Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00942
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 29. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, war vom 1. Januar bis 31. Oktober 2013 bei der Y.___ AG als Key Account Managerin und Human Resources Project Managerin tätig gewesen (Urk. 5/9, Urk. 5/19), als sie am 11. November 2013 beim Thaiboxen eine Kontusion des rechten Schienbeins und am 23. November 2013 beim Fitnesstraining eine Verstauchung ihres rechten oberen Sprunggelenks erlitt. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 stellte der zuständige Unfallversicherer, die Helsana Unfall AG, die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 4. Dezember 2014 ein und verneinte unfallversicherungsrechtliche Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 23. November 2013. Nachdem die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12. Mai 2015 abgewiesen worden war, erhob die Versicherte dagegen Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 15. August 2016 (Prozess Nr. UV.2015.00117) abwies.
1.2 Die Versicherte war vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Human Resources Managerin Europe bei der Z.___ AG tätig gewesen (Urk. 5/40/1-4 Ziff. 2.1), als sie sich am 8. Februar 2015 unter Hinweisen auf «starke und tägliche Nerven- und Kopfschmerzen im Gesicht, Kopf und Hinterkopf» (Ur. 5/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Mitteilung vom 7. Juli 2015 (Urk. 5/31) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Massnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Die IV-Stelle erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 2. Februar 2016 (Urk. 5/55) vorerst für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2016 Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen im Sinne eines persönlichen Supports am Arbeitsplatz und verlängerte die Kostengutsprache mit Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 5/63) bis 31. Oktober 2016. Mit Mitteilung vom 30. August 2016 (Urk. 5/67) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung für die Zeit vom 31. August 2016 bis 30. April 2017. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (Urk. 5/82) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich habe abgeschlossen werden können, da sie per 1. März 2017 eine neue Arbeitsstelle werde antreten können. In der Folge zog die IV-Stelle Akten des Taggeldversicherers der Z.___ AG betreffend die Versicherte (Urk. 5/90/1-83, Urk. 5/101/1-13) bei und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 26. April 2018; Urk. 5/125/1-61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/132, Urk. 5/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2018 (Urk. 5/140 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten mangels Erfüllung der dafür vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres.
2. Gegen die Verfügung vom 26. September 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Invalidenrente ab Oktober 2015, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2018 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 15. April 2019 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).
1.7 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3).
1.8 Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch in concreto - im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinische Aktenlage seit dem Jahre 2014 im Umfang von 20 % in Bezug auf jegliche Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mangels Erfüllung der für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Wartejahres sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Administrativgutachten vom 26. April 2018 (Urk. 5/125/1-61) nicht abgestellt werden könne, da dieses nicht schlüssig sei. Denn diesem sei keine Auseinandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Es sei vielmehr auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der behandelnden Ärzte, wonach seit Oktober 2014 nie eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % bestanden habe, und auf die damit übereinstimmende Beurteilung der Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin abzustellen (Urk. 1 S. 7). Sodann könne auf die im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfasste neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. A.___ von der B.___ nicht abgestellt werden, da auf Grund einer Sendung des Schweizer Fernsehens an der Unabhängigkeit der B.___ und von Prof. A.___ zu zweifeln sei (Urk. 1 S. 8 f.). Da gestützt auf die Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte von einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % auszugehen sei, sei ein Anspruch auf eine halbe Rente ab Oktober 2015 ausgewiesen (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 20. November 2014 (Urk. 5/2/31-33) die Diagnose eines chronischen Spannungskopfschmerzes mit migränösen Aspekten (Differentialdiagnose: medikamenteninduzierter Kopfschmerz) und erwähnte, dass eine am 11. November 2014 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurocraniums keine pathologischen Befunde und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zerebrale Hypertension ergeben habe.
In ihrem Bericht vom 14. April 2015 stellte Dr. C.___ (Urk. 5/12) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronischer Spannungskopfschmerz mit migränösen Anteilen
- medikamenteninduzierter Kopfschmerz
- postherpetische Neuralgie sakral
Die Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin ab 10. November 2014 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6) und erwähnte, dass eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums bis 100 % in der Zeit von Juni bis Juli 2015 geplant sei (Ziff. 1.9).
3.3 Die Ärzte der Universität D.___, Zentrum für Zahnmedizin, Klinik für Kaufunktionsstörungen, diagnostizierten mit Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 5/17) eine oromandibuläre Dystonie unklarer Ätiologie und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin unter einer vermehrten Anspannung der Gesichts- und Kaumuskulatur, die nach längerem Reden und Kauen krampfartig schmerzhaft werden, leide. Die Schmerzlokalisation sei beidseits präaurikulär und im Bereich des Zungengrunds. Dabei werde der Unterkiefer unwillkürlich nach vorne gezogen (S. 1). Das Beschwerdebild sei charakteristisch für eine oromandibuläre Dystonie, wobei eine Myoarthropathie des Kauapparates die Symptomatik überlagere, aber nicht im Vordergrund stehe. Behandlungsmöglichkeiten bestünden insbesondere mittels Injektionen mit Botulinumtoxin. Auf eine Entlastung des Kauapparates werde mittels einer okklusalen Aufbissschiene abgezielt (S. 2).
3.4 In seinem Bericht vom 20. Mai 2015 (Urk. 5/38/4-5) stellte PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 1):
- oromandibuläre Dystonie mit Vorschub des Unterkiefers und atypischem Blepharospasmus (Verdacht auf Spätdystonie nach Depakine-Behandlungen)
- sekundäre Myarthropathie des Kauapparates beidseits
- Status nach Epilepsie unklarer Ätiologie
Der Arzt erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin im Kindesalter eine Epilepsie aufgetreten sein müsse, welche bis zum 15. Altersjahr angehalten habe. Seit Oktober 2014 leide die Beschwerdeführerin unter deutlichen Spannungsgefühlen und Krämpfen im Temporalisgebiet beidseits. Diese hätten bis heute angehalten, wobei Bissschienen keine nennenswerte Besserung gebracht hätten. Bereits früher sei ein Bruxismus aufgetreten. Im Vordergrund stünden subjektiv die Verspannung der Gesichts- und Kaumuskulatur. Nach längerem Reden und Kauen könne es zu krampfhaften Schmerzen im Temporalisgebiet, aber auch zu Schmerzen präaurikulär und im Bereich der Unterkieferregion und des Zungengrundes kommen. Der Unterkiefer werde leicht nach vorne gestossen und es würden die Frontzähne beim Zubeissen störend aufeinandertreffen. Zudem bestünden Spannungsgefühle im Bereich der Augenbrauen und der Stirne (S. 1). Am 29. April 2015 sei eine Botulinumtoxin-Injektion durchgeführt worden, welche zu einer gewissen Verbesserung der Symptome geführt habe (S. 2).
3.5 Die Ärzte der Rehaklinik F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 15. April 2015 (Urk. 5/39/6-8), dass die Beschwerdeführerin vom 16. Februar bis 27. März 2015 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Medikamentenübergebrauchskopfschmerz mit/bei:
- Migräne
- Status nach stationärem Schmerzmittelentzug (vom 11. bis 16. Februar 2015)
- zervikovertebralem und -zephalem Schmerzsyndrom
- chronischen neuropathischen Schmerzen sakral
- Pulpitis Dens molaris Oberkiefer rechts (Differentialdiagnose: apikale Parodontitis)
Sie erwähnten, dass zunächst eine Schmerzmittelentzugsbehandlung durchgeführt worden sei. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der Schmerzsymptomatik mit weiterer Regredienz insbesondere im Rücken- und Schulterbereich gekommen (S. 2). In Bezug auf die Kopf- und Gesichtsschmerzen sei es bei Austritt indes zu keiner Verbesserung gekommen. Die Beschwerdeführerin werde nach Klinikaustritt eine Stelle im Umfang eines leicht reduzierten Pensums von 80 % suchen. Dies sei zu unterstützen (S. 3). Bis am 17. April 2015 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 2).
3.6 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, B.___, führte in dem im Auftrag des Krankentaggeldversicherers Visana Services AG verfassten Aktengutachten (Neurologische Second Opinion) vom 13. Oktober 2015 (Urk. 5/101/2-13) aus, dass auf Grund der Akten kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende neurologische Erkrankung bestehe, und dass auf Grund der Akten nicht auf ein nervales Defizit zu schliessen sei. Vielmehr sei von einem depressiven Affekt beziehungsweiser von der Genese der Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syndroms auszugehen (S. 9). Die durch Dr. C.___ der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachzuvollziehen. Vielmehr sei aus neurologischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (S. 10).
3.7 Dr. med. G.___, Fachärztin für Anästhesiologie, erwähnte in ihrem Bericht vom 5. April 2016 (Urk. 5/78/4), dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen, langanhaltenden, chronischen Schmerzstörung leide und stellte die folgenden Diagnosen:
- oromandibuläre Dystonie und chronische Spannungstypkopfschmerzen mit migränösen Aspekten
- zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom
- Herpes Zoster Neuralgie sakral
- myofasziales Schmerzsyndrom
Die Ärztin führte aus, dass die Schmerzen ursprünglich überwiegend im Rahmen der Herpes Zoster Neuralgie sakral und im kleinen Becken gelegen hätten. In der Folge seien zusätzlich ein zervikozephales Schmerzsyndrom und chronische Spannungstypkopfschmerzen aufgetreten. Im Jahre 2015 sei die Beschwerdeführerin deswegen kaum mehr fähig gewesen, ihren Alltag zu bestreiten. Es sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % attestiert worden.
3.8 Mit Verlaufsbericht vom 20. Juli 2016 (Urk. 5/78/1-3) stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):
- komplexe Gesichtsdystonie (oromandibulär, Musculus frontalis, Blepharospasmus)
- chronische Spannungskopfschmerzen mit migränösen Aspekten im Rahmen eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes, derzeit regredient
- chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom
- postherpetische Neuralgie sakral
Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 im Rahmen eines Medikamentenentzugs und einer anschliessenden kopfschmerzbezogenen Rehabilitation hospitalisiert gewesen sei. Nach einem erfolgreichen Opiatentzug sei es zwar zu einer Verbesserung der Spannungskopfschmerzen, jedoch zu einer Zunahme der schmerzhaften Spasmen der Gesichts- und Kaumuskulatur, welche die Patientin beim Sprechen und Reden erheblich einschränkten, gekommen. Im April 2015 sei die Diagnose einer oromandibulären Dystonie gestellt worden. Seit April 2015 werde die Beschwerdeführerin regelmässig mit Botulinumtoxin behandelt, was mittlerweile zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Die Restbeschwerden seien allerdings nach wie vor erheblich. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über ein Auftreten von schmerzhaften Verkrampfungen im Gesicht, welche durch langes Reden, starke Mimik sowie grelles Licht ausgelöst würden. Des Weiteren würden occipital betonte Kopfschmerzen, Überempfindlichkeit der Nervenaustrittspunkte occipital und der Kopfhaut sowie schubweise brennende Schmerzen in der Schulterregion beklagt. Ein depressives Syndrom bestehe gegenwärtig nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2015 im Umfang eines Pensums von 50 % im Rahmen eines Wiedereingliederungsprogramms der Invalidenversicherung berufstätig. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit erscheine als realistisch. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit, eventuell bis auf 75 %, sei mittelfristig möglich (S. 2).
3.9 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 25. August 2017 (Urk. 5/100) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- mittelgradige depressive Episode
- oromandibuläre Dystonie und chronische Spannungskopfschmerzen mit migränösen Aspekten und mit MüKS (medikamenteninduziertem Kopfschmerz) nach stationärem Entzug
- zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom
- chronische neuropathische Schmerzen sakral nach Herpes Zoster Infektion
Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit März 2017 eine reguläre Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % im Human Resources Management ausübe, und dass sich die psychische Gesamtsymptomatik, insbesondere die Depression, im Verlauf der bisherigen Therapie deutlich stabilisiert habe. Trotz anhaltender Schmerzen und Beeinträchtigungen habe die Beschwerdeführerin gute Copingstrategien entwickelt und könne sich emotional gut regulieren. Bei einer Fortführung der Therapie sei mit einer guten Prognose zu rechnen (Ziff. 1.4). Der Umfang der gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (von 50 %) sollte vorerst nicht gesteigert werden (Ziff. 1.7).
3.10 Die Ärzte des Zentrums I.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 26. April 2018 (Urk. 5/125/1-61), dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar und 12. März 2018 neurologisch, rheumatologisch, internistisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (nach Abschluss des Konsensprozesses; S. 13):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
- chronische Gesichtsschmerzen mit Ausstrahlung in die Augenpartien
- aktenanamnestisch ausgeprägte Tendomyopathie der Kaumuskulatur (oromandibuläre Dystonie)
- chronisches Kopfweh vom Spannungstyp
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Neurasthenie-Syndrom mit im Vordergrund stehenden körperlichen Symptomen wie Schmerzen sowie Entspannungsunfähigkeit und Erschöpfungsneigung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
- Zustand nach Tendopathie der Schulterrotatorensehnen beidseits
- radiale Humerus-Epicondylopathie rechts
- Trochanter-Enthesiopathie beidseits bei beidseitigem Pincer-Impingement der Hüftgelenke (Coxae profundae) mit links beginnender Coxarthrose
- dysfunktionales Kiefergelenk rechts
- Zustand nach bulimischer Essstörung
Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin in neurologischer Hinsicht seit dem Jahre 2014 an chronischen Gesichtsschmerzen beidseits leide, wobei das Zustandsbild nicht zu den atypischen Gesichtsschmerzen, welche jeweils einseitig vorhanden seien und häufig mit einer Trigeminusneuralgie verwechselt würden, gehöre. Des Weiteren leide sie unter einer ausgeprägten Tendomyopathie der Kaumuskulatur (oromandibulare Dystonie) infolge eines massiv erhöhten Kaumuskeltonus mit Zähnepressen und -knirschen. Das Schmerz- und Spannungsgefühl im Gesichts- und Schläfenbereich sei phänomenologisch von einem Kopfschmerz vom Spannungstyp kaum zu unterscheiden.
In rheumatologischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin unter gelenknahen Störungs- und Schmerzsyndromen, welche sich mit umschriebenen Einzeldiagnosen tendopathischen Charakters benennen liessen. Für die aktenanamnestisch erwähnte Wirbelsäulenproblematik bestehe gegenwärtig weder im zervikalen noch im thorakalen Bereich eine entsprechende Pathologie. Eine rheumatologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Es bestehe zudem eine gewisse Tendenz zu vorsichtiger Selbstlimitierung. Die internistische Untersuchung habe keine Erkrankungen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 14).
In psychiatrischer Hinsicht stünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein Neurastheniesyndrom im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin weise sodann weit in die Psychobiographie zurückreichende narzisstische und dependente Persönlichkeitsstrukturen auf. Psychologische Faktoren wie die Neurasthenie sowie die Persönlichkeitsstruktur seien massgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt (S. 14).
Weder die chronischen Gesichtsschmerzen noch die oromandibuläre Dystonie und das chronische Kopfweh vom Spannungstyp seien zu objektivieren. Auch die anderen körperbezogenen und schmerzassoziierten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Hingegen seien psychologische Faktoren, welche an der Ausgestaltung und Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzproblematik beteiligt seien, festzustellen. Dazu gehörten die Persönlichkeitsstruktur sowie eine dependente Persönlichkeitsakzentuierung mit einer Neigung zur Selbstüber-forderung. Psychodynamisch gehe es um die Notwendigkeit einer ständigen narzisstischen Zufuhr durch Anerkennung und Leistungsfähigkeit, um das innerseelische Gleichgewicht aufrecht zu erhalten (S. 16). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die im Bereich der bisherigen beruflichen Aktivitäten geforderten Belastung (Management, Administration) im Rahmen einer Normalanstellung zumutbar. Aus klinisch-neurologischer Sicht bestehe insofern eine verminderte Belastbarkeit, als längerdauernde Gespräche die dystonen Muster verstärkten, weshalb Unterbrüche und Pausen notwendig seien. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten, die ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechen, zuzumuten. Es seien genügende Ressourcen im mentalen Bereich, im Kontaktverhalten und in der Kommunikation vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch eingeschränkt, dass die Beschwerdeführerin auf eine flexible Organisation mit angepasstem Arbeitsplatz, Ruhepausen und Möglichkeiten, das Arbeitspensum freier zu gestalten, angewiesen sei (S.15). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit insgesamt im Umfang von 80 % zuzumuten (Urk. 5/125/60). Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht habe seit dem Jahre 2014 eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von insgesamt 80 % bestanden (S. 15).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Jahre 2014 vorerst unter chronischen neuropathischen Schmerzen sakral (vorstehend E. 3.5) beziehungsweise unter einer postherpetischen Neuralgie sakral (vorstehend E. 3.2) litt. In der Folge traten einerseits ein chronischer Spannungskopfschmerz mit migränösen Aspekten beziehungsweise ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz und andererseits Verspannungen und Schmerzen im Bereich der Gesichts- und Kaumuskulatur im Sinne einer oromandibulären Dystonie mit Vorschub des Unterkiefers auf. Nach einem Schmerzmittelentzug im Februar 2015 kam es zu einer Stabilisierung der Schmerzsymptomatik (vorstehend E. 3.5). Die Gutachter der I.___ gingen in ihrem Gutachten vom 26. April 2018 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass weder die chronischen Gesichtsschmerzen, die oromandibuläre Dystonie, das chronische Kopfweh vom Spannungstyp, noch die anderen körperbezogenen und schmerzassoziierten Beschwerden zu objektivieren seien. Die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer und psychiatrischer Sicht jedoch darauf angewiesen, vermehrt Arbeitsunterbrüche und Pausen einzuhalten, wodurch sie in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werde. Demgegenüber vertrat Prof. A.___ in seinem Aktengutachten vom 13. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.6) die Ansicht, dass kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende neurologische Erkrankung bestehe, und dass auf Grund der Akten nicht auf ein nervales Defizit geschlossen werden könne.
4.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht in psychiatrischer Behandlung stand. Die Gutachter der I.___ gingen in ihrem Gutachten vom 26. April 2018 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und unter einem Neurastheniesyndrom leide, und dass psychologische Faktoren im Sinne der Neurasthenie und der narzisstischen und dependenten Persönlichkeitsstrukturen massgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien.
4.3 Während Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 5. April 2016 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, vertrat Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 20. Juli 2016 (vorstehend E. 3.8) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin, welche seit November 2015 im Umfang eines Pensums von 50 % im Rahmen eines Wiedereingliederungsprogramms berufstätig gewesen sei, in diesem Umfang in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei mittelfristig allenfalls mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 75 % zu rechnen sei. Damit übereinstimmend attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin am 25. August 2017 (vorstehend E. 3.9) eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % in der gegenwärtig ausgeübten, angepassten Tätigkeit im Human Resources Management. Demgegenüber gingen die Ärzte der I.___ in ihrem Gutachten vom 26. April 2018 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somatischen und psychischen Gründen die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Human Resources Managerin sowie anderer angepasster Erwerbstätigkeiten im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % grundsätzlich seit dem Jahre 2014 zuzumuten gewesen sei.
5.
5.1 Das Gutachten der Ärzte des I.___ (vorstehend E. 3.10) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.9). Denn die Gutachter, welche als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Neurologie, für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie über für die Beurteilung der physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein Neurastheniesyndrom im Vordergrund stünden, und dass psychologische Faktoren wie die Neurasthenie und narzisstische und dependente Persönlichkeitsstrukturen massgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien. Obwohl die Gutachter des I.___, welche eine Aggravation ausdrücklich verneinten, eine gewisse Tendenz zu vorsichtiger Selbstlimitierung feststellten (Urk 5/125 S. 17), lässt sich daraus nicht auf ein eindeutig über eine unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und verdeutlichung hinausgehendes, die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitendes aggravatorisches Verhalten schliessen. Ausschlussgründe (vgl. vorstehend E. 1.6) sind vorliegend daher zu verneinen.
5.2 Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte des I.___ vom 26. April 2018 (vorstehend E. 3.10) war die am 30. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.5), bereits erfolgt. Die Gutachter setzten sich denn auch eingehend gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegenerin mit den Standardindikatoren auseinander und orientierten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Gutachter begründeten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägigen Indikatoren in nachvollziehbarer Weise das Ausmass der Leistungsminderung. Namentlich nahmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusserten sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsistenz und zur Plausibilität der geschilderten Symptome (vgl. Urk. 5/125 S. 20 ff.). Zu überzeugen vermag insbesondere, dass die Gutachter dem Umstand Rechnung trugen, dass die Beschwerdeführerin in der Persönlichkeitsstruktur Auffälligkeiten mit narzisstischen und dependenten Zügen sowie mit einer Neigung zur Selbstüberforderung aufweise, dass sie indes dennoch über gute persönliche Ressourcen verfüge, mit denen es ihr möglich sei, das Schmerzsyndrom zu überwinden (vgl. Urk. 5/125 S. 59), und dass sie über ausreichend stabile soziale Kontextfaktoren verfüge (Urk. 5/125 S. 59 und S. 18 f.). Sie bejahten sodann ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbereichen (Urk. 5/125 S. 21; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leistungsvermögens ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigten, beruht ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamthaft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv (Art. 7 Abs. 2 ATSG), kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlicher Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E. 1.8), sind nicht ersichtlich.
5.3 Demgegenüber lässt sich dem Bericht von Dr. G.___ vom 5. April 2016 (vorstehend E. 3.7) keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2015 entnehmen. Des Gleichen lassen sich der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 20. Juli 2016 (vorstehend E. 3.8) keine medizinischen Gründe entnehmen, aus welchen zu schliessen wäre, dass der Beschwerdeführerin ab November 2015 lediglich die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang der von ihr tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als Human Resources Managerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen wäre. Ferner vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. H.___, welche in ihrem Bericht vom 25. August 2017 (vorstehend E. 3.9) eine Verbesserung der psychischen Gesamtsymptomatik und insbesondere der Depression feststellte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über gute Copingstrategien verfüge, der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang des von ihr tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 50 % attestierte. Mangels nachvollziehbarer Begründungen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. G.___, Dr. C.___ und Dr. H.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden.
5.4 Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. G.___, Dr. C.___ und Dr. H.___ zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben.
5.5 In Bezug auf das Aktengutachten von Prof. A.___ vom 13. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.6) gilt es zu beachten, dass den von Krankentaggeldversicherern nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten gemäss der Rechtsprechung der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3), dass solchen Berichten praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger, und dass selbst bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Prof. A.___ zwar über eine Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie, nicht hingegen über eine solche zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Prof. A.___ daher von einem depressiven Affekt beziehungsweise von der Genese der Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syndroms ausging, kann auf seine Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm bereits an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie fehlte. Unter diesen Umständen kann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage (Urk. 1 S. 8 f.), ob auf Grund von in einer Sendung des Schweizer Fernsehens thematisierter Sachverhalte an der Unabhängigkeit von Prof. A.___ zu zweifeln sei, vorliegend offengelassen werden.
6. Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte des I.___ vom 26. April 2018 (vorstehend E. 3.10), welchem volle Beweiskraft zukommt, eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281. Für eine gesonderte rechtliche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens besteht daher kein Grund. Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des I.___ vom 26. April 2018 (vorstehend E. 3.10), ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich seit dem Jahre 2014 sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht im Umfang eines Vollzeitpensums, bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit, und damit insgesamt im Umfang von 80 % zuzumuten war.
7.
7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 8. Februar 2015 (Urk. 5/1 Ziff. 11) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im August 2015 entstehen.
7.2 Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berücksichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden hat.
7.3 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2).
7.4 Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen).
7.5 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des I.___ in ihrem Gutachten vom 26. April 2018 (vorstehend E. 3.10) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Human Resources Managerin seit dem Jahre 2014, abgesehen von kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten in einem höheren Umfang, zum Beispiel während Hospitalisationen, auf Grund einer verminderten Leistungsfähigkeit bei einem erhöhten Pausenbedarf in einem Umfang von 20 % dauerhaft beeinträchtigt war. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens ab 1. Juli 2014 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % bestand.
7.6 Während des Wartejahres im Sinne von Art. 28. Abs. 1 lit. b IVG, welches frühestens am 1. Juli 2014 zu laufen begann (gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG; vorstehend E. 7.1) und am 31. Juli 2015 endete, bestand daher eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Damit hat die Beschwerdeführerin bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 %, ohne wesentliche Unterbrüche, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 (Urk. 2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs verzichtete und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz