Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00938
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 21. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1992 geborene X.___ brach ihre Lehre als Kauffrau in einem Hotel im ersten Lehrjahr ab (Urk. 6/5/1). Im August 2009 begann sie bei der Y.___ AG erneut eine Lehre als Kauffrau. Das Lehrverhältnis wurde per 31. Dezember 2011 im dritten Lehrjahr vorzeitig aufgelöst (Urk. 6/5/7). Nach einer Lehrvertragsübernahme durch die Z.___ führte die Versicherte die Lehre zunächst ab dem 4. Januar 2012 weiter, bis das Lehrverhältnis per 29. Februar 2012 erneut aufgelöst wurde (Urk. 6/2). Am 29. Dezember 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Mitteilung vom 24. September 2013 (Urk. 6/26) berufliche Massnahmen zu, welche aus gesundheitlichen Gründen im Dezember 2013 wieder abgebrochen wurden (Urk. 6/31 und Urk. 6/32). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 31. Juli 2015 (Urk. 6/63) ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 9. September 2015 (Urk. 6/67/3-6) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. März 2017 in dem Sinne gut, als dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen tätige und über den Rentenanspruch der Versicherten erneut verfüge (Urk. 6/73, Prozess-Nr. IV.2015.00916).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 10. April 2018; Urk. 6/98) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 14. Juni 2018; Urk. 6/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/113 und Urk. 6/122) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 2) gestützt auf eine 60%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 60 %) und eine Einschränkung von 0 % im Haushalt (Anteil 40 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 27. September 2018 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, namentlich mindestens eine Viertelsrente ab wann rechtens, zu gewähren. Am 3. Dezember 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 27. September 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig sei. Eine Tätigkeit im Büro würde einer angepassten Arbeit entsprechen, sofern diese in einer wohlwollenden, unterstützenden, reizarmen Umgebung stattfinde. Bei guter Gesundheit würde sie zu 60 % arbeiten und zu 40 % im Haushalt tätig sein. Eine 90%ige Erwerbstätigkeit mit Betreuung der drei wenige Wochen, zwei und sechs Jahre alten Töchter durch eine Nanny sei nicht nachvollziehbar, nachdem eine solche sehr kostspielig sei. Dasselbe gelte für eine Au-Pair-Anstellung oder für Krippenplätze. Zudem habe sie 2013 bei der Berufsberatung angegeben, dass sie zu 50 % erwerbstätig sein und sich die restliche Zeit der Kinderbetreuung widmen möchte. Finanzielle Existenzängste bei einer 60%igen Tätigkeit seien nicht nachvollziehbar (S. 1 f.). Im Haushalt sei sie - aus näher dargelegten Gründen - nicht eingeschränkt. Es bestehe ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 36 % (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei seit ihrer Kindheit psychisch beeinträchtigt. Es beständen also seit Jahrzehnten starke Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit, im Haushalt und im Privatleben. Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich anlässlich der Haushaltabklärung einen hypothetischen Sachverhalt im Gesundheitsfalle nicht habe vorstellen können und von der Statusfrage überfordert gewesen sei. Auf die Aussage der ersten Stunde könne deshalb nicht abgestellt werden. Vielmehr wäre sie - aus näher dargelegten Gründen - im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig und würde ihre Kinder fremdbetreuen lassen. Bei einer Arbeitstätigkeit in diesem Umfang wäre es auch kein Problem, für die Betreuungskosten aufzukommen. Mit einer lediglich 60%igen Erwerbstätigkeit könnten die Kosten der fünfköpfigen Familie trotz des 100 %-Pensums des Ehemannes höchstens knapp gedeckt werden. Sie habe überdies trotz ihrer drei Kinder nach Eintritt des Gesundheitsschadens während einer gewissen Zeit ein 90%-Pensum ausgeübt. Eine nur 60%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung sei ausgewiesen (S. 5-11). Selbst wenn von einer lediglich 60%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre kaufmännische Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Es gehe deshalb nicht an, bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn abzustellen wie bei der Berechnung des Valideneinkommens. Werde vom selben Tabellenlohn ausgegangen, sei zu berücksichtigen, dass sie in der angestammten Tätigkeit lediglich zu 30 % arbeitsfähig sei. Werde hingegen das Invalideneinkommen gestützt auf die gemäss Gutachter 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit berechnet, sei der Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen heranzuziehen. In beiden Fällen resultiere (bei einer Gewichtung zu 60 %) ein Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 42 % und damit Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente (S. 11-13).
3.
3.1 Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom 28. November 2017 (Urk. 6/80) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
- Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0), aktuell im Hintergrund
Zudem hielt sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert unter laufender Behandlung (ICD-10 F33.4)
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe ab Juli 2016 im Verlag ihres Bruders (Inhaber) eine Büro-Tätigkeit in Form von Homeoffice mit einem Pensum von ungefähr 20 Stunden pro Monat aufnehmen können. Seit Februar 2017 arbeite sie dort in einem 40 %-Pensum (Buchhaltung, Unterhaltung des Internet-Portals). Diese Tätigkeit in familiärem Umfeld müsse als Tätigkeit in geschütztem Rahmen betrachtet werden. Regelmässig vorkommende Arbeitsausfälle (ungefähr 1 Mal pro Monat) sowie über das übliche hinausgehende Pausen zur Skills-Anwendung würden toleriert. In einer kaufmännischen Bürotätigkeit sei sie seit mindestens Februar 2014 und bis auf weiteres zu 70 - 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit schwanke entsprechend dem Krankheitsbild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Es sei anhaltend von einer konstanten erheblichen Einschränkung insbesondere der Belastbarkeit und Stresstoleranz auszugehen (S. 2-3).
3.2 Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ stellten in ihrem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 10. April 2018 (Urk. 6/98) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/98/3):
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31)
Zudem führten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/98/3):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
Dazu hielten sie fest, seit der Kinderzeit und anhaltend beständen eine emotionale Instabilität, Impulsivität und psychosomatische Symptome. In der Pubertät seien Selbstverletzungen sowie Alkohol- und Cannabisabusus dazugekommen. Mit Lehrbeginn sei es zu einer Akzentuierung gekommen mit Auftreten von Konzentrationsstörungen und einem Suizidversuch, im Verlauf zusätzlich zu einem zwanghaften Perfektionismus, einem gestörten Essverhalten, depressiven Episoden und überflutenden Ängsten. Die ICD-10 Kriterien für die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit vom Borderline-Typ seien erfüllt. Neuropsychologisch fänden sich insbesondere spezifische Defizite in Konzentration und Aufmerksamkeit mit Hinweisen auf erhöhte Ablenkbarkeit und Störbarkeit. Die Diagnose eines ADHS sei diskutiert worden. Dagegen spreche, dass keine eindeutigen Hinweise auf motorische Unruhe beständen und dass die Beschwerdeführerin die Sekundarschule A ohne schulische Probleme habe abschliessen können. Dennoch lasse sich wegen der Möglichkeit untypischer Verläufe ein ADHS nicht sicher ausschliessen (Urk. 6/98/3). Es beständen eine Konzentrationsminderung, erhöhte Ablenk- und Störbarkeit, verminderte Belastbarkeit und Stressintoleranz, erhebliche Störung der Emotionsregulation, Dissoziationen und impulsive Handlungen. Als Ressourcen seien eine gute Kooperation, Motivation und Anstrengungsbereitschaft, ein gutes Auffassungsvermögen und ein angenehmes Auftreten zu nennen. Der zwanghafte Perfektionismus ermögliche qualitativ gute Arbeit, sei gleichzeitig aber auch problematisch, da Belastungsgrenzen übergangen würden (Urk. 6/98/4).
In der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte - wobei die Ausbildung allerdings nicht abgeschlossen worden sei - bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. Die aktuelle Tätigkeit im Betrieb eines Familienangehörigen entspreche einer geschützten Tätigkeit, auch hier sei die Arbeitsfähigkeit um ungefähr 60 % eingeschränkt. Auch bei einer angepassten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit mit nicht höher als 40 % beurteilt. Bei der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine Konzentrationsminderung durch die Störung der Impuls- und Emotionssteuerung bereits mitberücksichtigt worden, eine Addition mit der Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht werde daher nicht beurteilt (Urk. 6/98/4).
4. Das bidisziplinäre psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ vom 10. April 2018 beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte maximal zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor). Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten.
5.
5.1 Weiter ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung im Haushalt besteht (vgl. dazu Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 14. Juni 2018; Urk. 6/108). Dies wird auch von den Parteien nicht bestritten. Umstritten ist hingegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin.
5.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Jugend an psychischen Beschwerden und hat gesundheitsbedingt ihre kaufmännische Ausbildung nicht abgeschlossen. Sie arbeitet in einer Büro-Tätigkeit in der Unternehmung ihres Bruders, doch muss dies gemäss Gutachter als Arbeit in einem geschützten Rahmen betrachtet werden. Aus ihrer Erwerbsbiographie können somit keine verlässlichen Schlüsse auf ein mutmassliches Arbeitspensum im Gesundheitsfall gezogen werden. Daran ändert nichts, dass sie von Dezember 2016 bis Februar 2017 zusätzlich während dreier Monate zu 40 % als Promoterin für die D.___ tätig war (Urk. 1 S. 10 und Urk. 6/117 S. 2), hat es sich bei der Anstellung bei ihrem Bruder doch auch in diesem Zeitraum um eine geschützte Tätigkeit und damit nicht um ein Gesamtarbeitspensum von 90 % im ersten Arbeitsmarkt gehandelt.
5.3.2 Im Jahre 2013 konnte sich die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der Berufsberatung ein halbes Jahr nach der Geburt ihrer ersten Tochter anfänglich nicht vorstellen, diese fremdbetreuen zu lassen. Anschliessend versuchte sie, in einem 50 %-Pensum ihre Lehre abzuschliessen, was jedoch gesundheitsbedingt nicht gelang (Urk. 6/29). Anlässlich der Haushaltabklärung vom 14. Juni 2018 erklärte sie, im Gesundheitsfall wäre sie zu 90 % erwerbstätig und würde ihre Kinder fremdbetreuen lassen (Urk. 6/108 S. 4). Im Laufe des Verfahrens wies sie aber zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 1 S. 6), dass sie schon vor Ausübung ihrer ersten Erwerbstätigkeit erkrankt war; die Überlegung, welches Arbeitspensum sie im Gesundheitsfall ausgeübt hätte, dürfte sie deshalb überfordert haben. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind folglich mit Zurückhaltung zu würdigen.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin ist Mutter dreier im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 6-, 2.5- und 0.5-jähriger Töchter (vgl. etwa Urk. 6/108 S. 3). Ihr Mann arbeitet in einem 100 %-Pensum als Kundenberater im Aussendienst und erzielt dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 5'200.-- (Urk. 6/108 S. 3). In einem 60 %-Pensum würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ein Nettoeinkommen von ungefähr Fr. 3'250.-- erzielen (vgl. dazu Berechnung Valideneinkommen E. 6.1.1 hernach). Hinzu kommen Kinderzulagen von Fr. 600.-- sowie Unterhaltsbeiträge für die älteste Tochter von Fr. 530.-- (vgl. Urk. 6/108 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin mit drei Kindern im Vorschulalter (hypothetisch) gezwungen würde, in einem 90 %-Pensum zu arbeiten, damit der Vater ihrer ersten Tochter keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen muss, wie sie geltend machte (Urk. 1 S. 9), ist nicht plausibel. Es ist demnach bei einem 60 %-Pensum von monatlichen Nettoeinnahmen von Fr. 9'580.-- auszugehen, welchen Krankenkassenprämien und Miete von Fr. 2'720.-- gegenüberstehen, womit für die weiteren Auslagen der fünfköpfigen Familie sowie das Ansparen eines Notgroschens (vgl. dazu Urk. 1 S. 9-10) Fr. 6'860.-- pro Monat zur Verfügung stehen. Bei dieser finanziellen Situation ist nicht davon auszugehen, dass die Familie zwingend auf einen höheren Verdienst der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Eine mehr als 60%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit lässt sich jedenfalls daraus nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ohne ein gewisses Einkommen ihrerseits Existenzängste zu haben, ebenso, dass es für sie wichtig sei, finanziell unabhängig zu sein (Urk. 6/108 S. 4). Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar, macht aber eine 90%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht wahrscheinlicher als ein Arbeitspensum von 60 %.
5.3.4 Dass die Beschwerdeführerin sich bei guter Gesundheit während einer gewissen Zeit für eine Fremdbetreuung ihrer Kinder entschliessen würde, ist plausibel. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene hypothetische Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % ist damit nachvollziehbar. Ungeachtet ihres Alters und ihrer Freude an der Arbeit (vgl. Urk. 1 S. 8) ist demgegenüber nicht nachvollziehbar, dass sie es ohne finanzielle Notwendigkeit vorziehen würde, statt 60 % 90 % zu arbeiten und ihre drei noch sehr kleinen Töchter während fünf Tagen pro Woche fremdbetreuen zu lassen. Dass sie als kaufmännische Angestellte ihre Arbeitstage auf Samstag und Sonntag legen könnte und eine Fremdbetreuung deshalb nur noch an drei Tagen erforderlich wäre (vgl. Urk. 1 S. 7), oder während eines Teils der Arbeit im Homeoffice gar gleichzeitig ihre drei Töchter betreuen und dem Arbeitgeber voll zur Verfügung stehen könnte (vgl. Urk. 1 S. 8), ist nicht glaubhaft. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie es vorziehen würde, ihren Kindern teurere Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke machen zu können, statt sie an 1.5 Tagen pro Woche mehr zu sehen (vgl. dazu Urk. 1 S. 10).
5.3.5 Die Summe der einzelnen Aspekte der erwerblichen Umstände der Beschwerdeführerin und insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit ihrer drei sich noch im Vorschulalter befindenden Töchter legen nahe, dass sie bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachgegangen wäre. Von weiteren diesbezüglichen Abklärung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. Die Beschwerdeführerin ist damit als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.
6.
6.1
6.1.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Sie konnte wegen ihrer Invalidität die begonnene berufliche Ausbildung als Kauffrau nicht abschliessen. Das Valideneinkommen entspricht deshalb gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen mit Abschluss einer kaufmännischen Lehre. Für dessen Berechnung hat sich die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012 T17 Ziffer 4 gestützt und ein solches von Fr. 72‘057.60 in einem 100 %-Pensum per 2012 ermittelt (monatlich Fr. 5‘760.-- aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden [T 03.02.03.01.04.01, Total]). In dem von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten 60 %-Pensum entspräche dies einem Valideneinkommen von Fr. 43'234.55. Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin hat gesundheitsbedingt ihre berufliche Ausbildung nicht abgeschlossen. Sie übt in der Unternehmung ihres Bruders eine Bürotätigkeit aus, doch handelt es sich dabei gemäss Gutachter um einen geschützten Arbeitsplatz. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen und ohne Berufsabschluss auf dem freien Arbeitsmarkt als kaufmännische Angestellte eingestellt würde. Dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens dennoch auf den Lohn von ausgebildeten Bürokräften abgestellt hat, überzeugt nicht. Vielmehr ist dafür die LSE 2012 Zentralwert der Löhne (TA1) von Frauen mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) über alle Wirtschaftssektoren heranzuziehen, verfügt die Beschwerdeführerin doch in anderen Berufszweigen über keine Fachkenntnisse. Der entsprechende Lohn beträgt Fr. 4’112.--, was aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (T 03.02.03.01.04.01, Total) bei dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 40 % einen Jahreslohn von Fr. 20'576.45 ergibt. Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Reduktion des Arbeitspensums auf ein solches von 40 % sowie beim Abstützen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht.
6.1.3 Die Aufrechnung der (In)Valideneinkommen per 2013 (frühestmöglicher Rentenbeginn) kann - da proportional - unterbleiben.
6.1.4 Im Erwerbsbereich ergibt sich daraus bis 31. Dezember 2017 ein Teilinvaliditätsgrad von 52.4 % (Valideneinkommen in einem 60 %-Pensum Fr. 43'234.55, Invalideneinkommen in einem 40 %-Pensum Fr. 20'576.45) und ab 1. Januar 2018 ein solcher von 71.4 % (Valideneinkommen hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum Fr. 72‘057.60, Invalideneinkommen in einem 40 %-Pensum Fr. 20'576.45, zur Berechnungsmethode beziehungsweise den übergangsrechtlichen Bestimmungen vgl. E. 1.4 hievor).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist in ihrem zu 40 % zu gewichtenden Aufgabenbereich nicht eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. In ihrer zu 60 % zu gewichtenden Erwerbstätigkeit besteht ein Teilinvaliditätsgrad von 31.4 % bis 31. Dezember 2017 beziehungsweise von 42.9 % ab 1. Januar 2018. Daraus ergibt sich bis 31. Dezember 2017 ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 31 %. Ab 1. Januar 2018 besteht ein Invaliditätsgrad von insgesamt 43 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Samuel Teindel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
FehrLanzicher