Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00948
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Weber
Urteil vom 11. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene, ungelernte X.___ war bis 2014 hauptberuflich im Strassenbau als Hilfsarbeiter und im Nebenerwerb in der Reinigungsbranche tätig (Auszug Individuelles Konto [IK, Urk. 6/163], vgl. auch Urk. 6/50/30). Ebenfalls führte er bis dahin im Nebenerwerb als selbständig Erwerbstätiger ein Lebensmittelgeschäft (Urk. 6/181/5). Mit Schadenmeldung vom 2. Juli 2014 teilte der Versicherte seiner Unfallversicherung mit, er habe am 19. Mai 2014 [recte 16. Mai 2014, Urk. 6/58/5] einen Sockel aus der Erde ziehen wollen. Dabei sei er ausgerutscht und habe sich den Rücken verdreht (Urk. 6/58/120).
Am 27. März 2015 (Eingangsdatum, Urk. 6/3) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine vom Unfall herrührende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle zog daraufhin die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/20) und beteiligte sich an dessen in Auftrag gegebenen Gutachten (Urk. 6/50). Ferner holte sie die Akten des Unfallversicherers ein (Urk. 6/16, 6/58). Mit Mitteilung vom 30. November 2015 beschied die IV-Stelle dem Versicherten, der Arbeitsplatzerhalt werde zufolge seiner Äusserung, über keinerlei Arbeitsfähigkeit zu verfügen, abgeschlossen. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht möglich (Urk. 6/56).
Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2017 (Urk. 6/142) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, ihm vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Dagegen erhob dieser am 7. Juli 2017 (Urk. 6/152) respektive am 2. Oktober 2017 (Urk. 6/160) Einwand. Die IV-Stelle liess daraufhin einen Abklärungsbericht für selbstständig Erwerbstätige einholen (Urk. 6/181). Alsdann entschied sie im Sinne des Vorbescheids (Verfügungen vom 27. September 2018, Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (unbefristete Rente / berufliche Massnahmen) auszurichten. Sodann sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 Kenntnis gegeben wurde. Ferner wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachtet werde, den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 7). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, an seiner Beschwerde festzuhalten (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit im Mai 2015 weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit habe ausüben können. Indes sei ihm ab 1. November 2015 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 30 % sowie gestützt auf die neusten medizinischen Unterlagen ab 23. Februar 2017 eine solche uneingeschränkt zumutbar. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 27. März 2015 zum Leistungsbezug angemeldet habe, sei ihm deshalb vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2017 eine ganze (befristete) Invalidenrente auszurichten (Urk. 2/1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragte demgegenüber die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen. So sei seine Arbeitsfähigkeit mittels Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu ermitteln. Alsdann seien internistische Beschwerden aktenkundig, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht weiter thematisiert worden seien. Auch die Auswirkungen der offenkundigen psychischen Beschwerden seien ungeklärt. Ferner sei sein aus dem Reinigungsgewerbe stammendes Nebenerwerbseinkommen im Einkommensvergleich unberücksichtigt geblieben. Schliesslich trage der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % den Verhältnissen nicht angemessen Rechnung und sei ein solcher im Umfang von 25 % angezeigt (Urk. 1).
3.
3.1 Am 26. August 2015 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und am 1. September 2015 durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, untersucht (Gutachten vom 1. Oktober 2015, Urk. 6/50).
Der Gutachter, Dr. Y.___, nannte folgende Diagnosen (Urk. 6/50/34-35, 6/34/2):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische lumbale Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts bei muskulärem Rehabilitationsdefizit (Mai 2014) und residueller Schädigung der Wurzel L5 und beginnender multisegmentaler Degeneration der LWS bei
- St. n. mehreren periradikulären Infiltrationen L5 rechts und epiduraler Infiltration L4/5 im Mai 2014 (A.___)
- St. n. mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts am 28.07.2014 (fecit Dr. B.___) bei paramedianer Diskushernie L4/5 rechts
- St. n. Sakralblock am 30.04.2015
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- St. n. Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie rechts in 2009
- Depression (2014)
- Adipositas
Die vom Gutachter beigezogene Fachärztin für Neurologie, Dr. Z.___, war zu folgenden Diagnosen gelangt (Urk. 6/50/44):
- Neurophysiologisch leichte chronische residuelle Schädigung L5 rechts ohne motorischen Ausfall
- Chronische Lumboischialgien rechts
- St. n. mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts 08/14 (Dr. med. B.___)
- Chronische Cervicobrachialgien rechts
Dr. Y.___ hielt fest, der einzig feststellbare objektive Befund sei die von der Neurologin, Dr. Z.___, elektrophysiologisch erfassbare leichte residuelle Schädigung der Wurzel L5 gewesen. Ein Karpaltunnelsyndrom in der rechten Extremität habe Dr. Z.___ ausschliessen und auch keine Erklärung für die dermatomunspezifischen Sensibilitätsausfälle an der rechten oberen und unteren Extremität finden können. Insbesondere hätten sich ihr auch keine Hinweise für eine Myelopathie gezeigt. Ferner habe betreffend die Hyposensibilität am Arm keine neurologische Ursache festgestellt werden können. Zur Klopfdolenz an der LWS sei festzuhalten, dass diese klinisch zwar erfassbar, aber wie die schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit der LWS unspezifisch sei. Radiologisch lasse sich eine beginnende multisegmentale Degeneration der LWS feststellen. Eine Instabilität oder ausgeprägte Degeneration, welche eine Spondylodese erforderlich machen würde, sei jedoch nicht vorhanden. Nachdem in der konventionell radiologischen Aufnahme der LWS arthritische Veränderungen in der LWS hätten festgestellt werden können, sei es indes sinnvoll, im Rahmen einer rheumatologischen Abklärung ein systemisches Geschehen auszuschliessen. In Bezug auf das postoperativ durchgeführte MRI der LWS sei festzuhalten, dass zwar eine breitbasige Hernie zwischen L4/L5 habe festgestellt werden können. Jedoch habe sich keine Nervenwurzelkompression darstellen und auch keine erosiven Osteochondrosen in der LWS finden lassen, weshalb die Schmerzen an der LWS unspezifischer Natur seien. Aus der Untersuchung der Schulter und des Ellbogens hätten sich alsdann keine Hinweise ergeben, welche auf eine Einschränkung der Schulterfunktion oder eine Schmerzsymptomatik derselben bei Manipulationen hinweisen würden. Die bei Manipulationen an der Schulter in der LWS angegebenen Schmerzen hätten pathoanatomisch nicht erklärt werden können.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass betreffend die Beschwerden in der LWS mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nur soweit eine Erklärung habe gefunden werden können, als dass geringe multisegmentale Degenerationen der LWS mit leichter residueller Schädigung der Wurzel L5 hätten festgestellt werden können. Demgegenüber habe sich in Bezug auf die sensiblen, subjektiv wahrgenommenen Ausfälle an der gesamten rechten unteren und oberen Extremität weder klinisch noch elektrophysiologisch eine Erklärung finden lassen. Auch liege keine Instabilität der LWS vor. Seiner Meinung nach sei deshalb von einem Rehabilitationsdefizit und teilweise auch von einer Symptomausweitung auszugehen. Indes könne er nicht verifizieren, ob die depressive Verstimmung zur Ausweitung der Symptomatik beitrage (Urk. 6/50/31-32, 6/50/36).
Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit im Strassenbau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. So sei es dem Beschwerdeführer infolge der aktuellen, temporären Behinderung nicht möglich, vornübergebeugt zu arbeiten, schwere Lasten zu tragen und mit schweren Werkzeugen zu hantieren (Urk. 6/50/37). In Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer ab November 2015 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, welche sich sukzessive steigern lasse (Urk. 6/50/41). Um eine baldige Rückkehr in den Berufsalltag zu ermöglichen, empfahl der Gutachter medizinische Massnahmen (epidurale Infiltration oder Sakralblock zwecks Behandlung der Schmerzen, ambulante Behandlung in einer Schmerzsprechstunde und intensive Physiotherapie zwecks Aufbau der Rumpfmuskulatur, wobei er einen Rehabilitationsaufenthalt in einer für muskuloskelettale Erkrankungen spezialisierten Klinik empfahl) und eine Anpassung des Arbeitsplatzes. Zu letzterem wie auch zur «Krankheit» notierte der Gutachter, diese seien nur temporärer Natur (Urk. 6/50/38). So könne mit einer Besserung der Leistungsfähigkeit nach erfolgter muskuloskelettaler Rehabilitation gerechnet werden (Urk. 6/50/40). Eine vollständige Besserung der Beschwerden sei erst nach mehreren Monaten zu erwarten (Urk. 6/50/39).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete anlässlich ihrer Untersuchung vom 10. Februar 2017 (Urk. 6/131/2) von einem guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers (Bericht vom 17. März 2017, Urk. 6/131). Alsdann hielt sie fest, der Beschwerdeführer verspüre in der Lendenwirbelsäule bei jeglicher Bewegung starke Schmerzen. Zum seelischen Zustand notierte sie, dass eine depressive Verstimmung vorliege. Zur Wirbelsäule hielt sie fest, dass alle Bewegungen sehr schmerzhaft seien. Angaben zu den oberen und unteren Gliedmassen machte sie keine. Sodann liess sie die zum Zentralnervensystem gestellten Fragen unbeantwortet. Zur psychovegetativen Symptomatik hielt sie fest, diesbezüglich keine Detailuntersuchung vorgenommen zu haben und dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 6/131/3-5). Diagnosen nannte Dr. C.___ unter Hinweis darauf, dass eine Fremdbeurteilung durch Fachärzte der Rheumatologie und Psychiatrie erforderlich sei, keine (Urk. 6/131/8, vgl. auch Urk. 6/131/7). Schliesslich liess sie auch die Fragen zur Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit respektive zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unbeantwortet (Urk. 6/131/8-11).
4. Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich der vorliegende medizinische Sachverhalt - entgegen der Auffassung beider Parteien - als unvollständig abgeklärt.
So kann angesichts der erhobenen Befunde die Einschätzung des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin auf einen Rentenanspruch schloss (vgl. RAD-Stellungnahmen vom 20. April 2017 [Urk. 6/140/11-12] und vom 27. Oktober 2017 [Urk. 6/184/3]), schwerlich nachvollzogen werden. Der Gutachter wie auch die von ihm beigezogene Fachärztin für Neurologie fanden weitgehend keine Erklärung für die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen (vgl. Urk. 6/50/13-14, 6/50/20-21). Dr. Y.___ hielt fest, der einzig feststellbare objektive Befund sei die von der Neurologin elektrophysiologisch erfassbare leichte residuelle Schädigung der Wurzel L5 gewesen. Hingegen wurde von Dr. Z.___ ein Karpaltunnelsyndrom in der rechten Extremität ausgeschlossen und fand sie auch keine Erklärung für die dermatomunspezifischen Sensibilitätsausfälle an der rechten oberen und unteren Extremität. Ferner konnte auch betreffend die Hyposensibilität am Arm keine neurologische Ursache festgestellt werden. Dass keine Erklärung für die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen gefunden werden konnte, ergibt sich auch aus der vom Gutachter zur Klopfdolenz an der LWS gemachten Feststellung. So hielt der Gutachter fest, diese sei klinisch zwar erfassbar, aber wie die schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit der LWS unspezifisch. Sodann notierte er mit Bezug auf das postoperativ durchgeführte MRI der LWS, dass zwar eine breitbasige Hernie zwischen L4/L5 habe festgestellt werden können. Indes habe sich keine Nervenwurzelkompression darstellen und auch keine erosiven Osteochondrosen in der LWS finden lassen, weshalb die Schmerzen an der LWS unspezifischer Natur seien. Auch für die bei Manipulationen an der Schulter in der LWS angegebenen Schmerzen fand der Gutachter pathoanatomisch keine Erklärung. Vielmehr hielt er fest, dass sich aus der Untersuchung der Schulter und des Ellbogens keine Hinweise ergeben hätten, welche auf eine Einschränkung der Schulterfunktion oder eine Schmerzsymptomatik derselben bei Manipulationen hinweisen würden (E. 3.1).
Sodann wirft auch die Einschätzung des Gutachters, mit einer Besserung der Leistungsfähigkeit könne nach erfolgter muskuloskelettaler Rehabilitation gerechnet werden und nach mehreren Monaten sei eine vollständige Besserung der Beschwerden zu erwarten, die Frage auf, ob ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt, der eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Alsdann blieb unbeantwortet, ob allfällige systemische rheumatologische Krankheiten vorliegen (vgl. Urk. 6/50/33).
Im Weiteren kann - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1-2, vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 20. April 2017 [Urk. 6/140/11-12]) - gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Dr. C.___ wies zwar auf einen guten Allgemeinzustand, jedoch auch darauf hin, dass bei jeglicher Bewegung starke Schmerzen in der LWS bestünden. Zudem beschränkte sich ihre Untersuchung im Wesentlichen auf die der Wirbelsäule. Angaben zu den oberen und unteren Gliedmassen machte sie keine und liess auch die zum Zentralnervensystem gestellten Fragen unbeantwortet. Dies, obgleich der Beschwerdeführer über lumbale Schmerzen, Einschlafgefühle und über Schmerzen am rechten Bein und Fuss klagte (Urk. 6/131/2). Sodann äusserte sich Dr. C.___ zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht, sondern empfahl eine (weitergehende) Beurteilung durch einen Facharzt für Rheumatologie und eine psychiatrische Beurteilung (E. 3.2).
Schliesslich bleibt unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit gegeben ist und ob - wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt - aus internistischer Sicht eine relevante Pathologie zu berücksichtigen wäre (vgl. Urk. 6/126, 138, 159).
5. Nach dem Gesagten kann weder auf das Gutachten von Dr. Y.___ (E. 3.1) abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, der Beschwerdeführer sei ab November 2015 zu 70 % und ab 23. Februar 2017 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/140/11-12, 6/184/3), in den Akten eine hinreichende Stütze. Damit ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2018 (Urk. 2/1-2) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Sollte die Beschwerdegegnerin nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Schluss gelangen, dass ein invalidensicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, hätte sie bei Ermittlung des Valideneinkommens zu prüfen, ob und in welchem Umfang Nebenerwerbstätigkeiten (vgl. IK-Auszug [Urk. 6/163], Urk. 6/181/5, vgl. auch Urk. 1 S. 5 zur geltend gemachten Nebenerwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche) anzurechnen wären. Gegebenenfalls wäre abzuklären, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass ein Nebenerwerbseinkommen Eingang in die Bemessung des Invalideneinkommens zu finden hätte.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 800.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht damit eine Prozessentschädigung zu, die ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelWeber