Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00960
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 17. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Bergstrasse 15, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, absolvierte eine Ausbildung als Coiffeuse und war in der Folge in verschiedenen Anstellungsverhältnissen in den Bereichen Kinder- und Seniorenbetreuung sowie als Haushälterin / Haushaltshilfe tätig (Urk. 7/172). Seit dem 1. November 2017 ist sie mit einem Pensum von 30 % als Mitarbeiterin SPITEXplus bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/224).
1.2 Am 19. März 2004 (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und der Einholung eines Gutachtens des Z.___ vom 2. Mai 2005 (Urk. 7/21) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren in Bestätigung der Verfügung vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/22) mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 7/43) ab.
1.3 Am 28. Februar und 29. September 2006 (Urk. 7/49, Urk. 7/56) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin (Gutachten vom 11. Juni 2007, Urk. 7/68). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle sodann eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle B.___ (Gutachten vom 6. März 2008, Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 10. April 2008 (Urk. 7/86) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund einer 100- respektive 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab.
Die dagegen von der Versicherten am 13. Mai 2008 (Urk. 7/93) erhobene Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil IV.2008.00513 vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/97) teilweise gutgeheissen und der Versicherten wurde ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
1.4 Am 22. Juni 2010 (Urk. 7/112) ersuchte die Versicherte um eine Rentenerhöhung, da seit der Rentenzusprechung eine Operation aufgrund einer Kniearthrose erfolgt sei, die nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und lehnte das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 29. April 2011 ab (Urk. 7/130). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsrecht mit Urteil IV.2011.00625 vom 21. Dezember 2012 ab (Urk. 7/142).
1.5 Am 6. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme seit einem Unfall im Jahr 2008 erneut bei der IV-Stelle (Urk. 7/145). Nachdem die IV-Stelle ärztliche Berichte eingeholt hatte (Urk. 7/149, Urk. 7/153, Urk. 7/159, Urk. 7/163, Urk. 7/165), gewährte sie der Versicherten als Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger am 8. Februar 2017 Kostengutsprache für Beratung und Begleitung (Urk. 7/181) sowie am 18. April und am 9. Juni 2017 für Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung (Urk. 7/189, Urk. 7/202), die am 26. April 2017 beziehungsweise am 23. Juni 2017 (Urk. 7/192, Urk. 7/207) abgebrochen wurden. Die IV-Stelle führte daraufhin weitere medizinische Abklärungen durch (Urk. 7/218 ff., Urk. 7/226 ff.) und legte die Sache dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 7/233/8-10).
Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, die Invalidenrente vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2016 von einer Viertelsrente auf eine ganze Rente zu erhöhen, ab dem 1. Januar 2017 wiederum eine Viertelsrente auszurichten und diese auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben (Urk. 7/234). Nachdem die Versicherte am 7. Juni 2018 dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/235) und diesen am 15. August 2018 begründet hatte (Urk. 7/238), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, am 1. November 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 28. September 2018 sei insofern aufzuheben als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr auch ab 1. Januar 2017 weiterhin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2017 weiterhin die bisherige Viertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 verschlechtert habe, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Sie habe daher ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab September 2016 sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab Januar 2017 zunächst wiederum Anspruch auf eine Viertelsrente habe, die jedoch auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen sei (Urk. 2 S. 1 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr aktueller Gesundheitszustand sei mit demjenigen im Zeitpunkt der Zusprache der Viertelsrente am 8. Oktober 2009 zu vergleichen (Urk. 1 S. 4). Damals sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen worden. Das zu beurteilende Rentenerhöhungsgesuch sei aufgrund der neu aufgetretenen Kniebeschwerden rechts und links erfolgt. Die Beurteilung des RAD-Arztes sei offenbar lediglich in Berücksichtigung der Eingriffe an beiden Knien erfolgt. Mit seiner Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit berücksichtige er nur diesen Aspekt, eine Würdigung des gesamten aktuellen Gesundheitszustandes und ein Vergleich desselben mit der Situation im Oktober 2009 sei nicht vorgenommen worden. Diese Beurteilung könne daher nicht massgebend sein. Aus den aktuellen medizinischen Berichten gehe klar hervor, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert habe und dass ihre aktuelle Arbeitstätigkeit von 30 % die Grenze der zumutbaren Leistungsfähigkeit darstelle, wodurch sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 13 f.). Eventualiter sei aufgrund der Kniebeschwerden von einer vorübergehenden Verschlechterung auszugehen und danach aufgrund unveränderter Verhältnisse hinsichtlich der bereits vorbestandenen Erkrankungen weiterhin die bisherige Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 14).
2.3 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher hat sich die Prüfung vorliegend nicht auf die umstrittene Frage zu beschränken, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine ganze Rente bis am 31. Dezember 2016 befristete und in der Folge auch die Viertelsrente aufhob, sondern es ist ebenfalls zu klären, ob die Erhöhung der Rente per Januar 2016 rechtmässig erfolgt ist.
3.
3.1
3.1.1 Die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00513 vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/97) erfolgte Zusprechung einer Viertelsrente erfolgte hauptsächlich gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 6. März 2008 (Urk. 7/84).
Darin diagnostizierten die begutachtenden Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in der Form eines chronifizierten fibromyalgieformen Ganzkörperschmerzsyndroms, ein chronisches zerviko-lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlstatik, mit thorakolumbaler S-förmiger Skoliose und abgeflachter Lendenlordose, bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie eine Adipositas und Dysthymia (ICD-10 F34.1; Urk. 7/84/25). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Haushalthilfe habe die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___, ein sehr leichtes Anforderungsprofil beschrieben, auf welches man nachfolgend abstelle. Die Gutachter attestierten bezogen auf ein Vollzeitpensum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und führten unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung aus, diese Umsetzung basiere auf der gesetzlich-theoretischen Vorgabe, jedoch liege die praktische Leistungsgrenze wesentlich tiefer. Auch für jede andere, körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings sei keine Tätigkeit zumutbar, welche zu einer Schmerzzunahme führe (Urk. 7/84/27). Die Prognose sei ungewiss bis offen, da einerseits eine Chronifizierung und zentrale Sensitisierung der Schmerzverarbeitung bestehe und andererseits das Therapiepotential noch nicht vollständig ausgeschöpft sei (Urk. 7/84/27). Von rheumatologischer Seite her habe zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestanden, jedoch empfehle der Rheumatologe eine interdisziplinäre Behandlung, während der Psychiater eine Psychotherapie mit körperorientiertem Zugang empfehle; ob dadurch die Arbeitsfähigkeit von 80 auf 100 % gesteigert werden könne, bleibe abzuwarten (Urk. 7/84/30).
3.1.2 Dazu erwog das hiesige Gericht, aus rheumatologischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultierte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 7/97 E. 4.2-3 und E. 5.3).
3.2 Die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00625 vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/142) bestätigte Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 29. April 2011 (Urk. 7/130) basierte auf den folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2.1 Am 22. Juni 2010 bestätigte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, es seien weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgetreten, die eine Verschlechterung der bisherigen Restarbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin habe eine Operation aufgrund einer Kniearthrose hinter sich, die nicht den erhofften Erfolg gebracht habe, und es sei eine bariatrische Therapie der Adipositas geplant (7/112).
Mit Bericht vom 9. Oktober 2010 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, bestehend seit dem 3. Februar 2006 bis auf Weiteres. Weiter hielt sie fest, die bisherige Tätigkeit sei ihr lediglich noch im Umfang von 10 Stunden pro Woche zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie ebenfalls nur ein Wochenpensum von 10, vielleicht ganz selten einmal 12 Stunden pro Woche arbeiten (Urk. 7/117/6 f.).
3.2.2 RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erhob am 22. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/128/5):
- Persistierendes Fibromyalgie Syndrom (Erstdiagnose 2002)
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei
- Status nach Partialruptur des vorderen Kreuzbandes im November 2008 ohne Operationsindikation und
- Status nach arthroskopischer Mikrofrakturierung 02/2010 der medialen Femurkondyle bei II- bis III-gradiger Arthrose.
Weiter hielt er fest, es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beinträchtige. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit der erstmaligen Rentenfestsetzung durch die Knieproblematik verschlechtert. Für sich alleine betrachtet würde diese eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründen. Im Zusammenhang mit den weiteren Gesundheitsstörungen, die ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, komme es allerdings nicht zu einer Addition der Einschränkung, da mit der bisherigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit und der Anpassung des Belastungsprofils auch hinsichtlich der neuen Kniebeschwerden keine darüber hinausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könnten. Eine weitergehende als eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (Urk. 7/128/5 f.).
3.2.3 Das Gericht zog in Erwägung, dass die neu aufgetretenen Knieschmerzen sowie die früher festgestellte Fibromyalgie auch in einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Diese neu hinzugekommene gesundheitliche Beeinträchtigung führe jedoch nicht zu einer Addition der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern habe lediglich in qualitativer Hinsicht mit Blick auf das Belastungsprofil Auswirkungen.
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin im Oktober 2015 wurden unter anderem folgende ärztliche Berichte und Stellungnahmen zu den Akten genommen:
3.3.2 Am 20. Oktober 2015 berichtete Dr. med. E.___, Chefarzt Traumatologie/Orthopädie am F.___, bei der Beschwerdeführerin seien bei Status nach arthroskopischer partieller Synovektomie, Mikrofrakturierung an der medialen Femurcondyle am 20. Januar 2010 sowie bei fraglichem Status nach partieller vorderer Kreuzbandruptur, Status nach Knorpelschädigungen Grad II bis III an der medialen Femurcondyle sowie Status nach Kniegelenksarthroskopie und subtotaler Meniskektomie lateralseitig rechts am 28. August 2014 bei lateraler Meniskuskomplexläsion, nach initial vielversprechendem Verlauf erneut Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks aufgetreten, welche auf die fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien (Urk. 7/149).
Am 28. Januar 2016 führte Dr. E.___ bei Diagnose einer schwer fortgeschrittenen Gonarthrose am Knie rechts im F.___ eine Knietotalendoprothese durch (Urk. 7/226/11-14). Die Operation habe problemlos durchgeführt werden können, der postoperative Verlauf sei unkompliziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die stationäre Rehabilitation entlassen werden können (Urk. 7/226/14).
3.3.3 Am 4. Mai 2016 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, das eine mässige retropatelläre Chondromalazie Grad II, einen Verdacht auf eine subakute Zerrung/Partialruptur des vorderen Kreuzbandes ohne abgrenzbare Kontinuitätsunterbrechung sowie subakute Läsion an der vorderen Insertion des lateralen Meniskus ergab. Ferner wurden eine leichte mukoide Degeneration des Innenmeniskushinterhorns, ein mässiger Gelenkserguss und eine grosse Bakerzyste festgestellt (Urk. 7/163).
In der Folge führte Dr. E.___ am 14. Juli 2016 eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie lateralseitig links durch, die komplikationslos verlief. Die schmerzkompensierte Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in das häusliche Umfeld entlassen werden können (Urk. 7/226/7 f.).
Am 29. September 2016 attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in sitzender und wenig belastender Position bezüglich der beiden Kniegelenke. Hinsichtlich der anderen Voroperationen und durchgeführten Abklärungen konnte er aktuell keine Stellung nehmen (Urk. 7/165).
3.3.4 Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2017, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Arbeiten ausführen könne, empfehlenswert sei eine abwechselnd sitzende/stehende Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastung (Urk. 7/198).
Im Bericht vom 25. Juli 2017 stellte er - zusätzlich zu den bereits erwähnten Kniebeschwerden - folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/218/5-6):
- Leichte bis mittelschwere Depression
- Status nach Adipositas WHO III, BMI initial 42 kg/m2
- Aktuell BMI 28 kg/m2
- Laparoskopischer proximaler Magenbypass am 9. Juli 2010
- Vitamin B12-Mangel 01/2013
- Unklare Oberbauchbeschwerden mit Nausea
- Gastroskopie vom 20. Januar 2015: kleine axiale Hiatushernie, ansonsten unauffällige Endoskopie des Magenbypasses
- Chronisch rezidivierendes lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Spondylose thorakolumbal und langgezogener linkskonvexer Skoliose
- Fibromyalgiesyndrom
Er führte aus, eine generelle künftige Arbeitsfähigkeit könne von ihm nicht prognostiziert werden. Entsprechend der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin sei eine leichte, körperlich abwechslungsreiche Arbeit von täglich maximal zwei Stunden möglich (Urk. 7/218/6).
3.3.5 Wegen Bauchschmerzen stellte sich die Beschwerdeführerin am 12. August 2017 im H.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vor. Dort wurde eine akute Pankreatitis diagnostiziert, die konservativ behandelt wurde. Unter vollständig regredienter Symptomatik wurde die Beschwerdeführerin am 15. August 2017 entlassen (Urk. 7/223).
3.3.6 In seiner Aktenbeurteilung vom 24. Mai 2018 stellte RAD-Arzt Dr. D.___ folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/233/9):
- Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Gonarthrose rechts und Knietotalendoprothese vom 28. Januar 2016
- Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks bei Gonarthrose links und Teilresektion des Aussenmeniskus vom 14. Juli 2016
Folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/233/9):
- Depression
- Adipositas mit Magenbypass 2010
- Cholecystektomie 2013
- Pankreatitis 2017, medikamenteninduziert
- gemischte Schlafapnoe
- Fibromyalgie ED 2002
- Panvertebralsyndrom
Dr. D.___ legte dar, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 19. August 2015 bis am 21. Oktober 2015 zu 0 % und vom 22. Oktober 2015 bis am 28. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 29. September 2016 sei die Beschwerdeführerin wiederum zu 0 % arbeitsunfähig. Leidensangepasst sei eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, häufiges Treppensteigen, kniebelastende Zwangshaltungen (bücken, hocken knien) und häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden (Urk. 7/233/9).
Auf telefonische Rückfrage der Sachbearbeiterin bezüglich der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten hielt er fest, es handle sich um den gleichen Sachverhalt mit anderer Beurteilung. Durch die Operation sei eine Verbesserung eingetreten, weshalb in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei (Urk. 7/233/10).
3.3.7 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 12. Juli 2018 neu die Diagnose eines diffusen chronischen Schmerzsyndroms mit aktuell lumbo-radikulären Schmerzen ausgehend von der Lumbalwirbelsäule, ausstrahlend bis in den Fersen auf der rechten Seite und deutlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lumbalwirbelsäule (MRI vom 1. Juni 2018) bei bekanntem Weichteilrheumatismus (Fibromyalgie). Er führte aus, bezüglich des Kniegelenks, wegen dem die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 auf der Notfallstation vorstellig geworden sei, hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert. Nachdem sie im Juni praktisch immobilisiert gewesen sei, sei sie zu Fuss jetzt wieder gut unterwegs, leide jedoch unter nächtlichen oder auch täglichen Schmerzen, insbesondere ausgehend von der Lumbalwirbelsäule, im Bereich des ganzen rechtsseitigen Beines (Urk. 7/239/1). Nachdem die Beschwerdeführerin bis anhin zwei bis drei Stunden täglich gut habe arbeiten können und das System damit auch gut kompensiert gewesen sei, seien die Beschwerden, welche sie aktuell vor allem in der Lumbal- und Beinregion angebe, wieder stärker geworden. Er sei sich sicher, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aktuell nicht sinnvoll sei. Er denke, das System dekompensiere sonst und schlussendlich bestehe dann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/239/2).
3.3.8 Dr. G.___ legte am 17. August 2018 dar, die Beschwerdeführerin habe bisher mit grösster Anstrengung und Befriedigung zwei bis drei Stunden täglich arbeiten können (30 %) und sei so körperlich wie auch psychisch und sozial relativ gut kompensiert. Sobald sie unter äusserem Druck mehr leisten müsse, dekompensiere sie rasch, was sich zuerst somatisch äussere (Zunahme der Schmerzen im ganzen Körper, speziell lumbal und im rechten Bein). Unter der Schmerzzunahme dekompensiere sie bald auch psychisch mit einer Zunahme ihrer depressiven Züge und entsprechendem Leistungsabfall. Es handle sich hier um einen klassischen Circulus Vitiosus, der weder mit medizinischen noch psychotherapeutischen Massnahmen zu durchbrechen sei. Unter der isolierten Prämisse einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei gewiss mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/239/3).
3.3.9 In seiner Stellungnahme vom 22. August 2018 führte Dr. D.___ aus, seitens der Kniegelenke sei der Verlauf sehr gut. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne daraus nicht resultieren. Die Rückenbeschwerden seien seit langem bekannt. Eine objektivierbare Verschlechterung sei nicht erkennbar, eine spezifische Therapie erfolge nicht. In den Arztberichten würden die bekannten medizinischen Fakten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lediglich anders beurteilt als früher (Urk. 7/241/4).
4.
4.1 Gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ ist ausgewiesen, dass es ab Oktober 2015 zu einer Schmerzzunahme aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk kam, die am 28. Januar 2016 eine Totalendoprothese des rechten Knies erforderte. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom RAD-Arzt in diesem Zeitraum angenommene Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten plausibel (Urk. 7/149, Urk. 7/226/14; vgl. auch Bericht der I.___ vom 25. November 2015, Urk. 7/153). Ebenso steht aufgrund der medizinischen Aktenlage fest, dass sich in der Folge die Beschwerden am linken Knie verschlechterten, was am 14. Juli 2016 die Durchführung einer Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links notwendig machte (Urk. 7/163, Urk. 7/226/7). Bis am 29. September 2016 besserten in der Folge die Kniebeschwerden, so dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin bezüglich der beiden Kniegelenke für die Zukunft eine volle Arbeitsfähigkeit in sitzender und wenig belastender Position attestierte (Urk. 7/165). Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten und hernach eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestand, entspricht auch der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ (Urk. 7/233/9). Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Viertelsrente der Beschwerdeführerin somit zu Recht in Nachachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 auf eine ganze Rente erhöht.
Die Beschwerdegegnerin befristete die zugesprochene ganze Rente bis am 31. Dezember 2016. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Referenzzeitpunkt der Rentenerhöhung erheblich verbessert hat.
In diesem Zusammenhang ist ausgewiesen und insoweit unbestritten, dass sich die für die Erhöhung massgeblichen Kniebeschwerden nach den Operationen im Januar und Juli 2016 so weit verbesserten, dass der Beschwerdeführerin (einzig) im Hinblick auf diese Beschwerden ab September 2016 wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich war. Somit ist zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit ein Revisionsgrund eingetreten. Der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV) ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. E. 1.3 und 1.4).
4.2 Die der Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 zugesprochene Viertelsrente basierte auf den im Gutachten der MEDAS B.___ vom 6. März 2008 gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in der Form eines chronifizierten fibromyalgieformen Ganzkörperschmerzsyndroms, einem chronischen zerviko-lumbal betonten panvertebralen Schmerzsyndrom sowie einer Adipositas und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; Urk. 7/84/25).
Die Beschwerdegegnerin fokussierte ihre Abklärungen nach Erlass der Verfügung vom 10. April 2008 hauptsächlich auf den Verlauf der zwischenzeitlich hinzugetretenen beidseitigen Kniebeschwerden. Dennoch ergeben sich aus den seit diesem Zeitpunkt eingeholten ärztlichen Berichten immer wieder Hinweise auf ein Fortbestehen der chronischen Schmerzen und psychischen Beschwerden. So diagnostizierte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 25. Juli 2017 ein chronisch rezidivierendes lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Spondylose thrakolumbal und langgezogener linkskonvexer Skoliose, ein Fibromyalgiesyndrom sowie eine leichte bis mittelschwere Depression (Urk. 7/218/5). Dr. E.___ berichtete hingegen am 12. Juli 2018 über ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit aktuell lumbo-radikulären Schmerzen ausgehend von der Lumbalwirbelsäule, ausstrahlend bis in den Fersen auf der rechten Seite und deutlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lumbalwirbelsäule bei bekanntem Weichteilrheumatismus (Fibromyalgie; Urk. 7/239/1). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich mittlerweile aufgrund von Depressionen in psychotherapeutischer Behandlung befindet (Urk. 7/237). Dr. G.___ und Dr. E.___ gingen übereinstimmend davon aus, dass eine Steigerung der von der Beschwerdeführerin derzeit ausgeübten Arbeitstätigkeit von zwei bis drei Stunden täglich (30 %) nicht sinnvoll wäre, da ansonsten mit einer Dekompensation des Systems und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 7/239, Urk. 7/240). Auch die behandelnde Psychotherapeutin hielt am 11. Juli 2018 ein über 30%igen Arbeitspensum nicht für möglich (Urk. 7/237).
Dr. D.___ vom RAD, auf dessen Stellungnahmen vom 24. Mai 2018 und 22. August 2018 die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid hauptsächlich stützte, notierte in seiner Diagnoseliste zwar ebenfalls eine Depression, eine Fibromyalgie sowie ein Panvertebralsyndrom, mass diesen jedoch ohne weitere Ausführungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/233/9). Er legte dar, dass die Rückenbeschwerden seit langem bekannt seien, eine objektivierbare Verschlechterung sei nicht erkennbar. In den dem Einwand beigelegten Arztberichten würden die bekannten medizinischen Fakten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lediglich anders bewertet als früher (Urk. 7/241/4).
Dr. D.___ übersieht dabei einerseits, dass den genannten Diagnosen im bisherigen Verfahren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden war - unter anderem hatte er selbst die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2011 untersucht und bestätigt, dass die fibromyalgieformen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 7/128/ 5 f.) - und andererseits, dass ein Revisionsgrund bereits aufgrund der Verbesserung der Kniebeschwerden eingetreten ist und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin daher ohnehin ohne Bindung an frühere Beurteilungen in seiner Gesamtheit abzuklären ist. Den gestellten Diagnosen kann daher nicht mit der Begründung, es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, jeglicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Entsprechend kann auf die Aktenbeurteilung von Dr. D.___ nicht abgestellt werden.
Auch die durch die behandelnden Ärzte attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 % kann nicht unbesehen übernommen werden. Soweit diese auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sind, ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen, was bislang unterblieben ist. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den vom Bundesgericht bei psychosomatischen und psychischen Beschwerden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichneten Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4) verunmöglicht eine Bestimmung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit.
4.3 Insgesamt ergibt sich damit aus den medizinischen Unterlagen ein psychisches Krankheitsbild, dessen aktuelle Ausprägung und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als ergänzungsbedürftig.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Ende September 2016 erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine polydisziplinäre Begutachtung. Hernach hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2017 neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin im Weiteren zu prüfen haben, ob die im Zeitpunkt der Renteneinstellung über 55-jährige Beschwerdeführerin in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten oder ob vorgängig (weitere) Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1).
4.4 Mit Blick auf den Zeitpunkt der Rentenanpassung trug die Beschwerdegegnerin bei der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente dem Umstand Rechnung, dass eine Anpassung grundsätzlich ex nunc et pro futuro zu erfolgen hat (BGE 129 V 211 E. 3.2.1; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 452 Rz 108). Es rechtfertigt sich indes, in Anbetracht der rückwirkenden Besserstellung der Beschwerdeführerin durch die Zusprache der befristeten ganzen Rente, diese in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten wieder auf die frühere Viertelsrente herabzusetzen. Rechtsprechungsgemäss findet in diesem Rahmen Art. 88bis IVV keine Anwendung (vgl. BGE 125 V 256 E. 3a mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_170/2014 vom 21. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_318/2007 vom 27. August 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Es ist daher festzuhalten, dass für die Zeit von Januar 2017 bis zum zweiten Monat nach Zustellung der angefochtenen Verfügung, mithin bis Oktober 2018 der Anspruch auf eine Viertelsrente jedenfalls zu schützen ist. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente hat.
Ab November 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente ein, was in zeitlicher Hinsicht gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht zu beanstanden wäre. Die Beschwerdegegnerin wird indes - wie gesagt - mittels den ergänzenden Abklärungen zu prüfen haben, wie es sich in jenem Zeitpunkt mit dem Rentenanspruch an sich verhält.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinn gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. September 2018 (Urk. 2) insoweit aufgehoben wird, als ab dem 1. Januar 2017 ein den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigender Rentenanspruch und ab November 2018 der ganze Rentenanspruch verneint wurden. Insofern ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2018 insoweit aufgehoben wird, als ab Januar 2017 ein den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigender Rentenanspruch und ab November 2018 der ganze Rentenanspruch verneint wurden. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser