posturographie keine Hinweise auf eine wesentliche Tonusdifferenz festgestellt worden seien. Der Befund stehe ein bisschen im Gegensatz zur immer noch vom Beschwerdeführer geäusserten und vor allem unter Beobachtung gezeigten Unsicherheit beim Gehen. Auffallend sei, dass das Gehen deutlich sicherer sei, wenn er sich nicht gezielt beobachtet fühle (vgl. Urk. 6/39/4). Dementsprechend konnte bereits im vorstehend zitierten Austrittsbericht eine Verbesserung in diesem Bereich festgestellt werden (vgl. Urk. 6/19/9).
Dr. P.___ berichtete am 20. April 2002 in wenigen Zeilen, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Störung mit eingeschränkter Fähigkeit zu Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistungen sowie an einer deutlich agitiert-depressiven Stimmungslage. Im Rahmen letzterer sei er öfters nicht in der Lage, das Haus zu verlassen; anderszeitig irre er in Italien von Arzt zu Magier, um Heilung bzw. Linderung zu finden. Er sei allerdings immer bewusstseinsklar und allseits orientiert, wobei die autopsychische Wahrnehmung nicht immer konsistent imponiere und durchaus dissoziative Komponenten aufweise. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und er [Psychiater] sehe auch längerfristig kaum Vermittlungsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Auch im geschützten Arbeitsbereich scheine ihm dieser wenig integrationsfähig, da er im Rahmen der posttraumatischen Krankheitsentwicklung zunehmend das Vertrauen in die Umwelt verloren habe (Urk. 6/8).
4.2.4 Nach der Schnupperwoche in der geschützten Werkstatt ergänzte der Neurologe Prof. Dr. med. Q.___ im Bericht vom 20. Februar 2003, aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer nunmehr stabil. Der Unfall liege fast drei Jahre zurück, mit einer wesentlichen Besserung des Befundes sei gemäss klinisch-wissenschaftlicher Erfahrung nicht mehr zu rechnen. Deshalb sei es wünschenswert, ihn dauerhaft in die Werkstatt zu integrieren. Eine berufliche Tätigkeit unter kommerziellen Aspekten sei aus heutiger Sicht «in absehbarer Zeit» nicht realistisch (Urk. 6/20/1).
4.2.5 Dem Abschlussbericht vom 6. März 2003 zur berufsorientierten Ergotherapie ist präzisierend zu entnehmen, dem Beschwerdeführer hätten die vorgegebenen Arbeitszeiten oft Schwierigkeiten bereitet. Seine Leistungsbereitschaft habe nicht immer den Erwartungen entsprochen. Eine zielstrebige und geordnete Vorgehensweise bereite ihm eher Mühe und sei teilweise stark von äusserer Stimulation abhängig. Gut möglich sei es ihm, einfache, monotone, serielle Tätigkeiten von 1,5 Stunden über mehrere Therapieeinheiten hinweg auszuführen. Die Quantität und Qualität der Arbeit sei auf diesem Niveau befriedigend. Bei anspruchsvolleren Arbeiten werde einem qualitativ ansprechenden Arbeitsergebnis nur teilweise genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Anregungen habe er öfters ablehnend gegenübergestanden. Mit berechtigter Kritik könne er nur teilweise umgehen und tendiere dazu, sich zurückzuziehen. Seine Lernfähigkeit sei eingeschränkt. Er sei kaum in der Lage, einzelne Arbeitsschritte selbstständig zu strukturieren und auszuführen. Anstehende Schwierigkeiten habe er ohne Unterstützung von Drittpersonen kaum meistern können. Bei fehlender Unterstützung neige er dazu, vorschnell aufzugeben. Die Frustrationstoleranz sei deutlich reduziert. Gegen Ende des Aufenthalts sei er etwas experimentierfreudiger geworden und habe zunehmend versucht, aus eigenem Antrieb sich neuen Herausforderungen zu stellen. Könne er durch andere Massnahmen als einen Gehörschutz, den er nicht toleriere, den Lärm reduzieren, mache er davon peinlich genau Gebrauch. In einem ruhigen Rahmen könne er die Aufmerksamkeit über eine lange Zeitspanne aufrechterhalten. Die Fahreignung für das Führen von Motorfahrzeugen sei gegeben. Beim Bücken und Drehen um die eigene Körperachse sei er durch auftretenden Schwindel limitiert. Tätigkeiten im Sitzen auf Tischhöhe seien problemlos möglich. Das Stehen und Gehen bereite wegen des Schwindels Schwierigkeiten. Arbeiten, die eine Vorneigung oder das Aufheben von Gegenständen vom Boden erfordern würden, seien nicht ausführbar. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht zulässig. Arbeiten über Kopfhöhe seien indes ausführbar. Die Arm-/Handfunktionen seien nicht beeinträchtigt (Urk. 6/21/1 f.).
4.3
4.3.1 Die gegenüberzustellende interdisziplinäre Beurteilung der F.___-Gutachter findet sich im federführenden neurologischen Teil des Gutachtens (Urk. 6/105/37 ff.). Es wurde dargelegt, dass die persistierenden Kopfschmerzen über ein Jahrzehnt mit der initialen Verletzungsschwere und den bildgebend nachweisbaren Residuen nur schwer erklärbar seien. Im MRI des Neurocraniums mit Traumasequenzen vom April 2017 hätten sich kortikale Defekte im Gyrus temporalis inferior beidseits und frontobasal rechts, überwiegend wahrscheinlich posttraumatischer Natur, gezeigt. Diese strukturellen Residuen seien gut mit den nach dem Unfall aufgefallenen neuropsychologischen Funktionsstörungen und der Anosmie vereinbar. Intraparenchymatöse Narben führten jedoch nicht zwangsläufig zu (anhaltenden) Kopfschmerzen.
Die nicht zu beschreibenden qualitativen Änderungen derselben liessen an deren Unfallkausalität zweifeln. Die knöchernen Verletzungen seien zwischenzeitlich ausgeheilt und Liquorzirkulationsstörungen bestünden gemäss Bildgebung ebenso wenig wie Auffälligkeiten im Bereich der Dura. Die Kopfschmerzen könnten aber gut durch den regelmässigen Analgetika-Konsum erklärt werden. Dafür sprächen der anhaltend hohe Metamizolkonsum, der migräneförmige Schmerzcharakter, die fehlende Besserung auf Migräneprophylaxe und der wohl dynamische Verlauf nach der stationären Rehabilitation (deutlich weniger stark ausgeprägte Schmerzintensität bei Austrittsmedikation ohne Analgetika). Aktuell gebe der Beschwerdeführer an, er leide an 15 bis 20 Tagen pro Monat an Kopfschmerzen; davon an 2 bis 4 Tagen pro Woche so stark, dass er zu keinen Alltagsaktivitäten fähig sei und das Zimmer abdunkeln müsse. Er nehme wöchentlich bis zu 15 Schmerztabletten ein.
Somit könnten die persistierenden Kopfschmerzen, die bei der Rentenfestsetzung keine ausschlaggebende Rolle gespielt hätten, nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf die leichte traumatische Hirnverletzung zurückgeführt, aber gleichermassen gut durch unfallfremde Ursachen erklärt werden. Zu diesen zähle auch ein zervikozephales Schmerzsyndrom, das wahrscheinlich durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mitbedingt sei. Im Jahr 2012 sei es zu einer Akzentuierung der Beschwerden mit passagerem Reizsyndrom C6 links gekommen, das sich jedoch nach erfolgreicher Infiltrationsbehandlung gebessert habe (Urk. 6/105/61, 6/105/63 und 6/105/65).
4.3.2 Die HNO-ärztlichen Befunde mit posttraumatischer Anosmie und gemäss Fragebogen nach Goebel und Hiller schwerem, dekompensiertem Tinnitus an der Grenze zum sehr schweren, dekompensierten Tinnitus bei leichtgradiger hochtonbetonter sensorineuraler Hörminderung rechts mehr als links und leicht bis mittelgradiger hochtonbetonter Innenohrschwerhörigkeit links mehr als rechts seien vergleichbar mit den bei der Rentenfestsetzung gestellten Diagnosen. Im Vordergrund stünden die Penetranz des Tinnitus und die Beeinträchtigung beim Schlafen, wobei es dem Beschwerdeführer aber, wie die Analyse des Medikamentenspiegels im Blut zeige, zumindest tageweise möglich sei, ohne schlafanstossende Medikation einzuschlafen (Urk. 6/105/58 und 6/105/65).
4.3.3 Im Längsschnitt und in Zusammenschau mit den aktuellen Befunden hätten sich weder in der neurologischen noch in der HNO-ärztlichen Untersuchung, inklusive differenzierter apparativer Zusatzdiagnostik, Hinweise auf eine persistierende peripher- oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung gefunden. Es ergebe sich kein objektivierbares, fassbares Korrelat der subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden in der klinischen und apparativen Untersuchung. Formal betrachtet sei damit basierend auf den objektivierbaren Befunden eine Besserung gegenüber der Beurteilung von Dr. O.___ eingetreten. Daraus ergebe sich aber keine Änderung der Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer subjektiv weiterhin unter Schwindelbeschwerden leide, die beim Tätigkeitsprofil, vergleichbar mit der Beschreibung durch Dr. O.___, berücksichtigt werden müssten (Urk. 6/105/58 und 6/105/65).
Ferner ergäben sich mehrere unfallfremde Erklärungsmodelle, wie eine Orthosereaktion bei Blutdruckabfall, eine vegetative Reaktion unter Valsalva oder ein Zusammenhang mit dem zerivkozephalen Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen der HWS. Alternativ könnte entsprechend dem Bericht des Spitals S.___ vom 8. August 2017 (vgl. Anhang Gutachten, Urk. 6/105/91) ein Teil der Beschwerden auf eine vestibuläre Migräne zurückzuführen sein. Im Bericht diskutiert worden sei auch eine Polyneuropathie, die wiederum gut zu den leichten Auffälligkeiten im Romberg Stehversuch und in den komplizierteren Gangproben mit akzentuierter Gangunsicherheit nach Augenschluss passen würde (Urk. 6/105/59).
4.3.4 In Bezug auf die zur Rentenfestsetzung führenden neuropsychologischen Defizite könne keine Verlaufsbeurteilung vorgenommen werden, da es in den Symptomvalidierungsverfahren Hinweise für eine Beschwerdeaggravation gebe. Damit seien die erhobenen Befunde nicht valide genug, um fundiert zu beurteilen, ob es zu Veränderungen des kognitiven Leistungsvermögens mit Auswirkungen auf die Alltags- und Berufsfunktionalität gekommen sei. Eine kognitive Verschlechterung infolge der stattgehabten traumatischen Hirnverletzung wäre indessen äusserst atypisch für den anzunehmenden natürlichen Verlauf. Medizinischtheoretisch dürfe mindestens von weiterhin konstanten Befunden aufgrund der unfallkausalen Folgen ausgegangen werden. Zudem hätten sich in den zerebralen Bildgebungen 2001 und 2017 keine Hinweise auf unfallfremde Faktoren, die eine kognitive Verschlechterung alternativ erklären könnten, gefunden. Die aktuellen Befunde würden den bisherigen Beurteilungen nicht widersprechen, unter anderem könne im November 2002 eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bestanden haben. Man könne nur das aktuelle Ausmass der neuropsychologischen Defizite, das im Vergleich zu den Befunden aus dem Jahr 2002 formal verschlechtert wäre, nicht validieren.
Eine Verschlechterung würde den eigenanamnestischen Angaben eines konstanten kognitiven Leistungsvermögens auf reduziertem Niveau widersprechen. So wäre angesichts der deutlichen Minderleistung in nahezu allen geprüften kognitiven Funktionen nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag selber organisiere, Termine selber plane und ohne fremde Hilfe zuverlässig wahrnehme, das Mobile und den Computer benutze, mit e-banking Zahlungen erledige, aktiv an den Veranstaltungen des italienischen Vereins teilnehme, öffentliche Verkehrsmittel nutze oder selbst Auto fahre. Ebenso wenig wäre zu erwarten gewesen, dass er kohärente und differenzierte eigenanamnestische Angaben habe machen können und in der Testsituation die Instruktionen nicht wieder vergessen habe (Urk. 6/105/65 und 6/105/59 f.).
4.3.5 Ergänzend wiesen die F.___-Gutachten auf orthopädische Abklärungen in der Uniklinik R.___ hin. Mit Berichtsdatum vom 7. März und 18. April 2012 sei neu eine Diskushernie C5/6 links mit bildgebend nachgewiesener Kompression der abgehenden Nervenwurzel C6 links mit entsprechender radikulärer Reizsymptomatik diagnostiziert worden. Aufgrund der Beschwerdeexazerbation habe der Beschwerdeführer eine Nervenwurzelblockade erhalten und positiv darauf angesprochen. Ferner seien im MRI-Bericht vom 13. Dezember 2016 Facettengelenkarthrosen in Höhe L4/5 und L5/S1 sowie eine kleine mediane bis medio-rechtslaterale Diskushernie L4/5 festgestellt worden. Im Verlauf sei es basierend auf aktenanamnestischen Angaben zu einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom gekommen (Urk. 6/105/57). Der Beschwerdeführer leide somit zusätzlich unter Schmerzen lumbovertebral ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- respektive sensomotorische Ausfallsymptomatik. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule hätten sich nach der Rentenzusprache entwickelt. Sie seien vom Beschwerdeführer aber nur beiläufig erwähnt worden. Es scheine, sie stünden im Vergleich zu den klinisch führenden Kopfschmerzen eher weniger im Vordergrund (Urk. 6/105/64). Die Diagnosen würden gleichermassen das neurologische und rheumatologische/orthopädische Fachgebiet betreffen. Die schmerzbedingten Einschränkungen ohne Hinweise für eine Radikulo- oder Myelopathie seien im interdisziplinär formulierten Belastungsprofil berücksichtigt worden. Aktuell bedürfe es daher keiner rheumatologischen Begutachtung, wobei denkbar sei, dass sich die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule in den nächsten Jahren verschlechtern würden (Urk. 6/105/68 f.).
4.3.6 In Würdigung sämtlicher Funktionsstörungen schlussfolgerten die Gutachter zusammengefasst: Aufgrund der klinisch führenden Kopfschmerzen sowie der lumbovertebralen Schmerzen könnten unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben in Bezug auf die Kopfschmerzfrequenz, die Schmerzintensität, die Dauer, die Auswirkungen auf die Alltagsfunktionen und das Ressourcenprofil in Anbetracht der Aktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen höchstens leichte quantitative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit formuliert werden. So fahre der Beschwerdeführer weiterhin Auto. Eine maximale schmerzbedingte Leistungseinschränkung von 20 % dürfte aber aufgrund des anzunehmenden erhöhten Pausenbedarfs zugestanden werden.
Aus HNO-ärztlicher Sicht bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten, bei denen man auf ein intaktes Riechvermögen angewiesen sei. Angesichts der Hörminderung seien auch Tätigkeiten, die unter sehr schwierigen akustischen Bedingungen stattfinden oder eine intensive Kommunikation erfordern würden, nicht geeignet. Aufgrund des schweren, dekompensierten Tinnitus beidseits sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine etwas längere Regenerationszeit benötige.
Unter Zuzug der quantitativen Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund der Tinnitus assoziierten Beschwerden ergebe sich also insgesamt eine solche von 30 % in der angestammten (körperlich leichten, je zur Hälfte sitzend und stehend ausgeführten) Tätigkeit und jeglicher leidensadaptierten Tätigkeit. Aufgrund der aktuell objektivierbaren Befunde und Diagnosen sei demnach eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von insgesamt 30 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zumutbar. Auf neurologisch-neuropsychologischem Fachgebiet könne nur eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation festgestellt werden.
In qualitativer Hinsicht dürften aufgrund der rezidivierenden subjektiven Schwindelbeschwerden keine sturzgefährdeten Tätigkeiten zugemutet werden. Auch wenn aktuell keine vestibuläre Störung nachweisbar sei, sollten entsprechende Arbeiten aufgrund der potenziell erhöhten Unfallgefahr vermieden werden. Aufgrund der Phonophobie sollten keine Tätigkeiten mit erhöhter Lärmexposition zugemutet werden. Aufgrund der zervikozephalen und lumbovertebralen Beschwerden – bei Nachweis entsprechender degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule – dürften dem Beschewrdeführer nur noch leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten zugemutet werden. Insbesondere Tätigkeiten in fixierter Rumpfhaltung, in Kopfinklinations- und Reklinationszwangshaltung sowie Tätigkeit, die überwiegend im Bücken, Kauern und Knien ausgeübt werden müssten, seien ungeeignet (Urk. 6/105/64 und 6/105/67 f).
4.4
4.4.1 Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die F.___-Gutachter zwar die vom Beschwerdeführer geklagte Zunahme der Kopfschmerzen aufgrund seiner Alltagsaktivitäten relativierten, die Kopfschmerzen an sich stellten sie aber nicht in Frage. Vielmehr beurteilten sie diese als «gleichermassen gut» mit einem Analgetikaübergebrauch und zervikozephalen Schmerzsyndrom erklärbar. Darüber hinaus sprachen sie diesen sowieso keine ursprünglich tragende Rolle zu. Die Beeinträchtigungen durch den Tinnitus und die Hörminderung beurteilten sie explizit als mit der Situation bei der Rentenzusprache vergleichbar. Zur damals erhobenen Hyperakusis trafen sie keine Feststellungen (vgl. auch Urk. 6/105/34 mit Hinweis auf demonstratives Verhalten bei Klickreizen unter der normalen Sprechlautstärke), berücksichtigten jedoch beim Tätigkeitsprofil eine Phonophobie (Urk. 6/105/68). Ferner verneinten sie in Übereinstimmung mit den Ärzten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Spitals S.___ zwar ein objektivierbares Korrelat für die weiterhin geklagten Schwindelbeschwerden im Sinne einer vestibulären Funktionsstörung, äusserten aber gleichzeitig eine Reihe von Verdachtsdiagnosen. Die Beurteilung der vestibulären Funktionsstörung steht dabei auch im Einklang mit derjenigen von Dr. O.___, der schon vor der Rentenzusprache nur noch diskrete Hinweise auf Rechtsnystagmen im Rahmen der letzten Kompensationsphase erwähnte und deshalb eine günstige Prognose stellte – mit Anhalt für eine übertriebene Beschwerdedarstellung. Die von ihm prognostizierte Besserung konnte sodann in massgeblichem Umfang noch vor der Rentenzusprache in der Rehabilitation erreicht werden. Keiner weiteren Ausführungen bedürfen die Beschwerden infolge des Wirbelsäulenleidens, zumal dieses aktenkundig erst einige Jahre nach der Berentung auftrat.
4.4.2 Die gutachterlich festgestellte «formale» Besserung der Gleichgewichtsstörung seit der Beurteilung durch Dr. O.___ vermag allein indessen keine anspruchsrelevante Tatsachenänderung nach Art. 17 ATSG zu begründen. Die von den F.___-Gutachten attestierte, massiv höhere Arbeitsfähigkeit ist letztlich einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass alle bei der Rentenzusprache als wesentlich erachteten Beschwerden mangels valider aktueller testpsychologischer Ergebnisse vernachlässigt wurden. Dies betrifft die neuropsychologischen Defizite mit leichter Verlangsamung, Störung der geteilten Aufmerksamkeit und des Frischgedächtnisses, aber auch die Antriebsverminderung, die eingeschränkte Umstellungsfähigkeit und Handlungsinitiierung sowie die im Abschlussbericht zur berufsorientierten Ergotherapie zusätzlich beschriebenen Beschwerden wie Mühe mit einer zielstrebigen und geordneten Vorgehensweise, deutlich reduzierte Frustrationstoleranz, eingeschränkte Lernfähigkeit und ungenügende Aufmerksamkeit für Quantität und Qualität des Arbeitsergebnisses ausserhalb einfacher, serieller Arbeiten von 1,5 Stunden. Ähnliche Einschränkungen schilderte der Beschwerdeführer auch anlässlich der aktuellen Begutachtung (Urk. 6/105/6 f.), und sie konnten zudem vom begutachtenden Neuropsychologen in der eng geführten Testsituation teilweise beobachtet werden (Urk. 6/105/9). Dem ist hinzuzufügen, dass sich aus den aktenwidrigen anamnestischen Angaben auch Hinweise auf Erinnerungsschwierigkeiten ergeben (z.B. Urk. 6/105/7 Berufsanamnese). Die F.___-Gutachter trugen indessen nur dem erhöhten Erholungsbedarf zufolge körperlicher Schmerzen und des Tinnitus Rechnung.
4.4.3 Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als Prof. Dr. Q.___ im Jahr 2003 (vgl. E. 4.2.4) und die RAD-Neurologin im Jahr 2010 (E.3.2.2) eine relevante Besserung der neurologischen Beschwerden im weiteren Verlauf medizinischtheoretisch eher – wenn auch nicht vollständig («in absehbarer Zeit», «überwiegend wahrscheinlich») – ausschlossen. Nichts Anders ergibt sich aus dem F.___-Gutachten. Darin wurde medizinischtheoretisch nur eine Verschlechterung ausgeschlossen, Aussagen zur Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung finden sich keine, wobei der begutachtende Fachpsychologe das Vorliegen von neuropsychologischen Defiziten sogar explizit als grundsätzlich vereinbar mit den bekannten neurologischen Diagnosen beurteilte (vgl. Urk. 6/105/16 mittlerer Abschnitt). Anders als die Beschwerdegegnerin sahen die Gutachter also davon ab, bereits aufgrund der ihnen bekannten Alltagsaktivitäten (z.B. Urk. 6/105/7 und 6/105/44) eine gesundheitliche Besserung zu postulieren (vgl. auch zu den Aktivitäten bei der Rentenzusprechung vgl. E. 4.2.2).
Andererseits ist auf den augenfälligen Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall zurückzukommen. So war der Beschwerdeführer offenbar nach eigenen Angaben und denjenigen seiner Arbeitgeberin nach der ersten stationären Rehabilitation noch rund ein Jahr lang in der Lage, ein Teilzeitpensum von 50 % ohne Leistungseinbusse in der gewohnten Tätigkeit auszuüben (Urk. 6/39/126, 6/39/99, 6/39/80 f., 6/39/64 und 6/39/40). Anhaltspunkte für einen Soziallohn sind keine aktenkundig. Dagegen spricht zudem die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihn auch für die besser bezahlten Überstunden am Samstag aufbot (vgl. Sachverhalt E. 1.1).
Dies wirft die bisher gänzlich ungeklärte Frage auf, welche Rolle bei der Rentenzusprache die damals ausgewiesenen (vgl. E. 4.2.3) und gemäss Feststellungsblatt mitberücksichtigten (vgl. E. 4.1.2) psychischen Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Störung bzw. depressiven Stimmungslage spielten. Insbesondere da sich letztere oft ebenfalls in kognitiven Einschränkungen, vermindertem Antrieb und eingeschränkter psychischer Belastbarkeit manifestiert (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.). Es mag daher zutreffen, dass das Ausmass der hirnorganisch bedingten Defizite bisher als überwiegend wahrscheinlich unveränderlich beurteilt wurde, indes ist das Ausmass derselben nach dem vorstehend Ausgeführten unklar.
4.4.4 Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bis zur aktuellen Revision über Jahre hinweg weder wegen der Kopfschmerzen noch der Schwindelbeschwerden oder der psychischen Beschwerden aktenkundig in ärztlicher Behandlung war. Dies weckt doch Zweifel insbesondere am Fortbestehen der Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen im geklagten Ausmass und nicht nur an deren Unfallkausalität. Demnach ist festzustellen, dass das F.___-Gutachten keinen genügenden Aufschluss über die bisherigen rentenrelvanten Aspekte gibt. Hierfür ist einerseits das auffallend verdeutlichende Verhalten des Beschwerdeführers mitverantwortlich, für das es allerdings auch schon vor der Rentenzusprache klare Anhaltspunkte gab und das nach langjährigem Rentenbezug und einer gewissen Resignation im Rahmen der Arbeitsversuche teilweise auch nachvollziehbar ist. Andererseits ist zu bezweifeln, dass sich die fraglichen Aspekte angesichts der zur Rentenzusprache führenden Einschränkungen und lückenhafter Krankengeschichte im Rahmen einer punktuellen Begutachtung, deren Resultat bei einer hirnverletzten Person mitunter von der Tagesform abhängt, überhaupt klären lassen (z.B. Goldenberg, Neuropsychologie - Grundlagen, Klinik, Rehabilitation, 3. Aufl. 2002, S. 12 ff.; Goldenberg, Pössl, Ziegel [Hrsg.], Neuropsychologie im Alltag, 2002, S. 1 ff.). Es drängen sich daher weitere Abklärungen mit längerem Beobachtungszeitraum auf.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bezog alsdann ab 1. März 2001 eine Teilrente und seit 1. Februar 2003 bis Ende Oktober 2018, also während mehr als 15 Jahren, eine ganze Invalidenrente (vgl. zu den massgebenden Eckwerten des 15-jährigen Rentenbezugs BGE 141 V 5 E. 4.2.). Wie er zutreffend darlegte, ist deshalb vor einer Renteneinstellung zu prüfen, ob ihm die Verwertung einer neu attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zumutbar ist.
5.2 Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5). So können berufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die frühere Rechtsprechung beruft, wonach ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch bei fehlender Motivation der versicherten Person durchgeführt werden musste, ist diese nicht mehr einschlägig.
Von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin vermerkte im Feststellungsblatt zum angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei gemäss Revisionsfragebogen für eine Eingliederung nicht motiviert (Urk. 6/106/2). Nach Erstellung des Gutachtens wurde diesem ohne Weiterungen die Renteneinstellung angekündigt (Urk. 6/107). Bereits im Vorbescheidverfahren verlangte er hierauf die Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/120/9 f.). Soweit ersichtlich ohne vorgängig darauf zu reagieren, erwog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe sich nicht wie im Vorbescheid angeboten gemeldet und selbst angegeben, nicht an einer Fort- oder Weiterbildung interessiert zu sein (Urk. 2 S. 3). Mit Beschwerde ans Gericht (Urk. 1 Ziff. 22 ff.) sowie Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2018 (Urk. 6/126) ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Eingliederungsmassnahmen.
Gegenüber den F.___-Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, dass er schon motiviert wäre zu arbeiten, doch habe dies bis jetzt nie funktioniert. Er habe aktiv nach Arbeit gesucht, doch keine Anstellung gefunden. Mit Hilfe seines Sohnes habe er versucht, in einem Taxibetrieb und einem Restaurant zu arbeiten, doch seien beide Versuche gescheitert. Er traue sich eine berufliche Tätigkeit in einer angepassten Arbeitssituation grundsätzlich zu, doch müsste es eine körperlich leichte Arbeit in einem ruhigen Arbeitsumfeld sein. Konkrete Vorstellung, in welcher Branche dies sein könnte, habe er keine. Mittlerweile schaue er sich auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr um und bemühe sich nicht mehr aktiv um Arbeit. Eine Umschulung, Fort- oder Weiterbildung komme für ihn nicht mehr in Frage. Er habe von der Suva damals keinerlei Unterstützung bekommen, so dass das Thema nun abgeschlossen sei (Urk. 6/105/8). Er finde derzeit keine Stelle. Andere Firmen würden ihn nicht nehmen. Er habe auch bei seiner alten Firma angerufen, doch die hätten ihn auch nicht mehr gewollt. Er habe gehofft, die Suva würde ihm helfen, doch habe er keine Chance bekommen (Urk. 6/105/45). Er möchte gerne wieder arbeiten bzw. eine Arbeitsprobe mache. Er könne aber keine körperlich schweren Arbeiten machen. Starke Körperbewegungen, vor allem nach vorne und hinten beugen, seien schwierig wegen des Schwindels. Er vertrage auch keinen Lärm. Er habe keine konkreten Vorstellungen, was er gerne machen möchte, er möchte aber gerne etwas ausprobieren (Urk. 6/105/47).
5.4 Angesichts der recherchierten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers und seiner Angaben in der Begutachtung wäre es nach Vorliegen des Gutachtens an der Beschwerdegegnerin gewesen, nach der langjährigen Berentung seine berufliche Eingliederung an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführer mag ob seiner gescheiterten Arbeitsbemühung etwas resigniert haben und ratlos in Bezug auf seine Möglichkeiten wirken. Nichtsdestotrotz erachtete er sich selbst in einer Tätigkeit entsprechend dem gutachterlichen Tätigkeitsprofil wiederholt als arbeitsfähig und erklärte sich auch dazu bereit, etwas auszuprobieren. Er schilderte sodann mehrere konkrete Arbeitsbemühungen, mitunter eine Anfrage bei der alten Arbeitgeberin, die allesamt erfolglos waren. Unter diesen Umständen – wie auch mit Blick auf die aktuell nicht widerlegten Beschwerden bei der Rentenzusprache – kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werde, er könne eine allfällige Arbeitsfähigkeit selbst verwerten oder sei subjektiv nicht eingliederungsfähig. Sollte sich der Beschwerdeführer als nicht eingliederungswillig zeigen, so wäre er im Sinne der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts gehalten und aufzufordern an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.3). Es obliegt daher der Beschwerdegegnerin, allfällige berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Damit hat der Beschwerdeführer vorerst ohnehin weiter Anspruch auf die bisherige ganze Rente (vgl. Urteile des Bundegerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 Dispoziffer 1 und 9C_324/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.3 2. Abschnitt), so dass sich sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.
6. Zusammenfassend bestehen Anhaltspunkte für eine gewisse gesundheitliche Besserung respektive Anpassung an das Leiden in den letzten Jahren sowie ein mögliches Eingliederungspotenzial. Indessen kann nicht ohne vorgängige Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und allenfalls weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch entschieden werden, weshalb die angefochtene Verfügung vom 21. September 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung derselben an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei drängt es sich angesichts der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der Einschätzung der F.___-Gutachter und der in Frage stehenden gesundheitlichen Aspekte auf, zuerst eine berufliche Eingliederung an die Hand zu nehmen (z.B. stationäre berufliche Abklärung, Belastbarkeits- oder Arbeitstraining) und bei einem allfälligen Scheitern in der ergänzenden medizinischen Abklärung auch die Beobachtungen der beruflichen Fachleute fachärztlich evaluieren zu lassen.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des doch wiederholt festgestellten auffälligen Verhaltens darauf aufmerksam zu machen, dass rechtsprechungsgemäss kein versicherter Gesundheitsschaden vorliegt, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1). Sollte also eine übertriebene Darstellung der Beschwerden zum Scheitern der beruflichen Eingliederung führen oder Grund dafür sein, dass sich mangels verwertbarer Untersuchungsergebnisse ein bestehendes invalidisierendes Leiden nicht mehr mit genügender Sicherheit nachweisen lässt, führt dies zu einer Einstellung der Rente ohne weitere Unterstützung bei der Wiedereingliederung.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 21. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Der Beschwerdeführer hat über den 31. Oktober 2018 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti