Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00943


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 27. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1974 geborene, als Liftmonteur tätig gewesene X.___ meldete sich am 26. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Nach Abklärung der beruflichen und gesundheitlichen Situation (Urk. 8/20-25 und Urk. 8/29-34) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. September 2010 mit, dass die Kosten für eine Umschulung zum Hypnosetherapeuten und Trainer für autogenes Training übernommen würden (Urk. 8/43 und Urk. 8/47). Am 13. April 2011 erklärte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle, dass er sich auch in Bezug auf die betreffende Ausbildung psychisch und physisch nicht mehr arbeitsfähig fühle und er deshalb mit dem sofortigen Abbruch der Ausbildung einverstanden sei (Urk. 8/55 S. 3). Entsprechend entschied die IV-Stelle am 3. Juni 2011, dass die Mitteilung betreffend Umschulung vom 1. September 2010 per 13. April 2011 aufgehoben werde; in Bezug auf die Rente werde der Versicherte später eine separate Verfügung erhalten (Urk. 8/70).

    Nach Eingang neuer Arztberichte (Urk. 8/73 und Urk. 8/74), einer Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD; Urk. 8/80 S. 4 f.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/81-82, Urk. 8/86-87 und Urk. 8/93) verfügte die IV-Stelle am 26. Oktober 2011, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/94).

1.2    Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/109; Prozess IV.2011.01283). In der Folge gab diese ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Y.___-Gutachten vom 13. Juni 2014; Urk. 8/133). Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Dezember 2010 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/140); mit Schreiben vom gleichen Tag wies sie den Versicherten zudem auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin (sechsmonatige Alkoholabstinenz, fachpsychiatrische Behandlung, Urk. 8/137). Im Rahmen des Einwandverfahrens nahmen die für das Y.___-Gutachten verantwortlichen Fachärzte am 26. März sowie am 10. Juli 2015 ergänzend Stellung (Urk. 8/159, Urk. 8/161). Am 19. August 2015 wurde ein erneutes MRI der HWS erstellt (Urk. 8/167 S. 2); die entsprechende Stellungnahme der Y.___-Gutachter erfolgte am 29. Dezember 2015 (Urk. 8/173). Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 informierte die IV-Stelle über die Notwendigkeit einer erneuten polydisziplinären Abklärung (Urk. 8/177). Mit Schreiben vom 2. August 2016 erklärte sich die Vertreterin des Versicherten mit einer Kontrolle des Alkoholkonsums einverstanden (Urk. 8/178). Das Z.___-Gutachten datiert vom 24. August 2017 (Urk. 8/209).

1.3    Nachdem die Vertreterin des Versicherten mit Schreiben vom 29. November 2017 zu den seit November 2014 angelegten IV-Akten Stellung genommen hatte (Urk. 8/214), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Januar 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (in Ersetzung des Vorbescheids vom 9. September 2014, Urk. 8/217). Zudem hielt sie fest, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine adäquate Therapie bei einem erfahrenen Psychiater durchzuführen und eine sechsmonatige Alkoholabstinenz nachzuweisen sei (Schreiben vom 29. Januar 2018, Urk. 8/216). Mit Verfügung vom 27. September 2018 wurde der neu ergangene Vorbescheid bestätigt (Urk. 8/229 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 29. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Dezember 2010 eine halbe und mit Wirkung ab Juli 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Angesichts des mittlerweile 8.5 Jahre andauernden IV-Verfahrens sei die Beschwerde beförderlich zu behandeln. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Innert erstreckter Frist (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen und ab dem Gutachten vom 24. August 2017 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die aufgrund der depressiven Störung attestierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit seien im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen. So seien die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft und der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Weiter habe sich die depressive Symptomatik aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren entwickelt; daneben werde ein sozialer Rückzug nicht beschrieben und die mangelnden therapeutischen Bemühungen würden auf einen geringen Leidensdruck schliessen lassen. Für die Zeit vor dem Gutachten vom 24. August 2017 sei dabei von einem Invaliditätsgrad von 33 % auszugehen, für die Zeit danach von einem solchen von 38 % (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Begutachtung durch das Y.___ im Jahre 2014 insbesondere in psychischer Hinsicht und trotz zweimaliger Therapieversuche leicht verschlechtert habe, was zweifellos auch auf die lange Verfahrensdauer von mittlerweile 8.5 Jahre zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 13). Das Z.___-Gutachten habe sich an das strukturierte Beweisverfahren gehalten, die von den Gutachtern empfohlene Therapie bei einem erfahrenen Psychiater habe der Beschwerdeführer am 13. Februar 2018 aufgenommen (S. 14 f.). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % für die lediglich noch mögliche Teilzeittätigkeit resultiere ab Dezember 2010 ein Anspruch auf eine halbe und ab Juli 2017 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 16).


3.

3.1    Die für das Y.___-Gutachten vom 13. Juni 2014 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 8/133 S. 16 f.):

- Chronisches nicht-radikuläres zervikospondylogenes und zervikodiskogenes Schmerzsyndrom bei

- Aktiver Unkovertebralarthrose C6/7, rezessaler C6-Wurzeltangierung links

- Rezessaler Diskusprotrusion C4/5 links mit tangierender Verformung des Myelons und rezessaler, foraminaler C5-Wurzelenge links (MRI HWS 12. Oktober 2012)

- Chronisches nicht-radikuläres lumbospondylogenes und lumbodiskogenes Schmerzsyndrom bei

- Kleiner Hernie im Segment L1/2 links paramedian ohne relevante Verlagerung des Duralsackes

- Leichter Facettengelenksarthrose L5/S1 beidseits mit geringer Rezessusenge im Segment L5/S1 beidseits (MRI LWS Oktober 2010)

- Zustand nach epiduraler Infiltration L5/S1 am 18. Januar 2010 und L4/5 am 30. März 2010

- Zustand nach Sakralblock am 6. Februar 2010

- Zustand nach Facettengelenksinfiltration L2 bis S1 am 22. Juni 2010 und L5/S1 beidseits am 13. August 2010

- Chronisches nicht-radikuläres thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei

- Leichtgradigen zentralen Diskusprotrusionen Th7/8 und Th8/9 (MRI BWS 12. Oktober 2010)

- Leichten ventralen Spondylophyten (Röntgen BWS 30. April 2014)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Ohne spezifische psychiatrische Behandlung

- Bei Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen

- Bestehend seit 2011

    In der angestammten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei allein aus orthopädischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 55) und insgesamt von einer solchen im Umfang von 70 % auszugehen. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2009 sei in einer angepassten Tätigkeit nach einer schrittweisen Pensumssteigerung die genannte Arbeitsfähigkeit ab ca. Juni 2010 anzunehmen. Eine psychiatrische Therapie wäre sinnvoll und könnte die beklagten Symptome wahrscheinlich bessern (S. 18 f.).

3.2    Die für das Z.___-Gutachten vom 24. August 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die folgenden Hauptdiagnosen (Urk. 8/209 S. 54):

- Mittelgradige depressive Episode

- Panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, MRI vom 2. August 2017: deutliche degenerative Veränderungen

    Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu maximal 30 % eingeschränkt, was der Vorbegutachtung entspreche (S. 58). Aus psychiatrischer Sicht sei seit dem Y.___-Gutachten von einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, wobei sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei (S. 59); dies gelte auch aus polydisziplinärer Sicht. Die Verschlechterung sei seit dem Y.___-Gutachten eingetreten, könne aber nicht genauer datiert werden (S. 60 f.). Der Beschwerdeführer habe bisher nicht auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung einsteigen können, wobei davon auszugehen sei, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung schnell unverstanden fühle. Für einen erneuten Versuch würden sie einen sehr erfahrenen Psychiater empfehlen, der sich Zeit lasse, die therapeutische Beziehung aufzubauen, das Vertrauen zu erlangen und kleine Schritte zu Veränderungen herbeizuführen (S. 38).


4.

4.1    Die vorliegenden polydisziplinären Gutachten legen den medizinischen Sachverhalt für den jeweils massgebenden Zeitraum in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass auf die Ergebnisse grundsätzlich abzustellen ist. Die Beweiseignung der vorliegenden Gutachten wird denn auch von den Parteien nicht in Frage gestellt (Urk. 2, Urk. 1 S. 16). Strittig ist bei der Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein die Berücksichtigung der durch die depressive Erkrankung angenommene Einschränkung in der Leistungsfähigkeit.

4.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


5.

5.1    Aufgrund der Akten ist von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit per 1. Dezember 2009 auszugehen (Urk. 8/3; Urk. 8/133 S. 1; vgl. auch Vorbescheid vom 9. September 2014, Urk. 8/140). Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2010 (Urk. 8/17) ergibt sich dabei ein frühestmöglicher Rentenbeginn per 1. Dezember 2010. Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 13. Juni 2014 ist dabei aus orthopädischer Sicht ab ca. Juni 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Ob dabei für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zur erneuten Begutachtung im Sommer 2017 auch die aufgrund der depressiven Erkrankung massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (um weitere 10 %) aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu berücksichtigen wäre, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

5.2    Gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 24. August 2017 ist spätestens ab der psychiatrischen Untersuchung am 12. Juli 2017 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht auszugehen. Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und es kann offenbleiben, ob es auch aus orthopädischer Sicht zu einer Verschlechterung gekommen ist oder nicht. So gehen die Z.___-Gutachter aus orthopädischer Sicht neu von einer Einschränkung von 30 % aus, allerdings unter Hinweis darauf, dass dies der Vorbegutachtung entspreche, was wiederum für einen unveränderten Zustand sprechen würde. Aufgrund der nun im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden, ist entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.

    Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfall-prüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). In dieser Hinsicht halten die Z.___-Gutachter ausdrücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit primär im Rahmen der Gesundheitsschädigung eingeschränkt ist (Urk. 8/209 S. 37).

5.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.4

5.4.1    Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist infolge der depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (mindestens 50 %). Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. So konnten die Gutachter insbesondere eine herabgesetzte Grundstimmung, eine Stimmungslabilität, Ängste sowie Hinweise auf Konzentrationsstörungen feststellen (Urk. 8/209 S. 37).

5.4.2    Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht bestehenden therapeutischen Möglichkeiten hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer bisher nicht auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe einsteigen können, wobei davon auszugehen sei, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung schnell unverstanden fühle. Für einen erneuten Versuch würden sie einen sehr erfahrenen Psychiater empfehlen, der sich Zeit lasse, die therapeutische Beziehung aufzubauen, das Vertrauen zu erlangen und kleine Schritte zu Veränderungen herbeizuführen (Urk. 8/209 S. 38). Aus den Akten geht dabei weiter hervor, dass sich der Beschwerdeführer zweimal um eine therapeutische Behandlung bemüht hat (S. 33).

    Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerung sämtlicher Leistungen führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer nach dem mit Schreiben vom 9. September 2014 erfolgten Hinweis auf die Schadenminderungspflicht (Urk. 8/137) in der Zeit vom 23. März 2015 bis 6. Mai 2015 in Therapie befunden hat (Urk. 8/190). Der erfolgte Abbruch ist dabei aufgrund der Einschätzung der Z.___-Gutachter zumindest teilweise im Zusammenhang mit der Erkrankung zu sehen. So wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben der depressiven Symptomatik auch eine Verbitterung zeige, welche einen Vertrauensaufbau erschwere (Urk. 8/209 S. 38). Weiter bemühte sich der Beschwerdeführer auch in Nachachtung der Empfehlung im Z.___-Gutachten um die Wiederaufnahme einer entsprechenden Therapie (vgl. Urk. 8/223). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gesprochen werden. Bezüglich der Auflage einer Alkoholabstinenz (vgl. Urk. 8/137) ist entsprechend der Einschätzung der Z.___-Gutachter davon auszugehen, dass sich ein allfälliger Substanzgebrauch aktuell nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 8/209 S. 39).

5.4.3    Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass laut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

    Aufgrund des Z.___-Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die mehrsegmentalen Rückenbeschwerden (vgl. dazu insbesondere die ausführliche Diagnoseliste im Y.___-Gutachten) als auch die rezidivierende depressive Erkrankung eingeschränkt ist, sodass von einer Komorbidität auszugehen ist.

5.4.4    Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer nur wenige vorhandene und mobilisierbare Ressourcen vorhanden seien (Urk. 8/209 S. 38). Der Beschwerdeführer sei dabei krankheitsbedingt insbesondere im Bereich der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit wie auch der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt (S. 39).

    Entsprechend den Ausführungen im Z.___-Gutachten ist somit doch von deutlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen.

5.4.5    Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts sind der soziale Abstieg verbunden mit der schwierigen finanziellen Situation zu erwähnen (S. 38 oben). Zudem ist krankheitsbedingt auch von einer Einschränkung im Bereich der Aufnahme von informellen sozialen Kontakten sowie im Bereich der Einfügung in eine Gruppe auszugehen (S. 39 oben). Auch wenn damit gewisse soziale Belastungen auszumachen sind, ist dennoch zu berücksichtigen, dass eine intakte Partnerschaft vorhanden ist (S. 34).

5.4.6    Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten die Z.___-Gutachter fest, dass es keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten gebe. Aggravation oder ähnliche Erscheinungen hätten sich nicht eruieren lassen können (Urk. 8/209 S. 37 f.). Das Vorliegen eines mittlerweile ausgeprägten Leidensdrucks ergibt sich aus dem Psychostatus vom 12. Juli 2017 sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 34).

5.5    In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___-Gutachter nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass lediglich von einer 50%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kontext, wo der Beschwerdeführer noch über eine intakte Partnerschaft verfügt, sowie den Ausführungen zu den noch bestehenden Therapieoptionen. Zum andern trägt sie den Bereichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Komorbidität, Persönlichkeit sowie der vorhandenen Konsistenz bei deutlichem Leidensdruck als leistungsmindernde Faktoren Rechnung.

    Für die Zeit ab erfolgter psychiatrischer Begutachtung am 12. Juli 2017 ist demnach in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.


6.

6.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Bezüglich des Valideneinkommens ist gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab 1. April 2010 von einem Jahreseinkommen von Fr. 72'566.-- auszugehen (Fr. 5'582.-- x 13). Aus den beiliegenden Lohnjournalen ergibt sich dabei, dass der Beschwerdeführer neben unregelmässigen Prämien- und Montageprämienzahlungen eine regelmässig ausgerichtete Prämie/ Bonus in der Höhe von Fr. 100.-- monatlich erhalten hat (vgl. Urk. 8/29/9-13). Aufgrund der durchgehenden Ausrichtung dieser Prämie erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese auch weiterhin erhalten hätte, was zu einem massgebenden Valideneinkommen per 2010 von Fr. 73'766.-- führt.

6.2

6.2.1    Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/215) ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens per 2010 gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1 Anforderungsniveau 4, Männer). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie dem aus somatischer Sicht noch zumutbaren Pensum von 80 % führt dies zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'931.60.

    Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ist unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Laut den gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) bis 2010 erstellten Tabellen wird Teilzeitarbeit bei Männern vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine Vollzeitbeschäftigung. Bei Anwendbarkeit dieser Tabellen ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.2 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzuges von 10 % (vgl. dazu auch Urk. 8/135) führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen per 2010 von Fr. 44'038.45 und zu einem Invaliditätsgrad von rund 40 % ([Fr. 73'766.-- - Fr. 44'038.45] x 100 / Fr. 73'766.-- = 40.29). Würde man für diese Zeitperiode auch die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung berücksichtigen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehen, würde sich dies nicht rentenrelevant auswirken ([Fr. 73'766.-- - Fr. 38'533.65] x 100 / Fr. 73'766.-- = 47.76). Ein weitergehender leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen ist nicht angezeigt. So führt etwa die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

6.2.2    Für die Zeit ab der Untersuchung vom 12. Juli 2017 (Z.___-Gutachten) ist gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2016) von einem monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 5‘340.-- auszugehen (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ergibt sich per 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 führt.

    Laut der gestützt auf die LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) eine Differenz von Fr. 255.--. Das Bundesgericht beurteilte die aufgrund der LSE 2014 bestehende Lohneinbusse von Fr. 355.-- oder 5.85 % dabei als nicht überproportional (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Ein weitergehender Abzug ist entsprechend den Ausführungen unter E. 6.2.1 nicht angezeigt. Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der seit 2010 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2016: 2239; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ist per 2016 von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 76'783.85 auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 56 % führt ([Fr. 76'783.85 - Fr. 33'401.70] x 100 / Fr. 76'783.85 = 56.49). Die per 2017 massgebende, noch nicht bekannte Nominallohnentwicklung würde sich dabei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen niederschlagen und wirkt sich dabei nicht rentenrelevant aus.

6.3    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der bezogenen Taggeldleistungen (Urk. 8/56) - ab dem 1. Dezember 2010 Anspruch eine Viertelsrente. Die für die Arbeitsunfähigkeit massgebenden Untersuchungen der Z.___-Gutachter fanden weiter am 12. Juli 2017 statt, sodass ab diesem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, was ab 1. Oktober 2017 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führt (Art. 88a Abs. 2 IVV). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung damit aufzuheben.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2010 unter Berücksichtigung der bezogenen Taggeldleistungen Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Schindler Pensionskasse, c/o Stifterfirma, Zugerstrasse 13, 6030 Ebikon

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty