Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00937


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 3. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 30. Juni 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf sexuellen Missbrauch, häusliche Gewalt, psychische Misshandlung, Morddrohungen, Amoklauf, Nötigung, Magersucht, Suizidversuch, seelische und körperliche Erschöpfung durch Belastung, eine posttraumatische Belastungsstörung, Angstzustände, Panikattacken, Flashback, Albträume, Rückzug in Isolation sowie einen Selbstmord des Ehemannes (Auffinden der Leiche, Schock und Verarbeitung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte sie der Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Urk. 14/19). Nachdem sie die Akten des Krankentaggeldversicherers beigezogen hatte (Urk. 14/51), veranlasste sie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 24. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 14/61). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 sowie 26. März 2018 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte um Zustellung ihrer Buchhaltungsunterlagen (Urk. 14/63). Nachdem keine Unterlagen eingereicht worden waren, wies die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 auf ihre Mitwirkungspflichten hin und setzte ihr Frist bis zum 10. Juli 2018 zur Beibringung der geforderten Unterlagen (Urk. 14/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 24. September 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 14/77]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).

    Mit Verfügung vom 6. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach (Urk. 6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2019 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um zur Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass des angefochtenen Entscheids Stellung zu nehmen sowie um gegebenenfalls einen im Ausland begründeten Wohnsitz durch geeignete Unterlagen zu belegen. Bei Säumnis werde davon ausgegangen, dass sie weiterhin Wohnsitz in Zürich habe (Urk. 16). Innert Frist ging weder eine Stellungnahme ein noch wurden Unterlagen über den Wohnsitz aufgelegt (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

2.    

2.1    Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 und Abs. 2bis IVV die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV).

    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis bis 2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV).

    Der in Art. 40 Abs. 2 IVV vorbehaltene Art. 40 Abs. 2quater IVV schreibt vor, dass die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.

2.2    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

2.3    Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 23. Oktober 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin in Zürich ab, holte die Schriften ab und verliess die Schweiz (Urk. 1 S. 3 f.). In den Unterlagen finden sich jedoch keine Angaben über einen neuen Wohnsitz. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2019 Gelegenheit gegeben, Unterlagen zu einer allfälligen Wohnsitzverlegung ins Ausland aufzulegen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass sie nach wie vor Wohnsitz in Zürich habe (Urk. 16). Da innert Frist keine Unterlagen eingereicht wurden (Urk. 17), ist vorliegend androhungsgemäss in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 ZGB davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Zürich wohnhaft ist. Damit ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu bejahen.


3.

3.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Versicherte habe ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt, indem sie trotz Aufforderung und einer entsprechenden Mahnung die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Aus diesem Grund werde ihr Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen (Urk. 2).

3.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich zurückgezogen und keine Schreiben mehr zur Kenntnis genommen. Ihr Unternehmen habe die betriebliche Tätigkeit einstellen müssen. Vorliegend sei ihre wirtschaftliche Situation nicht relevant. Sie habe ihre Auskunftspflicht nicht schuldhaft verletzt. Ihr stehe aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes eine Rente zu (Urk. 1).

4.    Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober 2017 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 14/61 S. 36):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), bzw. komplexe posttraumatische Belastungsstörung

- DD: zusätzlich gemischte dissoziative Störung mit vorwiegend Amnesie, Trance und Fugue (ICD-10: F44)

- Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0), derzeit grenzwertig kompensiert

    Die Explorandin klage über Brechreiz. Schon wenn sie aufstehe, sei ihr schlecht und zudem wisse sie nicht, wo sie sich befinde. In der Regel nehme sie kein Frühstück zu sich. Ihr Gewicht sei nicht stabil, sie leide unter Magersucht. Weiter leide sie unter einem Schwindelgefühl, das vor allem in Drucksituationen auftrete. Sie habe jeweils auch Atemnot. Sie leide seit einem Suizidversuch auch unter Schmerzen, insbesondere im Winter. Sie habe nicht nur am rechten Arm, sondern auch an der Hüfte, am Becken und am rechten Bein Schmerzen. Mit der rechten Hand könne sie nicht einmal ein Glas öffnen. Aufgrund der Überbelastung habe sie nun auch Schmerzen in der linken Hand. Bei ihr sei alles kaputt (Urk. 14/61 S. 14-18).

    Im Jahr 2013 habe sich ihr Mann das Leben genommen. Sie habe ihn in der Wohnung tot vorgefunden und versucht, ihn zu reanimieren. Sie habe damals keine Zeit gehabt, das zu verarbeiten, weil sie sich um das Geschäft habe kümmern müssen. Die Liquidation des Unternehmens sei noch immer nicht abgeschlossen, sie habe extrem viel zahlen müssen, weil ihr Mann Firmengelder veruntreut habe. Sie habe 150 % gearbeitet. Sie habe so viele Dinge regeln müssen und sei nie bei einem Arzt gewesen. Sie habe Gewinn erwirtschaftet. Ab März 2016 sei es ihr rasant schlechter gegangen. Daher habe sie ihren Arzt aufgesucht, der sie bei der IV angemeldet habe. Sie sei damals in einen Erschöpfungszustand gefallen (Urk. 14/61 S. 24-26).

    Die Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration erscheine während der ersten beiden Untersuchungssequenzen ungestört. In der Folge lasse sie etwas nach. Die Merkfähigkeit sei ausgeprägt beeinträchtigt, der Gedankengang gelegentlich etwas assoziativ aufgelockert bis weitschweifig. Die Explorandin sei zwar nicht verlangsamt, jedoch deutlich eingeengt in den Denkabläufen. Eindrücklich seien die während der Exploration auftretenden Dissoziationen. Hinweise auf Wahn oder Sinnestäuschungen würden nicht vorliegen. Episodisch scheine es jedoch zu Derealisations- und Depersonalisationsphänomenen zu kommen (Urk. 14/61 S. 32-33).

    Eindrücklich sei, dass die Explorandin immer wieder zwischen gegensätzlichen Haltungen und Ansichten hin und her kippe. Diese sich diametral widersprechenden Perspektiven würden am ehesten darin ihre Erklärung finden, dass die Explorandin einerseits gemeinsam mit den unterschiedlichen Therapeutinnen und Therapeuten ihr eigenes Verhalten retrospektiv betrachte und erkläre und andererseits spontane Äusserungen über ihr gewünschtes Erscheinungsbild tätige. Dieses Verhaltensmuster sei tiefgreifend. Ab wann es ihre berufliche Seite betroffen habe, sei trotz intensiver Bemühungen nur lückenhaft eruierbar (Urk. 14/61 S. 45).

    Seit dem Suizid ihres Ehemannes und der Entdeckung seiner Eskapaden einschliesslich dessen, dass er erhebliche Summen aus dem gemeinsamen Unternehmen veruntreut habe, habe die Leistungsfähigkeit der Explorandin schleichend abgenommen. Es sei schwer rekonstruierbar, wie weit sie das Unternehmen noch in ausreichendem Mass habe leiten können. Seit dem Jahr 2015 sei es zu sukzessiven Schwierigkeiten gekommen. Seit dem Frühjahr 2016 sei sie nicht mehr alleine Auto gefahren. Nachdem sich die Explorandin lange als übermässig leistungsfähig gesehen habe, erkläre sie nun apodiktisch, dass sie zu gar nichts mehr in der Lage sei und könne sich auch nicht auf ein Gedankenexperiment von potenziellen Tätigkeiten oder Teilleistungsfähigkeiten einlassen (Urk. 14/61 S. 47-48).

    Die Explorandin habe sich selber bis anfangs des Jahres 2016 als sehr leistungsfähig betrachtet und nur punktuell Behandlungen in Anspruch genommen. Bis heute stünden sich die Realisierung ihrer schwerwiegenden Erkrankung einerseits und ihre Selbstbeschreibung als hoch leistungsfähig andererseits gegenüber. Dass die Explorandin nach aussen hin als perfekt und kontrolliert erscheinen wolle und daraus Stabilität beziehe, spreche gegen ein geplantes Antwortverhalten. Die Auswertung des Selbstbeurteilungstests zeige demgegenüber Hinweise auf eine Antworttendenz, nämlich zu Extremwerten. Dies würde allerdings zu den widersprüchlichen Selbstdarstellungen passen. Nach wie vor scheine die Explorandin verschiedene Bilder von sich zu haben, die sie noch nicht gegeneinander abgleichen könne (Urk. 14/61 S. 52-53).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in angestammter Tätigkeit sei es seit dem Jahr 2013 zu Leistungseinschränkungen gekommen. Genaue Angaben seien indes nicht möglich. Im Verlauf der Jahre 2014 und 2015 sei es zu weiteren Einschränkungen gekommen, die jedoch durch die Söhne und verbleibende Mitarbeiter im Unternehmen kompensiert worden seien, so dass die effektive Leistungsfähigkeit nicht mehr beziffert werden könne. Seit etwa Ende Mai 2016 sei die Versicherte in angestammter Tätigkeit als Geschäftsführerin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 14/61 S. 54-55).

    Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne keine verlässliche Aussage gemacht werden. Schon die Rekonstruktion der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nur lückenhaft und schätzungsweise möglich (Urk. 14/61 S. 55).


5.    Das Gutachten vom 24. Oktober 2017 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/61 S. 14-34), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/61 S. 14-17) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/61 S. 3-12). Die Gutachterin hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

    In ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2017 kam Dr. Z.___ zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne nicht verlässlich beurteilt werden (Urk. 14/61 S. 55). Diese Einschätzung deckt sich damit, dass der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr gegenüber angab, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem Jahr 2013 und 2016 könne von ihm nicht beurteilt werden. Schon während der Behandlungsphasen zwischen 2009 und 2012 sei für ihn nicht vorstellbar gewesen, wie sie in der Lage gewesen sei zu arbeiten und ihre Firma zu führen. Es bleibe die Diskrepanz zwischen dem Opferstatus und den sehr kompetenten Seiten. Die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Potenziale, befinde sich aber andererseits in einer schweren Regression (Urk. 41/61 S. 31).

    Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 einen stationären Aufenthalt in der B.___ absolvierte. Sie sei wegen eines depressiven Zustandsbildes nach Retraumatisierung zur Behandlung zugewiesen worden. Im Austrittsbericht vom 11. August 2009 wurde die Diagnose einer depressiven Episode mit somatischen Symptomen und anorektischen Zügen (ICD-10 F32.11) genannt (Urk. 14/31 S. 7). Die Patientin leide an einer ausgeprägten Essstörung, einer deutlichen Antriebsstörung sowie an Erschöpfung (Urk. 14/31 S. 7). Bis Ende August 2009 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Danach sei ein schrittweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben geplant (Urk. 14/31 S. 8). Aus dem Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 als Selbständigerwerbende ein Einkommen von Fr. 181'100.-- erzielte (Urk. 14/65). Wie Dr. A.___ ausführte, zeigt sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den psychiatrischen Beschwerden und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daher leuchtet ein, dass Dr. Z.___ zum Schluss kam, die Rekonstruktion der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nur lückenhaft und schätzungsweise möglich. Dass sich die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beurteilen lässt, erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls überzeugend.

    Wie bereits ausgeführt (E. 1.5), tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

    Die Beschwerdegegnerin zog Arztberichte bei und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Z.___. Diese verfügt über ausgewiesenes Fachwissen im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie. Ihr Gutachten erfüllt die Kriterien an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ legte dar, dass eine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit in vorliegendem Fall kaum möglich sei (vgl. Urk. 14/61 S. 31). Es ist daher nicht zu erwarten, dass eine weitere medizinische Expertise mehr Klarheit bringen würde. Damit erweist sich vorliegend die Ermittlung des Sachverhalts als unmöglich. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann nicht beziffert werden. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, um den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ermitteln zu können. Dem IK-Auszug lässt sich nämlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 18'094.--, im Jahr 2013 ein solches von Fr. 11'200.-- und in den Jahren 2014-2015 ein Einkommen von Fr. 19'200.-- erwirtschaftete. Im Jahr 2012 ist kein Einkommen vermerkt (Urk. 14/65 S. 2). Gemäss Einschätzung von Dr. Z.___ war die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit erst ab dem Jahr 2013 eingeschränkt (Urk. 14/61 S. 54-55). Daher wären einem Einkommensvergleich (auch) die Einkommen der Jahre 2011 und 2012 zugrunde zu legen. Selbst bei einer lediglich tiefen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit würde der Beschwerdeführerin daher wohl ein Invalideneinkommen angerechnet, welches sich relevant auf den Invaliditätsgrad auswirken würde. Damit erweist sich der vorliegende Fall ohne verlässliche Angaben über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als nicht beurteilbar. Die Beweislosigkeit fällt zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, vorliegend demnach zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle verneinte daher zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


6.    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

    Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Buchhaltungsunterlagen sowie Unterlagen zu den Einnahmen aus dem Buchverkauf von der von ihr veröffentlichten Autobiografie aufzulegen (Urk. 14/63). Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin eine neue Adresse hatte, sandte sie ihr das gleiche Schreiben am 13. Februar 2018 erneut (Urk. 14/68). Am 26. März 2018 forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen auf die Anfrage vom 13. Februar 2018 zu reagieren (Urk. 14/72). Am 26. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch und teilte mit, sie habe einen Treuhänder damit beauftragt, die angeforderten Unterlagen beizubringen. Dieser habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Buchhaltungsunterlagen auflegen müsse, da sie angestellt gewesen sei. Die Gewinne aus dem Buchverkauf habe sie überdies gespendet. Der Telefonnotiz ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, Lohnausweise und Belege zum Erlös aus dem Verkauf ihres Buches beizubringen (Urk. 14/73). Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, die geforderten Unterlagen einzureichen. Es wurde ihr dazu eine Frist bis am 10. Juli 2018 angesetzt. Zudem wurde sie unter Nennung von Art. 43 Abs. 3 ATSG darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten entschieden werden könne, falls sie der Aufforderung nicht Folge leisten sollte (Urk. 14/74). Nachdem innert Frist keine Unterlagen eingegangen waren, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. August 2018 in Aussicht, sie werde das Gesuch abweisen und entschied mit Verfügung vom 24. September 2018 in angekündigtem Sinne (Urk. 14/76-77).

    Die Beschwerdegegnerin erwog, für die Beurteilung des Falles sei sie auf die angeforderten Unterlagen angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt, weshalb ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sich in den letzten Monaten ausserstande gesehen, Briefe von Behörden entgegenzunehmen oder zu beantworten. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Im Übrigen sei für die Beurteilung ihres Gesuchs ihr Gesundheitszustand und nicht ihre wirtschaftliche Situation massgebend (Urk. 1).

    Unbestrittenermassen legte die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht auf. Da sie sich telefonisch bei der IV-Stelle meldete und mitteilte, sie habe einen Treuhänder damit beauftragt, die Unterlagen einzureichen (Urk. 14/73), steht fest, dass sie Kenntnis vom Schreiben der IV-Stelle genommen hatte und sich ihrer Pflicht zur Mitwirkung bewusst war. Das Vorbringen, sie habe Briefe von Behörden nicht entgegennehmen können, verfängt daher nicht. Gegenüber der Gutachterin gab sie zudem an, sie würde täglich eine gute Stunde lang damit verbringen, Administratives zu erledigen (Urk. 14/61 S. 28). Daher ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, die geforderten Unterlagen einzureichen. Immerhin war es ihr auch möglich, einen Treuhänder zu beauftragen und den Entscheid vom 24. September 2018 anzufechten. Entgegen ihrer Ansicht ist ihre fehlende Mitwirkung daher nicht zu entschuldigen. Wie die IV-Stelle zudem richtig ausführte (Urk. 13), ist zur Beurteilung ihres Gesuchs nicht allein die gesundheitliche, sondern auch die wirtschaftliche Situation massgebend. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sind Angaben zum Validen- wie auch zum Invalideneinkommen erforderlich. Zwar liegt ein IK-Auszug in den Akten, welcher über die Einkommensverhältnisse bis im Jahr 2015 Auskunft gibt (Urk. 14/65). Es ist jedoch unklar, ob diese Eintragungen vollständig sind, insbesondere da im Jahr 2012 kein Einkommen vermerkt wurde (Urk. 14/65). Auch liegen keine Unterlagen über einen allfälligen Verkaufserlös aus dem von ihr veröffentlichten Buch in den Akten. Die IV-Stelle ging daher zu Recht davon aus, dass sich der Sachverhalt als unvollständig erhoben erweist. Die Beschwerdeführerin wurde gemahnt und auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung aufmerksam gemacht (Urk. 14/74). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.


7.    Nach dem Gesagten erweist es sich als unmöglich, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beurteilen. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zudem liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgte.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1’000.-- verrechnet.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelCuriger