Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00970
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, meldete sich am 26. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2/1-8). Die Ausgleichskasse des Kantons Uri, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 25. September 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 6/11/2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. April 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/39).
1.2 Am 24. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut an (Urk. 6/41). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 26. August 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/96). Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Versicherte anlässlich einer Instruktionsverhandlung am 23. Juni 2017 im Verfahren Nr. IV.2016.01083 zurück und die IV-Stelle erklärte ihre Bereitschaft, berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 106/1-3 S. 2 oben).
Am 20. Oktober 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu (Urk. 6/108). Mit als Verfügung bezeichnetem Vorbescheid vom 17. Mai 2018 stellte sie in Aussicht, die Arbeitsvermittlung abzuschliessen (Urk. 6/117/1-2). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2018 (Urk. 6/120) und am 31. Juli 2018 (Urk. 6/125) Einwände. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab und hielt fest, es würden keine weiteren Leistungen geprüft (Urk. 6/126/1-4 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und eventuell eine Invalidenrente auszurichten (Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Gemäss Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch unter anderem auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Abs. 1 lit. a).
Die Einstellung einer einmal zugesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahme wegen (angeblich) fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft darf zwingend erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.3, 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.8.2, 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2, 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2).
Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung unterliegt allerdings auch wie alle Eingliederungsmassnahmen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er besteht nur solange, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung trotz vorangegangener intensiver Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3, 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1, 8C_9/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2, I 665/06 vom 4. Dezember 2006 E. 3, I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1, I 776/04 vom 29. März 2005
E. 3.2, I 412/04 vom 22. Dezember 2004 E. 2.4).
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Der Anspruch auf Umschulung setzt im Sinne eines Richtwerts voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) unter anderem aus, dem Beschwerdeführer sei Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 17. Oktober 2017 bis 16. April 2018 zugesprochen worden. Die zuständige Personalvermittlerin habe ihm empfohlen, seinen Lebenslauf anzupassen und ihn während des Bewerbungsprozesses unterstützt. Es seien ihm regelmässig Stelleninserate geschickt worden, auf welche er sich habe bewerben können und die Personalvermittlerin habe aktiv Kontakt zu Arbeitgebern aufgenommen, mögliche Arbeitsbereiche abgeklärt und bei den Arbeitgebern Rückmeldungen nach erfolgten Bewerbungsschreiben und/oder Vorstellungsgesprächen eingeholt. Leider sei es nicht gelungen, während der zugesprochenen Zeitspanne eine Festanstellung für ihn zu finden (S. 2 oben).
Eingliederungsmassnahmen seien zeitlich begrenzt und wiesen keine Garantie für eine Festanstellung aus. Es handle sich um eine zusätzliche Unterstützung bei der Stellensuche. Die Fachperson biete Beratung und Unterstützung dort, wo der Kunde selbst nicht im Stande sei oder intensivere Hilfe benötige. Vorausgesetzt sei immer der Eingliederungswille, mithin die Bereitschaft und das entsprechende Verhalten des Versicherten, arbeiten zu wollen (S. 3 oben).
Vorliegend stehe die Nichtverlängerung der Eingliederungsmassnahmen, nicht deren Einstellung, in Frage. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei daher nicht angezeigt (S. 3 Mitte).
Während der Zusammenarbeit mit dem Kunden sei von seiner Seite immer wieder erwähnt worden, dass er keine Arbeiten am Wochenende, keine Schichtarbeiten sowie keine Arbeit mit Zimmerstunden wünsche. Die Zusammenarbeit mit ihm habe sich aus verschiedenen Gründen als erschwert gestaltet. Einerseits seien seine fehlenden Computer-(Grund)-Kenntnisse ins Gewicht gefallen, andererseits aber insbesondere seine mangelnde Mitwirkung, so habe er beispielsweise seinerseits keine Stellenvorschläge unterbreitet. Auch erschwerend ausgewirkt habe sich seine ausgeprägt negative Grundhaltung gegenüber Arbeitgebern und der heutigen Arbeitswelt, in welcher es seines Erachtens nicht möglich sei, in seinem Alter eine Arbeit zu finden. Die Zusammenarbeit mit Behörden sei für ihn schwierig, er habe weder ärztliche Hilfe noch Unterstützung vom Sozialamt angenommen, trotz Beklagen von gesundheitlichen Einschränkungen und finanzieller Probleme (S. 3). Eine Verlängerung der Arbeitsvermittlung erweise sich somit namentlich aus in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen als nicht zielführend und sie werde abgeschlossen (S. 4 oben).
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für den Lehrgang Pflegehelfer SRK (vgl. Urk. 6/116) wurde ausgeführt, da der Pflegeberuf gerade Schicht- und Wochenendarbeit mit sich bringe, erweise sich dies als nicht zweckmässig und als der Eingliederung des Versicherten nicht dienlich, weshalb entsprechende Kosten nicht übernommen würden (S. 4 oben).
Es würden keine weiteren Leistungen geprüft, da die Eingliederungsfähigkeit aus objektiver Sicht gegeben sei und die Eingliederung aus subjektiven Gründen, namentlich aufgrund eines mangelnden Eingliederungswillens des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Mitwirkungsbereitschaft, gescheitert sei. In Anwendung des Grundsatzes des Vorranges der Eingliederung gegenüber der Rentenzusprache erübrige sich eine erneute Rentenprüfung (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus medizinischer Sicht stehe fest, dass er an einem Tinnitus und einer Hyperakusis leide, welche zudem zu deutlichen Konzentrationsschwierigkeiten führten, so dass ihm die bisherige Tätigkeit als Offsetdrucker nicht mehr zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht seien zudem Schlafstörungen mit reaktiver Depression diagnostiziert worden (S. 5 Ziff. 10). Es sei nicht zulässig, eine Arbeitsvermittlung von vorneweg auf sechs Monate zu befristen (S. 6 f. Ziff. 14). Bei der gewährten Arbeitsvermittlung habe es sich nicht um intensive Bemühungen der Beschwerdegegnerin gehandelt (S. 7 Ziff. 15) und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolge zu erwarten seien (S. 7 Ziff. 16). Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin keine weiteren beruflichen Massnahmen geprüft habe (S. 7 Ziff. 17). Es seien alle Massnahmen zu prüfen, welche im Hinblick auf die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich und geeignet seien, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, sorgfältig abzuklären, welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden könnten. Zur Eingewöhnung nach einer zweijährigen Abstinenz vom Arbeitsmarkt sei ein Arbeitsversuch mit zusätzlicher Begleitung unabdingbar (S. 8 Ziff. 19). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch die beruflichen Massnahmen auf die Arbeitsvermittlung beschränkt, habe angenommen, ein Arbeitsversuch könne ihm nicht zugesprochen werden, und habe entsprechende Stellenbewerbungen zurückgezogen (S. 9 Ziff. 22). Aus näher dargelegten Gründen sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, es fehle ihm am Eingliederungswillen, unzutreffend (S. 9 Ziff. 23). Einer auf diese Annahme gestützten Leistungseinstellung hätte zudem ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorangehen müssen (S. 9 f. Ziff. 24).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit einem Anspruch auf Weiterführung der Arbeitsvermittlung sowie mit allfälligen weiteren Ansprüchen verhält.
3.
3.1 Laut Feststellungsblatt vom 5. Oktober 2018 (Urk. 6/128) wurde am 14. Juli 2017 im Nachgang zur Instruktionsverhandlung mit anschliessendem Beschwerderückzug vom 23. Juni 2017 seitens des Rechtsdiensts intern der Auftrag erteilt (S. 1 Mitte) beziehungsweise darum gebeten, den Versicherten nochmals zum Gespräch einzuladen und mögliche Eingliederungsmassnahmen (Beratung, Arbeitsvermittlung etc.) zu prüfen (S. 2 Mitte). Dies wurde unter anderem wie folgt erläutert
(S. 2 oben):
Seitens der IV-Stelle wurde anlässlich der Instruktionsverhandlung darauf hingewiesen, dass die Vorstellungen des Versicherten betreffend Umschulung in den Pflegebereich oder zum Tierpsychologen genauso wie der Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (im Pfeilbogenbau) wenig erfolgversprechend erscheinen bzw. weder einfach noch zweckmässig, noch eingliederungswirksam sein werden und daher von der IV nicht übernommen werden können.
Der Versicherte hat bisher nicht sehr realistische Vorstellungen bezüglich beruflicher Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit. Er benötigt diesbezüglich Unterstützung. Auf die Zusicherung des Versicherten hin, sich auf einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahmen einzulassen, wurde ihm zugesagt, dass nochmals geprüft wird, was für Eingliederungsmassnahmen möglich sind. Unter dieser Voraussetzung wollte er die Beschwerde zurückziehen.
3.2 Gemäss den Einträgen im Dokument «AV, Praktikum, Festanstellung» (Urk. 6/123) fand das Erstgespräch am 10. Oktober 2017 statt (S. 1 f.), dies telefonisch, nachdem dem Beschwerdeführer die Wahl zwischen einem persönlichen und einem Telefongespräch überlassen worden war (S. 2 oben). Dabei nannte der Beschwerdeführer folgende Einschränkungen (S. 2):
- Tinnitus, unregelmässige Arbeiten nicht möglich
- Schlafstörungen
- keine Schichtarbeit
- kein lautes Umfeld
Am Schluss des Gesprächs wurde - laut Eintrag im genannten Dokument - unter anderem vereinbart, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf anpasse und der Stellenvermittlerin zustelle sowie ihr Stellenvorschläge und Firmenadressen zustelle (S. 2 unten).
Am 29. November 2017 erkundigte sich die Stellenvermittlerin beim Beschwerdeführer, warum sie seit dem Gespräch nichts mehr von ihm gehört (oder erhalten) habe (S. 3 unten). Daraufhin erklärte am 30. November 2017 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dieser verstehe nicht, welche Unterlagen er einreichen und wie er den Lebenslauf anpassen müsse. Er wünsche ein persönliches Gespräch (S. 4 Mitte). Dieses fand sodann am 19. Dezember 2017 statt (S. 5 f.).
3.3 Am 2. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer der Stellenvermittlerin ein Stelleninserat (Drucktechnologe/in; unter anderem: kein Schichtbetrieb, Alter bis 55 Jahre) und den Entwurf für ein Bewerbungsschreiben ein (Urk. 6/123 S. 7 f.), sowie am 3. Januar 2018 den bereinigten Lebenslauf (S. 9 oben). Am 5. Januar 2018 informierte er sie über eine direkt getätigte Bewerbung in einem Nachbarkanton (S. 9 Mitte). Am 8. Januar 2018 (S. 10) folgte ein weiteres Inserat (Wohnmöbel-Verkäufer/in).
Am 21. Januar 2018 wies der Beschwerdeführer auf ein weiteres Inserat hin (wiederum Wohnmöbel-Verkäufer/in). Dabei handelte es sich um eine andere Filiale des gleichen Unternehmens, weshalb ihm ein Direktkontakt empfohlen wurde
(S. 18).
3.4 Vom 11. Januar bis 24. April 2018 wurde der Beschwerdeführer über insgesamt 14 offene und der Beschwerdegegnerin gemeldete Stellen informiert, so am 11. Januar (Urk. 6/123 S. 10 ff.), 16. Januar (S. 13 ff.), 30. Januar (S. 20 f.), 6. Februar (S. 27 ff.), 9. Februar (S. 33 f.), 21. Februar (S. 39 f.), drei am 8. März (S. 45 f.), zwei am 23. März (S. 47 f.), 26. März (S. 48 ff.), 13. April (S. 51) und 24. April (S. 51 f.).
Am 23. Januar 2018 konnte er sich an einer Stelle vorstellen und am nächsten Tag zur Probe arbeiten (S. 18). Auf Nachfrage des Arbeitgebers sagte er am 29. Januar ab und begründete dies gegenüber der Stellenvermittlerin mit der ungünstigen Lage der Arbeitszeiten sowie damit, dass - für die Beschwerdegegnerin neu - die Beschäftigung auf Abruf und im Stundenlohn gewesen wäre (S. 19 oben).
Bei einer ihm am 6. Februar 2018 unterbreiteten Stelle (S. 28 ff.) erklärte er am 9. Februar 2018, er könne nicht ein deutlicheres Motivationsschreiben verfassen, weil die Stellenausschreibung zu wenig aussagekräftig sei, man möge die Bewerbung unverändert einreichen (S. 31 unten), was die Stellenvermittlerin ablehnte (S. 32).
3.5 Im Hinblick auf ein bevorstehendes weiteres Vorstellungsgespräch erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. Februar 2018, an einem reinen Arbeitsversuch sei dieser nicht interessiert (Urk. 6/123 S. 43 Mitte). Das bekräftigte der Beschwerdeführer am 1. März 2018 und zeigte sich stark verärgert darüber, dass ihm im Vorstellungsgespräch eröffnet worden sei, es handle sich (lediglich) um eine Praktikumsstelle (S. 45 oben).
3.6 Beim (letzten) telefonischen Gespräch am 25. Mai 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob die Stellensuche über die ursprünglichen 6 Monate hinaus verlängert werde, was die Stellenvermittlerin verneinte, und ob die Kosten von rund Fr. 2'000.-- für einen SRK-Pflegehelfer-Kurs übernommen würden, wozu sie erklärte, das müsse die Eingliederungsberatung (EB) entscheiden (Urk. 6/123
S. 52 unten).
4.
4.1 Wurde vor der Einstellung der Arbeitsvermittlung kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. vorstehend E. 1.2) durchgeführt, so darf diese nicht mit einer angeblich fehlenden Eingliederungsbereitschaft begründet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3).
Deshalb kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, soweit sie ihren Entscheid, keine weitere Arbeitsvermittlung zu gewähren, entsprechend begründet hat.
Überblickt man den Verlauf der erfolgten Arbeitsvermittlung, so wird deutlich, dass die aufgetretenen Schwierigkeiten andere waren als ein subjektives Nicht-Wollen des Beschwerdeführers. Als massiv erschwerender Umstand ist vorab das Fehlen jeglicher EDV-Grundkenntnisse zu nennen, was angesichts des eher technischen Berufshintergrundes des Beschwerdeführers nachgerade überraschend erscheint. Als eine weitere Schwierigkeit erwiesen sich zweifellos die Anforderungen des Beschwerdeführers an eine für ihn in Frage kommende Tätigkeit, insbesondere betreffend die Lage der Arbeitszeiten, Arbeit an Samstagen oder Sonntagen wie auch die Länge des Arbeitswegs. Dabei kann offenbleiben, welche dieser Restriktionen als aus objektiver Sicht begründet erschienen und welche eher vom Beschwerdeführer selbst gesetzte Grenzen waren, denn so oder so handelt es sich bei diesen Einschränkungen um Erschwernisse bei der Stellenvermittlung. Eine letzte grosse Hürde dürfte die Vorstellung des Beschwerdeführers gewesen sei, es könne ihm umweglos eine Festanstellung vermittelt werden, ausgedrückt in der klaren Botschaft, an einem reinen Arbeitsversuch sei er nicht interessiert (vorstehend E. 3.5).
4.2 Trotz dieser doch erheblich limitierenden Randbedingungen ist es der Stellenvermittlerin gelungen, dem Beschwerdeführer monatlich 3-4 potentielle Stellen zu unterbreiten und ihn im Bewerbungsprozess so zu unterstützen beziehungsweise auch für ihn zu intervenieren, dass es sogar zu einzelnen Vorstellungsgesprächen kam.
Die kontinuierlichen und in stetem Austausch mit dem Beschwerdeführer erfolgten Hilfestellungen durch die Stellenvermittlerin sind als intensive Bemühungen im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) zu taxieren. Dem wird ihre Einschätzung durch den Beschwerdeführer als «Alibiübung» (Urk. 6/123 S. 52 unten) nicht gerecht.
4.3 Angesichts der bereits erwähnten Randbedingungen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihr Möglichstes an Unterstützung zukommen lassen. Dass ihre Bemühungen letztlich erfolglos geblieben sind, ist wohl ausgesprochen bedauerlich, kann aber nicht zur Annahme führen, von einer Fortsetzung der Arbeitsvermittlung sei in Zukunft doch noch ein Erfolg zu erwarten. Offensichtlich hat der Arbeitsmarkt für das, was der Beschwerdeführer kann und was er seinerseits erwartet, nicht mehr zu bieten als das, was sich während der schon erfolgten Arbeitsvermittlung gezeigt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass und wie wieder aufgenommene gleiche - oder anders akzentuierte - Bemühungen daran etwas ändern könnten. Es entspricht mithin dem Gebot der Verhältnismässigkeit, es bei den bisher ausgerichteten Leistungen bewenden zu lassen.
4.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für einen Pflegehilfe-Kurs ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen: Der Beschwerdeführer hat verschiedentlich deutlich kundgetan, dass unregelmässige Arbeitszeiten für ihn ungeeignet seien. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Perspektive einer Tätigkeit im Gesundheitswesen, wo unregelmässige Arbeitszeiten nachgerade die Regel darstellen, als zweifellos ungeeignet.
Zu bestätigen ist somit der Entscheid der Beschwerdegegnerin, diesbezüglich keine Kosten zu übernehmen. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer erneuten Anmeldung der Beschwerdegegnerin besser geeignete Vorschläge unterbreitet. Die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, es würden keine weiteren Leistungen geprüft (Urk. 2 S. 1), greift insofern eindeutig zu kurz, als sie nur für den Verfügungszeitpunkt gelten kann, nicht aber für die Zukunft.
4.5 Schliesslich ist die Formulierung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, in Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs der Eingliederung gegenüber der Rentenzusprache erübrige sich vorliegend insbesondere eine erneute Rentenprüfung (Urk. 2 S. 4 oben), von der ihr zu entnehmenden Logik her ausgesprochen merkwürdig.
Sie steht in direktem Widerspruch zum Gesetz: Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, «die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können» (lit. a), sofern auch die in lit. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sind. «Eingliederung vor Rente» bedeutet also, dass im Leistungsbereich die Eingliederung Vorrang haben soll. Ist eine solche aber nicht möglich oder gescheitert, ist der nächste logische Schritt die Rentenprüfung, und gerade nicht, dass sich eine solche erübrige.
Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass im Jahr 2016 ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 6/96). Denn einerseits wurde dies damit begründet, dass eine bestimmte Diagnose nach damaliger Praxis als nicht invalidisierend beurteilt wurde, und andererseits könnte sich der Gesundheitszustand, der seither nie mehr beurteilt worden ist, verändert haben.
Dies führt zum Schluss, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie einen allfälligen Rentenanspruch prüfe. Das Ergebnis wird überdies von Interesse sein, falls sich im Rahmen einer erneuten Anmeldung die Frage stellen sollte, ob die für eine Umschulung vorausgesetzte Einbusse (vorstehend E. 1.3) gegeben sei.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher