Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00956
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 13. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, von Beruf Zimmermann, meldete sich am 16. November 2007 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, das am 19. August 2008 erstattet wurde (Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2006 zu (Urk. 7/30, Urk. 7/33).
Nachdem der Versicherte im Juli 2012 wieder eine Beschäftigung als Zimmermann bei der A.___ AG aufgenommen hatte (Urk. 7/39), wurde die Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Februar 2013 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats eingestellt (Urk. 7/55).
Am 8. Juni 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/57). Mit Vorbescheid vom 8. August 2016 (Urk. 7/65) wurde ihm zunächst in Aussicht gestellt, auf sein Leistungsbegehren werde nicht eingetreten, wogegen er am 11. August 2016 sinngemäss per E-Mail Einwand erhob (Urk. 7/67). Nach Eingang eines Berichts von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt des Sanatoriums C.___ (Urk. 7/74), gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 Eingliederungsmassnahmen in der Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/87) und am 22. Februar 2017 eine Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Arbeitstraining, das er ab 16. Februar 2017 beim Sportamt der Stadt D.___ antreten konnte (Urk. 7/104, Urk. 7/102). Mit Mitteilung vom 10. August 2017 wurde diese Kostengutsprache um sechs Monate verlängert (Urk. 7/119), das Arbeitstraining musste jedoch per 31. Januar 2018 vorzeitig abgebrochen werden (Urk. 7/144). In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. April 2018 die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/155). Nachdem der Versicherte am 13. Juni 2018 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/161), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2018 eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 zu (Urk. 7/170 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, am 31. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm ab Februar 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 4. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Michael Grimmer als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8). Am 11. Februar 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser in den Jahren 2018 und 2019 jeweils während weniger Stunden gearbeitet habe (Urk. 13, Urk. 14/1-2); am 13. März 2020 reichte er seine Honorarnote ein (Urk. 15).
Mit Beschluss vom 31. März 2020 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es könnte zum Schluss kommen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der medizinische Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären, und räumte dem Beschwerdeführer angesichts der möglichen Schlechterstellung als Folge einer allfälligen Rückweisung die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug ein (Urk. 16). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 22. April 2020 an der Beschwerde fest (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die
es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau-ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten-begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge-wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2018 im Wesentlichen aus, in der Zeit von Januar 2017 bis Januar 2018 seien berufliche Massnahmen in Form von Unterstützung bei der Stellensuche sowie ein Arbeitstraining durchgeführt worden. Diese Massnahmen hätten im Januar 2018 abgebrochen werden müssen. Im Anschluss seien alle Unterlagen dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden, dessen Beurteilung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann seit Juli 2016 zu 50 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben. Ein Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 49 % und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ergeben (Urk. 2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, könne nicht gefolgt werden. Wie das Arbeitstraining beim Sportamt D.___ gezeigt habe und wie auch von ärztlicher Seite bestätigt worden sei, verfüge er über keine verwertbare Restarbeitskraft. Aber selbst wenn von einer rein theoretischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei diese nicht bei 60 %, sondern maximal bei 50 % anzusetzen und ein leidensbedingter Abzug von weit mehr als 5 % zu veranschlagen (Urk. 1 S. 7).
2.3 Unbestritten ist, dass die IV-Stelle eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/55) - und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes - spätestens im Rahmen des Vorbescheidverfahrens als glaubhaft erachtete und auf die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2016 eintrat. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die in der Verfügung vom 27. September 2018 zugesprochene Viertelsrente hat.
3.
3.1 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 29. August 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnosen einer gemischten schizoaffektiven Störung, gegenwärtig leichtgradig depressiv (ICD-10 F25.1), einer Alkoholabhängigkeit, vormals episodischer Substanzgebrauch, anamnestisch nach Angaben des Patienten aktuell nur noch gelegentlicher Konsum (ICD-10 F10.2), sowie eine Störung durch Cannabinoide (ICD-10 F12). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich erstmalig am 5. Juli 2016 zum erneuten Beginn einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gemeldet, nachdem er zuvor seit vielen Jahren nicht in ambulanter Behandlung gewesen sei (Urk. 7/74/1). Insgesamt könne derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund der bekannten Grunderkrankung, bei der es sich um eine chronische Erkrankung mit dem jederzeitigen Risiko einer erneuten Exazerbation bei auch möglichen beschwerdefreien Episoden handle, im ersten Stellenarbeitsmarkt vermittelbar sei oder nicht (Urk. 7/74/2).
3.2 Dr. med. E.___, Oberärztin des Sanatoriums C.___, führte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2018 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60), Differenzialdiagnose schizoaffektive Störung gemischt (ICD-10 F25.1) auf (Urk. 7/148/1). Sie legte dar, bei der - im Rahmen eines Arbeitstrainings ausgeübten - Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Sportamt D.___ in einem 50 % Pensum habe es sich um eine ideal angepasste Tätigkeit gehandelt: Routinetätigkeiten seien klar vorgegeben gewesen und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, für sich allein und an der frischen Luft zu arbeiten, was seinen grossen Schwierigkeiten in der Gruppenfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Kontaktfähigkeit sehr entgegengekommen sei. Auch die fachlichen Kompetenzen seien vorhanden gewesen. Leider sei es dem Beschwerdeführer trotz eines sehr wohlwollenden Umfelds nicht möglich gewesen, sich an soziale Regeln zu halten, so dass das Arbeitstraining habe abgebrochen werden müssen. In einem entsprechend wohlwollenden Team, in dem seine interaktionellen Schwierigkeiten akzeptiert und abgefangen werden könnten, sei ein Arbeitspensum von 50 % möglich. Es scheine unrealistisch, ein solches Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Für alle weiteren Tätigkeiten sei eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 7/148/2). Zwar bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von 50 %, solche seien jedoch bereits durchgeführt worden, weitere seien nicht erfolgsversprechend. Eine entsprechende Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt, bei der der Beschwerdeführer seine Kompetenzen einbringen könnte, wäre sinnvoll und zu fördern (Urk. 7/148/4).
3.3 Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, ging im Rahmen einer Aktenbeurteilung vom 10. April 2018 von der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, paranoid und narzisstisch (ICD-10 F61.0), Differentialdiagnose schizoaffektive Störung, mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit als Zimmermann zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Zumutbar sei jegliche körperliche Tätigkeit ohne regelmässigen Kundenkontakt in einem konfliktarmen, wertschätzenden Umfeld (Urk. 7/150/3). Betrachte man den Verlauf der Erkrankung so sei über die Jahre eine Verschlechterung feststellbar. Trotzdem sei es dem Beschwerdeführer immer wieder möglich gewesen, temporär oder in kurzen Anstellungsverhältnissen tätig zu sein, jedoch habe er die Stellen meist aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz verloren. Die Störung habe bereits im Jugendalter begonnen und habe sich meist in konflikthaftem Verhalten mit dazwischen depressiven und psychotischen Krisen geäussert. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien erfüllt: tief verwurzeltes, von der Norm abweichendes Verhalten, Kognition und Affekte seit der Jugend. Der Beschwerdeführer zeige ein teilweise impulsives, wenig reflektiertes, teilweise gefährliches Verhalten (Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, risikoreiches sportliches Verhalten). Ausserdem erlebe er die Umwelt als feindlich und teilweise bedrohlich, wodurch er sich beeinträchtigt fühle. In Kontakten falle es ihm schwer, sich in die Position des Anderen einzufühlen, er zeige ein starres und unflexibles Denken. Dies führe zu ausgeprägten funktionellen Leistungseinschränkungen in der Arbeitswelt. An einem Einzelarbeitsplatz mit klarer Struktur und wertschätzenden Vorgesetzten sei jedoch eine Restarbeitsfähigkeit erhalten, wie auch die Eingliederungsunterlagen belegten (Urk. 7/150/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Ansicht, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig hauptsächlich auf die Beurteilung von RAD-Arzt dipl. med. F.___ (Urk. 2 S. 5).
4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge-wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha-ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3 Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Unterlagen dipl. med. F.___ vom RAD zur Beurteilung vor, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie grundsätzlich über die dafür notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Bei seiner Einschätzung vom 10. April 2018 handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht untersucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Zur aktuellen medizinischen Situation liegen lediglich zwei Berichte der behandelnden Psychiater vor. Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 29. August 2016 eine gemischte schizoaffektive Störung (Urk. 7/74/1). Nachdem es zu einem Behandlerwechsel gekommen war, stellte Dr. E.___ im Bericht vom 28. Februar 2018 die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/148/1). Dipl. med. F.___ wiederum ging in seiner Aktenbeurteilung von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Zügen aus (Urk. 7/150/3). Grundsätzlich ist zwar nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_782/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3.3), jedoch sind diese vorliegend ebenfalls nicht lückenlos. So erstellte Dr. B.___ seinen Bericht vom 29. August 2016, nachdem der Beschwerdeführer während Jahren nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen war, aufgrund von lediglich vier durchgeführten Therapiesitzungen und konnte entsprechend wenige abschliessende Aussagen zur gesundheitlichen Situation machen. Insbesondere konnte er die Frage, inwieweit die am Arbeitsplatz aufgetretenen Konflikte interaktioneller Natur oder aber Ausdruck einer psychotischen Verarbeitung infolge der Grunderkrankung waren, nicht abschliessend klären. Auch vermochte Dr. B.___ nicht abschliessend zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer infolge der Grunderkrankung im ersten Stellenarbeitsmarkt vermittelbar sei oder nicht. Dr. B.___ hielt denn auch eine erneute gutachterliche Stellungnahme je nach Verlauf für sinnvoll und überdenkenswert (vgl. Urk. 7/74). Der Bericht von Dr. E.___ vom 28. Februar 2018 erfolgte sodann, nachdem der Beschwerdeführer ab 21. November 2017 bereits seit etwa drei Monaten keine Termine mehr wahrgenommen hatte und für weitere Kontaktaufnahmen nicht erreichbar gewesen war, so dass insbesondere zur Entwicklung nach Abbruch des Arbeitstrainings - eine laut Dr. E.___ strukturierende und selbstwerterhaltende Tätigkeit (Urk. 7/148/3) - keine Beurteilungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aktenkundig sind. In Anbetracht dieser Gegebenheiten wäre zumindest eine eigene Untersuchung durch den
RAD-Arzt angezeigt gewesen. Insgesamt kann damit nicht von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.
Im Weiteren erweist sich auch die Schlussfolgerung von dipl. med. F.___, wonach der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Zimmermann zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei, als nicht nachvollziehbar. So führte er aus, das Störungsbild des Beschwerdeführers führe zu ausgeprägten funktionellen Leistungseinschränkungen in der Arbeitswelt. An einem Einzelarbeitsplatz mit klarer Struktur und wertschätzendem Vorgesetzten sei jedoch eine Restarbeitsfähigkeit erhalten, wie auch die Eingliederungsunterlagen belegten (Urk. 7/150/5). Zwar trifft es zu, dass im Schlussbericht des Arbeitstrainings festgehalten wurde, das Arbeitspensum von 60 % erscheine ideal für den Beschwerdeführer, jedoch musste das Training aufgrund der interaktionellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers dennoch abgebrochen werden. So ist dem Schlussbericht weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Dauer wohl nicht in der Lage sei, sich in einen Betrieb einzufügen (Urk. 7/141/5). Dies stimmt im Wesentlichen mit der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ überein, die dem Beschwerdeführer in einem sehr wohlwollenden Team, in dem seine interaktionellen Schwierigkeiten akzeptiert werden könnten, wie es beim Sportamt D.___ vorhanden gewesen sei, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Dies schränkte sie jedoch dahingehend ein, dass es unrealistisch scheine, ein solches Arbeitsverhältnis im ersten Arbeitsmarkt zu finden (Urk. 7/148/2). Mit diesen abweichenden Einschätzungen setzte sich dipl. med. F.___ in keiner Weise auseinander. Eine weitere Begründung seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte sodann nicht.
4.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Aktenbeurteilung von dipl. med. F.___ vom 10. April 2018 die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. E. 1.5 hiervor) nicht erfüllt, da in verschiedener Hinsicht Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht auszuräumen sind. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 60 % arbeitsfähig ist. In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergänzende Abklärungen zu veranlassen haben.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem geltenden Indikatorenkatalog (vgl. E. 1.6 hiervor) und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Um über den Leistungsanspruch befinden zu können, sind weitere Abklärungen notwendig. Bislang liegen Berichte der behandelnden Ärzte vor. Erforderlich ist nunmehr ein ärztliches Gutachten, das sich in umfassender Würdigung der relevanten Aspekte des Leidens des Beschwerdeführers dazu äussert, welche erwerblichen Ressourcen vorhanden sind. Gleichzeitig wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der persönlichen Gegebenheiten einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt realistischerweise zumutbar ist. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 GSVGer).
Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 - entsprechendes psychiatrisches Gutachten einhole und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 13. März 2020 machte Rechtsanwalt Michael Grimmer als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Gesamtaufwand von 7.85 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 143.60 und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend (Urk. 15), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien angemessen erscheint. Dementsprechend ist ihm zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'014.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’014.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 sowie Urk. 14/1-2 sowie eines Doppels von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser