Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00969


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 24. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, arbeitete ab Januar 2000 vollzeitlich bei der Y.___ als Hilfsarbeiter im Entsorgungsbereich und war im Nebenerwerb für verschiedene andere Arbeitgeber tätig. Am 22. Januar 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen und die gesundheitlichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 2011 sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch denjenigen auf eine Rente. Das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil im Verfahren IV.2011.00942 vom 9. Januar 2012.

1.2    Am 29. Mai 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle ordnete am 23. Mai 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an. Die Ärzte Z.___ erstatteten ihr Gutachten am 22. Mai 2015. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2016 das Leistungsbegehren des Versicherten wiederum ab. Auch dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2016.00615 bestätigt (vgl. zum Ganzen: Urteil IV:2016.00615 vom 18. August 2017, Urk. 10/184).

1.3    Mit Formular vom 11. Januar 2018 meldete sich der Versicherte neuerlich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.10/185). Auf Aufforderung der IV-Stelle vom 29. März 2018 zur Einreichung von Beweismittelmitteln zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hin (Urk. 10/186), gingen am 22. Juni 2018 mehrere Berichte des A.___ bei der IV-Stelle ein (Urk. 10/190/1-15). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass mangels glaubhaft gemachter Veränderungen voraussichtlich nicht auf sein Leistungsbegehren eingetreten werde (Urk. 10/193), was sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 bestätigte (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 5. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese materiell auf die Sache eintrete. Verfahrensrechtlich liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Stern zum unentgeltlichen Rechtsbeistand in diesem Verfahren ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.3    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

1.4    Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die dem Revisionsgesuch beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, mithin wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).

    Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass den eingereichten Arztberichten keine neuen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien; sowohl die darin erwähnten Diagnosen als auch die Einschränkungen seien bereits in der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. April 2016 berücksichtigt worden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass gemäss den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen des A.___ neu eine Thoraxkontusion hinzugetreten sei. Weiter liege aus ärztlicher Sicht eine komplexe Situation mit unter anderem seit April 2018 deutlich schlimmeren Schmerzen vor und es seien eine Vergesslichkeit und Konzentrationsprobleme hinzugetreten; ausserdem seien aus psychosomatischer Sicht neu Knieschmerzen beidseits festgehalten worden. Dass sich die Beschwerdegegnerin mit den umfassenden Berichten des A.___ und den von den Fachpersonen erwähnten erheblichen Verschlechterungen der gesundheitlichen Situation nicht auseinandergesetzt habe, komme einer krassen Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Es sei daher unerlässlich, dass der Vorinstanz aufgetragen werde, sich mit diesen Berichten auseinanderzusetzen und, sofern sie die klare Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Einschätzung des Arbeitsunfähigkeitsgrades nicht anerkenne, eine multidisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 1).

2.3    Materiell streitig und in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 11. Januar 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 3. Oktober 2018 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom 26. April 2016, welche mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2016.00615 vom 18. August 2017 bestätigt wurde, in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist der materielle Anspruch auf Leistungen und damit auch die Frage, ob eine multidisziplinäre Abklärung notwendig sei, bildet doch einzig das Nichteintreten auf die Neuanmeldung Gegenstand des angefochtenen Entscheids.


3.

3.1    Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 E. 1a). Das Recht auf eine Begründung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Es muss für sie nachvollziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 ff. E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 80
E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

3.2    Zwar ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht vertieft auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers im Einwandverfahren (vgl. dazu: Urk. 10/194/1-4) betreffend die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterungen gestützt auf die Berichte des A.___ ein. Sie nahm aber immerhin insoweit Stellung, als sie sich dafür aussprach, dass den im Neuanmeldungsverfahren eingegangenen ärztlichen Berichten keine neuen wesentlichen medizinischen Tatsachen zu entnehmen seien und dass die darin erwähnten Diagnosen und Einschränkungen bereits in der früheren, rechtskräftigen Verfügung berücksichtigt worden seien, weshalb sie eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft gemacht erachtete und entsprechend nicht auf die Neuanmeldung eintrat. Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Nachdem er in seiner Beschwerde vom 5. November 2018 (Urk. 1) bei voller Kognition des hiesigen Gerichts umfassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von der Heilung auszugehen.


4. 

4.1    Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 26. April 2016 (Urk. 10/150), welche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades respektive der Glaubhaftmachung einer entsprechenden Verschlechterung im Neuanmeldungsverfahren bildet, lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten des Z.___ vom 22. Mai 2015 (Urk. 10/117) zugrunde (vgl. dazu: Urk. 10/149/5). Die darin gestellten Diagnosen lauteten wie folgt (Urk. 10/48/57):

    

    Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10: F32.11

    Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat

- Metabolisches Syndrom mit/bei:

- Adipositas Grad II nach WHO (BMI von 38,8 kg/m2)

- Arterieller Hypertonie

- Nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2

- Hyperlipidämie

- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, unbehandelt

- Status nach OSG-Distorsion links am 10.02.2010

- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 31.10.2008

    Zwar massen die beteiligten Gutachter der mittelgradigen depressiven Episode seit etwa Mitte 2012 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % bei (Urk. 10/117/55). Die Beschwerdegegnerin sprach der depressiven Störung in der Verfügung vom 26. April 2016 dann aber eine invalidisierende Wirkung im Rechtssinn ab (Urk. 10/150/2). Dies wurde mit Urteil IV.2016.00615 vom 18. August 2017 unter Hinweis auf die dannzumal gültig gewesene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgrund der guten Therapierbarkeit anzunehmen sei, dass sie keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten (Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2016 vom 15. Mai 2017, E. 4.3-4 mit weiteren Hinweisen), bestätigt. Erkannt wurde im Urteil IV.2016.00615 zudem, dass zwei Berichte des A.___ vom 21. und 22. September 2015, in welchen die beteiligten Ärzte Kritik an den Schlussfolgerungen des Z.___ vorbrachten und sich für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aussprachen (Urk. 10/126, 10/128), die Beweiskraft des Gutachtens des Z.___ nicht in Frage stellten (Urk. 10/184/10 ff.).

4.2     Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruft sich der Beschwerdeführer auf den Bericht des A.___ vom 20. Juni 2018 (Urk. 10/190/5-15) und zwei Schreiben desselben Instituts vom 21. Juni 2018 und 3. Januar 2018 (Urk. 10/190/1-3). Zudem liegt ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. Januar 2018 in den Akten (Urk. 10/190/4).

    Der Hausarzt Dr. B.___ sprach sich am 19. Januar 2018 zu Händen des Migrationsamtes Zürich für eine seit 10. Februar 2010 bestehende durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus, welche bei multiplen, therapeutisch nicht wesentlich beeinflussbaren Leiden eine Verbesserung oder eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit langfristig ausschliessen würde. Als neue seit 2016 hinzugetretene Diagnose führte er starke Knieschmerzen rechts (Arthrose) an (Urk. 10/190/4).

    Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 an die Beschwerdegegnerin sprachen sich Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil D.___, klinischer Psychologe und Supervisor, des A.___ für eine deutliche Verschlechterung vor allem des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers seit 2015 aus. Der Beschwerdeführer leide an einer morbiden Adipositas und zusätzlich heute an einer rezidivierenden Depression. Durch Letztere sei er ohnehin schon belastet. Seine Frau sei zudem bettlägrig und an der Dialyse, weshalb Pflegetätigkeit von ihm notwendig sei (Urk. 10/190/1).

    Im Bericht des A.___ vom 20. Juni 2018 verglichen die zuständigen ärztlichen Fachpersonen die nunmehrigen Diagnosen und Befunde mit denjenigen bis 21. Oktober 2011. Ihre Diagnosen ab 21. Oktober 2011 lauteten wie folgt (Urk. 10/190/6):

- Cervico-cephales Syndrom m/b

- Status nach HWS-Distorsion nach Unfall vom 31.10.08 (Dr. E.___ 24.05.10) m/b

- Neu: Teilankylosierung HWK 2/3, Chondrosen HWK 3-HWK 7 mit diskretem Bulging, Retroosteophyten mit geringer spinaler Enge HWK 3/4, HWK 4/5 ohne Myelopathie. Mässige neuroforaminale Enge HWK 4/5 rechts mit möglicher Reizung rechter C5 Wurzel (04.04.18 MRI WS, F.___ 04.04.18)

- Lumbovertebrales Syndrom (Dr. E.___ 24.05.10)

- neu: Epidurale Lipomatose LWK 3/4 führend zu einer geringen spinalen Enge. Bekannte Chrondrose LWK 4/5 ohne spinale, ohne neuroforaminale Enge (04.04.18 MRI WS, F.___ 04.04.18)

- Status nach OSG-Distorsion links am 10.02.10 (Dr. E.___ 24.05.10)

- neu: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- Adipositas per magna (E66, BMI=41)

- Metabolisches Syndrom m/b (Z.___ 22.05.15)

- neu: - arterieller Hypertonie

            - Diabetes mellitus Typ 2

            - Hyperlipidäinie

- neu: Status nach Thoraxkontusion am 31.03.18 (G.___ 01.04.18)

- Zwerchfellhochstand links (G.___ 01.04.18).

Hinsichtlich der geklagten Knieschmerzen erklärte der zuständige Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH des A.___, Dr. med. H.___, dass diese nicht auf eine Instabilität der Kniegelenke zurückgeführt werden könnten; auch seien
die spezifischen Meniskustests nicht positiv ausgefallen. Vielmehr werde eine Druckschmerzhaftigkeit über dem Pes anserinus angegeben (Urk. 10/190/9). Der Anästhesist Dr. med. I.___ sprach sich dafür aus, dass keine neuen Beschwerden hinzugekommen seien, jedoch habe deren Intensität zugenommen (Urk. 10/190/11); aus psychiatrischer Sicht sprach sich Dr. med. J.___ für eine unveränderte depressive Symptomatik aus. Die Konsensbeurteilung lautete auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 10/190/14).


5.    Aufgrund des Vergleichs der im Neuanmeldungsverfahren neu eingegangenen medizinischen Unterlagen mit denjenigen, welche der Verfügung vom 26. April 2016 zugrunde lagen (vgl. E. 4.1), ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass mit den nunmehr gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht wurde. Das vom A.___ im Bericht vom 20. Juni 2018 als im Vergleich zum Zustand bis 21. Oktober 2011 neu aufgeführte metabolische Syndrom (Urk. 10/190/6) findet sich bereits im Gutachten des Z.___ vom 22. Mai 2015 (Urk. 10/48/57). Weder die unter der Hauptdiagnose des cervico-cephalen Syndroms neu aufgeführte Teilankylosierung HWK 2/3 noch die epidurale Lipomatose LWK 3/4 (Urk. 10/190/6) lassen aufgrund der Ausführungen von Dr. med. E.___ auf eine erhebliche Veränderung aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht schliessen (vgl. dazu: Urk. 10/190/6). Bereits anlässlich der Begutachtung im Z.___ standen von somatischer Seite das cervicocephale Schmerzsyndrom und das lumbovertebrale Syndrom mit Ausstrahlungen in Beine und Arme sowie Sensibilitätsausfällen im Vordergrund (Urk. 10/117/52). Auch der von Dr. E.___ aufgeführte, das aktuelle Beschwerdebild ebenfalls kennzeichnende intermittierende Schwindel, zeitweise als Schwank- zeitweise als Drehschwindel auftretend (Urk. 10/190/6), findet sich deckungsgleich bereits in den Vorakten, so im Bericht des A.___ vom 1. Februar 2013 (Urk. 10/79/1). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angeführten, angeblich neu hinzugetretenen Konzentrationsprobleme und die Vergesslichkeit (vgl. Urk. 1 S. 4), welche ebenfalls bereits im Bericht des A.___ vom 1. Februar 2013 ihren Niederschlag fanden (vgl. unter "psychosomatischer Sicht", Urk. 10/79/2). Was die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode anbelangt (Urk. 10/190/6), diagnostizierte das A.___ diese Störung bereits in der Stellungnahme vom 21. September 2015 wie im Übrigen auch eine Adipositas per magna mit einem BMI 41 (vgl. Urk. 10/126/3 und Urk. 10/190/6). Nicht nur diesbezüglich, sondern auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Knieschmerzen, scheitert die Glaubhaftmachung einer Veränderung des Invaliditätsgrades aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung, ordnete das A.___ doch die Knieschmerzen nicht einmal einer Diagnose zu und erwähnte lediglich eine Druckschmerzhaftigkeit über dem Pes anserinus (Urk. 10/190/6 und 10/190/9). Hinweise auf ein Vorliegen der von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 19. Januar 2018 in Klammer aufgeführten Arthrose (Urk. 10/190/4) fehlen gänzlich. Was letztlich den Status nach Thoraxkontusion links am 31. März 2018 und den Zwerchfellhochstand anbelangt, sind dem Bericht des A.___ vom 20. Juni 2018 keinerlei Einschränkungen auf die Leistungsfähigkeit in diesem Zusammenhang zu entnehmen. Im Gegenteil schloss der Anästhesiologe Dr. med. I.___ neu hinzugekommene Beschwerden ausdrücklich aus (Urk. 10/190/11).

    Damit steht der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit den im Neuanmeldungsverfahren eingegangen medizinischen Akten glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad aufgrund einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, mit den Akten im Einklang.


6.

6.1    Zu beachten gilt es aber, dass die Verfügung vom 26. April 2016 (Urk. 10/150) unter der Herrschaft der damals gültig gewesenen Rechtsprechung des Bundesgerichts erging, wonach bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgrund der guten Therapierbarkeit anzunehmen sei, dass sie keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Mithin fehle es leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, solange sie therapeutisch angehbar seien, an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierend zu gelten. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich erst, wenn trotz adäquater Behandlung eine Therapieresistenz ausgewiesen sei (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2017 vom 10. Juli 2017 mit Hinweis). In diesem Sinne wurde denn auch im die Verfügung vom 26. April 2016 bestätigenden Urteil IV.2016.00675 vom 18. August 2017 festgestellt, dass der im Gutachten des Z.___ festgestellten Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit um 30 % wie auch der Einschätzung der A.___-Ärzte auf eine gänzlich aufgehobene Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden insofern keine Bedeutung beizumessen sei, als es der diagnostizierten depressiven Störung gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits diagnosebedingt am erforderlichen Schweregrad mangle und die Akten zudem nicht auf eine Therapieresistenz schliessen liessen (E. 5.1 und 5.2 im zitierten Urteil IV.2016.00675, Urk. 10/184/10 f.).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit den Urteilen BGE 143 V 409 und 143 V 418 am 30. November 2017 aufgegeben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind neu auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren (BGE 141 V 281) beachtlich, die es erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 mit Hinweisen).

6.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einem formell rechtskräftigen Entscheid beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung eines rechtskräftigen Verwaltungsentscheides (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten am ursprünglichen Entscheid aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen
stossende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 135 V 201 E. 6.1.1).

    Die Rechtsprechung durchbricht den Grundsatz, wonach eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Entscheide über eine Dauerleistung rechtfertigt, kaum je in Bezug auf Anpassungen zu Ungunsten der Versicherten. Zu Gunsten der Versicherten liess das Bundesgericht demgegenüber in einzelnen Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zu. Letztlich hat eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen (BGE 141 V 585 E. 5.2, 135 V 201 E. 6.1.2. je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    

    Diese Rechtsprechung, die sich auf rechtskräftig verfügte Dauerleistungen bezieht muss in gleicher Weise Gültigkeit haben, wenn eine Dauerleistung rechtskräftig verneint wurde und nur die geänderte Rechtsprechung als anspruchsrelevante Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV geltend gemacht werden kann.

6.3    Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach leichte bis mittelschwere depressive Störungen aufgrund ihrer guten Therapierbarkeit keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen, dauerte etwa von Mitte 2013 bis zum 30. November 2017, mithin knapp viereinhalb Jahre (vgl. die Hinweise in BGE 143 V 409 E. 4.1 und im Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014). Vor diesem Zeitpunkt konnten auch depressive Leiden mittlerer Ausprägung zu einer – allenfalls befristeten – Invalidenrente führen, wenn sie eine ausreichende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. In BGE 127 V 294 E. 4c hatte das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Diese Rechtsprechung nahm es mit BGE 143 V 409 wieder auf und erklärte, sie habe weiterhin Bestand (BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

    Damit ist nur eine kleine Gruppe von Personen von der zwischenzeitlich gültig gewesenen Rechtsprechung betroffen, nämlich jene Personen, die an einer Depression litten und deren Rentenanspruch in der Zeit von Mitte 2013 bis Ende November 2017 geprüft und rechtskräftig verneint wurde. Sie haben keine Möglichkeit, ihren Rentenanspruch unter der neuen Rechtsprechung nochmals überprüfen zu lassen, wenn sie nicht einen zusätzlichen Gesundheitsschaden oder eine ausgewiesene Therapieresistenz dartun können. Demgegenüber wird der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung von all jenen Personen, deren Verfahren Ende 2017 noch nicht erledigt war, nach der neuen Rechtsprechung überprüft. Hinzu kommt, dass die zwischenzeitliche Rechtsprechung sich nur auf ein einziges psychisches Leiden, eben die depressiven Störungen bezog, während durchaus weitere, auch somatische Gesundheitsstörungen denkbar sind, die mit einer adäquaten Behandlung gut heilbar sind oder wenigstens gebessert werden können. Insofern kann von einer Diskriminierung der betroffenen Personen gesprochen werden. Sodann wirkt sich die neue Rechtsprechung zweifellos zu Gunsten jener Versicherten aus, die wegen einer depressiven Störung Invalidenversicherungsleistungen beantragen.

    Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung noch nicht rechtskräftig erledigten Neuanmeldungsfälle in dem Sinne zu bejahen, dass die neue Rechtsprechung als Änderung der massgeblichen Verhältnisse zu gelten hat, die eine Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil IV.2017.00686 vom 22. März 2019 E. 4-5).

7.    Die angefochtene Nichteintretensverfügung datiert vom 3. Oktober 2018 und erging folglich erst nach Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfüllt. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete und dessen Leistungsanspruch materiell sowohl von somatischer als auch von psychischer Seite prüfe, was hinsichtlich des psychischen Leidens nach einem strukturieren Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 verlangt.

    Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.


8.

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 11. Januar 2018 eintrete, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell prüfe und darüber neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer