Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00981
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 24. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete seit Oktober 2001 als Informatiker bei der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 6/15 Ziff. 2.1), als er sich am 6. August 2009 unter Hinweis auf die Folgen eines am 15. Oktober 2008 erlittenen Sturzes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/5 Ziff. 6.2-3). Das Arbeitsverhältnis wurde infolge Reorganisation durch die Arbeitgeberin per 30. November 2009 aufgelöst (Urk. 6/15 Ziff. 2.1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 6. Oktober 2011, Urk. 6/42) und sprach ihm mit Verfügung vom 2. Februar 2012 eine ganze Rente ab 1. Juni 2010 zu (Urk. 6/56).
Nach einer im September 2012 eingeleiteten Revision (Urk. 6/61) hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 auf (Urk. 6/84). In Gutheissung der dagegen am 23. Oktober 2013 erhobenen Beschwerde stellte das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Februar 2015 fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe (Prozess Nr. IV.2013.01004; Urk. 6/88). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 setzte die IV-Stelle das Urteil um (Urk. 6/94).
1.2 Nach Eingang eines am 26. Dezember 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/95) tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/99) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/96) und auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer fachpsychiatrischen, sechsmonatigen Behandlung und wies ihn auf die Folgen hin, sollte er sich der vorgesehenen Behandlung nicht unterziehen (Schreiben vom 29. Juni 2017; Urk. 6/107). Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 ersuchte der Versicherte um Erlass der angeordneten Behandlung (Urk. 6/108), wobei die IV-Stelle am 24. Juli 2017 daran festhielt (Urk. 6/109). Am 28. August 2017 teilte der Versicherte mit, er werde sich bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der vorgesehenen Behandlung unterziehen (Urk. 6/113-114). Dr. Y.___ teilte der IV-Stelle am 6. September 2017 jedoch mit, sie habe keine Kapazität, weshalb die Behandlung nicht bei ihr stattfinde (Urk. 6/116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124, Urk. 6/127, Urk. 6/134, Urk. 6/135), in dessen Rahmen eine Untersuchung durch den RAD ohne Resultat stattfand (vgl. Urk. 6/131), hob die IV-Stelle mit Verfügung 9. Oktober 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/138 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 11. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragte die Ausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
1.4 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2017, 9C_244/2016, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 585).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Einstellung der bisherigen Rente damit, dass lediglich zwei psychiatrische Berichte der Z.___ AG vorlägen, welche sich beide auf den stationären Aufenthalt vom 4. Juli bis 9. August 2013 beziehen würden. Am 12. Juni 2018 sei der Beschwerdeführer zu einem ärztlichen Untersuchungstermin beim RAD erschienen, wobei eine Untersuchung nicht durchführbar gewesen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Simulation vor. In Anbetracht der gemachten Demonstrationen wäre eine eigene An- und Abreise mit dem Zug, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung erwähnt, nicht vorstellbar. Mit den vorgeführten eingeschränkten motorischen Fähigkeiten wäre die Bedienung einer Tastatur oder das Schreiben eines Briefes nicht möglich, es würden jedoch vom Beschwerdeführer geschrieben Briefe vorliegen. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, Langstreckenflüge zu absolvieren und das Winterhalbjahr in China zu verbringen. Insgesamt liege in Anbetracht der gemachten Ausführungen überwiegend wahrscheinlich ein bewusst manipulatives und berechnendes Verhalten vor (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer sei am Untersuchungstermin erschienen, habe aber nicht aktiv daran teilgenommen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer sei mehrmals auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Aufgrund der Aktenlage und den Folgerungen des ärztlichen Dienstes sei von einer Simulation auszugehen, bei welcher eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht falle und ein Rentenanspruch ausgeschlossen sei. Die Rente sei deshalb einzustellen (S. 4).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 12. Juni 2018 sehr früh zur Untersuchung aufgebrochen, da er viel längere Zeit für den Weg brauchen würde und ihm Pünktlichkeit wichtig sei. Nur dank fremder Hilfen im Zug und auf dem Weg habe er die Anreise schaffen können. Er sei erschöpft und ganz leer in der Wartezone im Gebäude der Beschwerdegegnerin gewesen und habe an Atemnot gelitten. Plötzlich sei ihm schwarz vor Augen geworden. Er sei kollabiert und halb liegend auf einem Sofa in einer nahenden Ohnmacht gewesen. Als die beiden Experten ihn geweckt hätten, habe er nur sehr langsam und zögerlich darauf reagieren können. Der psychiatrische Gutachter habe ihn zur Untersuchung abholen wollen, der Internist habe jedoch die Untersuchung als undurchführbar angesehen. So sei er ohne Untersuchung nach Hause geschickt worden (Urk. 1 S. 2). Er sei von Natur aus ein sehr freundlicher und aufrichtiger Mensch und wolle nur seine beste Seite und Stärke zeigen. Beim Termin am 12. Juni 2018 habe sein Körper jedoch trotz aller Anstrengung nicht mitmachen können. Er verstehe die Differenz zwischen Eigenwahrnehmung und Fremdwahrnehmung seines Leidens. Seit der letzten Revision beziehungsweise der stationären Behandlung habe sich sein Gesundheitszustand insbesondere durch den Sturz vom 5. November 2016 massiv verschlechtert, nicht nur psychisch, sondern auch physisch. Der Sturz habe zu einer Gangunsicherheit und Misstrauen in seine eigene Körperfähigkeit geführt, was wiederum die Symptome der Angststörung beziehungsweise Panikattacken verstärke. Er sei in einer Spirale gefangen. Er bitte um weiteres Vertrauen und Fortführung der Rente (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in genügendem Masse nachgekommen ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1 Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im A.___ interdisziplinär begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2011 stützten sich die verantwortlichen Ärzte auf die Anamnese, die eigenen Befunde, chirurgisch-internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 6/42 S. 1) und nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.1):
- schwere undifferenzierte Somatisierungsstörung
- schwere Panikstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Ärzte sodann ein ausgedehntes multisymptomales Beschwerdebild ohne strukturelle Ursache am Bewegungsapparat (S. 30 Ziff. 6.2). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für sämtliche dem Alter und dem Habitus entsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit April 2009. Damals habe der Beschwerdeführer aufgrund von somatisch nicht erklärbaren Beschwerden wiederum zu 100 % krankgeschrieben werden müssen. Davor habe ab November 2008 eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % bestanden, wobei somatisch aufgrund des Unfalls und der fehlenden strukturellen Befunde maximal während vier Wochen eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Bereits einen Monat nach dem Unfall sei von Dr. B.___ ein auffälliges Verhalten beschrieben worden, weshalb davon auszugehen sei, dass damals die Arbeitsunfähigkeit auf die psychische Symptomatik zurückzuführen gewesen sei (S. 35 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Senior Infrastructure Engineer sei der Versicherte seit April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 35 Ziff. 7.6) und auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 35 Ziff. 7.7). Aufgrund der Schwere der Symptomatik sei mittlerweile ein psychiatrischer Klinikaufenthalt zur Behandlung dringend indiziert. Wichtig sei es dabei, zum einen die Angststörung medikamentös und verhaltenstherapeutisch zu behandeln, zum anderen die zugrundeliegenden, kulturspezifischen Konflikte (vermutlich im Zusammenhang mit der Scheidung) anzugehen (S. 35 Ziff. 7.8).
3.2 Die Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, nannte in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/65/1-5 Ziff. 1.1):
- Diskushernie mit deutlicher Forameneinengung seit Oktober 2008
- Spinalkanaleinengung C4/5 und C5/6, daraus resultierend Kraftlosigkeit, Schmerzen in der linken Körperhälfte, Konzentrationsstörung, Sensibilitätsstörungen, Schluckstörungen
Die bisherige Tätigkeit als Informatik-Spezialist sei wegen der Konzentrationsstörungen nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7 und 5.5). Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Physio- und Schmerztherapie sowie TCM Therapien (Ziff. 1.5 und 5.3), die Prognose sei jedoch unabsehbar (Ziff. 1.4). Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.3 Nach einem stationären Aufenthalt in der Privatklinik Z.___ vom 4. Juli bis 9. August 2013 nannte med. pract D.___, Oberarzt, in seinem Bericht vom 16. August 2013 folgende Diagnosen (Urk. 6/81 Ziff. 1.1):
- Somatisierungsstörung, vermutlich seit 2006
- generalisierte Angststörung, vermutlich sei 2006
- zervikozephales Syndrom, vermutlich seit 2008
Der Beschwerdeführer habe vermutlich ab dem Jahre 2006 (Zeitpunkt der Scheidung) eine bislang unbehandelte Somatisierungs- und Angststörung entwickelt. Im Vordergrund stünden psychotisch anmutende Ängste, Rückzug und Somatisierungserscheinungen. Falls sich der Patient weiterhin nicht auf eine medikamentöse Behandlung einlassen könne, bestehe eine eher ungünstige Prognose (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei während des Aufenthaltes nicht in der Lage gewesen, an einem Expositionstraining teilzunehmen oder Medikamente einzunehmen (Ziff. 1.5). Der Patient sei stark von seinen Ängsten eingenommen und könne nicht unter Menschen sein. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Ängste könnten voraussichtlich durch Anxiolytika und Antidepressiva gelindert werden (Ziff. 1.8). Nach Einstellung und Etablierung der notwendigen Behandlung könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.4 Im Austrittsbericht vom 27. August 2013 (Urk. 6/80) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte der Privatklinik Z.___ sodann zusätzlich zu den bereits genannten Diagnosen Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (S. 1). In Übereinstimmung mit den bisherigen Gutachten sei von einer chronifizierten, da bislang unbehandelten generalisierten, aber auch phobischen Angststörung sowie von einer Somatisierungsstörung auszugehen. Psychopathologisch im Vordergrund stünden paranoid anmutende Ängste vor anderen Menschen, welche sich auch in unruhigen Träumen ausdrückten, ausgeprägte Schuld- und Schamgefühle bezüglich seiner Vergangenheit und ausgeprägte Somatisierungserscheinungen, verbunden mit allgemeiner Sorge um die eigene Gesundheit. Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen ohne soziale Kontakte. Sämtliche Versorgungsaufträge für den Haushalt führe er per Internet durch. Aus Angst, von Dritten erkannt zu werden, trage er eine Operationsgesichtsmaske (S. 2).
Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage gewesen, Kontakt zu Mitpatienten aufzunehmen. Er habe jeweils die Tagesvorbesprechungen versäumt, da „sein Körper morgens nicht in Gang käme und er Angst habe, vor anderen Menschen zu sprechen“. Er habe die Mahlzeiten alleine zu sich genommen, Spaziergänge unternommen und sich in seinem Zimmer eingeschlossen. Auch in den therapeutischen Gesprächen habe sich ein hartnäckiger Widerstand gezeigt, über Themen aus der Vergangenheit zu sprechen und konkrete Anhaltspunkte zur sozialen und beruflichen Anamnese bereitzustellen. Ähnlich frustran sei die wiederholte Thematisierung einer antidepressiven bzw. angstlindernden medikamentösen Behandlung verlaufen (S. 3). Es habe sich ein ebengleich vorgetragenes somatisches Klage- und Beschwerdebild gezeigt. Auch diesbezüglich psychoedukative Gespräche über den Zusammenhang von seelischen und körperlichen Leiden hätten keine weiteren Fortschritte gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich auf die Einnahme von Phythopharmaka, Biofeedback und Cog-Pack-Training einlassen können. Alle Angebote einer anknüpfenden intensiveren medikamentösen Behandlung habe er abgelehnt.
Angesichts des grossen Widerstandes seitens des Beschwerdeführers sei eine Verhandlungsvereinbarung getroffen worden, wonach eine Integration im Sinne eines Expositionstrainings stufenweise in die stationären Abläufe hätte erfolgen sollen. Als auch dies nicht gelungen sei, sei der Versicherte letztlich vor die Entscheidung gestellt worden, in eine medikamentöse Behandlung einzuwilligen oder die Station zu verlassen. Bei einem schliesslich dann doch freiwillig durchgeführten Versuch mit Einnahme von 1/2 mg Lorazepam habe sich der Beschwerdeführer danach sehr gequält und mit den gewohnten, sehr demonstrativ verstärkten Symptomen (Würgen, Brechreiz) präsentiert. Da im Rahmen der Verhältnismässigkeit und bei weiterhin freiwilligem Aufenthalt eine Zwangsmedikation nicht in Betracht gezogen worden sei, sei schlussendlich der Austritt in die angestammten Wohnverhältnisse erfolgt. Es werde die Fortführung einer ambulant-psychiatrischen Behandlung und Installation einer medikamentösen Therapie bei entsprechender Motivationslage empfohlen (S. 4).
3.5 In ihrem Bericht vom 12. Januar 2017 (Urk. 6/99) nannte die Ärztin des E.___, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, eine am 5. November 2016 erlittene mehrfragmentäre dislozierte Jochbogenfraktur links (Ziff. 1.2). Die letzte Kontrolle habe am 15. Dezember 2016 stattgefunden, die Prognose sei gut (Ziff. 3.1 und 3.3). Das Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten könne sie nicht beurteilen (Ziff. 2), aus somatischer Sicht bestünden jedoch keine Einschränkungen (Ziff. 2.2). Für Massnahmen der Wiedereingliederung sei der Beschwerdeführer ganztags belastbar (Ziff. 4.2).
3.6 Am 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer für eine psychiatrische sowie internistische Untersuchung durch Ärzte des RAD aufgeboten. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seinem Bericht vom 26. Juni 2018 (Urk. 6/131) aus, der Beschwerdeführer sei auf einem Stuhl sitzend im Wartebereich angetroffen worden, die Augen seien geschlossen, der Kopf durch eine Hand gestützt gewesen. Die Begrüssung sei nicht erwidert worden, weder verbal noch nonverbal. Auch nach wiederholter Ansprache sei eine Verständigung oder Unterhaltung nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführer habe auf gestellte Fragen nicht geantwortet. Er sei aufgefordert worden, sich durch Kopfbewegungen mitzuteilen. Auf die Frage hin, ob er deutsch verstehe, habe er mit einem angedeuteten Nicken des Kopfes reagiert. Auf die Frage nach der An- und Abreise habe er leise, kaum vernehmbar und einsilbig mit dem Wort «Zug» geantwortet. Die geplante Durchführung einer somatischen und psychiatrischen Untersuchung und Exploration sei in Anbetracht der beschriebenen Situation nicht möglich gewesen, was dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei. Äusserlich sei der Kunde gepflegt gewesen, im Rahmen der Verabschiedung habe er sich zögerlich und verlangsamt ohne Hilfestellung erhoben. Die Gehstrecke von etwa 20 Metern vom Wartebereich bis zum Ausgang werde kleinschrittig und langsam in etwa fünf Minuten zurückgelegt. Bei der Verabschiedung sei der Beschwerdeführer frei gestanden und habe beide Hände auf die Hand der Untersucher gelegt. Anamnestisch hätten unstillbare Hustenanfälle zum Abbruch der Untersuchungen geführt, diese seien aktuell nicht in Erscheinung getreten (S. 1).
Unter Berücksichtigung der Aktenanamnese und der beschriebenen Situation sei dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Simulation zu attestieren. In Anbetracht des demonstrierten Zustandsbildes wäre eine eigene An- und Abreise wie vom Beschwerdeführer berichtet mit dem Zug nicht vorstellbar. In Anbetracht der demonstrierten eingeschränkten motorischen Fähigkeiten (nach innen flektierte Handgelenke mit rhythmischen Bewegungen einer angedeuteten wechselnden Extension und Flexion) wäre die Bedienung einer Tastatur oder das Schreiben eines Briefes nicht vorstellbar. Es würden jedoch offensichtlich vom Beschwerdeführer geschriebene Briefe vorliegen. Der Beschwerdeführer sei zudem in der Lage, Langstreckenflüge zu absolvieren und das Winterhalbjahr in China zu verbringen. Er habe von einem Aufenthalt in China vom 20. September bis 16. Dezember 2017 berichtet. Von den Termineinladungen habe er am 18. Dezember 2017 erfahren, habe sich aber aus verschiedenen Gründen nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. Während zweier Monate sei er (vielleicht wegen einer Lebensmittelvergiftung oder einer Grippe) körperlich schwer erkrankt und habe nur noch zitternd im Bett liegen können. Bereits mit Schreiben vom 10. August 2017 habe er jedoch ohne nähere Begründung um eine Verschiebung der Schadenminderungspflicht um neun Monate gebeten, also etwa bis Mai 2018. Aktenanamnestisch sei bereits ein Aufenthalt in China im Winterhalbjahr von Oktober 2010 bis März 2011 dokumentiert. Ein substanzieller externer Anreiz sei mit einem jährlichen Renteneinkommen von mehr als Fr. 100'000.-- überwiegend wahrscheinlich gegeben (S. 2).
Dr. med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt sodann fest, die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich gewesen. Gemäss der psychiatrischen Situationsbeschreibung sei weder eine Anamneseerhebung noch eine klinische Untersuchung auf internistischem Fachgebiet möglich gewesen (Urk. 6/132).
3.7 Im Rahmen des Feststellungsblattes hielt Dr. F.___ am 26. Juni 2018 weiter fest, in Anbetracht der gemachten Feststellungen liege überwiegend wahrscheinlich bewusst manipulatives und berechnendes Verhalten vor und es sei eine Simulation zu diagnostizieren (ICD-10 Z76.8). Der Beschwerdeführer wirke in seiner Selbstdarstellung durchgehend sehr demonstrativ und appellativ. Mit seinen variierenden Darstellungen und histrionischem Sinn für Dramatik dürfte der Beschwerdeführer auch Behandler oder Gutachter zu Annahmen psychiatrischer Diagnosen verführt haben, die in Wahrheit nicht zutreffen würden (Urk. 6/133 S. 3 unten).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der von der Beschwerdegegnerin angeordneten psychiatrischen Untersuchung durch einen Arzt des RAD (vgl. Schreiben vom 6. Oktober 2017, Urk. 6/117) um eine für die Beurteilung des Rentenanspruchs notwendige und zumutbare Untersuchung handelt. Die Notwendigkeit ergibt sich darüber hinaus auch aufgrund der Aktenlage. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache interdisziplinär begutachtet (vgl. E. 3.1) und im Rahmen der ersten Rentenrevision im Jahre 2013 wurden Berichte der Hausärztin sowie der Klinik Z.___ eingeholt (vgl. E. 3.2-4). Seither liegt lediglich der Bericht des E.___, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 12. Januar 2017 vor (E. 3.5), Berichte bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes konnten nicht eingeholt werden (vgl. Urk. 6/103, E. 3.6). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zur Auffassung gelangte, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens eine psychiatrisch-fachärztliche Untersuchung erforderlich sei.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass übliche medizinische Untersuchungen ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar erachtet werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 82 zu Art. 43 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als wie im vorliegenden Fall eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung durch Bezug einer Rente zur Diskussion steht (vgl. BGE 134 I 105 E. 8.2). Zu klären bleibt im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat und ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.
4.2 Die Z.___ AG wies die Beschwerdegegnerin am 18. April 2017 telefonisch darauf hin, dass eine Behandlung des Beschwerdeführers letztmals im August 2013 stattgefunden habe, weshalb kein Bericht eingereicht werden könne (Urk. 6/103). Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 28. April 2017 sodann mit, nach der Behandlung in der Z.___ AG habe er keine weiteren Behandlungen mehr ertragen können (Urk. 6/106). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2017, dass sein Gesundheitszustand und eine mögliche Veränderung erst mit der Durchführung einer leitliniengerechten, fachpsychiatrischen, sechsmonatigen Behandlung beurteilt werden könne und wies unter anderem darauf hin, dass sie aufgrund der Akten verfügen könne, sollte der Beschwerdeführer an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, was zur Einstellung oder Kürzung der Rentenleistungen führen könne (Urk. 6/107).
Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 darauf hingewiesen hatte, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, eine Behandlung der chronifizierten Angststörungen durchzuführen (Urk. 6/108), hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Juli 2017 an der auferlegten Behandlung fest und machte den Beschwerdeführer erneut auf die Möglichkeit der Leistungskürzung oder -verweigerung nach Art. 7b IVG aufmerksam (Urk. 6/109-110). Ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der angeordneten Behandlung um zirka neun Monate (vgl. Schreiben vom 4. August 2017, Urk. 6/111) wies die Beschwerdegegnerin am 11. August 2017 ab und setzte eine Frist bis 31. August 2017, um den behandelnden Psychiater bekannt zu geben (Urk. 6/112).
Mit Schreiben vom 27. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde die auferlegte Behandlung bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchführen (Urk. 6/113-114). Am 6. September 2017 informierte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin jedoch dahingehend, dass sie keine Kapazität habe und die Behandlung nicht bei ihr stattfinde (Urk. 6/116).
Am 6. Oktober 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, am 21. November 2017 zu einer psychiatrischen Untersuchung beim RAD zu erscheinen. Nachdem der Beschwerdeführer zu dem Termin nicht erschienen war, setzte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. beziehungsweise 28. November 2017 einen neuen Termin am 12. Dezember 2017 fest und wies den Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass eine Nichtteilnahme bei der vorgesehenen Untersuchung zu einer Einstellung der Abklärungen sowie der Rente führen würde (Urk. 6/119-120). Nachdem der Beschwerdeführer die Einladungen nicht abgeholt hatte (Urk. 6/121/3, Urk. 6/122/3) und auch nicht zu den Terminen erschienen war (vgl. Urk. 6/123 S. 4 unten und S. 6 unten), stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 14. März 2018 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 6/124). Mit Schreiben vom 17. März 2018 erklärte der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen zu den angesetzten Untersuchungen mit einer aus familiären Gründen dringenden Reise nach China und wies auf seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer fachärztlichen Untersuchung hin (Urk. 6/127), worauf die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 24. Mai 2018 aufforderte, am 12. Juni 2018 zu eine psychiatrisch-internistischen Untersuchung durch Ärzte des RAD zu erscheinen, und ihn erneut auf die Folgen hinwies, wenn er seinen Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen sollte (Urk. 6/129).
Am 12. Juni 2018 erschien der Beschwerdeführer zur angesetzten Untersuchung durch Dr. F.___ und Dr. G.___, eine eigentliche Untersuchung konnte jedoch aufgrund seines Verhaltens nicht durchgeführt werden (vgl. E. 3.6-7).
Aufgrund dieses Verlaufes ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt hat, indem sie dem Beschwerdeführer die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise des Nichtmitwirkens an der Begutachtung wiederholt angedroht hat (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht aus unentschuldbaren Gründen nicht nachgekommen ist. In mehreren Schreiben begründete er seine fehlende Mitwirkung mit gesundheitlichen Problemen (vgl. Urk. 1, Urk. 6/102, Urk. 6/106, Urk. 6/108, Urk. 6/111, Urk. 6/135), wohingegen Dr. F.___ in seinem Bericht beziehungsweise in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2018 (Urk. 6/131, Urk. 6/133 S. 2-3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem bewusst manipulativen und berechnenden Verhalten beziehungsweise Simulation ausging (E. 3.6-7).
Anlässlich der am 12. Juni 2018 angesetzten Untersuchung durch Dr. F.___ wurde der Beschwerdeführer mit geschlossenen Augen auf einem Stuhl sitzend im Wartebereich angetroffen. Die Begrüssung erwiderte er weder verbal noch nonverbal, auch nach wiederholtem Ansprechen war eine Verständigung oder Unterhaltung nicht möglich. Auf die Frage hin, ob er Deutsch verstehe, reagierte er mit einem angedeuteten Nicken des Kopfes, auf die Frage nach der An- und Abreise antwortete er kaum vernehmbar und einsilbig mit dem Wort «Zug». Im Rahmen der Verabschiedung erhob er sich zögerlich und verlangsamt ohne Hilfestellung, die Gehstrecke von etwa 20 Metern vom Wartebereich bis zum Ausgang legte er kleinschrittig und langsam in zirka fünf Minuten zurück. Es erscheint tatsächlich schwer nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in einem solchen Zustand die An- und Abreise zur Untersuchung ohne permanente Hilfe gemeistert haben soll.
Ebenfalls nicht plausibel ist sodann die Tatsache, dass die Ärztin des E.___, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in ihrem Bericht vom 12. Januar 2017 den Beschwerdeführer für Massnahmen der Wiedereingliederung als ganztags belastbar einschätzte. Trotz der mehrfach erwähnten panischen Angst des Beschwerdeführers vor Ärzten und medizinischen Behandlungen (vgl. Urk. 1, E. 3.3-4, Urk. 1, Urk. 6/102, Urk. 6/106) war er offenbar in der Lage, an den Untersuchungen im E.___ teilzunehmen und ein Verhalten zu zeigen, welches die Ärztin zu keinen Bemerkungen veranlasste und überdies eine volle Belastbarkeit für möglich erscheinen liess (E. 3.5).
Unwahrscheinlich ist weiter die Angabe des Beschwerdeführers, er sei in der Zeit vom 20. Dezember 2017 bis 26. Februar 2018 schwer krank und ohne Lebensmitteleinnahme im Bett gelegen (Urk. 1 S. 2).
Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass aufgrund der aufgezeigten Widersprüche im Verhalten des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein simulierendes Verhalten und damit keine entschuldbaren Gründe für die Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegen.
4.4 Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr vorliegenden Akten und den Bericht von Dr. F.___ zum Schluss gelangt ist, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung nicht festgestellt werden konnte. Wie dies dem Beschwerdeführer mehrfach angedroht worden war, hat die Beschwerdegegnerin in der Folge die bisherige Rente zu Recht aufgehoben.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.5 Hinzuweisen bleibt auf die Anwendbarkeit des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013, E. 3 mit Hinweis). Dementsprechend ist die Sanktion der Leistungsverweigerung wegen unterlassener Mitwirkung wie bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG nur bezüglich derjenigen Zeitspanne zulässig, während welcher die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 103 zu Art. 43 ATSG). Mit anderen Worten steht einer Prüfung des Leistungsanspruchs für die Zukunft im Rahmen einer Neuanmeldung nichts im Wege (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012, E. 3.2.2 mit Hinweis, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6 mit Hinweisen).
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig