Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00979


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Spycher

Urteil vom 15. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war zuletzt von September 2004 bis Juli 2014 als Pflegehelferin SRK in einem Pensum von 70 % in einem Altersheim tätig (Urk. 9/3/4 und 9/11/3 sowie 9/49/70). Unter Hinweis auf eine angerissene Sehne im Hüftgelenk meldete sich die Versicherte am 17. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung - insbesondere ein orthopädisches Gutachten der Y.___, Zürich (nachfolgend Y.___; Gutachten vom 21. Juli 2015 [Urk. 9/49/49-60]) - ein (Urk. 9/7, Urk. 9/49), klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche sowie von Juli 2016 bis Januar 2017 ein Arbeitstraining (Urk. 9/59 und 9/67). Es gelang jedoch nicht, die Versicherte erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und die Arbeitsvermittlung wurde am 13. Januar 2017 abgeschlossen (Urk. 9/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/112, Urk. 9/117 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/128 = Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ am 6. November 2018 - mit Ergänzung vom 9. November 2018 - Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. September 2014 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und nachher über den Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 1 S. 2, Urk. 5 und Urk. 6 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 18. Oktober 2018 dahingehend, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr zumutbar sei, dass sie aber seit Januar 2014 in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Dem orthopädischen Gutachten der Y.___ vom 21. Juli 2015, welches durch die Krankentaggeldversicherung eingeholt wurde, komme dabei voller Beweiswert zu. Seit der Begutachtung im Juni 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert, so dass sich eine erneute medizinische Abklärung erübrige. Unter Anwendung der gemischten Methode errechnete die Beschwerdegegnerin einen nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene, mittlerweile mehr als drei Jahre alte Gutachten der Y.___ vom 21. Juli 2015 nicht abgestellt werden könne; aufgrund des weiteren Fortschrittes degenerativer Veränderungen sei eine aktuelle Neubeurteilung nötig. Überdies komme dem Gutachten lediglich der Wert einer Parteibehauptung zu (Urk. 6 S. 4). Auch inhaltlich überzeuge das Gutachten nicht. Die gestellte Diagnose sei falsch, so dass auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei (Urk. 6 S. 5 f.). Die praktische Erprobung im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen habe überdies gezeigt, dass sie den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht genüge und die Belastung sogar zur Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt hätte (Urk. 6 S. 7). Damit habe sich die Einschätzung des behandelnden Arztes bestätigt, wonach sie auch wechselbelastende oder überwiegend sitzende Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne, selbst wenn sie leicht seien (Urk. 6 S. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf das orthopädische Gutachten der Y.___ vom 21. Juli 2015 verneint hat.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Oberarzt Orthopädie der A.___, diagnostizierte anhand eines durchgeführten MRIs der Hüfte rechts (Urk. 9/12/4) bei der Beschwerdeführerin am 12. September 2013 eine Partialläsion der glutealen Sehnenplatte mit Bursitis trochanterica rechts, eine beginnende Coxarthrose rechts sowie ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom. Dr. Z.___ führte zur Behandlung eine lokale therapeutische Infiltration am Trochanter major durch, verschrieb der Beschwerdeführerin Physiotherapie und attestierte ihr bis Ende Monat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/7/17).

3.2    Am 10. April 2014 verfasste Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Oberarzt Sportmedizin der A.___, einen Bericht und nannte als Diagnosen ebenfalls eine Partialläsion der glutealen Sehnenplatten sowie eine degenerative Veränderung vor allem L5/S1 und ISG beidseits und einen überbelastungsbedingten Knieerguss rechts. Dr. B.___ berichtete über eine Behandlung durch Infiltration von Plasma an den Ansatz der glutealen Sehnenplatte und attestierte der Beschwerdeführerin für 10 Tage eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend eine solche von 50 % bis auf Weiteres (Urk. 9/12/1).

3.3    Am 17. April 2014 wurde das rechte Knie der Beschwerdeführerin mittels MRI untersucht. Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, fand ätiologisch unklare ödematöse ausgeprägte Veränderungen kranial der Patella sowie nach lateral ausgedehnt zwischen dem lateralen Femurkondylus und dem Retinakulum patellae, einen minimalen Reizzustand des ansetzenden lateralen Retinakulum patellae am Patellarand und eine initiale Chondromalazie femorotibial medial und lateral sowie ein präpatellares und infrapatellares, subkutanes Ödem (Urk. 9/12/3).

3.4    Am 1. Juli 2014 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, bei der Beschwerdeführerin am rechten Knie eine Arthroskopie vor, nachdem eine konservative Therapie die Symptomatik bei Innen- und Aussenmeniskusriss, Gonarthrose Grad II, einem freien Gelenkkörper sowie Plica medio- et infrapatellaris und einer Synovitis weiter verschlechtert hatte. Dr. D.___ resezierte die beiden Meniski und die Plica, entfernte den Gelenkkörper und glättete den Knorpel und nahm eine Teilsynovektomie vor (Urk. 9/34/13).

3.5    Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. November 2014 erneut, nachdem zahlreiche konservative Therapiemassnahmen durchgeführt worden waren, und notierte folgende Diagnosen:

- Partialläsion der glutealen Sehnenplatte mit Bursitis trochanterica Hüfte rechts

- Beginnende Coxarthrose rechts

- Status nach Kniearthroskopie rechts bei Meniskusläsion und beginnender Gonarthrose (2. Juli 2014)

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    sowie folgende Nebendiagnosen:

- Arterielle Hypertonie

- Adipositas

- Substituierte Hypothyreose

    Dr. Z.___ hielt fest, dass die konservativen Therapiemassnahmen ausgeschöpft seien und die Situation auch operativ schwierig behandelbar sei. Als minimale operative Variante sei eine Weichteilrevision der Hüfte durchführbar. Dr. Z.___ erachtete aufgrund der verschiedenen Probleme am Bewegungsapparat eine rein stehende oder körperlich belastende Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Wenn möglich, sollte die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines vorwiegend sitzenden Berufes oder einer wechselnd belastenden Tätigkeit beraten werden. Vorerst sei sie bis Ende des Jahres weiterhin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/27).

3.6    Nach ihrer Knieoperation klagte die Beschwerdeführerin erneut über Schmerzen und Einschränkungen, so dass am 29. Dezember 2014 ein weiteres MRI erstellt wurde, in welchem eine Valgusgonarthrose sowie lateral eine Knorpelschädigung, eine Meniskusdegeneration, ein horizontaler Riss des Restmeniskus plus ein Ödem mit Geröllzystenbildung sowie ein Riss des vorderen Kreuzbandes erkannt wurden (Urk. 9/34/9). Dr. Z.___ hielt am 12. Januar 2015 anlässlich der Besprechung der geplanten Weichteilrevision der rechten Hüfte fest, dass der Leidensdruck der Beschwerdeführerin erheblich sei und sie verunsichert sei, ob zunächst das rechte Knie oder die rechte Hüfte versorgt werden solle. Dr. Z.___ diskutierte die Möglichkeit eines Kniegelenkersatzes und hielt fest, dass eine alleinige laterale Schlittenprothesenversorgung bei VKB-Ruptur, diffusen Beschwerden und Adipositas nicht angezeigt sei (Urk. 9/34/7). Am 27. Februar 2015 berichtete Dr. D.___ bei den bekannten Diagnosen, dass die Beschwerdeführerin bei stehender, kniender und gehender Tätigkeit eingeschränkt sei und aufgrund der Hüftgelenksproblematik nur kurz statisch sitzen könne. Mit dem Fortschreiten der Gonarthrose beidseits sei zu rechnen (Urk. 9/34/1, vgl. hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auch den Bericht vom 13. März 2015 in Urk. 9/49/62-63).

3.7    Am 6. März 2015 wurden bei der Beschwerdeführerin eine offene Bursektomie an der rechten Hüfte und eine Abduktorenrevision durchgeführt; anlässlich der Verlaufskontrolle am 2. Juni 2015 schilderte sie gegenüber Dr. Z.___ einen weiterhin grossen Leidensdruck und eine Symptomatik wieder wie vor der Operation. Im Bereich der Hüfte stünden eine rasche Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit im Vordergrund, am rechten Knie hingegen die klassischen Gonarthrosebeschwerden. Die rechtsseitigen Hüftbeschwerden waren gemäss Dr. Z.___ glaubwürdig und am ehesten auf die Abduktorenpathologie zurückzuführen, dies da auch eine Hüftinfiltration die Beschwerden weitgehend unbeeinflusst gelassen habe. Die therapeutischen Möglichkeiten seien eingeschränkt. Im Knie werde noch eine therapeutische Infiltration durchgeführt. Die Beschwerdeführerin habe neu auch über Schmerzen im linken Knie geklagt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erachtete Dr. Z.___ zumindest im angestammten Beruf und in körperlich aktiven Tätigkeiten für nicht gegeben (Urk. 9/40/3-4).

3.8    Am 12. Juni 2015 wurde das linke Kniegelenk der Beschwerdeführerin in einem MRI untersucht. Dabei wurden eine geringe mukoide Degeneration am Innenmeniskushinterhorn sowie am vorderen Kreuzband und eine geringe Enthesiopathie am Ligamentum patellae festgestellt, jedoch kein Knorpelschaden und auch keine Arthrose. Passend zu einem geringen Reizzustand wurde eine geringe Flüssigkeitseinlagerung in der Bursa prä-/infrapatellaris erkannt (Urk. 9/39/4).

3.9    Die Krankentaggeldversicherung Elips Versicherungen AG gab zur Prüfung des Versicherungsanspruchs der Beschwerdeführerin ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches am 21. Juli 2015 durch die Y.___ erstattet wurde (Urk. 9/49/49-60). Untersucht wurde die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2015 von Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher bei der Untersuchung des Beckens einen Druckschmerz im Bereich des ISG sowie bei der Untersuchung der Hüftgelenke einen Druckschmerz im Bereich des Trochanter majors sowie myofasziale Triggerpunkte im Bereich der glutealen Muskulatur und des Musculus piriformis feststellte. Ein Bewegungsschmerz sei nicht angegeben worden. Die Untersuchung der Kniegelenke ergab einzig einen leichten Druckschmerz am lateralen rechten Kniegelenk, insgesamt jedoch mehr den distalen Tractus iliotibialis betreffend (Urk. 9/49/54-55). Dr. E.___ führte folgende Diagnosen auf:

- Myofasziales Schmerzsyndrom rechte Hüfte bei aktiven Triggerpunkten im Bereich der Gluteal- und Piriformismuskulatur

- Status nach operativer Abduktorenrevision Hüfte rechts und offener Bursektomie (03/2015)

- Initiale Gonarthrose bei Status nach Teilmeniskektomie rechts (2015)

- Adipositas (BMI 32,5 kg/m2)

    Dr. E.___ hielt fest, dass sich kein namhaftes Funktionsdefizit des rechten Hüftgelenks gefunden habe. Auffallend seien multiple myofasziale Triggerpunkte im Bereich der Glutealmuskulatur und im Bereich des Musculus piriformis. Die Palpation dieser muskulären Triggerpunkte führe zum Auslösen der anamnestisch genannten Schmerzausstrahlung. Der übrige Befund zeige ein erhebliches Übergewicht sowie eine Insertionstendopathie des Tractus iliotibialis rechts (Urk. 9/49/56). Für das rechte Kniegelenk seien bei einer MR-Untersuchung bereits degenerative Veränderungen im Sinne einer initialen Gonarthrose beschrieben worden.

    Dr. E.___ schloss, dass Tätigkeiten mit hoher Steh- und Gehbelastung sowie schwerem Heben und Tragen auf Dauer ungeeignet seien; dies gelte auch für die Tätigkeit als Pflegehelferin. In körperlich leichter, wechselbelastender oder überwiegend sitzend ausgeübter Arbeit sei jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben, dies gelte ab sofort. Notwendig sei zur Förderung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine konsequente Gewichtsreduktion; dies sei in der bisherigen Therapie nicht ausreichend berücksichtigt worden (Urk. 9/49/57).

    Am 18. August 2015 ergänzte Dr. E.___ sein Gutachten und teilte der Krankentaggeldversicherung auf Anfrage mit, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch retrospektiv gelte, anhand der aktenkundigen Daten wahrscheinlich spätestens seit Anfang des Jahres 2014 (Urk. 9/49/66).

    Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stufte am 3. November 2015 das Y.___-Gutachten als beweiskräftig ein und übernahm die darin attestierte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/111/4-6).

3.10    Am 17. September 2015 konsultierte die Beschwerdeführerin Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin und leitender Oberarzt Rheumatologie der A.___ (vgl. Urk. 9/46/6-8 und Urk. 9/107/10-12), nachdem Dr. Z.___ seine Behandlung mangels weiterer operativer Optionen abgeschlossen und der Beschwerdeführerin eine ganzheitliche konservative Betreuung empfohlen hatte (Urk. 9/45/2 und auch Urk. 9/107/10). Dr. G.___ konnte eine entzündliche beziehungsweise rheumatologische Erkrankung ausschliessen. Inzwischen bestehe sicher eine tendenzielle Schmerzausweitung. Dr. G.___ hielt fest, dass er keine unmittelbare Lösung für das langjährige Problem anbieten könne, allenfalls wären Osteopathie oder eine Schmerzbestrahlung eine Option.

3.11    Am 7. September 2016 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie der A.___, chronisch rezidivierende Lumbalgien und ein ISG-Syndrom bei beginnender Diskusdegeneration bei gut erhaltener segmentaler Höhe und kleiner A-Intensitition und dorsalem Anulus L4/5. Es bestehe eine Einschränkung für körperlich belastende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführerin werde eine medizinische Langzeit-Trainingstherapie empfohlen (Urk. 9/104/6-7).

    In der Folge nahm der RAD-Arzt Dr. F.___ am 5. April 2017 erneut Stellung und hielt fest, dass keine neuen Diagnosen vorlägen und er an seiner bisherigen Beurteilung festhalte (Urk. 9/111/7-8).

3.12    Am 12. April 2017 fand in der A.___ nach einer Neubeurteilung mit dem Ziel der Schmerzreduktion eine Hüftgelenksinfiltration rechts mit Ropivacain und Triamcort statt (Urk. 9/121/4-5 und 9/121/6-7). Diese Behandlung habe den Grundschmerz nicht beeinflussen können (Urk. 9/122/10), so dass ein MRI in Auftrag gegeben wurde. Demnach würden bei der Beschwerdeführerin altersentsprechende Gelenkverhältnisse mit leichten degenerativen Veränderungen vorliegen (Urk. 9/122/11).

    Dr. F.___ vom RAD hielt am 1. Juni 2018 abschliessend fest, dass keine neuen Befunde oder Diagnosen vorlägen, entsprechend würden keine weiteren Abklärungen empfohlen (Urk. 9/127/3-4).


4.

4.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass das Gutachten der Y.___, auf welchem die leistungsabweisende Verfügung beruht, inhaltlich falsch und ungenügend sei. Wie bereits ausgeführt, sind an die Beweistauglichkeit eines Gutachtens der Krankentaggeldversicherung hohe Anforderungen zu stellen, da diesem der Beweiswert einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an dessen Tauglichkeit, kann für die versicherungsmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer versicherten Person nicht auf ein solches Gutachten abgestellt werden und es sind weitere Abklärungen zu tätigen.

4.2    Aus den zahlreichen Berichten der behandelnden Ärzte geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein langjähriges, komplexes Schmerzgeschehen in den Bereichen Lendenwirbelsäule, Hüfte rechts und Knie rechts besteht, welches auch nach Wahrnehmung unterschiedlichster konservativer wie auch operativer Therapieoptionen andauerte (vgl. etwa E. 3.10).

    Zunächst ist aus dem Gutachten der Y.___ ersichtlich, dass die von Dr. E.___ genannten Diagnosen von denjenigen der A.___ und denjenigen Dr. D.___ abweichen (vgl. etwa Urk. 9/27). Dr. E.___ nannte etwa das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom trotz festgestelltem Druckschmerz im Bereich des ISG nicht und begründete diese Abweichung auch nicht, führte aber neu Triggerpunkte als Auslöser für ein Schmerzsyndrom der rechten Hüfte auf. In keinem der Berichte der langjährigen und fachkompetenten Behandler der Beschwerdeführerin sind solche Triggerpunkte aufgeführt. Dr. E.___ erläuterte diese Diagnose beziehungsweise deren Konsequenzen oder allfällige Behandlungsoptionen auch nicht weiter.

    Die von Dr. E.___ als die Arbeitsfähigkeit massgebend beeinflussend dargestellte Adipositas wurde von den behandelnden Ärzten teilweise als Nebendiagnose aufgeführt, jedoch nicht als wesentliche Ursache der Einschränkungen diskutiert, insofern bestehen diesbezüglich Widersprüche, die auch vom RAD nicht geklärt wurden (vgl. nachfolgend E. 4.3).

    Dr. E.___ nannte zwar zu Beginn seines Gutachtens einige Auszüge aus den ihm vorgelegenen Akten – ohne dass überprüft werden kann, ob ihm diese vollständig zur Verfügung standen. Er hat sich aber offensichtlich nicht näher mit diesen Akten respektive allfälligen Abweichungen auseinandergesetzt, sondern lediglich zu Beginn seines Gutachtens Auszüge daraus zitiert. Seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit beruhte im Wesentlichen auf einer körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Rahmen welcher er die Funktionalität und Einschränkungen des gesamten Bewegungsapparates prüfte, ohne aber namentlich auf die bildgebenden und aktenkundigen Befunde aus den verschiedenen MRI Bezug zu nehmen. Auf einzelne Befunde, wie etwa den bereits erwähnten Druckschmerz im Bereich des ISG, ging Dr. E.___ nicht näher ein. Auch die von der Beschwerdeführerin getätigten Bewegungsradien wurden vom Gutachter in der Folge nicht gewürdigt oder näher kommentiert.

    Gemäss der Ansicht der behandelnden Ärzte der A.___ präsentiert sich die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin weitaus komplexer und behandlungsresistenter, als dies vom Gutachter dargestellt wurde. Diese diskrepante Einschätzung liess der Gutachter ohne nähere Begründung unberücksichtigt. Insofern fällt die Beurteilung von Dr. E.___ äusserst knapp und nicht genügend nachvollziehbar aus (vgl. Urk. 9/49/56-57).

4.3    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sind sich die Experten einig, dass die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin aufgrund der Belastungen auf Dauer ungeeignet und nicht mehr zumutbar ist. Zur Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehen unterschiedliche Ansichten, soweit sich die behandelnden Ärzte dazu überhaupt geäussert hatten). So berichtete etwa Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin bei stehender, kniender und gehender Tätigkeit eingeschränkt sei und aufgrund der Hüftgelenksproblematik nur kurz statisch sitzen könne. Dr. Z.___ hingegen notierte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest in körperlich aktiven Tätigkeiten nicht gegeben sei und sie hinsichtlich eines sitzenden Berufes beraten werden sollte. Dr. E.___ hat sich mit diesen abweichenden Beurteilungen nicht auseinandergesetzt, weshalb seine Einschätzung nicht einzuleuchten vermag. Ebenso hat er nicht ausgeführt, wieso er auf Nachfrage zum Schluss kam, eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte auch retrospektiv, wahrscheinlich seit Anfang 2014 (Urk. 9/49/66), unterbrochen durch jeweils 6-8-wöchige Erholungsphasen nach den operativen Eingriffen im Juli 2014 und im März 2015 gemäss der Einschätzung von Dr. F.___ (Urk. 9/111/6). Insgesamt fehlt es dem Gutachten damit an der notwendigen Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit, um als beweiswertige versicherungsmedizinische Grundlage zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dienen zu können.

4.4    Seitens RAD wurden in der Folge keine Ergänzungen oder eigene Überlegungen vorgenommen. Dr. F.___ hat das Gutachten der Y.___ in dessen Form und Schlussfolgerungen übernommen, ohne es kritisch zu würdigen. Auch auf die Schilderungen der behandelnden Ärzte, wonach ein komplexes Schmerzgeschehen vorliege sowie die bereits durchgeführten Therapien und Behandlungen, ging Dr. F.___ nicht ein. Zur Leistungsfähigkeit hielt er einzig fest, die Einschätzung des Gutachters sei versicherungsmedizinisch nachvollziehbar. Auch auf neu genannte Diagnosen, etwa die von Dr. H.___ aufgeführten chronisch rezidivierende Lumbalgien und ein ISG-Syndrom bei beginnender Diskusdegeneration, oder die Äusserung von Dr. G.___, dass eine tendenzielle Schmerzausweitung vorliege, wurde nicht näher eingegangen (vgl. Urk. 9/111/8).

4.5    Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Y.___-Gutachten zur versicherungsmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügt, da es ihm an ausreichender Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit fehlt. Auch die anderen medizinischen Akten und Stellungnahmen lassen keine verlässliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdegegnerin ist somit gehalten, weitere, eigene Abklärungen (insbesondere ein Gutachten über den ganzen relevanten Beurteilungszeitraum) vorzunehmen und hernach neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 18. Oktober 2018 aufzuheben.


5.

5.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen ist, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Profond Vorsorgeeinrichtung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSpycher