Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00967
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 21. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, hat eine Ausbildung zur Coiffeuse absolviert. Vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2013 war sie bei der Y.___ AG als Verkaufsfahrerin angestellt (Urk. 8/1, 8/8 und 8/12). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am 21. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Februar 2014 ab (Urk. 8/20), was unangefochten blieb.
1.2 Am 18. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte wiederum insbesondere unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28). Nach Kenntnisnahme eines Berichtes der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8/32) holte die IV-Stelle nebst einem aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/34) weitere Arztberichte (Urk. 8/33/5 ff., 8/40) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 8/37). Des Weiteren gab sie bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Z.___-Gutachten vom 19. Oktober 2015; Urk. 8/57). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer tagesklinischen psychiatrischen Behandlung (Urk. 8/58), welche diese ab dem 25. Februar 2016 in der Klinik A.___, Psychiatriezentrum B.___, wahrnahm (vgl. Berichte vom 12. Juli und 25. Oktober 2016, Urk. 8/73, 8/78). Am 18. Januar 2017 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/88) und richtete Taggelder aus (Urk. 8/91 f.). Mit Mitteilung vom 23. März 2017 orientierte sie die Versicherte über den Abbruch der Integrationsmassnahmen (Urk. 8/96). Mit weiterer Mitteilung vom 14. Juli 2017 erklärte sie die beruflichen Massnahmen mit der Begründung für abgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe (Urk. 8/104). Nach Kenntnisnahme weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 8/109, 8/110 und 8/114) gab die IV-Stelle bei der Z.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten in Auftrag (Z.___-Verlaufsgutachten vom 6. April 2018, Urk. 8/122). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/124), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 8/130, 8/134). Am 2. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/137 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. November 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens und anschliessender Entscheidung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse Unterlagen ein (Urk. 10 und Urk. 11/1-5). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin ein vom Bezirksgericht Uster bei der C.___ in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten ein, welches am 14. Dezember 2018 von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet worden war (Urk. 15). Gleichzeitig hielt sie an ihrem in der Beschwerde gestellten Antrag fest, wonach ein medizinisches Obergutachten einzuholen sei. Zusätzlich ersuchte sie ebenfalls mit Eingabe vom 7. Mai 2019 (Urk. 16) und unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 17) erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf dieses Gesuch trat das Gericht mit Verfügung vom 16. Mai 2019 nicht ein (Urk. 18). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung und hielt an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20), worüber die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 12. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 wurde die GastroSocial Pensionskasse zum Prozess beigeladen (Urk. 22). Diese verzichtete mit Eingabe vom 30. Juli 2020 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Für die Frage der zumutbaren Arbeitsleistung bei psychischen Erkrankungen sind nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 409, 143 V 418). Für die Prüfung hat das Bundesgericht spezielle Standardindikatoren entwickelt. Diese im Regelfall beachtlichen Indikatoren wurden wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis.
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2018 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dass die medizinische Situation auf der Grundlage des Z.___-Verlaufsgutachtens abschliessend beurteilt werden könne. Die Abklärungen hätten ergeben, dass weder eine psychische noch eine körperliche Einschränkung mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine depressive Störung leichten Grades begründe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens seien keine neuen, unberücksichtigt gebliebenen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden, welche zu einem anderen Entscheid führen würden. Hervorzuheben sei, dass in Bezug auf die depressive Störung keine Therapieresistenz vorliege. Ferner erleide die Beschwerdeführerin nur noch etwa ein bis zwei Mal pro Monat eine Panikattacke aufgrund der bestehenden Agoraphobie mit Panikstörung. Ein ausgeprägtes alltagsrelevantes Vermeidungsverhalten bestehe ebenfalls nicht; die ausserberuflichen Aktivitäten und die Wegefähigkeit seien nicht beeinträchtigt und würden mobilisierbare Ressourcen darstellen (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. November 2018 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 6 f.). Des Weiteren sei dem psychiatrischen Teilgutachten der Beweiswert abzusprechen, da unter anderem die Negierung einer Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar sei und sich der Gutachter nicht mit den Ergebnissen der beruflichen Massnahmen auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 8 ff.). Falls das Z.___-Gutachten vom Gericht trotzdem als beweiskräftig eingestuft werde, so sei eine Invalidität auch aus rechtlicher Sicht mit Blick auf die Standardindikatoren welche die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht geprüft habe ausgewiesen (Urk. 1 S. 10 ff.). Ausgehend von der von den Gutachtern attestierten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % resultiere mittels Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 50 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zur Folge habe (Urk. 1 S. 17 f.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 stellte sich die Beschwerdegegnerin zum einen auf den Standpunkt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre eine Heilung des Verfahrensmangels möglich. Zum anderen seien die geklagten Beschwerden und diagnoserelevanten Befunde auf der Basis der beiden Z.___-Gutachten insgesamt als leicht einzustufen. Die Einschränkungen seien ferner therapeutisch angehbar. Für Verschlechterungen des psychischen Gesundheitszustandes seien jeweils psychosoziale Faktoren entscheidend gewesen. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin insbesondere über einen geregelten Tagesablauf und es zeige sich kein sozialer Rückzug. Vor diesem Hintergrund seien die psychischen Einschränkungen als nicht invalidisierend einzustufen. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, weshalb gesamthaft kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 7 S. 2 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 (Urk. 14) brachte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vor, dass dieses als im Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht eingeholtes Gutachten nur aus zwingenden Gründen unberücksichtigt bleiben dürfe und geeignet sei, konkrete Zweifel an der Beurteilung der Z.___-Gutachter zu wecken. Bevor definitiv über den Leistungsanspruch entschieden werden könne, sei zwingend eine medizinische Oberexpertise einzuholen.
2.5 In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2019 (Urk. 20) äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass das Gutachten von Dr. D.___ die beweisrechtlichen Anforderungen nicht erfülle. Es fehle nicht nur an einer Auseinandersetzung mit den Vorakten, sondern darüber hinaus auch an Ausführungen zur aktuellen sozialen Situation sowie den positiven und negativen Ressourcen.
3.
3.1 Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa) die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Beschwerdegegnerin sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Einwand und den darin enthaltenen Ausführungen zu den Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) auseinandergesetzt habe. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 1 S. 6 f.).
3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).
3.3 Es mag zutreffen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nur oberflächlich mit den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat und dieser Entscheid nicht die zu erwartende Begründungsdichte aufweist. Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt allerdings aus verschiedenen Gründen nicht vor. Einerseits ist zu betonen, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die für den Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken durfte (BGE 136 I 229 E. 5.2). Andererseits präzisierte sie den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Dieser war es im Übrigen möglich, ihr Anliegen sachgerecht vor dem Sozialversicherungsgericht darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Im Übrigen sprechen verfahrensökonomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht verlangt.
4.
4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zuletzt mit Verfügung vom 27. Februar 2014, wobei sie zum Schluss gelangte, dass keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit und folglich keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei (Urk. 8/20/1). Sie stützte sich dabei hauptsächlich auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Dezember 2013. Dieser war davon ausgegangen, dass es sich bei der depressiven Störung um eine reaktive psychische Problematik handle. Es seien mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden, unter anderem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Mai 2013. Eine Anpassungsstörung beziehungsweise eine depressive Episode begründe in der Regel keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der in somatischer Hinsicht bestehenden Halswirbelsäulenproblematik sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin zumutbar (Urk. 8/17/4).
4.3
4.3.1 Am 18. Dezember 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28). Nachdem sie zuvor bei der Klinik A.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden hatte (vgl. Urk. 8/37/21 f. und 8/37/30 f.), nahm sie ab dem 8. August 2014 bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine ambulante Therapie wahr. Diese diagnostizierte mit Bericht vom 1. Dezember 2014 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine Angststörung mit Panikattacken und Agoraphobie. Die wichtigsten Auslöser seien ein langanhaltender Partnerschaftskonflikt mit derzeit laufender Scheidung sowie die damit verbundenen Probleme. Es fänden sich jedoch auch Anhaltspunkte für eine endogene Depression wie morgendliches Früherwachen, circadiane Rhythmik und ein somatisches Syndrom. Krankheitsbedingt bestehe seit März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/37/12 f.). Zur im Wesentlichen gleichen Beurteilung gelangte Dr. E.___ in weiteren Berichten vom 20. Januar und 24. April 2015 (Urk. 8/32, 8/40).
4.3.2 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 19. Februar 2015 folgende Diagnosen, wobei sie auf die Untersuchungsergebnisse der Klinik G.___ vom 28. Januar 2014 Bezug nahm (vgl. Urk. 8/33/5 ff.):
- chronisches Zervikobrachialsyndrom mit wechselnder brachialer Ausstrahlung mit/bei
- MRI der Halswirbelsäule vom 19. September 2013 mit degenerativen Veränderungen im Bereich der mittleren Halswirbelsäule und leichten Foraminalstenosen beidseits
- klinisch-neurologisch sowie elektrophysiologisch keine Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom
- Verdacht auf leichtes elektrophysiologisch linksbetontes dynamisches Carpaltunnelsyndrom beidseits.
Zudem bestehe eine ausgeprägte Schwindelsymptomatik, welche trotz physiotherapeutischer Behandlung persistiere. Insgesamt sei (auch) aus somatischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Im Vordergrund stehe jedoch die psychische Erkrankung (Urk. 8/33/11).
4.3.3 Dem polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 19. Oktober 2015 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/57/8):
- mittelgradige depressive Episode, an der Grenze zur leichten Episode
(ICD-10 F32.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).
In Bezug auf folgende Diagnosen wurde demgegenüber ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint:
- chronisch rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits mit intermittierender radikulärer Reizsymptomatik C6 links ohne behinderungsrelevantes Korrelat
- Senk-Spreizfuss beidseits ohne behinderungsrelevantes Korrelat
- Verdacht auf Hoffa-Hypertrophie oder Plica-Syndrom des rechten Kniegelenks ohne behinderungsrelevantes Korrelat
- Karpaltunnelsyndrom beidseits, klinisch stumm
- Trümmelbeschwerden
- leichtes Untergewicht (BMI 17.4 kg/m2).
Im Einzelnen ist den Ausführungen im Gutachten zu entnehmen, im Rahmen der Exploration durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin berichtet, an Depressionen und Panikattacken zu leiden. Sie befinde sich in einem ständigen Stimmungstief; besonders depressiv sei sie morgens und abends. Sie grüble zudem viel, namentlich über ihre Kindheit. Die Panikattacken träten allgemein in Überforderungssituationen auf, insbesondere aber in Menschenmengen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Solche Situationen vermeide sie seit längerer Zeit, sodass sie in den letzten sechs Wochen noch etwa sechs Panikattacken erlebt habe (Urk. 8/57/15). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und vollständig orientiert gewesen. Anamnestisch habe sie eine leicht ausgeprägte Konzentrationsminderung beschrieben, wobei die Konzentration in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen sei. Leichte Beeinträchtigungen hätten sich in Bezug auf die Merkfähigkeit und das Kurzzeitgedächtnis feststellen lassen. Affektiv habe sich die Beschwerdeführerin in gedrückter Stimmung gezeigt; die Schwingungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Im Weiteren seien Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine Appetitminderung vorhanden. Von der Persönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin verträglich, kontaktfreudig und offen erschienen; vor dem Hintergrund einer belasteten Biographie lägen leicht selbstunsichere Persönlichkeitszüge vor, aber nicht im Ausmass einer Persönlichkeitsakzentuierung oder gar -störung (Urk. 8/57/19 f.). Insgesamt liege eine mittelgradige depressive Episode vor, die an der Grenze zur leichten depressiven Episode zu lokalisieren sei. Depressionsbezogene Symptome seien nebst einer deutlich gedrückten Stimmung eine leicht verminderte Konzentration, eine Durchschlafstörung sowie ein reduzierter Antrieb. Bei mässig ausgeprägtem Vermeidungsverhalten bestehe zudem eine Agoraphobie mit Panikstörung (Urk. 8/57/21). Bei dieser Ausgangslage bestünden relativ deutliche Störungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit, sowie Mobilität. Mässig eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben, die Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie die Gruppenfähigkeit. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Verkaufsfahrerin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben, da das dabei erforderliche Fahren eines Lieferwagens eine konstante Konzentration und Daueraufmerksamkeit sowie eine psychische und emotionale Stabilität voraussetze. Eine Tätigkeit, welche ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, mit wenig Kundentontakt und ohne Arbeiten an sehr stark frequentierten Orten einhergehe, sei zu 50 % möglich (Urk. 8/57/23).
Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass die Beschwerdeführerin über rezidivierende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schultern sowie verbunden mit Schwindel und Kopfschmerzen geklagt habe. Anlässlich der Untersuchung hätten sich reduzierte Muskelverhältnisse mit normalem Muskeltonus ohne tastbare Myogelosen finden lassen. Eine Druckschmerzangabe sei über den Querfortsätzen beidseits der gesamten Halswirbelsäule erfolgt. Deren Beweglichkeit sei jedoch nur gering eingeschränkt gewesen mit freien spontanen Kopfbewegungen nach anfänglicher Schonung. Der MRI-Befund beschreibe eine Fehlhaltung sowie leichte degenerative Veränderungen und Diskopathien mit Punctum maximum im Segment HWK 5/6. Dort komme es zu einer leichten Kompression des C6-Nervs links; rechtsseitig werde er nur tangiert. Dieser Befund erkläre die gelegentlichen Schmerzausstrahlungen in den linken Arm. Es ergebe sich jedoch nur eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Kopfes sowie für Über-Kopf-Arbeiten. Die Kniegelenke hätten sich reizlos, frei beweglich und ohne pathologischen Befund gezeigt. Die rezidivierend und plötzlich, aber stets nur kurzzeitig auftretenden Schmerzen im rechten Kniegelenk hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte für den vorhandenen Senk-Spreizfuss. Insgesamt ergebe sich aus orthopädisch-traumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Verkaufsfahrerin. Uneingeschränkt zumutbar seien zudem leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes und vermehrte Über-Kopf-Arbeiten (Urk. 8/57/34 f.).
In neurologischer Hinsicht gelangte Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, zum Schluss, dass weder für die angestammte noch für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Es habe sich in allen Beziehungen ein regelrechter neurologischer Befund ohne Ausfälle gezeigt. Namentlich das Karpaltunnelsyndrom sei beidseits nur sehr wenig ausgeprägt (Urk. 8/57/41 f.).
Dem internistischen Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ist zu entnehmen, dass sich keinerlei Auffälligkeiten ergeben hätten. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 8/57/48).
Im interdisziplinären Konsens hielten die Z.___-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %, was etwa seit Juni 2015 gelte. Davor habe sie vermutlich überwiegend zwischen 20 und 40 % betragen, in Phasen stärker ausgeprägter depressiver und ängstlicher Symptomatik auch weniger, was sich im Nachhinein jedoch nicht mehr genauer rekonstruieren lasse (Urk. 8/57/10 f.).
4.3.4 Vom 25. Februar bis 2. November 2016 nahm die Beschwerdeführerin jeweils an vier halben Tagen und einem ganzen Tag pro Woche an einem multimodalen Therapieprogramm im Psychiatriezentrum B.___ (Klinik A.___) teil. Mit Bericht vom 12. Juli 2016 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/73/1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), seit 2013 schleichend
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.3)
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0).
Bis auf Weiteres bestehe für jegliche Erwerbstätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nebst einer verminderten Konzentrationsfähigkeit lägen eine allgemein reduzierte Belastbarkeit bei agoraphobischen Ängsten sowie eine deutliche innere Anspannung und Unruhe vor. Eingeschränkt sei zudem die Wegefähigkeit. Das Arbeiten in grösseren Gruppen oder mit Exposition vor Leuten sei ebenfalls erschwert (Urk. 8/73/3). Mit Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2016 wurde sodann eine angepasste Tätigkeit von anfangs drei Stunden täglich für möglich erachtet. Die depressive Episode sei gegenwärtig nur noch leichtgradig ausgeprägt und auch die Ängste hätten abgenommen (Urk. 8/78/1). Das laufende Scheidungsverfahren mit ständig neuen Forderungen und Vorwürfen seitens des Ehemannes verstärke jeweils die Symptomatik und führe zu psychischem Stress, Angst und Anspannung (Urk. 8/78/4).
4.3.5 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten chronischen Zervikalgien und Zervikobrachialgien hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, mit Bericht vom 1. September 2017 fest, dass der neurologische Befund normal gewesen sei. Ein Karpaltunnelsyndrom habe neurographisch ausgeschlossen werden können. Die Zervikobrachialgien und Parästhesien könnten durch eine Irritationsproblematik der Nervenwurzel C6 in Höhe HWK 5/6 erklärt werden. Elektromyographisch würden diese Muskeln jedoch keine floriden oder chronisch neurogenen Veränderungen zeigen (Urk. 8/109/2).
4.3.6 Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, äusserte sich mit Bericht vom 4. September 2017 dahingehend, dass aufgrund des zervikospondylogenen Syndroms sowie einer chronischen Epicondylopathia rechts keine Arbeitsunfähigkeit begründet sei. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei jederzeit möglich (Urk. 8/110/1 ff.).
4.3.7 Vom 23. Juni bis 22. September 2017 befand sich die Beschwerdeführerin erneut im Psychiatriezentrum B.___ in tagesklinischer Behandlung. Mit Bericht vom 16. Oktober 2017 wurde neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61) diagnostiziert. Ferner wurde die depressive Episode wieder als mittelgradig eingestuft (Urk. 8/114/1). Der erneute Aufenthalt in der Tagesklinik sei zwecks Stabilisierung eingeleitet worden, nachdem heftige Konflikte mit einem Sohn aufgetreten seien und dieser zu seinem Vater gezogen sei, was zu einer psychischen Dekompensation und einer Reaktivierung der Ängste geführt habe. Starke Beeinträchtigungen seien darüber hinaus durch massiven Druck und neue Anschuldigungen von Seiten des Ehemannes im Scheidungsverfahren aufgetreten. Aus ärztlicher Sicht bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Eine geringfügige geschützte Tätigkeit sei eventuell vorstellbar (Urk. 8/114/2 f.).
4.3.8 Dem polydisziplinären Z.___-Verlaufsgutachten vom 6. April 2018 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/122/8):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).
Verneint wurde demgegenüber ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich folgender Diagnosen:
- chronisch rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom beidseits bei im MRI degenerativen Veränderungen
- Senk-Spreizfuss beidseits.
Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. H.___ habe die Beschwerdeführerin eine vor allem morgens bestehende Antriebslosigkeit geschildert. Sie leide zudem an Konzentrationsstörungen, sei schnell überfordert und rasch erschöpft. Die Panikattacken würden bei starkem Vermeidungsverhalten noch ein- bis zwei Mal pro Monat auftreten (Urk. 8/122/21). Aus fachärztlicher Sicht seien weder die Auffassung noch die Konzentration beeinträchtigt gewesen. Allenfalls plausibel erscheine eine leichte, fluktuierende Konzentrationsstörung im Zusammenhang mit Stimmungsschwankungen. Auffälligkeiten hinsichtlich formellem Gedankengang, Gedächtnis, Antrieb und Psychomotorik hätten sich nicht ergeben. Affektiv habe sich eine leicht gedrückte Stimmung eruieren lassen. Leicht reduziert sei zudem die affektive Schwingungsfähigkeit gewesen. Des Weiteren bestünden Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein schwankender Appetit. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin agoraphobische Ängste mit selten auftretenden Panikattacken beschrieben (Urk. 8/122/24 f.). Aktuell sei eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren, wie dies auch gegen Ende des zweiten teilstationären psychiatrischen Aufenthalts der Fall gewesen sei. Zu einer Verschlechterung sei es nicht gekommen. Die daneben bestehende Agoraphobie mit Panikstörung habe sich im Vergleich zur Erstbegutachtung ebenfalls gebessert. Die Beschwerdeführerin könne insbesondere wieder ohne Begleitung in kleinen Läden einkaufen. Ferner sei die Zahl der Panikattacken zurückgegangen. Weiterhin nicht geeignet sei vor diesem Hintergrund die angestammte Tätigkeit als Verkaufsfahrerin. Für eine dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit bestehe demgegenüber seit dem Klinikaustritt am 22. September 2017 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Zuvor habe von der Erstbegutachtung bis zum Beginn der ersten tagesklinischen Behandlung am 25. Februar 2016 die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen. Bis zum Ende dieser Behandlung am 2. November 2016 sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Behandlung aufgehoben gewesen. Ab dem 3. November 2016 habe nur noch eine leichte depressive Episode mit einer damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden. Im Verlauf sei es dann etwa ab Juni 2017 wieder zu einer Verschlechterung gekommen, wobei wieder eine mittelgradige depressive Episode mit 50%iger Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben dürfte. Während der tagesklinischen Behandlung vom 23. Juni bis 22. September 2017 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen (Urk. 8/122/29 ff.).
Aus internistischer Sicht gelangte Dr. K.___ zum Schluss, dass sowohl die angestammte als auch eine Verweistätigkeit uneingeschränkt zumutbar seien. Im Unterschied zum Erstgutachten habe erfreulicherweise kein leichtes Untergewicht mehr bestanden (Urk. 8/122/37).
Dr. I.___ hielt in ihrer orthopädisch-traumatologischen Teilexpertise fest, dass sich der Untersuchungsbefund im Vergleich zur Voruntersuchung im August 2015 im Wesentlichen unverändert dargestellt habe. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nur geringfügig eingeschränkt gewesen. Die Provokationstests für eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris seien negativ ausgefallen. Die geklagten ständigen Schmerzen am rechten Ellbogen könnten durch eine leichte Fehl- und Überbelastung der Muskulatur des rechten Unterarms hervorgerufen werden, sollten jedoch durch eine gezielte physiotherapeutische Behandlung in kurzer Zeit wieder rückläufig sein. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus folglich nicht. Insgesamt seien der Beschwerdeführerin nach wie vor leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes und vermehrten Über-Kopf-Arbeiten zumutbar (Urk. 8/122/45).
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, äusserte sich in seinem Teilgutachten dahingehend, dass auf der neurologischen Ebene keine Ausfälle feststellbar gewesen seien. Insbesondere habe sich klinisch keine zervikale Radikulopathie objektivieren lassen. Gleiches gelte für den unsystematischen Schwindel; die vestibulospinalen Reflexe seien völlig normal gewesen. Von neurologischer Seite könne insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/122/55 f.).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die medizinischen Sachverständigen zum Ergebnis, dass die angestammte Tätigkeit unverändert nicht mehr zumutbar sei. Die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten betrage seit dem 22. September 2017 70 %. Retrospektiv erachteten die Gutachter die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für massgebend (Urk. 8/122/10 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich im Dezember 2014 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/28). Da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), bildet demnach der Juni 2015 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns. Das in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vorgesehene Wartejahr war damals bereits abgelaufen, da der Beschwerdeführerin vorgängig von den behandelnden Ärzten seit deutlich über einem Jahr durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 8/32/3, 8/37/6 ff., 8/40/2 und Urk. 8/57/24 f.).
5.2
5.2.1 Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob ab Juni 2015 ein Rentenanspruch besteht. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt äusserten sich die medizinischen Sachverständigen der Z.___ in ihrem Gutachten vom 19. Oktober 2015 (Urk. 8/57).
5.2.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5.2.3 Beide Parteien bezogen das Z.___-Gutachten vom 19. Oktober 2015 — wenn überhaupt — weitestgehend nicht in ihre Argumentation mit ein, sondern setzten sich zur Hauptsache nur mit dem Verlaufsgutachten vom 6. April 2018 (Urk. 8/122) auseinander (vgl. diesbezüglich nachstehende E. 6). Die polydisziplinäre Expertise von 2015 erfüllt die praxisgemäss von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. E. 1.5 vorstehend). In Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/57/4 ff.) wurden umfassende psychiatrische, orthopädisch-traumatologische, neurologische und internistische Untersuchungen vorgenommen. Die Beschwerdeführerin konnte zudem gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde jeweils eingehend befragt (Urk. 8/57/15 ff., 8/57/28 ff., 8/57/38 ff. und 8/57/45 f.). Überdies erfolgte eine schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 8/57/24, 8/57/34, 8/57/42 und 8/57/48). Des Weiteren sind keine konkreten Indizien ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen. So ist einleuchtend und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkaufsfahrerin als auch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sind. Letztere sollte aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nur leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes und vermehrte Über-Kopf-Arbeiten beinhalten (Urk. 8/57/9).
Von psychiatrischer Seite bestätigte Dr. H.___ in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen die vorangegangenen Beurteilungen der behandelnden Ärzte, indem er auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, an der Grenze zu einer leichten Episode) sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) schloss (Urk. 8/57/20). Abweichend von Dr. E.___, welche mit Bericht vom 24. April 2015 noch bei insgesamt ungünstiger Prognose eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit attestiert hatte (Urk. 8/40/2 f.), schätzte Dr. H.___ die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ab Juni 2015 auf 50 % ein. Diese unterschiedliche Beurteilung begründete er nachvollziehbar zum einen mit Hinweis darauf, dass ab April 2014 (richtig: 2015) eine Einstellung auf das Antidepressivum Citalopram erfolgt sei, wobei die Einstellungsphase bis zu sechs Wochen dauern könne. Zum anderen trug er dem Umstand Rechnung, dass die Panikattacken zwar zwischen Januar und April 2015 häufiger aufgetreten waren, danach jedoch abgenommen hatten (Urk. 8/57/24). Dr. H.___ ging überdies auf die von der Rechtsprechung definierten Standardindikatoren ein (Urk. 8/57/21 ff., vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Zwar unterliegt jede gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen im Lichte von BGE 141 V 281 der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Behörde. Von einer lege artis und normorientiert erfolgten medizinischen Schätzung ist nur aus triftigen Gründen abzuweichen (BGE 145 V 361 E. 4.3). Hierfür besteht keine Veranlassung, da seitens des Gutachters unter Einbezug der persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten insbesondere dargetan wurde, wie sich die erhobenen Befunde auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirken. Deutliche Störungen wurden in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sowie Mobilität festgestellt. Mässige Einschränkungen resultierten in den Bereichen Strukturierung von Aufgaben, Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit sowie Gruppenfähigkeit (Urk. 8/57/23). Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Verkaufsfahrerin aufgrund des damit verbundenen Lenkens eines Lieferwagens mit dem Erfordernis konstant guter Konzentration und psychischer sowie emotionaler Stabilität in Anbetracht der ängstlich-depressiven Symptomatik als nicht mehr zumutbar erachtet wurde. Vertretbar erscheint unter Berücksichtigung des dem Gutachter zustehenden Ermessensspielraums ausserdem die für angepasste Tätigkeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestand diese ab Juni 2015.
Damit ist erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. Februar 2014, als in einer Verweistätigkeit noch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen hatte (Urk. 8/20), im Sinne von Art. 17 ATSG wesentlich verschlechtert hat.
6.
6.1 Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf entwickelt haben. Zur Klärung dieser Frage gab die Beschwerdegegnerin bei der Z.___ ein Verlaufsgutachten in Auftrag (Urk. 8/120). In rein somatischer Hinsicht zeigten sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen keine wesentlichen Veränderungen. Aufgrund eines chronisch rezidivierenden Zervikobrachialsyndroms beidseits wurde aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nach wie vor darauf geschlossen, dass die Arbeitsfähigkeit nur qualitativ für Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Kopfes oder mit Über-Kopf-Arbeiten eingeschränkt ist. Von neurologischer Seite konnten weder Ausfälle festgestellt werden, noch liess sich der unsystematische Schwindel objektiveren, weshalb in überzeugender Weise eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 8/122/9 f.). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 8) und es liegen auch keine ärztlichen Berichte vor, welche auf weitere körperliche Beeinträchtigungen mit Folgen auf die Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden (vgl. Urk. 8/109 f.).
6.2
6.2.1 Von psychiatrischer Seite gelangte Dr. H.___ zur Auffassung, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung sowohl in Bezug auf die depressive Störung als auch die Agoraphobie mit Panikstörung eine Besserung eingetreten sei. So liege einerseits nur noch eine leichte depressive Episode vor. Andererseits sei die Beeinträchtigung durch die Panikattacken im Alltag deutlich zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin gehe mehr nach draussen und erleide nur noch ein bis zwei Mal pro Monat eine Panikattacke (Urk. 8/122/27 f.). Entgegen deren Einwand (Urk. 1 S. 8 f.) setzte sich der Gutachter unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte auch eingehend und schlüssig mit dem nach der Erstbegutachtung eingetretenen Krankheitsverlauf auseinander (Urk. 8/122/26 f.). Die gewonnenen Erkenntnisse fanden sodann im Rahmen der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Beachtung (Urk. 8/122/31), worauf im Einzelnen noch einzugehen sein wird (vgl. nachfolgende E. 6.2.4).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, Dr. H.___ habe zu Unrecht keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Urk. 1 S. 9 f.). Die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ führten in diesem Zusammenhang erstmals in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2017 aus, dass der längerfristige Verlauf eine strukturelle Störung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen habe deutlich werden lassen (Urk. 8/114/2). Dem Gutachter ist beizupflichten, dass ein längerfristiger Verlauf von Depressionen oder Angsterkrankungen für sich allein nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigt. Darüber hinaus hielt er zutreffend fest, dass gemäss ICD-10 in diagnostischer Hinsicht ein andauerndes auffälliges Verhaltensmuster gefordert wird, welches sich nicht auf Episoden psychischer Krankheit begrenzen lassen darf (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 276). Ein solches ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Darüber hinaus setzen die diagnostischen Leitlinien voraus, dass die Störungen stets in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestieren (a.a.O., S. 277). Es mag in diesem Kontext zutreffen, dass die Beschwerdeführerin berichtete, in ihrer Kindheit häufig traurig und unsicher gewesen zu sein. Nur einmalig war sie damals jedoch in einer psychiatrischen Sitzung (Urk. 8/57/16). Bis November 2012 als sie bereits über 50 Jahre alt war wies sie eine unauffällige Sozialisation mit voller Leistungsfähigkeit auf und nahm keine psychiatrische Behandlung in Anspruch (Urk. 8/122/30). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Dr. H.___ eine Persönlichkeitsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschloss (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.2).
6.2.3 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2018 zu den Akten (Urk. 15), welches vom Bezirksgericht Uster in Auftrag gegeben worden war. Diese Expertise sei geeignet, konkrete Zweifel am Z.___-Gutachten zu wecken, weshalb zwingend ein medizinisches Obergutachten eingeholt werden müsse (Urk. 14 S. 2 f.).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst am 11. Oktober 2018 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung durch Dr. D.___ untersucht wurde (Urk. 15 S. 1). Für die richterliche Beurteilung sind jedoch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verfahrens massgebend (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Davon abgesehen stand Dr. D.___ das Verlaufsgutachten der Z.___ vom 6. April 2018 nicht zur Verfügung (vgl. Urk. 15 S. 5 ff.), weshalb seine Beurteilung nicht in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorakten erfolgte und ihr nur schon aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren keine Beweiskraft zukommen kann (vgl. E. 1.5 vorstehend). Des Weiteren ist anzumerken, dass sich Dr. D.___ einzig zu den Behandlungsmöglichkeiten beziehungsweise einer allfälligen Therapieresistenz äusserte (Urk. 15 S. 28 und S. 31 f.), im Übrigen jedoch keinen Bezug zu den massgeblichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3.2 vorstehend) herstellte. Damit einhergehend legte er auch nicht substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % für jegliche erwerbliche Tätigkeit erweist sich bei dieser Ausgangslage und insbesondere auch in Anbetracht der nicht schweren Ausprägung der objektiven Befunde (Urk. 15 S. 24 ff.) als nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist somit der Beschwerdegegnerin beizupflichten (vgl. Urk. 20), dass das Gutachten von Dr. D.___ den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügt und es daher nicht geeignet ist, die Einschätzung von Dr. H.___ in Frage zu stellen. Dementsprechend besteht auch kein Grund, weitere medizinische Abklärungen wie das beantragte Obergutachten zu veranlassen.
6.2.4 Damit ist auf die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit näher einzugehen (Urk. 8/122/31). Von Juni 2015 bis Februar 2016 wurde ausgehend von der Einschätzung im Erstgutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigt. Nachdem der Beschwerdeführerin eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt worden war (vgl. Urk. 8/58), begab sie sich ab 25. Februar 2016 im Psychiatriezentrum B.___ in tagesklinische Behandlung, wobei diese an jeweils vier Halbtagen und einem ganzen Tag pro Woche stattfand (Urk. 8/73/2). Dieses Therapiesetting dauerte bis zum 2. November 2016 an (Urk. 8/78/3). Dr. H.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum als vollständig aufgehoben, was in Anbetracht der Behandlungsintensität nachzuvollziehen ist. Danach zeigte sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die depressive Erkrankung als auch die Agoraphobie als gebessert, was auch die behandelnden Ärzte bestätigten (Urk. 8/78/1). Hinreichend begründet erscheint vor diesem Hintergrund die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % ab dem 3. November 2016. Nicht zu übernehmen ist jedoch die im Weiteren vom 23. Juni bis 22. September 2017 attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Damals befand sich die Beschwerdeführerin zwar erneut in tagesklinischer Behandlung (Urk. 8/114/1 f.). In Nachachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV ist diese vorübergehende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit jedoch nicht anspruchswirksam, da sie nicht ohne wesentliche Unterbrechung mindestens drei Monate gedauert hat.
Ergänzend bleibt anzumerken, dass offengelassen werden kann, ob statt von einer 70%igen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, wie es die Beschwerdegegnerin vorbringt (Urk. 2 S. 2). Diese Sichtweise ist insbesondere mit Blick auf die gemäss Gutachten nicht mehr schwer ausgeprägten objektiven Befunde (vgl. Urk. 8/122/24 f.) sowie das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin, welche ab November 2016 über einen geregelten Tagesablauf verfügte und diversen Hobbies nachging (vgl. Urk. 8/105/3, 8/122/14), nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist im Ergebnis jedoch nicht von entscheidender Relevanz, ob eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 70 % bestand.
Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass keine gegenteiligen Einschätzungen vorliegen, welche eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestieren und denen Beweiswert beigemessen werden kann, rechtfertigt es sich im Übrigen aus Gründen der Verhältnismässigkeit, auf eine eingehendere Prüfung der Standardindikatoren zu verzichten (vgl. E. 1.3.2 vorstehend).
7.
7.1 Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad festzulegen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist dieser gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
7.2
7.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 332 E. 4.1 mit Hinweis).
7.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
7.2.3 Die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Verkaufsfahrerin bei der Y.___ AG wurde seitens der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Juni 2013 beendet (Urk. 8/6/2, 8/12/1). Auch ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit folglich nicht fortgesetzt, weshalb entgegen ihrer Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 17) der dabei erzielte Verdienst nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden kann. Soweit aus dem IK-Auszug ersichtlich (Urk. 8/34), ist sie auch der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse seit Jahren nicht mehr nachgegangen. Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung zu bestimmen (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen).
Mangels Vorliegens eines stabilen Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Invalidität ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand des Totalwerts der LSE 2014 zu bestimmen. Folglich erübrigt sich die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen rechtsprechungsgemäss. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7 mit Hinweis). Unter diesem Titel sind grundsätzlich jedoch nur Umstände zu berücksichtigen, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, sofern von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Dies ist angesichts des im Gutachten umschriebenen Belastungsprofils (Urk. 8/122/10) der Fall. In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Kopfes und vermehrte Über-Kopf-Arbeiten auszuüben, was einen genügend breiten Fächer möglicher Verweistätigkeiten eröffnet. Dieser wird auch durch die von psychiatrischer Seite genannten Einschränkungen keine erhöhten Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, Kundenkontakt in höchstens geringem Umfang sowie Vermeidung von Tätigkeiten, die eine sehr hohe und uneingeschränkte Konzentrationsfähigkeit erfordern nicht derart limitiert, dass sich ein Leidensabzug rechtfertigen würde.
7.2.4 Auf der Grundlage der obigen Erwägungen war die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten ab Juni 2015 dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns zu 50 % arbeitsfähig. Folglich beläuft sich der Invaliditätsgrad ebenfalls auf 50 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zur Folge hat (vgl. E. 1.2 vorstehend). Vom 25. Februar bis 3. November 2016 war die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben. In Anwendung von Art. 88a IVV, wonach eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit in der Regel zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, besteht damit von Mai 2016 bis Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 4. November 2016 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit einhergehend von einer (mindestens) 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bildet einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % besteht seit März 2017 kein Rentenanspruch mehr.
8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Unrecht gänzlich verneint. Diese hat von Juni 2015 bis April 2016 Anspruch auf eine halbe und danach bis und mit Februar 2017 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 2) folglich aufzuheben. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen entgegen den entsprechenden Eventualbegehren der Beschwerdeführerin keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
9.
9.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die der Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechende Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, wobei einzubeziehen ist, dass die 19-seitige Beschwerdeschrift insbesondere mit Blick auf die Prüfung der Standardindikatoren und den Einkommensvergleich zu grossen Teilen dem Einwand vom 17. August 2018 entspricht (vgl. Urk. 1 S. 11 ff. und Urk. 8/134/5 ff.). Demgegenüber ist eine Reduktion der Entschädigung angesichts dessen, dass das Begehren in der Beschwerde über die zuzusprechende befristete Rente hinausgeht (sog. Überklagen), nicht gerechtfertigt, da dies den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2015 bis April 2016 Anspruch auf eine halbe und danach bis und mit Februar 2017 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch