Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00976
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Kuoni
Urteil vom 31. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Büelstrasse 9c, 8545 Rickenbach ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1980 geborene X.___ schloss in den Jahren 2000/2001 ihre Lehre als Köchin und die Zusatzlehre als Servicefachangestellte mit jeweils eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 7/1). In der Folge absolvierte sie von März bis Mai 2002 einen LSC Certificate English Intensiv Course in Toronto und erwarb im Mai respektive März 2005 das Handelsdiplom VSH am Y.___ und das EDCL Certificate (European Driver Computer Licence) mit Diplomabschluss (Urk. 7/18). Am 8. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines Hirntumors an und beantragte eine Umschulung zur Ernährungsberaterin (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Ein Erstgespräch mit dem IV-Berufsberater fand am 10. März 2009 statt (Urk. 7/24/4-6). Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Umschulung als Ernährungs-Psychologische Beraterin IKP übernehme (Urk. 7/22). Für die Dauer der Massnahme wurde der Versicherten sodann mit Verfügung vom 19. Mai 2009 ein Taggeld zugesprochen (Urk. 7/29). Am 28. September 2011 schloss die Versicherte ihre Ausbildung zur ganzheitlichen Ernährungs-Psychologischen Beraterin IKP mit Diplom ab (Urk. 7/37), worauf die IV-Stelle die berufliche Massnahme für erfolgreich beendet erklärte (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2012 kündigte die IV-Stelle an, der Versicherten eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/49). Am 1. November 2011 bestätigte sie ihren Entscheid verfügungsweise (Urk. 7/55).
1.2 Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahre 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2014 die voraussichtliche Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente mit (Urk. 7/65). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 31. Januar 2014 Einwand (Urk. 7/67). Am 8. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid mit, dass sie die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente reduziere (Urk. 7/78). Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 bestätigte sie ihren Entscheid (Urk. 7/81). Anlässlich der Rentenrevision 2015/2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten am 16. März 2016 mit, dass sie unverändert einen Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 7/101). Am 23. August 2016 reichte die Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag ein (Urk. 7/105 und 106), worauf die IV-Stelle bestätigte, dass die bisherige halbe Rente unverändert bleibe (Urk. 7/107). Anlässlich der Revision im Jahre 2018 führte die Versicherte im Revisionsfragebogen aus, dass sie mittlerweile wieder 60 % arbeite (Urk. 7/108). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 7/115), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2018 Einwand erhob (Urk. 7/117). Mit Eingabe vom 14. August 2018 ergänzte die Versicherte ihren Einwand (Urk. 7/124). Die IV-Stelle reduzierte mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 die halbe Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1 [= 7/131]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte aus, dass die Invalidenrente von einer halben Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde, da anlässlich der Rentenrevision festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in einem 60 %-Pensum arbeite und der Invaliditätsgrad 40 % betrage. Anlässlich des Einwandverfahrens sei das Valideneinkommen bemängelt worden. Das eingereichte Schreiben des Arbeitgebers lasse aber nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen Teilzeitpensums eine Lohneinbusse erleide. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Position in einem 100 %-Pensum mehr verdienen würde als die bereits ermittelten Fr. 70'936.65. Ein höheres Valideneinkommen infolge eines hypothetischen Berufsaufstiegs im Gesundheitsfall könne nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden. Reine Absichtserklärungen würden nicht reichen (Urk. 2/1).
2.2 Dagegen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie trotz schwerwiegenden Diagnosen zu 50-60 % arbeitsfähig sei. Das erklärte berufliche Ziel der Beschwerdeführerin sei immer gewesen, ein Hotel zu führen oder als Betriebsleiterin tätig zu sein. Der ganze Lebenslauf zeige dies auf und bestätige die klar bestandene Absicht der Beschwerdeführerin. Es sei darauf hinzuweisen, dass alleine schon mit den bis heute vorhandenen Ausbildungen eine Kaderstelle im Teilzeitbereich wahrgenommen werden könne. Dass sie zudem die hierfür notwendige Qualifikation wie auch die Befähigung ausweise, werde mit dem Bestätigungsschreiben von Herrn Z.___, «Einschätzung der Eignung für die Betriebsleitung eines KMU Betriebes in der Gastronomie» bestätigt. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 8C_550/2009 vom 12. November 2009 festgehalten, dass im Fall von vorhandenen konkreten Anhaltspunkten, welche im Zeitpunkt der Erkrankung eine Ausbildung oder einen späteren Ausbildungsabschluss belegen würden, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen als massgeblich zu betrachten sei, welches ohne die Invalidität in jenem Beruf hätte erzielt werden können. Dieser Entscheid zeige klar auf, dass bei jungen, sich noch in Ausbildung und/ oder Weiterbildungen befindlichen Personen darauf abzustellen sei, was ohne Eintritt des Gesundheitsschadens als Erwerb hätte erzielt werden können. Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin zeige klar auf, dass seit Lehrabschluss ununterbrochen Weiterbildungen absolviert worden seien. All diese Weiterbildungen würden darauf hindeuten, dass die Absicht, als Hotelmanagerin oder als Betriebsleiterin tätig zu sein, nicht aus der Luft gegriffen sei. Es könne somit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin heute eine Tätigkeit im vorgenannten Rahmen ausüben würde. Dem Branchenverband könne entnommen werden, dass das Einkommen als Betriebsleiterin im Kanton Zürich zwischen Fr. 87'675.-- und Fr. 89'942.-- liege. Das Einkommen als Hoteldirektor für weibliche Arbeitnehmer liege gar bei Fr. 98'266.--. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Einkommen heute höher wäre als das aktuell erzielte. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 89'942.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'562.-- würde ein Invaliditätsgrad von 52.2 % resultieren. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die IV-Stelle die ausgewiesene und wahrscheinliche berufliche Weiterbildung, wie im Entscheid des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 festgehalten, nicht genügend berücksichtigt habe (Urk. 1).
3.
3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die revisionsweise verfügte Reduzierung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente. Dabei steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streite, dass seit der Mitteilung vom 16. März 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin der unveränderte Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mitgeteilt worden war (Urk. 7/101) und welche zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet (vgl. obige E. 1.3), ein Revisionsgrund eingetreten ist. Bei der letzten Rentenrevision im Jahre 2015/2016 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 40 %-Pensum in A.___ und erzielte dabei im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 30'417.--, welches der Invaliditätsbemessung als hypothetisches Invalideneinkommen zugrunde gelegt worden war (Urk. 7/72/2, 7/73, 7/89, 7/99/3, Urk. 7/99). Anfang September 2016 begann sie eine neue Tätigkeit in einem 60 % Pensum in einer Kaderposition im Gastgewerbe und erzielte im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 41'340.-- (Urk. 7/106 und 7/110). Angesichts der Erhöhung des Arbeitspensums auf 60 %, welches mit der ärztlich attestierten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 bis 60 % (Urk. 7/113/2) korrespondiert, und angesichts des gestiegenen Einkommens ist ein Revisionsgrund zweifelsfrei ausgewiesen, welcher zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen berechtigt (vgl. E. 1.2).
3.2 Streitig ist vorliegend einzig, welches Valideneinkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
4.3 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 gestützt auf einen Prozentvergleich und rechnete das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 als stellvertretende Bereichsleiterin Service im Restaurant B.___ der Stiftung C.___ erzielte Einkommen in einem 60 %-Pensum von Fr. 42'562.-- (vgl. Urk. 7/112, 7/114/2) auf ein 100 %-Pensum um, was zum errechneten Valideneinkommen von Fr. 70'936.55 führt (vgl. Urk. 7/114/3). Das der Rentenrevision 2016 zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 67'511.-- im Jahr 2014 (vgl. Urk. 7/99/3) ergäbe dagegen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 angepasst (Indexstand 2673 [2014] auf 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) ein Jahreseinkommen von nur Fr. 69'001.--. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin konsequent absolvierten Ausbildungen im Gastro- sowie im kaufmännischen Bereich vor Invaliditätseintritt erweist es sich als plausibel, dass ihr beruflicher Werdegang im Validitätsfall zumindest demjenigen der Invalidenkarriere entsprochen hätte, was für die Anwendbarkeit eines Prozentvergleichs im hier zu beurteilenden Fall spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2008 vom 19. März 2019 E. 4.2).
4.4 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich dagegen die Annahme, dass sie im Gesundheitsfalle einen weiteren beruflichen Aufstieg hin zu einer Betriebsleiterin im Gastrobereich oder gar einer Hotelmanagerin realisiert hätte, aufgrund der Aktenlage nicht. Für die Annahme einer beruflichen Weiterentwicklung im Gesundheitsfall muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen kundgetan werden. Absichtserklärungen, wie diejenigen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/24/5), genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1).
Mit Blick auf das Curriculum Vitae der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens, welchen die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 2. Juli 2012 auf Frühjahr 2006 datierte (Urk. 7/47/1), dem ersten Auftreten epileptischer Anfälle (vgl. Urk. 7/11/20), zeigt die Aktenlage, dass sich die Beschwerdeführerin zwar im Gastrobereich breit ausgebildet (Kochlehre, Zusatzlehre als Servicefachangestellte, Bar-Fachschule) und zusätzlich einen dreimonatigen Englischsprachaufenthalt absolviert sowie auf kaufmännisch-administrativer Ebene das Handelsdiplom VSH und ein EDCL Certificate mit Diplomabschluss erworben hat (Urk. 7/18). Ihr beruflicher Werdegang seit Ende der Zusatzlehre zur Servicefachangestellten ab August 2001 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens respektive bis zum Beginn der Umschulung zur Ernährungsberaterin im Juli 2008 lässt dagegen nicht auf eine konsequent angestrebte berufliche Weiterentwicklung im Hinblick auf eine Führungsposition im Gastrobereich schliessen. Die Beschwerdeführerin arbeitete von August 2001 bis Februar 2008 an sechs verschiedenen Stellen jeweils im Service in der Funktion eines Chef de Rang und in derjenigen einer Servicefachangestellten mit Zusatzaufgaben (Vorbereitung und Eröffnung des Quartierrestaurants) (Urk. 7/18). Eine mit den häufigen Stellenwechseln zunehmende Verantwortung ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Weiterbildungen im Bereich Management/Betriebsleitung (zum Beispiel eine Hotelfachschule) oder zur Verbesserung ihrer Fremdsprachenkenntnisse, welche insbesondere in der Hotellerie von massgeblicher Bedeutung sind, in Angriff genommen hätte. Dass die Beschwerdeführerin durchaus über das Potential verfügt, eine leitende Position im Gastrobereich einzunehmen, ist ihr nicht abzusprechen. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass der Betriebsleiter des aktuellen Arbeitsgebers der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen wie auch ihrer Kenntnisse die Position einer Betriebsleiterin zutraut und nur aufgrund ihrer umfangmässig reduzierten Einsatzfähigkeit als nicht möglich erachtet (Urk. 7/123), ist insofern unbeachtlich, als die Indizien für die berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten auch bei jungen Versicherten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2). Darauf aber lassen die Akten – wie oben ausgeführt - nicht schliessen. Auch kann aus der Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin hin zur stellvertretenden Bereichsleiterin Service im Restaurant B.___ der Stiftung C.___, einer sozialen Trägerin von mehreren Gastronomiebetrieben, welche sich für die berufliche Integration von psychisch und/oder körperlich beeinträchtigten Jugendlichen und Erwachsenen einsetzt (vgl: Website der C.___ [24. Januar 2020]), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Revisionsverfahren erstmals behauptete Validenkarriere mit einer noch höheren als der erreichten Position geschlossen werden.
Entsprechend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht auf das gestützt auf den Prozentvergleich errechnete Valideneinkommen von Fr. 70'936.55.
Für das Invalideneinkommen ist auf das aktuelle Einkommen abzustellen, welches bei einem 60 %-Pensum Fr. 42'562.-- beträgt (13 x Fr. 3'274.--) (vgl. Urk. 7/112). Es entspricht einer zumutbaren, die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung.
4.5 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 28'374.55 (Valideneinkommen von Fr. 70'936.55 abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 42'562.--), was einem Invaliditätsgrad von gerade 40 % entspricht (zur Rundungsproblematik; BGE 130 V 121). Damit erweist sich die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2018 als rechtens.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelKuoni