Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00978


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 12. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war von Mai 2004 bis Ende Mai 2018 bei der Y.___ AG als Fassadenisoleur in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 5/20/2 und Urk. 5/30/3). Bei einem Arbeitsunfall am 17. Februar 2017 zog sich der Versicherte eine Verletzung am Rücken mit Ausstrahlung ins Bein zu (vgl. Schadenmeldung vom 20. Februar 2017; Urk. 5/6/3) und war infolgedessen vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5/6/4).

    Am 18. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenprobleme mit Ausstrahlung ins rechte Bein zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/4). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 5/16) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/20 und Urk. 5/32) bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/15) ein, und nahm den Bericht von pract. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, zu den Akten (Urk. 5/29). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 5/38) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, woraufhin der Versicherte mit Schreiben vom 25. Mai 2018 und unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 5/39 und Urk. 5/41) bei der IV-Stelle Beschwerde erhob (Urk. 5/40). In der Folge hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 23. Mai 2018 wiedererwägungsweise auf (vgl. Schreiben vom 5. Juni 2018; Urk. 5/42) und holte weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 5/46 und Urk. 5/55). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 10. Juli 2018 Stellung (vgl. Urk. 5/57). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Die Unfallversicherung ihrerseits hatte ihre Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeldleistung) per 7. August 2017 eingestellt (vgl. Schreiben vom 31. Juli 2017; Urk. 5/16/104f.).


3.    Mit Eingabe vom 4. November 2018 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mindestens Arbeitsintegrationsmassnahmen zu gewähren. Erst danach sei der Invalidenrentenanspruch zu prüfen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

1.5    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2018 (Urk. 2) sowie in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 (Urk. 4) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei von keiner langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Selbst wenn jedoch von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur ausgegangen werde, würde trotzdem kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf eine Umschulung bestehen, sei doch zumindest in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Aus einem in diesem Fall durchzuführenden Einkommensvergleich würde kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. November 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die medizinische Einschätzung sei zu relativieren. Die diagnostischen Methoden zur Erkennung einer Blockierung seien nicht zuverlässig und würden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Deshalb könne nicht auf die ärztliche Einschätzung abgestellt werde, fühle er sich doch nicht in der Lage einer Tätigkeit nachzugehen, da selbst einfachste Bewegungen grosse Schmerzen verursachen würden.


3.

3.1    Nach einem Stolperunfall am 17. Februar 2017 beim Tragen einer schweren Last (vgl. Urk. 5/16/15) diagnostizierte med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, beim Beschwerdeführer ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom auf der linken Seite traumatischer Genese, sowie einen Verdacht auf eine Diskopathie und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztzeugnis UVG vom 27. Februar 2017; Urk. 5/16/20). Eine am 21. März 2017 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigte einen anatomischen Normalbefund ohne posttraumatische oder degenerative Veränderungen. Es gebe keinen Hinweis auf eine Neurokompression (vgl. Arztbericht vom 22. März 2017; Urk. 5/16/30). Aufgrund persistierender Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in den rechten Ober- und Unterschenkel sowie mit Ausstrahlung im Bereich der Brustwirbelsäule überwies med. pract. B.___ den Beschwerdeführer an Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, zur rheumatologischen Konsultation (vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 20. April 2017; Urk. 5/16/51), welche am 8. Mai 2017 stattfand. Im Rahmen dieser interpretierte Dr. C.___ die Schmerzen des Beschwerdeführers als Ansatztendinose der Spina iliaca posterior superior rechts. Angesichts des in der MRI-Abklärung ersichtlichen Normbefundes könne von einer guten Langzeitprognose ausgegangen werden. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei in den kommenden Wochen ein Arbeitsversuch gewagt werden sollte (vgl. Arztbericht vom 9. Mai 2017; Urk. 5/16/55f.). Im Verlauf klagte der Beschwerdeführer gemäss med. pract. B.___ weiterhin über persistierende tieflumbale Rückenschmerzen mit Muskulaturblockaden jedoch keine ausstrahlenden Schmerzen mehr. Med. pract. B.___ erachtete eine 100%ige Arbeitsaufnahme ab August 2017 als zumutbar (vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 7. Juli 2017; Urk. 5/16/79).

3.2    Nachdem die Unfallversicherung ihre Leistungen per 7. August 2017 eingestellt hatte, veranlasste die Krankenversicherung eine medizinische Beurteilung durch med. pract. Z.___ (vgl. Urk. 5/20/7). In ihrem Bericht vom 22. Februar 2018 (Urk. 5/29) konstatierte sie, es zeige sich ein therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom L4-S1 mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein. Ausserdem würden deutliche Verkürzungen der Hamstringmuskulatur und der Wadenmuskulatur auffallen. Zusätzlich seien deutliche Tendinosen entlang des Beins zu finden. Die Ursache dafür sei unklar, erhalte der Beschwerdeführer doch bereits seit drei Monaten regelmässige Physiotherapien, weshalb grundsätzlich eine Verbesserung der Symptome zu erwarten wäre. Um eine chronische rheumatische Ursache auszuschliessen, sei eine rheumatologische Abklärung zu empfehlen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hielt med. pract. Z.___ fest, aus der Hocke Gewichte heben sowie generell grössere Gewichte tragen und Drehungen in der LWS seien nicht mehr möglich und würden die Arbeitsfähigkeit einschränken. Stehen und Sitzen mit Unterbrüchen sei hingegen möglich. Sie empfahl eine Umstellung/Umschulung auf leichtere Arbeiten oder das Führen von Baumaschinen im Sinne einer rückenentlastenden Tätigkeit. Im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ausserdem angegeben, dass er versuche, die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % zu reduzieren. Med. pract. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 17. März 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings mit einer Leistungseinschränkung von 40 % und einer Tragfähigkeit von Lasten bis zu 15 kg (Urk. 5/29 und Urk. 5/32/1).

3.3    Seit April 2018 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Abklärung und Behandlung. Dr. D.___ berichtete, es fände sich eine Segmentdysfunktion bei L5/S1. Die Dolenz sei dort lumbosakral rechts auch mit glutealen Triggerpunkten zu lokalisieren. Im Verlauf unter körperlicher Schonung habe die vormals bestandene Hamstringsdolenz gebessert werden können. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit Mitte April 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 30. Mai 2018; Urk. 5/41). In seinem Verlaufsbericht vom 21. Juni 2018 (Urk. 5/46) fasste Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen:

- Segmentdysfunktion lumbosakral mit Lumbo-Glutalgie rechts

- Persistente lokalisierte Schmerzen am Tuber ischiadicum rechts nach Kontusion bei Sturz bei der Arbeit im Februar 2017

- Mögliche milde Bursitis ischiadica

- Ohne Läsion der Hamstringaufhängung

- Sekundäre Myotendoperiostose der Hamstrings

    Dr. D.___ hielt weiter fest, es würden Funktionseinschränkungen für das repetitive Bücken sowie für die Einnahme von längerdauernden Zwangshaltungen mit Rumpf und Beinen bestehen. Auch das repetitive Heben von Lasten über 15 kg sei auf ein Tagespensum bezogen stark belastend und limitierend. Aufgrund der ungewissen Prognose sei es aus rheumatologischer Sicht durchaus vertretbar, dass sich der Beschwerdeführer beruflich neu orientieren möchte. Diesbezüglich wäre eine Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angebracht. In der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur sei ihm ein Arbeitspensum von maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen könne er 8 Stunden pro Tag arbeiten.

3.4    Der Beschwerdeführer ist ausserdem bei Dr. E.___, Chiropraktor SCG/ECU, in Behandlung. Dieser berichtete am 17. August 2018 (Urk. 5/55), der Heilverlauf zeige sich aufgrund des etwas chronifizierten Zustands eher zaghaft. Trotzdem sei subjektiv wie objektiv eine Schmerzlinderung und eine Verbesserung der Beweglichkeit zu verzeichnen. Starke mechanische Belastungen und das Heben und Tragen von schweren Lasten würden bestehende Schmerzsyndrome verschlimmern und diskogenen Syndromen Vorschub leisten. Dadurch würde der ohnehin schon chronifizierte Heilverlauf weiter verzögert werden. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und erwartete eine weitere Verbesserung.

3.5    Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. A.___ am 10. Juli 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 5/57 S. 3f.) und konstatierte, bei der segmentalen Dysfunktion handle es sich um eine Blockierung, welche eine chirotherapeutisch gut behandelbare Funktionsbeeinträchtigung darstelle. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Blockierung vorliege. Für leichte rückenschonende Tätigkeiten habe durchgehend keine Arbeitsunfähigkeit bestanden.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2018 (Urk. 2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege kein langandauernder Gesundheitsschaden im invaliden-versicherungsrechtlichen Sinn vor. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 (Urk. 4) präzisierte sie, es bestehe weder ein Anspruch auf Umschulung noch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Sie stützte sich bei ihrer Entscheidung auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes (vgl. E. 3.5).

4.2    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit einem Arbeitsunfall am 17. Februar 2017 an einer rechtseitigen lumbosakralen Segmentdysfunktion leidet (vgl. vorstehend E. 3.3). Das ist unbestritten.

    Die behandelnden Ärzte sind sich einig, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und nur noch zu 50 % leistungsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4). In einer leichten, wechselbelastenden und rückenentlastenden Tätigkeit attestierten sie ihm jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2-3.3). Angesichts dieser übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen drängen sich keine Zweifel an der festgestellten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf. Soweit der Beschwerdeführer rügte, bei diagnostischen Methoden, die zur Erkennung von Blockierungen durchgeführt werden, würden verschiedene Untersucher zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Sowohl med. pract. Z.___ als auch Dr. D.___ erachteten den Beschwerdeführer in einer rückenentlastenden respektive leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (vgl. E. 3.2-3.3). Med. pract. B.___ erachtete selbst eine 100%ige Arbeitsaufnahme in der angestammten Tätigkeit als zumutbar (vgl. E. 3.1). Daran vermag auch die Einwendung des Beschwerdeführers, selbst einfache Bewegungen würden grosse Schmerzen verursachen, nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Restarbeitsfähigkeit damit rechtsgenüglich erstellt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3    Der in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 (Urk. 4) dargelegte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und der von der Beschwerdegegnerin für die massgebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad erscheint angemessen. Es ist darauf abzustellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 9 % auszugehen. Ferner ist festzustellen, dass zur Ausübung der dem Beschwerdeführer offen stehenden Hilfstätigkeiten keine Umschulungsmassnahmen notwendig sind.

    Damit wurde sowohl der Anspruch auf Umschulung, wonach eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % vorlegen muss (vgl. vorstehend E. 1.5), wie auch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2) zu Recht verneint. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragten Arbeitsintegrationsmassnahmen bleibt darauf hinzuweisen, dass solche bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht notwendig sind (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler