Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00954
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 10. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___ – verheiratet, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1993, 1994, 1998, 2002 sel.) und bis August 2000 teilzeitlich als Raumpflegerin tätig - meldete sich am 11. Dezember 2001 wegen chronischer Kopfschmerzen zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/1, Urk. 6/3, Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 (Urk. 6/24) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu. Dieser Rentenanspruch wurde im Zuge zweier Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 18. Juli 2005 (Urk. 6/42) und 7. Januar 2011 (Urk. 6/48) bestätigt.
1.2 Im Rahmen eines im Frühjahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/58) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 6/83) mit Verweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % per 31. Mai 2014 auf. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde vom 23. Mai 2014 (Urk. 6/88/3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. Mai 2016 (Urk. 6/96, Prozess IV.2014.00555) ab.
1.3 Am 4. Juni 2018 meldete sich die Versicherte unter Auflage zweier Arbeitsverträge und eines Lebenslaufs (Urk. 6/110-111) sowie unter Hinweis auf Depressionen, Angstzustände und eine geringe Stressbelastbarkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/112), worauf sie am 4. Juli 2018 von der IV-Stelle zur Einreichung von Beweismitteln betreffend die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgefordert wurde (Urk. 6/114). Im Anschluss an die Vorlage von diversen Arztberichten (Urk. 6/115-116) durch die Versicherte trat die IV-Stelle nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/118) mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 2) dafür, dass sämtliche Diagnosen und Beschwerden, welche in den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen aufgeführt worden seien, bereits bei der letzten Entscheidfindung bekannt gewesen seien. Wesentliche Veränderungen seien deshalb nicht festzustellen, weshalb auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 1).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass im Gutachten der Y.___ vom 16. Januar 2014 keine psychiatrische Diagnose habe gestellt werden können, da sich die Befunde völlig unauffällig gezeigt hätten und damals zudem eine äusserst niederschwellige psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin die Psychotherapie klar intensiviert, wobei es ihr nicht gelungen sei, mehr als ein geringes Pensum als Reinigungskraft auszuüben. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und A.___, Psychologie lic. phil. FSP, hätten in ihrem Bericht vom 16. August 2018 in nachvollziehbarer Weise eine generalisierte Angststörung sowie rezidivierende mittelgradige depressive Störungen diagnostiziert, weshalb es zumindest glaubhaft sei, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Rentenaufhebung massgeblich verschlechtert habe. Im Weiteren werde auch im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, auf eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht hingewiesen. Während im Y.___-Gutachten keinerlei organische Grundlagen für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden genannt worden seien, bestünden aktuell gemäss durchgeführter Kernspintomographie Osteochondrosen und Spondylarthrosen (S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Juni 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 6/83) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.
3.
3.1
3.1.1 Die Rentenaufhebung vom 8. April 2014 (Urk. 6/83) beruhte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin bei der Y.___ veranlassten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2014 (Urk. 6/69). Die Y.___-Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Den folgenden (internistischen) Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei: Analgetika-Fehlgebrauch, Analgetika-Kopfschmerz, Differenzialdiagnose (DD) Spannungskopfschmerz, Migräne; Übergewicht (Präadipositas gemäss WHO), BMI 29 kg/m2; kontrollbedürftige erhöhte Blutwerte, DD arterielle Hypertonie; Nikotinkonsum (<10py); anamnestisch Status nach Hepatitis B; anamnestisch Eisenmangelanämie; leichtgradige Oberschenkel-Varikosis; Status nach Abtragung einer Polypenknospe im distalen Sigma, Hämorrhoiden; Schallleitungsstörung beidseits (DD Otosklerose); Tremor, DD psychogen, essentiell, metabolisch, endokrin; multiple intrakranielle Aneurysmata; Presbyopie (S. 28 f.).
3.1.2 Y.___-Gutachter KD Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, berichtete, die Beschwerdeführerin habe eine psychische Belastung, Kopfschmerzen, ein Zittern der Hände und Lumbalgien vorgetragen. Im klinischen Befund habe sie aber nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt, ein Tremor der Hände sei bei Ablenkung zumindest deutlich geringer ausgeprägt gewesen und für die geklagten Lumbalgien habe sich kein behinderungsrelevantes Korrelat gezeigt. Die gemessenen Blutdruckwerte seien leichtgradig erhöht gewesen. Anhand des klinischen Befundes ergebe sich keine behinderungsrelevante Gesundheitsstörung. Er befand, angesichts der anamnestisch berichteten Analgetika-Medikation (täglich zwei Tabletten Dafalgan 500, S. 6 oben) sei vorrangig ein Analgetika-Kopfschmerz zu erwägen, bezüglich welchem eine Entgiftung und Entwöhnung anzustreben sei. Bei persistierenden Kopfschmerzen könne im Anschluss gegebenenfalls eine leitliniengerechte Behandlung unter der DD eines Spannungskopfschmerzes erfolgen. Die differenzialdiagnostisch im Raum stehenden Kopfschmerz-Entitäten seien gut und aussichtsreich behandelbar. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere hieraus nicht, zumal die Beschwerdeführerin im klinischen Eindruck auch nicht namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt habe. Weiter führte er aus, der Tremor lasse die Überlegung einer essenziellen oder auch einer endokrinen oder anderen metabolischen Genese zu, diesbezüglich seien entsprechende Laboruntersuchungen im Rahmen der hausärztlichen Betreuung sinnvoll und ausreichend. Der gewonnene klinische Eindruck spreche nicht für eine resultierende namhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Für die geklagten Lumbalgien habe sich – so KD Dr. C.___ – kein Befundkorrelat gefunden. Eine Genese im Rahmen des Übergewichts könne erwogen werden, sodass hierzu (und auch mit Blick auf die Ergebnisse der Blutdruckmessung) eine Gewichtsreduktion zu empfehlen sei. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei angesichts des klinischen Befundes nicht wahrscheinlich. Sodann bestünden weder Hinweise auf eine aktive Lebererkrankung noch klinische Zeichen einer manifesten Anämie. Aufgrund der aktenkundigen Schwerhörigkeit mit Schallleitungsstörung bei Verdacht auf Otosklerose sei bereits eine Anpassung von Hörgeräten vorgesehen und die Presbyopie sei durch eine Lesebrille korrigiert; Visuseinschränkungen würden nicht geklagt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Reinigungsangestellte oder in vergleichbaren Arbeiten sei aus internistischer Sicht somit nicht wahrscheinlich (S. 10 ff.).
3.1.3 Gegenüber Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, trug die Beschwerdeführerin im Rahmen der Y.___-Begutachtung vorrangig Kopfschmerzen, Lumbalgien und Schmerzen in der linken Leistenregion vor. Der Sachverständige hielt fest, der körperliche Untersuchungsbefund habe keinen Anhalt für eine behinderungsbedingte nervale Läsion ergeben. Vor allem habe sich kein Korrelat für die geklagten Lumbalgien gefunden (kein Vertebral-Syndrom, freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule [LWS], kein radikulärer Schmerz auslösbar). Der linksseitige Leistenschmerz könne für eine lokale Läsion (zum Beispiel eine Hernie) sprechen. Diesbezüglich sei eine hausärztlich veranlasste Zusatzuntersuchung sinnvoll, ein behinderungsrelevanter Effekt sei aber hier nicht evident gewesen. Bezüglich der Kopfschmerzen zog Prof. Dr. D.___ eine Migräne, differentialdiagnostisch einen Analgetika-Kopfschmerz in Betracht und empfahl ebenfalls zunächst eine Entgiftung und Entwöhnung sowie bei etwaigen persistierenden Kopfschmerzen allenfalls eine daran anschliessende Migränebehandlung. Auch er schrieb der Kopfschmerzproblematik keinen wesentlichen Effekt auf die Arbeitsfähigkeit zu, zumal in der klinischen Untersuchung kein Anhalt für eine wesentliche Kopfschmerz-Beeinträchtigung bestanden habe. Er verneinte auf neurologischem Gebiet eine Minderung der Arbeitsfähigkeit und vermerkte, die deutlich beschwielten Fusssohlen seien als sichere Zeichen der regen physischen Aktivität und Mobilität der Beschwerdeführerin zu werten und mit der anamnestisch reklamierten Inaktivität und generellen Einschränkung nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr machten sie einen bewusstseinsnahen demonstrativen Störungsanteil wahrscheinlich (S. 18 f.).
3.1.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Beurteilung aus, anamnestisch habe die Beschwerdeführerin vorrangig eine Ängstlichkeit, vegetative Störungen (Schwindel, Schlafstörung, Schmerzen, Unruhe) und Phänomene pathologischen Wiedererinnerns geschildert und weiter als traumatisierend beschriebene biographische Ereignisse genannt. Insgesamt bleibe die Beschwerdeschilderung hier aber vage und unkonkret, ohne erkennbare emotionale Beteiligung vorgetragen und somit aufgesetzt wirkend. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seien somit nicht hinreichend erfüllt. Auch ein namhafter anhaltender innerseelischer Konflikt habe sich in der Exploration nicht hinreichend überzeugend abbilden lassen, sodass eine somatoforme Schmerzstörung nicht wahrscheinlich sei (vgl. auch S. 30). Der von ihm erhobene klinische Befund sei regelrecht gewesen. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf eine Depressivität gezeigt, womit eine namhafte psychiatrische Komorbidität ausscheide. Sodann stünden die von der Beschwerdeführerin geklagten Symptome in einer deutlichen Diskrepanz zum beobachtbaren Verhalten in- und ausserhalb der formalen Untersuchungssituation, mithin im Warteraum und vor dem Klinikgebäude. Sie habe durchgehend nicht namhaft psychisch beeinträchtigt gewirkt. Auch seitens der Behandler werde angesichts der niedrig-frequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie und nicht erfolgenden psychopharmakalogischen Behandlung offensichtlich keine gravierende psychiatrische Erkrankung angenommen. Aus psychiatrischer Sicht sei daher eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung des Leistungsvermögens zu konstatieren. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführerin ein 100 %-Pensum mit vollem Rendement zumutbar, dies per sofort geltend (S. 25 f.).
3.1.5 In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung konstatierten die Y.___-Gutachter, aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes ab sofort zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 26). Allenfalls könne insbesondere wegen der intrakraniellen Aneurysmata eine medizinisch-theoretische Einschränkung im Sinne eines Ausschlusses von schwerer körperlicher Arbeit empfohlen werden (S. 27). Befragt zum Krankheitsverlauf führten sie aus, die in den Akten dokumentierte Arbeitsunfähigkeit fusse vorrangig auf psychiatrischen diagnostischen Begründungen (Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und einer nicht-ärztlichen Attestierung einer PTBS (lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP). Der hiesige AMDP-konforme psychiatrische Befund lasse die Bescheinigung einer gravierenden Depressivität nicht (mehr) zu und negiere die aktenkundig als infaust postulierte Prognose. Die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Befund nicht namhaft depressiv gestört gewesen. Die überwiegend nicht-ärztliche Vorbewertung lasse sich also nicht (mehr) aufrechterhalten. Im Übrigen sei auch die Diagnose einer PTBS zumindest ex nunc bestenfalls noch spekulativ. Insbesondere in der neurologischen Untersuchung seien auch Befunde erhoben worden, die mit den anamnestischen Angaben einer alltagsrelevanten erheblichen Einschränkung nicht in Einklang zu bringen und somit als Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu werten seien (S. 27 f.). Angesichts der vorangehenden Attestierungen einer gravierenden Depressivität sei der aktuelle Befund als deutliche Besserung anzusehen und somit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die aktenkundige Einschätzung einer infausten Prognose und eines fixierten psychiatrischen Defekts widerspreche formal der hiesigen Einschätzung und lasse somit grundsätzlich auch die Überlegung einer fehlerhaften diagnostischen Einschätzung der Vorbewerter zu. Mangels eigener Vorbefunde sei dies für sie – so die Gutachter – jedoch nicht weiter klärbar und eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes, welche angesichts des aktuellen blanden Befundes zumindest eingetreten sein müsse, bleibe vorrangig anzunehmen (S. 29 f.).
3.2
3.2.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie folgt:
3.2.2 Dr. med. H.___, Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/116/7-8) einen essenziellen Tremor. Die Beschwerdeführerin bemerke bereits seit mehr als zehn Jahren eine Bewegungsunruhe der Finger, welche insbesondere beim Schreiben auftrete und in Stresssituationen zunehme. Ursache der Beeinträchtigung der Hand (feinschlägiger Haltetremor der Finger) sei ein typischer essenzieller Tremor, wobei sich ansonsten keine Hinweise für eine weitere extrapyramidal motorische Beeinträchtigung ergäben (S. 1).
3.2.3 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/116/3-4) fest, dass eine Kernspintomographie der LWS Osteochondrosen bei L3/4 bis L5/S1 ohne Neurokompressionen sowie mehrsegmentale Spondylarthrosen nach kaudal zunehmend gezeigt habe. Die in der Kernspintomographie dargestellten Veränderungen könnten die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin im rechten Bein und in der Leiste indessen nicht erklären. Möglicherweise liege eine Meralgia paresthetica vor, weshalb er eine neurologische Untersuchung empfehle.
3.2.4 In ihrem Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 6/115) nannten Dr. Z.___ und Psychologe A.___ folgende Diagnosen (S. 3):
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- rezidivierende mittelgradige depressive Störung, larviert, mit Vitalstörungen, psychosomatischen Störungen und dissoziativer Störung (ICD-10 F33)
Die Störungen seien auf dem Hintergrund basaler Traumatisierungen im Kindes- und Jugendalter und später aufgrund von Misshandlungen durch den Vater, einem rigiden Erziehungssystem, Misshandlungen durch den vormals im Gefängnis traumatisierten Ehemann mit vermutlicher Persönlichkeitsänderung und Misshandlungen durch dessen Vater sowie aufgrund der Chronifizierung der Pathologie zu sehen. Die depressive Störung sei larviert und nur im längeren Setting der Psychotherapie erkenntlich, was im Gutachten des Y.___-Experten Dr. E.___ nicht habe transparent gemacht werden können, da ein solches nur einen Querschnitt und keine Langzeitsicht, welche die Lebensrealität besser abbilde, darstelle und bei der Beschwerdeführerin weniger Erkenntnisgewinn erbringe. Dr. Z.___ und Psychologe A.___ wiesen darauf hin, dass wenn die Gutachter die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene Angstanamnese, aus welcher sich regelrecht ein Angstsystem entwickelt habe, ernstgenommen hätten, sie - die Y.___-Experten - zu einem anderen Resultat hätten kommen sollen (S. 3). Alternativ könne zusätzlich an eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gedacht werden, wobei ICD-10 Z60, Z61 und Z63 bei jeder Diagnose obligat miteinzurechnen seien (S. 4).
Im Weiteren wurde festgehalten, dass seit Behandlungsbeginn am 22. September 2014 (S. 1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Um den Tatbeweis der Richtigkeit des Y.___-Gutachtens zu geben, sei die Beschwerdeführerin zur Arbeit als Reinigungskraft motiviert worden. Dabei sei es seit März 2017 zu einem Arbeitsversuch als Reinigungskraft mit einem Pensum von 5 % bis aktuell 30 % (8 Stunden pro Woche in zwei Haushalten) in wohlwollendem Milieu gekommen. Ziel sei eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft gewesen, wobei die psychotherapeutischen Bemühungen und die Beschwerdeführerin an ihre Grenzen gestossen seien. Sinnvoll sei die Fortführung des Arbeitsversuchs sowie die Erledigung des eigenen Haushalts. Eine Beschäftigung sei eher als nicht sinnvoll und demotivierend einzuschätzen (S. 4).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht standen im Zeitpunkt der Verfügung vom April 2014 Kopfschmerzen, ein Zittern der Hände, Lumbalgien sowie Schmerzen in der linken Leistenregion im Vordergrund (vgl. E. 3.1.2-3.1.3 hievor). Gemäss dem Y.___-Gutachten wurde insbesondere für die geklagten Lumbalgien kein Befundkorrelat gefunden und keine entsprechende Diagnose – weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - gestellt (Urk. 6/69 S. 11, S. 19, S. 28 f.). Im Vergleich dazu ging Dr. B.___ am 31. Januar 2018 unter Hinweis auf eine Kernspintomographie der LWS von Osteochondrosen L3/4 bis L5/S1 sowie mehrsegmentalen Spondylarthrosen aus. Im Weiteren wies er darauf hin, dass sich die im Vordergrund stehenden Leistenbeschwerden rechts – und nicht wie damals im Y.___-Gutachten Leistenschmerzen links - mit ventraler Ausstrahlung am Oberschenkel nicht durch die in der Kernspintomographie dargestellten Veränderungen erklären liessen und empfahl eine diesbezügliche neurologische Untersuchung (Urk. 6/116/3-4). Vor diesem Hintergrund ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. E. 1.2-1.4 hievor).
4.2 Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands verhält (Urk. 1 S. 6), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Immerhin ist Folgendes zu bemerken: Dr. Z.___ und Psychologe A.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 16. August 2018 (Urk. 6/115) keine nach April 2014 eingetretene Veränderung der psychischen Situation. Sie hielten vielmehr fest, dass der psychiatrische Y.___-Gutachter die Angstanamnese nicht ernst genommen habe und die larvierte depressive Störung aufgrund der fehlenden Langzeitsicht für den Experten nicht transparent gewesen sei, weshalb es zu Fehlurteilen kommen könne (Urk. 6/115 S. 3). Dies könnte auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts hinweisen, welcher im revisionsrechtlichen Kontext (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unbeachtlich wäre (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1.2 hievor). Indessen geben Dr. Z.___ und Psychologe A.___ keine Auskunft über den Verlauf und insbesondere die funktionellen Auswirkungen der von ihnen diagnostizierten Angststörung, der depressiven Störung und der dissoziativen Störung, sodass eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands in dieser Hinsicht zumindest nicht auszuschliessen ist.
4.3 Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands vor, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. E. 1.4 hievor). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 4. Juni 2018 eintrete und diese materiell prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais