Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00973


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin St. Peter

Urteil vom 18. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1977 geborene und als Sachbearbeiterin tätige X.___ meldete sich am 24. Mai 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/20) unter Hinweis auf Arthritis und Arthrose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/18). Mit Mitteilung vom 6. September 2013 erfolgte eine Kostengutsprache der IV-Stelle für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/27).

1.2    Am 6. März 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/31) beantragte X.___ unter Hinweis auf Arthritis und Arthrose erneut Leistungen der IV (Urk. 7/30). Nach erfolgten medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades (Urk. 7/54).

1.3    X.___ stellte am 27. Juli 2017 (Eingangsdatum) wieder unter Hinweis auf Arthritis und Arthrose ein weiteres Leistungsbegehren (Urk. 7/60). Mit Vorbescheid vom 22. August 2017 kündigte die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid an (Urk. 7/67). Am 11. Oktober 2017 erlitt X.___ eine Calcaneus-Fraktur, welche operativ behandelt werden musste (Urk. 7/97). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 5. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Oktober 2018, ins Recht (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 2. Dezember 2019 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 9 und 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation nicht ausgewiesen sei. Seit dem 7. Februar 2018 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit und bei einem Invaliditätsgrad von 30 % habe die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch.

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die Berichte von Dr. Y.___ auf eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung hinwiesen. Deutlich gehe dies aus dem Bericht vom 2. Oktober 2018 hervor, wonach unter anderem positive Rheumafaktoren festgestellt und eine Sakroiliitis diagnostiziert worden seien. Damit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen, womit Anspruch auf eine umfassende neue medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe.


3.    

3.1    Vorliegend ist die Frage zu klären, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 27. April 2015 (Urk. 7/54) zugrunde lag, bis zur angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.

3.2    Der Verfügung vom 27. April 2015 lag der Bericht von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie FMH, vom 16. Oktober 2014 zugrunde (Urk. 7/43). Aus diesem Bericht gehen gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Dezember 2014 folgende relevante Diagnosen hervor (Urk. 7/51/3): Axiale und periphere Spondylarthritis, Typ Psoriasis ED 2011 mit beginnenden erosiven und proliferativen Fingerveränderungen sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, DD ISG Arthritis und Spondylarthritis unter rheumatologischer Basistherapie zuletzt TNF – Alpha – Blocker, Tendenz zur Hyperlaxizität.

    Prof. Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht fest, dass die Wirkung der Behandlung, welche am 3. Juli 2013 aufgenommen worden sei, bis jetzt eher als bescheiden einzuschätzen sei. Die gesamten Beschwerden im Bereich der Hände und Finger hätten sich lediglich um 30 % verbessert, die Mittelfinger seien nach wie vor beidseits geschwollen (Urk. 7/43/5). Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Rheumafaktoren negativ getestet wurden und sich anhand der MRI des Beckens und der LWS ein Status nach abgelaufener ISG-Arthritis rechts feststellen liess (Urk. 7/43/4). Prof. Dr. Z.___ ging schliesslich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/43/2).

3.3    Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldeverfahrens wurden mehrere Berichte von Dr. Y.___ zu den Akten genommen (Urk. 7/59/7-9, 7/74 und 7/79), wobei der Bericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/79) zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2018 herangezogen wurde (Urk. 2/2). Im Bericht vom 23. Januar 2018 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/79/1):

- Akute Exazerbation des lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie zunehmende Schmerzen im Bereich der DIP-Gelenke Dig. III-IV rechts und Dig. II und V links bei bekannter axialer und peripherer Spondylarthritis

- Aktivierte Arthrose im Bereich des Radiokarpalgelenkes rechts sowie STT-Gelenk bei Status nach konsolidierter distaler Radiusfraktur rechts mit Ulnarvorschub im Rahmen einer Überbelastung durch die Mobilisation an zwei Unterarmgehstützen seit dem Unfall vom 11. Oktober 2017 (Sturz mit Calcaneus-Fraktur links)

Dr. Y.___ hielt im Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 in Behandlung sei (Urk. 7/79/3). Nach der Calcaneus-Fraktur am 11. Oktober 2017 sei eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustands eingetreten, was sich in einer starken Haltungsproblematik mit Körpervorneigung geäussert habe. Es sei auch zu einer Aktivierung des lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit deutlichen Druckdolenzen im ISG rechts sowie über den Processus spinosi der Lendenwirbelsäule gekommen. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei zudem eingeschränkt. Weiter habe eine deutlich aktivierte posttraumatische Arthrose des Radiokarpalgelenkes rechts bei erlaubter Teilbelastung von 15 bis 20 kg festgestellt werden können. In den DIP-Gelenken beidseits hätten sich zunehmend Synovitiden gezeigt. Hinzu kämen starke periphere Lymphödeme in den unteren Extremitäten sowie in den Unterarmen und Handgelenken. Aktuell bestehe sodann auch eine deutliche psychosoziale Belastung durch die gesamte Schmerzproblematik sowie die erschwerte Mobilisation und die Betreuung von zwei kleinen Kindern. Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ liege infolge des Unfalls und der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (Urk. 7/79/1).

3.4    In der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/98/5 f.) wurde unter anderem festgehalten, dass im radiologischen Bericht vom 29. März 2017 eine leichte Synovitis in den Intervertebralgelenken L3/4 und L4/5 beidseits ohne weitere Pathologien und ohne Sakroiliitis beschrieben werde. Betreffend den Bericht von Dr. Y.___ vom 23. Januar 2018 war der RAD-Arzt der Ansicht, dass der Bericht keinen Befund enthalte. Im Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Juli 2017 werde von einer Zunahme von entzündlichen Aktivitäten berichtet, obwohl zugleich unauffällige Laborwerte angegeben worden seien. Weiter sei im Bericht von einer ausgeprägten Instabilität im lumbalen Bereich die Rede, obwohl der Befund der Wirbelsäule unauffällig gewesen sei. Der RAD-Arzt wies sodann darauf hin, dass auch hier das MRI nur eine leichte Synovialitis in den Intervertebralgelenken L3/4 und L4/5 beidseits ohne weitere Pathologien und ohne Sakroiliitis zeige. Der RAD-Arzt gelangte zum Schluss, dass die Einschätzung von Dr. Y.___ eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts darstelle (Urk. 7/98/6). Mithin liege nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit vor (Urk. 7/98/5).

3.5    Am 2. Oktober 2018 berichtete Dr. Y.___, es sei anfangs Mai 2018 zu einer akuten Verschlechterung des Allgemeinzustands und der Schmerzsymptomatik (Schmerzintensität VAS 8/10) gekommen. Die Beschwerdeführerin weise eine akute Exazerbation der axialen und peripheren Spondylarthritis auf im Sinne eines akuten Schubs mit Sakroiliitis rechts sowie Synovitiszeichen in den DIP, vorwiegend Dig III links und mit erhöhten Entzündungsparametern sowie zum ersten Mal positiven Rheumafaktoren. Am 25. Mai 2018 hätten sich radiologische Zeichen einer unilateralen ISG-Arthritis im anteroinferioren medialen Anteil des rechten ISG gezeigt und am 31. Mai 2018 hätten zudem radiologische Zeichen einer ossären ödematösen Veränderung des Dig III links festgestellt werden können. Die durchgeführten laborchemischen Kontrollen hätten erhöhte Entzündungswerte ergeben: BSR 16, positive Rheumafaktoren bei 20. In der radiologischen Kontrolle habe zudem eine Sakroiliitis diagnostiziert werden können (Urk. 3).


4.    

4.1    Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergeben sich aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2018 Hinweise, welche auf eine allfällige wesentliche Veränderung des Sachverhalts schliessen lassen.

Während Prof. Dr. Z.___ die Rheumafaktoren negativ getestet und sich in seiner Untersuchung eine abgelaufene ISG-Arthritis gezeigt hatte (E. 3.2), berichtete Dr. Y.___ im Januar 2018 von einer akuten Exazerbation des Schmerzsyndroms bei bekannter axialer und peripherer Spondylarthritis (E. 3.3). Wenngleich der RAD im Juli 2018 zu Recht darauf hinwies, dass Anhaltspunkte für eine Sakroiliitis fehlten und erhöhte Entzündungswerte (durch Dr. Y.___) nicht hätten festgestellt werden können (E. 3.4), weshalb von einer unveränderten Situation auszugehen sei, kann dennoch eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verneint werden. Die - von Dr. Y.___ bislang ohne objektive Befunde berichtete Verschlechterung (vgl. Stellungnahme RAD, E. 3.4) - scheint denn nunmehr einer Objektivierung zugänglich zu sein. So zeigten sich bereits im Mai 2018 laborchemisch erhöhte Entzündungszeichen und liess sich offenbar mittels radiologischer Kontrolle die Diagnose einer Sakroiliitis bestätigen, was die behandelnde Ärztin jedoch erst mit Bericht vom 2. Oktober 2018 aktenkundig machte (E. 3.5). Das versuchsweise Absetzen der medikamentösen Therapie hat sodann gemäss Dr. Y.___ erneut zu einer Verschlechterung der Symptomatik geführt, weshalb die Behandlung wieder etabliert worden sei (Urk. 10). Ob es sich bei den dargelegten Befunden um aus medizinischer Sicht relevante Veränderungen handelt, kann mangels aktenkundiger fachärztlicher Würdigung nicht beurteilt werden. Infolge Eintretens auf die Neuanmeldung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (E. 1.3 und 1.4).

Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach Lage der Akten die Calcaneus-Fraktur folgenlos abgeheilt ist und ihr nach Einschätzung von PD Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) zukommt (vgl. Urk. 7/97/7).

4.2    Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt vorliegend in Bezug auf die gesundheitliche Einschränkung und die Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.5), damit sie – nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen – die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

    Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.--festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht damit eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPeter