Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00980
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 27. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1961 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte und war ab 1. Januar 2004 als Geschäftsleiterin des Y.___ angestellt (Pensum 80 %, Urk. 5/1). Infolge psychischer Probleme kam es zu einem Abfall der Arbeitsleistung, welcher zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2009 führte (Urk. 5/5 S. 1, Urk. 5/1 S. 5). In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 15. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 S. 7 ff.). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen leitete diese die bidisziplinäre Abklärung der Versicherten in die Wege (Z.___-Gutachten vom 9. Oktober 2010, Urk. 5/15). Mit Verfügung vom 17. März 2011 und Wirkung ab 1. September 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 55 % eine halbe Rente zu (Arbeitsfähigkeit angepasst 60 %, Urk. 5/15 S. 18; Urk. 5/35).
1.2 Am 1. April 2011 trat die Versicherte eine neue Stelle bei der Stiftung A.___ an, bei einem Pensum von 70 % (Urk. 5/36). Aufgrund des dabei erzielten Verdienstes stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2011 die gewährte Rente revisionsweise ein (Urk. 5/45).
Im März 2012 entwickelte die Versicherte erneut eine akut depressive Symptomatik (Urk. 5/53), welche am 1. Oktober 2012 zu einer Neuanmeldung bei der IVStelle führte (Urk. 5/47). Am 27. Mai 2013 teilte die Versicherte der IVStelle telefonisch mit, dass sie seit dem 1. Januar 2013 im angestammten Bereich erwerbstätig und mit dem Fallabschluss einverstanden sei (Urk. 5/61; Pensum 80 %, Urk. 5/63 S. 3). Mit Verfügung vom 4. November 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 5/67).
1.3 Nach Beendigung der Anstellung per 31. März 2015 war die Versicherte bis zum 30. August 2015 vollständig arbeitsunfähig und bezog in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/71 S. 4). Aufgrund der Beschwerdezunahme seit Ende März 2015 meldete sich die Versicherte am 28. März 2018 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/71 S. 6 ff.). Im Juni 2018 nahm sie eine 40 %-Stelle an, wobei ihr nach drei Monaten gekündigt wurde (Urk. 1). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 5/76) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 fest (Urk. 5/81 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Prüfung des Neuanmeldegesuchs (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation habe festgestellt werden können. Auch der Bericht von Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, lasse nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2013 schliessen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie es trotz ihrer psychischen Beschwerden immer vorgezogen habe, sich in der Arbeitswelt zu integrieren. Die 40%ige Anstellung, welche sie im Juni 2018 habe antreten können, habe sie nach drei Monaten wieder verloren; momentan könnte sie auch diese 40 % nicht bewältigen, da sie zu 100 % krankgeschrieben sei. Nach Rücksprache mit Dr. B.___ bitte sie um Prüfung der Beschwerde (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 4. November 2013, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stützte (vgl. Urk. 5/63 S. 3). In ihrem Bericht vom 30. Januar 2013 diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Episode mit somatischem Syndrom, aktuell in Remission, vorher mittelgradig seit März 2012, (ICD-10 F33.11); einen Status nach Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) sowie einen Status nach Remission einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei mehrfacher früherer Traumatisierung reaktiviert unter Belastung durch Kündigung und Arbeitslosigkeit 2009. Die Patientin habe eine neue Stelle in einem 80 %-Pensum, so dass ab 1. Januar 2013 mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in diesem Umfang gerechnet werden könne (Urk. 5/60).
3.
3.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Mai 2018 eine Major Depression, rezidivierend, schwergradig (DSM-5: 296.33). Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit dem 25. Januar 2018 in Behandlung, wobei es seit der Aussteuerung im August 2017 zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen sei. Die Beschwerdeführerin werde psychopharmakologisch wie psychotherapeutisch behandelt. Seit Behandlungsbeginn sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei zurzeit keine Prognose gestellt werden könne (Urk. 5/74).
3.2 In seiner Stellungnahme vom 18. September 2018 führte Dr. B.___ unter Berücksichtigung des im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache ergangenen Gutachtens ergänzend aus, dass der Schweregrad der Depression seit 2010 deutlich zugenommen habe, ebenfalls sei die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung unvermindert schwergradig. Die Befunde und Beurteilung gemäss Bericht vom 17. Mai 2018 würden auch heute noch gelten. Die medizinische Situation habe sich seit der Begutachtung 2010 und vor allem seit dem am 4. November 2013 abgewiesenen Leistungsbegehren wesentlich geändert (Urk. 5/79).
4.
4.1 Während im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung (Verfügung vom 17. März 2011, Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2010) der medizinische Sachverhalt einlässlich abgeklärt wurde (Z.___-Gutachten vom 9. Oktober 2010, Urk. 5/15), wurde im Zuge der revisionsweisen Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 5/45) sowie der Bestätigung dieses Entscheids mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 5/67) die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem unter Berücksichtigung des konkreten Arbeitspensums ermittelt. Die Referenzverfügung vom 4. November 2013 stützt sich dabei nicht einmal auf eine fachpsychiatrische Einschätzung, sondern begnügt sich mit einem Bericht der behandelnden Hausärztin. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachging und sie im Juni 2018 nicht einmal mehr eine 40%ige Anstellung mittelfristig bewältigen konnte, bestehen bereits aufgrund der beruflichen Entwicklung Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Situation, zumal aufgrund der Stellenlosigkeit die Arbeitsfähigkeit nunmehr unter Berücksichtigung medizinisch-theoretischer Überlegungen zu erfolgen hat. Anzumerken ist dabei, dass bei einer retrospektiven Betrachtung der beruflichen Tätigkeit eher von einer sich überfordernden Beschwerdeführerin auszugehen ist.
4.2 Zudem ergeben sich auch aufgrund der Einschätzungen von Dr. B.___ Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sowohl was den Verlauf seit der Begutachtung 2010 als auch den Verlauf seit der Verfügung vom 4. November 2013 betrifft. So geht Dr. B.___ von einer schwergradigen depressiven Erkrankung aus, welche sich – verglichen mit früheren Episoden - trotz fachärztlicher Behandlung nicht kurzfristig verbessern lassen konnte.
4.3 Zusammenfassend sind den vorliegenden Akten sowohl Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der beruflichen Situation wie auch für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2018 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty