Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00944
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 15. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977 und Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 2000, 2006 und 2013), hat eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin (MPA) absolviert und war in dieser Funktion von 1997 bis 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Danach war sie von November 1999 bis März 2000 als Callcenter-Agentin tätig (Urk. 6/12 f., 6/161). Am 3. Juli 2000 stürzte die Versicherte auf das Gesäss, wodurch sich ihre lumbosakralen Beschwerden bei vorbestehender Spondylolisthesis intensivierten (Urk. 6/10/2, 6/10/9). Seitens des zuständigen Unfallversicherers, der Suva, wurde ihr eine Invalidenrente von 50 % zugesprochen (vgl. Urk. 6/20/2 f.). Nachdem sich die Versicherte am 5. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 6/2/1), holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 6/3, 6/23/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/12) sowie die Akten der Suva ein (Urk. 6/10, 6/20). Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 sprach sie der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/35).
1.2 Nachdem die Versicherte am 28. Oktober 2003 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 6/37/1), veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Gutachten vom 28. April 2004, Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 17. September 2004 sprach sie der Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75 % rückwirkend ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/53), was sie sodann in einem ersten Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 6. März 2006 bestätigte (Urk. 6/65).
1.3 Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens die Versicherte hatte zwischenzeitlich ihr zweites Kind zur Welt gebracht holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/70, 6/71/3 f.) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/76). Des Weiteren gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 12. Februar 2008 erstattet wurde (Urk. 6/80). Unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer physiotherapeutischen Behandlung (Urk. 7/83) und ausgehend von der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig wäre, teilte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 2. September 2008 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 71 % unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/84).
1.4 In zwei weiteren Revisionsverfahren gelangte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 22. Februar 2010 (Urk. 6/98) und 2. März 2012 (Urk. 6/112) ebenfalls zum Schluss, dass unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe.
1.5 Nachdem sie im April 2013 einen Revisionsfragebogen sowie Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 6/114, 6/118/5 f.), veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Bericht vom 3. Juni 2014, Urk. 6/132). Ferner gab sie bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 11. Juli 2015 vorgelegt wurde (Urk. 6/142). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2015 stellte sie der Versicherten sodann die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/146), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 6/151, 6/156). Unter Beilage eines Berichtes der C.___ (Urk. 6/172) nahm die Versicherte am 18. März 2016 zu ergänzenden Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 6/167) Stellung (Urk. 6/173). Nach Rückfragen an die behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 6/175 f.) beauftragte die IV-Stelle die D.___ der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens samt EFL (D.___-Gutachten vom 24. Mai 2018, Urk. 6/189). Dazu nahm die Versicherte am 28. August 2018 Stellung (Urk. 6/195), worauf die IV-Stelle am 27. September 2018 im Sinne des Vorbescheids verfügte (Urk. 6/199 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2018 zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___ sowie der D.___ sei ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revision funktionell verbessert habe, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar. Sowohl für den Erwerbs- als auch für den Haushaltsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %, weshalb insgesamt kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, Dr. B.___ habe lediglich eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts vorgenommen. Deren Gutachten vermöge nicht zu überzeugen, da es insbesondere sämtlichen Vorgutachten widerspreche und aktuellste Röntgenbefunde nicht beachte (Urk. 1 S. 5). Auch das D.___-Gutachten erweise sich als mangelhaft, da es sich unter anderem nicht dazu äussere, ob die angestammte Tätigkeit als MPA noch zumutbar sei, was bestritten werde. Ferner weiche auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die D.___-Sachverständigen erheblich von vorangegangenen ärztlichen Untersuchungen ab (Urk. 1 S. 6 f.). Im Ergebnis komme auch diesem Gutachten kein Beweiswert zu. Es handle sich insgesamt um verschiedene Beurteilungen eines gleich gebliebenen beziehungsweise sich verschlechternden organischen Gesundheitszustandes. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien daher nicht erfüllt (Urk. 1 S. 9 f.).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
Im Zuge des im Jahr 2006 anhand genommenen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 6/76) als auch ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. Z.___ ein (Urk. 6/80) und nahm wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 6/82/2 ff.). Die rentenbestätigende Mitteilung vom 2. September 2008 (Urk. 6/84) basiert damit auf einer materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, weshalb sie als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen ist. Die entsprechenden Mitteilungen vom 22. Februar 2010 (Urk. 6/98) und 2. März 2012 (Urk. 6/112) erfüllen diese Voraussetzungen demgegenüber nicht. Zum einen nahmen die behandelnden Ärzte wenn überhaupt nur oberflächlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung (vgl. Urk. 6/91/3 ff., 6/92/9 ff., 6/95 und 6/103). Zum anderen wäre damals insbesondere auch seitens des RAD eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Thematik der Schadenminderungspflicht zu erwarten gewesen, welche der Beschwerdeführerin wiederholt auferlegt worden war (vgl. Urk. 6/84, 6/97 und 6/111).
3.2 Der Mitteilung vom 2. September 2008 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das rheumatologische Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 12. Februar 2008 zu Grunde, welcher folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 6/80/6):
- lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 und S1 rechts sowie weniger auch links
- Spondylolyse L5 und Spondylolisthesis von LWK5 über S1 Grad IV nach Meyerding
- ausgesprochene muskuläre Dysbalance und Fehlstatik am lumbosakralen Übergang und Becken
- chronische Spannungskopfschmerzen
- myofasziales Syndrom des Schultergürtels
- ausgeprägte HWS-Streckhaltung und anlagebedingt enger zervikaler Spinalkanal.
Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber folgenden Diagnosen abgesprochen:
- Tendenz zur Hypermobilität
- Nikotinabusus
- Allergien auf diverse Kosmetika und Hausstaubmilben.
Im Rahmen der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die klassische Symptomatik einer Instabilität mit messerstichartig einschiessenden Schmerzen und Blockierungen geschildert. Die morgendlichen mehrstündigen Anlaufschwierigkeiten, die nächtlichen Probleme im Liegen sowie die Einschränkungen beim Laufen und Bücken seien alle nachvollziehbar und durch die im Vergleich zur Beschreibung von 2001 stark progrediente Spondylolisthesis L5/S1 erklärbar. Es fänden sich zwar radikuläre Zeichen wie ein rechtsbetonter Lasègue sowie rechtsbetont abgeschwächte Achillessehnenreflexe und beidseits fehlende Tibialis posterior Reflexe; ein ausgeprägter Sensibilitätsverlust oder eine höhergradige Parese lägen jedoch nicht vor. Die von ihr berichteten, zum Teil heftigsten Kopfschmerzen habe die Beschwerdeführerin mit der gesamten Rückenproblematik und den Schultergürtelverspannungen in Verbindung gebracht. In der klinischen Untersuchung habe lediglich an der distalen Halswirbelsäule bei Rotation nach rechts eine diskrete Funktionsstörung festgestellt werden können. Im Bereich der mittleren Halswirbelsäule habe sich aber eine auffällige Druckdolenz mit Auslösung von über den ganzen Rücken ausstrahlenden Schmerzen eruieren lassen. Zusammen mit der muskulären Tonuserhöhung sowie der radiologisch festgestellten Streckhaltung der Halswirbelsäule und dem anlagebedingt engen Spinalkanal sei eine zervikogene Komponente denkbar, würde allerdings eher bei Funktionsstörungen der Kopfgelenke und oberen Halswirbelsäule sowie der Subokzipitalmuskulatur erwartet werden. In Anbetracht der gesamthaft stark gestörten Statik und muskulären Dysbalance seien andere Mechanismen allerdings ebenfalls denkbar. Ansonsten wären die Kopfschmerzen der Beschreibung nach Spannungskopfschmerzen zuzuordnen. Aufgrund der Heftigkeit und des plötzlichen Auftretens vor gut einem Jahr sei eine genauere Abklärung mittels Bildgebung sicherlich indiziert (Urk. 6/80/6 f.).
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und an sich optimalen Tätigkeit als MPA aktuell nicht arbeitsfähig, was auch für die Tätigkeit im Call-Center und jegliche sonstigen Tätigkeiten gelte, die auch nur kurze Gehstrecken oder länger als 30minütiges bis einstündiges Stehen, Sitzen, Bücken oder Autofahren erfordern. Sollte sich die Beschwerdeführerin zu einer operativen Stabilisierung entscheiden können, müsse nach Abschluss der Rehabilitation eine Neubeurteilung erfolgen. Dasselbe gelte für die Durchführung eines Aufbautrainings der Rumpfmuskulatur, wofür mindestens drei bis sechs Monate einberechnet werden sollten. Ein Arbeitsversuch im angestammten Beruf oder einer vergleichbaren wechselbelastenden Tätigkeit sei stundenweise mit Möglichkeiten für Pausen und bei reduzierter Leistung durchaus vorstellbar, insbesondere nach erfolgreicher Trainingstherapie (Urk. 6/80/7).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens wurde zunächst in der A.___ eine EFL durchgeführt. Dem Bericht vom 3. Juni 2014 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in erster Linie tieflumbale Rückenschmerzen (Urk. 6/132/2) bezüglich Lokalisation mehrheitlich hätten erklärt werden können, in ihrer Ausprägung aber nur teilweise. Die Verhaltensbeobachtungen hätten gerade in Bezug auf die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen und betreffend Inkonsistenzen einige Auffälligkeiten ergeben, sodass eine mässige Symptomausweitung zu attestieren sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine sehr leichte berufliche Tätigkeit in reduziertem zeitlichem Umfang von mindestens vier über den Tag verteilten Stunden zumutbar sei (Urk. 6/132/3 f.).
3.3.2 Dem internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. B.___ vom 11. Juli 2015 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/142/54):
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei
- kongenitaler beidseitiger Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 Grad 3 nach Meyerding mit
- mittelgradiger beidseitiger foraminaler Stenose auf Höhe L5/S1 und deutlicher Spinalkanalstenose mit bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unveränderten Befunden sowie
- Ventralgleiten von LWK5 gegenüber SWK1 in Inklination und Reklination von 25 mm ohne Instabilität (funktionelles Röntgen Juni 2015)
- ohne radikuläre Zeichen.
Demgegenüber verneinte Dr. B.___ Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf:
- Nikotin-Abusus
- ausgedehnte chronische Schmerzen
- Medikamenten-Noncompliance
- kein Nachweis des Schmerzmittels Tramadol
- aktuell: kein Nachweis von Tramadol in Blut und Urin
- in der Periode von Anfang Januar 2015 bis Anfang Juni 2015: kein Nachweis von Tramadol oder irgendeines anderen starken Schmerzmittels in der Haaranalyse.
Die Beschwerdeführerin habe über ständige lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das ganze rechte Bein bis zum rechten Fuss geklagt. Das gesamte rechte Bein sei wie taub. Ausserdem verspüre sie Schmerzen im Kopf, im Nacken und in beiden Schultern. Wegen diesen Beschwerden könne sie nicht arbeiten und sei im Haushalt regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Aus fachärztlicher Sicht seien bei der Beschwerdeführerin angeborene Befunde der Lendenwirbelsäule vorhanden, welche zu einer Spondylolisthesis L5/S1 Grad 3 geführt hätten. Diese strukturellen Befunde würden die Leistungsfähigkeit einschränken, jedoch nicht das Ausmass der geklagten Beschwerden erklären. In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. So habe sich der intermittierend hinkende Gang bei Ablenkung normalisiert. Der Zehen- und Fersengang sei normal möglich gewesen. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien ebenfalls normal beweglich gewesen, wobei sich keine radikulären Zeichen hätten feststellen lassen. Keine Auffälligkeiten hätten sich sodann in Bezug auf alle grossen peripheren Gelenke ergeben. In der Dolorimetrie seien sämtliche 18 Tender Points und alle acht Kontrollpunkte pathologisch gewesen, was einer Schmerzausweitung entspreche. Die Bioimpedanz-Analyse habe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 48 % gezeigt, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung, wie von der Beschwerdeführerin berichtet, könne daraus nicht abgeleitet werden. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei ihren gymnastischen Übungen spontan den Langsitz eingenommen, was einem beidseits normalen Lasègue entspreche. Diskrepant dazu habe sie bei der Prüfung des Lasègue rechts ab 20° und links ab 45° über Schmerzen geklagt und keine weitere Prüfung zugelassen. Hier habe wohl eine Verdeutlichungstendenz bestanden. Eine erhebliche Symptomausweitung habe zudem im Rahmen der im Juli 2015 durchgeführten EFL beobachtet werden können. Eine weitere Selbstlimitierung sei überdies bei der Messung der Handkraft aufgefallen, wobei aus rheumatologischer Sicht keine Ursache für die beidseits gezeigte, deutlich verminderte Handkraft ersichtlich sei (Urk. 6/142/55 f.).
Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert. Aus ärztlicher Sicht und angesichts der Resultate der EFL könne sie mit Lasten bis zu zehn Kilogramm hantieren (leichtes Belastungsniveau). Bezüglich derart angepasster Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die angestammten Tätigkeiten als MPA respektive Callcenter-Agentin leidensadaptiert seien. Erforderlich seien ein Arbeitstisch mit flexibler Arbeitshöhe sowie ein ergonomischer Arbeitsstuhl mit dynamischer Rückenlehne (Urk. 6/142/58).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 hielt Dr. B.___ im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest. Sie betonte darüber hinaus, dass die Vorgutachter von deutlich gravierenderen strukturellen Befunden ausgegangen seien und es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle (Urk. 6/164).
3.3.3 Mit Bericht vom 23. November 2015 diagnostizierten die Ärzte der C.___ eine hochgradige lytisch-dysplastische Spondylolisthese L5/S1 Meyerding Grad 4. Diese bilde die Grundlage für die neu aufgetretenen Schmerzen im rechten Bein. Eine operative Stabilisierung des Segments sei der Beschwerdeführerin dringend angeraten worden, um eine mögliche Spondyloptose zu vermeiden. Sie könne sich jedoch nach wie vor nicht zu einem operativen Eingriff durchringen (Urk. 6/172).
3.3.4 Zwecks Abklärung, ob angesichts des Berichtes der C.___ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung bei der D.___. Im rheumatologischen D.___-Gutachten vom 24. Mai 2018 wurde folgenden Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (Urk. 6/189/20):
- Spondylolisthesis L5/S1, radiologisch (aktenanamnestisch) Meyerding Grad IV mit
- lumbospondylogenem Schmerzsyndrom vorwiegend links, weniger rechtsseitig (laut aktueller Anamnese)
- beidseitiger, mittelgradiger foraminaler Einengung beziehungsweise Stenose auf Höhe L5/S1 mit deutlicher Spinalkanalstenose
- aktenanamnestisch Ventralgleiten von L5 gegenüber S1 im Funktionsröntgen vom 24. Juni 2015 ohne Instabilität
- aktuell klinisch, rheumatologisch-orthopädisch keine radikulären Reiz- oder Irritationsphänomene objektivierbar.
Bezüglich folgender Diagnosen wurden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hingegen verneint:
- anamnestisch Nikotinabusus
- chronisches (beklagtes) Schmerzsyndrom
- anamnestisch angegebene Tramal-Unverträglichkeit.
Subjektiv habe die Beschwerdeführerin über seit Jahren bestehende, in ihrer Art unveränderte Schmerzen geklagt. Am schmerzhaftesten seien ein tieflumbaler Punkt und der linke Oberschenkel. Eine gleichartige, shorthosenartige Schmerzausbreitung verspüre sie auch am rechten Bein, aber mit lediglich sehr geringer Intensität. An Nackenbeschwerden leide sie nicht mehr (Urk. 6/189/17 f.). Mit Blick auf die objektiven rheumatologisch-orthopädischen Befunde finde sich aktuell eine Beschwerdeführerin mit etwa gleicher Grösse und gleichem Gewicht wie 2015. Unverändert liege eine Lordose und Kyphose der Lendenwirbelsäule sowie eine Lordose der Halswirbelsäule vor. Wie damals bestehe eine im Wesentlichen freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit einer verbesserten Flexionsfähigkeit bei deutlich verbessertem Finger-Boden-Abstand. Als unauffällig erweise sich ferner die Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung hätten sich im Weiteren keine Gangeinschränkungen und kein Hinken gezeigt. Bei Belastung während des EFL-Tests habe gelegentlich ein dezentes Hinken rechts beobachten werden können. In Bezug auf die Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten liege damals wie heute eine schmerzlose seitengleiche Beweglichkeit vor. Überdies fänden sich unverändert keine pathologischen neurologischen Befunde beziehungsweise keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Irritations- oder Ausfallsyndrom, weder zervikal noch lumbal. Zusammengefasst könne aufgrund der klinischen Untersuchung keine irgendwie medizinisch plausibel nachvollziehbare Befunds- und damit Gesundheitszustandsverschlechterung objektiviert werden. Eine neue Bildgebung vom 9. Mai 2018 habe ebenfalls keine Spondyloptose und folglich keine Progredienz ergeben (Urk. 6/189/19). Im Rahmen der EFL habe die Beschwerdeführerin eine im Wesentlichen gute Leistungsbereitschaft gezeigt und die Konsistenz der Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit habe allgemein im Bereich einer leichten Arbeit gelegen (Urk. 6/189/20).
Aus gutachterlicher Sicht könne die Beschwerdeführerin einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ganztags nachgehen. Vorgeneigtes Stehen, Knien und wiederholte Kniebeugen seien über den Tag verteilt maximal drei Stunden möglich. Gehen und Treppensteigen seien im Minimum manchmal möglich. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht sollten nicht vorkommen. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Callcenter-Agentin mit der Möglichkeit, die Arbeitshaltung nach Belieben zu wechseln, sei zu 100 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei seit der letzten Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2015 unverändert (Urk. 6/189/21 f.).
4.
4.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu klären, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin bejahte dies mit der Begründung, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Blick auf die aktuellen gutachterlichen Beurteilungen funktionell verbessert habe. Im Gegensatz dazu argumentierte die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei bloss um verschiedene Beurteilungen eines gleich gebliebenen respektive sich verschlechternden Gesundheitszustands handle, weshalb eine Revision nicht zulässig sei (vgl. E. 2.1 f.).
4.2 Dr. Z.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit nicht nur aufgrund der angeborenen und progredienten Spondylolisthesis, sondern auch unter Berücksichtigung von chronischen Spannungskopfschmerzen und einem myofaszialen Syndrom des Schultergürtels für vollumfänglich eingeschränkt (Urk. 6/80/6 f.). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der damaligen Begutachtung sowohl über teilweise extreme, etwa zwei bis drei Mal pro Woche auftretende und bis zu einem Tag andauernde Kopfschmerzen, als auch über Verspannungen im Schultergürtel geklagt (Urk. 6/80/4). Gegenüber Dr. B.___ berichtete sie zwar ebenfalls von Schmerzen im Kopf, im Nacken und an beiden Schultern (Urk. 6/142/46). Muskelverspannungen konnte die Gutachterin jedoch nicht feststellen (Urk. 6/142/51). Im Rahmen der D.___-Begutachtung teilte die Beschwerdeführerin sodann mit, nicht mehr unter Nacken- und begleitenden kapuzenförmigen Kopfschmerzen zu leiden, nachdem sie 2017 eine physiotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe. Kopfschmerzen verspüre sie aktuell etwas in der Stirn beidseits vorne (Urk. 6/189/14, 6/189/17). Im Rahmen der Untersuchung ergab namentlich die Bewegungsprüfung der Halswirbelsäule keine pathologischen Befunde (Urk. 6/189/15).
Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Kopf- und Nackenschmerzen bezüglich derer seinerzeit von Dr. Z.___ ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anerkannt worden war verbessert hat. Die Beschwerdeführerin klagte nicht mehr über derart erhebliche Beschwerden in diesen Körperpartien wie noch im Jahr 2008. Es leuchtet daher ein, dass weder Dr. B.___ noch die D.___-Gutachter in diesem Kontext auffällige Befunde erheben konnten und folglich auch keine Diagnosen stellten, die mit Kopf- oder Nackenschmerzen in näherem Zusammenhang stehen.
4.3 Hinsichtlich des im Vordergrund stehenden Rückenleidens ist anzumerken, dass mit Blick auf die Spondylolisthesis seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ grundsätzlich keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liegt diese ausgehend von den Röntgenuntersuchungen der C.___ vom 23. November 2015 sowie der D.___ vom 9. Mai 2018 unverändert im Bereich L5/S1 mit einem Schweregrad 4 nach Meyerding vor (vgl. Urk. 6/172, 6/189/20). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin kann trotzdem auch in dieser Hinsicht nicht von einer revisionsrechtlich unbeachtlichen unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegangen werden. Es ist zu betonen, dass eine revisionsbegründende Änderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Dies trifft vorliegend aus mehreren Gründen zu. Unter anderem konnten Dr. B.___ sowie die D.___-Gutachter im Gegensatz zu Dr. Z.___ übereinstimmend kein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom mehr feststellen (Urk. 6/142/54, 6/189/19). Für die von Dr. Z.___ beschriebene Instabilitätsproblematik im Zusammenhang mit dem Ventralgleiten von LWK5 gegenüber S1 (Urk. 6/80/8) fanden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte mehr (Urk. 6/142/54, 6/142/65 und 6/189/20). Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 noch von messerstichartigen Schmerzen und Blockierungen sowie einem Grundschmerz der Stufe 5-6 auf der Visuellen Analogskala (VAS) berichtet (Urk. 6/80/4). Schmerzen derartiger Intensität schilderte sie jedoch gegenüber Dr. B.___ und im Zuge der Begutachtung durch die D.___ nicht mehr (vgl. Urk. 6/142/46, 6/189/14). So vermochte die Beschwerdeführerin denn auch im Rahmen der Untersuchung durch Dr. B.___ eine Stunde lang zu sitzen, ohne erkennbare Beschwerdezunahme; auch anlässlich der beiden EFL im Juni 2014 beziehungsweise Juni 2015 konnte keine Notwendigkeit ständiger Positionswechsel beobachtet werden (Urk. 6/142/61, Urk. 6/142/67 ff.). Nachweislich greift die Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr regelmässig auf Schmerzmittel zurück, was sowohl die von Dr. B.___ in Auftrag gegebene Haaranalyse (Urk. 6/142/55, 6/142/81) als auch die von den D.___-Sachverständigen in Auftrag gegebene Blutspiegelbestimmung aufzeigte (Urk. 6/189/16, 6/189/19). Insgesamt ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass auch die Schmerzintensität in Verbindung mit der Rückenproblematik in erheblicher Weise abgenommen hat.
4.4 Nach dem Gesagten hat sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ wesentlich verbessert, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund zu Recht als gegeben erachtet hat. Dies hat zur Folge, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 vorstehend).
5.
5.1 Dr. B.___ gelangte zur Auffassung, dass für die angestammten Tätigkeiten als MPA und Callcenter-Agentin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei insbesondere ein Arbeitstisch mit flexibler Arbeitshöhe benötigt werde (Urk. 6/142/58). Die D.___-Gutachter erachteten jede leichte, wechselbelastende Tätigkeit für ganztags zumutbar, wobei maximal drei Stunden pro Tag vorgeneigtes Stehen, Knien und wiederholte Kniebeugen möglich seien. Gehen und Treppensteigen sei im Minimum manchmal möglich. Nicht vorkommen sollten Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit als Callcenter-Agentin sei zumutbar (Urk. 6/189/21). Die Beschwerdeführerin brachte diverse Einwände vor, weshalb auf diese Beurteilungen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4 ff.), worauf im Folgenden einzugehen ist.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinwies, dass die aktuellen gutachterlichen Beurteilungen grundlegend den früheren medizinischen Einschätzungen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ widersprächen, gilt es nochmals hervorzuheben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in mehrfacher Hinsicht eine wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 4.2 ff. vorstehend). Es ist daher grundsätzlich ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Dr. B.___ und die D.___-Gutachter auch die Arbeitsfähigkeit abweichend von den früheren medizinischen Sachverständigen beurteilten. Sie trugen dabei nicht nur den von der Beschwerdeführerin geschilderten Leiden, sondern auch den erhobenen objektiven Befunden sowie insbesondere den Resultaten der jeweils ergänzend durchgeführten EFL angemessen Rechnung. Diese ergaben unter Berücksichtigung teilweiser Selbstlimitierung, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Callcenter, bei der sie gemäss eigenen Angaben meistens nach Belieben zwischen Sitzen und Stehen wechseln konnte, im Wesentlichen bewältigen könne (Urk. 6/142/68, 6/189/29). Davon abweichend stuften die Fachpersonen der A.___, welche zuvor im Juni 2014 eine EFL durchgeführt hatten, die berufliche Tätigkeit als Callcenter-Agentin zwar nicht als zumutbar ein. Sie gingen dabei jedoch davon aus, dass es sich um eine mehrheitlich sitzend ausgeübte Tätigkeit handle. Die Ausübung einer sehr leichten Tätigkeit erachteten sie mindestens im Rahmen eines Halbtagesarbeitspensums für möglich (Urk. 6/132/4 f.). Begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ beziehungsweise der D.___ weckt diese Gegebenheit allerdings nicht, da die A.___ der zeitlichen Limitierung der Arbeitsfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte wie die jahrelange berufliche Inaktivität zu Grunde legte (Urk. 6/132/4).
Im Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass die D.___-Gutachter sich nicht zur Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als MPA geäussert hätten (Urk. 1 S. 6 f.), was grundsätzlich zutrifft. Entgegen ihrer Argumentation war die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des von den Gutachtern festgelegten Belastungsprofils (vgl. E. 5.1 vorstehend) trotzdem nicht gehalten, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang vorzunehmen. Hervorzuheben ist einerseits, dass der Beschwerdeführerin eine vorgeneigte Haltung, welche etwa im Rahmen der Betreuung von Patienten erforderlich sein kann, zeitweise zumutbar ist. Andererseits ist nicht von hohen Anforderungen an das Gleichgewicht auszugehen, da die Tätigkeit als MPA beispielsweise keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten beinhaltet. Erhebliche Gleichgewichtsprobleme beim Gehen und Stehen konnten im Rahmen der aktuellen Untersuchungen nicht beobachtet werden (vgl. Urk. 6/142/49, 6/189/16 und 6/189/33 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin ein Praktikum als MPA absolviert hatte (Urk. 6/161/1 f.), bereits im Jahr 2001 eine Umschulung nicht für erforderlich erachtete. Vielmehr hielt er fest, dass die Tätigkeit als MPA sehr abwechslungsreich (mit Sitzen, Stehen sowie Gehen) und wenig rückenbelastend sei (Urk. 6/3/4). Darüber hinaus stufte auch Dr. Z.___ diese Tätigkeit als leicht und wechselbelastend sowie «an sich optimalen Beruf» ein (Urk. 6/80/7). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die 100%ige Arbeitsfähigkeit auch für die Tätigkeit als MPA für gegeben erachtete.
5.3 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der von Dr. B.___ und der D.___ erstellten medizinischen Gutachten sprechen. Ihnen ist Beweiskraft zuzuerkennen, zumal sie sämtliche vom Bundesgericht festgelegten Kriterien für eine beweiswerte Expertise erfüllen (vgl. E. 1.4 vorstehend; BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
5.4 Unbestrittenermassen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig (vgl. Urk. 2 S. 2). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeübten Tätigkeiten als MPA und Callcenter-Agentin ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit gesamthaft ein rentenerheblicher Invaliditätsgrad resultieren würde, müsste sie folglich im Aufgabenbereich vollständig eingeschränkt sein, was nur schon angesichts des von ihr geschilderten gewöhnlichen Tagesablaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk. 6/142/6, 6/142/46 und 6/189/12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete demzufolge zu Recht auf eine erneute Haushaltsabklärung. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von jedenfalls unter 40 % besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung gehalten gewesen wäre, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
6.2 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
6.3 Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin zwar noch nicht 55 Jahre alt; sie hatte allerdings seit Juli 2001 und damit seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Die revisionsweise Aufhebung der Rente ist folglich gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis in der Regel nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Nach Eingang des Gutachtens von Dr. B.___ lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 zwecks Beratung und Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch ein (Urk. 6/157). Darauf Bezug nehmend teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. November 2015 schriftlich mit, dass sich diese nicht dazu in der Lage sehe, einer Beschäftigung nachzugehen, da sie nach wie vor gesundheitlich derart eingeschränkt sei (Urk. 6/158). In der Folge orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. November 2015 über den Abschluss der beruflichen Eingliederungsberatung (Urk. 6/160). Darüber hinaus ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch zuvor keine Anstrengungen unternommen hatte, sich wieder (teilzeitlich) im Arbeitsmarkt einzugliedern, obwohl Dr. Z.___ im Februar 2008 grundsätzlich einen Arbeitsversuch im angestammten Beruf oder einer vergleichbaren wechselbelastenden Tätigkeit stundenweise für möglich erachtet hatte (Urk. 6/80/7 f.). Andererseits ersuchte die Beschwerdeführerin weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 1 sowie Urk. 6/151, 6/156, 6/173 und 6/195), sondern vertritt vielmehr weiterhin die Auffassung, nicht arbeitsfähig zu sein.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es an einer Eingliederungsbereitschaft, welche indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung verfügt hat, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch