Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00982
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 22. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 3. März 2011 unter Hinweis auf einen seit 2009 bestehenden Muskelriss am rechten Bein und auf Rücken- und Halswirbelsäulenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/43) und mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 11/44) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
1.2 Am 30. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/50/2). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. August 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00368 (Urk. 11/108/1-10) wurde die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/64, Urk. 11/66, Urk. 11/68, Urk. 11/72) ergangene Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2015, mit welcher sie an der Abklärungsstelle Y.___ und an den genannten Gutachtern festhielt (Urk. 11/104), bestätigt.
Am 14. Juli 2016 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/123). Am 4. Oktober 2016 nahm der Versicherte zum Y.___-Gutachten Stellung und beantragte die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/128). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 11/151) wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen, nachdem sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage gefühlt hatte, an den beruflichen Massnahmen teilzunehmen (vgl. Urk. 11/137, Urk. 11/139, Urk. 11/144). Am 12. September 2018 äusserte sich der Versicherte erneut zum Y.___-Gutachten (Urk. 11/176). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/180 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 7. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm die Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, namentlich sei ihm eine angemessene Rente auszurichten. Eventuell sei ein gerichtliches, interdisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um weitere medizinische Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 f.) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2018 (Urk. 8) samt Beilagen (Urk. 9/1-9) zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, wonach der Beschwerdeführer seit April 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 22. Oktober 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert, als neu eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, weshalb sein Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden sei. Aus den zusätzlich eingeholten medizinischen Unterlagen gehe kein objektiver Grund hervor, um von den Ergebnissen der Begutachtung abzuweichen. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln, woraus unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % resultiere (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihm die verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug, da sie unverschuldet sei, nicht angelastet werden dürfe (S. 5 Ziff. 13). Zudem würde selbst bei einer verspäteten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente begründet sein, weil eine zwar bestrittene Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angestammten [richtig wohl: angepassten] Tätigkeit erst ab Januar 2014 ausgewiesen gewesen sei (S. 5 Ziff. 14). Unbestritten sei, dass er seine Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr ausüben könne. Auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. (S. 5 ff. Ziff. 15-35). Unter Berücksichtigung des erheblich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils sei ihm mindestens ein Abzug von 20 % zu gewähren (S. 12 Ziff. 38). Ihm stehe damit per April 2013 und spätestens ab Oktober 2013 eine ganze Rente zu (S. 11 f. Ziff. 36-37).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 11/43) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend 1.6-7).
3.
3.1 Die Verfügung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 11/43) respektive die Annahme, dass der Beschwerdeführer seit März 2010 in seiner angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt, ihm jedoch ab dem 29. Juni 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit entsprechend einer körperlich leichten wechselbelastenden und mehrheitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Einschätzungen (vgl. Urk. 11/35, Urk. 11/42):
3.2 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 23. Juni 2011 (Urk. 11/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach traumatischer Faszienhernie des Musculus gastrocnemicus medialis rechts im März 2010
- Hernienrepair mit Verstärkung der Muskelfaszie mittels einem Vipronetz 2 am 7. September 2010
- Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusbulging
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Nephrolithiasis, einen Status nach Hernia inguinalis und einen Status nach OSG-Distorsion links am 8. August 2008 mit Ruptur des Ligamentum Fibulotalare anterius und des Ligamentum talo-naviculare (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei vom 29. April 2010 bis 11. Mai 2011 bei ihnen in Behandlung gewesen (S. 1 Ziff. 1.2).
Eine Arbeit als Reinigungskraft mit Tätigkeiten im Gehen und Stehen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). Eine rein sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zumutbar. Nicht zumutbar seien rein stehende, gehende oder rein wechselbelastende Tätigkeiten. Auch Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Heben und Tragen von Lasten und Treppensteigen seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 1.11).
Die Ärzte führten aus, insgesamt lasse sich in der klinischen Untersuchung sowie der Bildgebung eine eindeutige Ursache für den Alltag und die Arbeitsfähigkeit des Patienten derart stark beeinträchtigenden Schmerzen nicht finden. Von einer willentlichen Symptomausweitung sei nach ihrem Ermessen jedoch auch nicht auszugehen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Schmerzgenese für sie daher noch unklar (vgl. S. 3 Mitte).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. September 2011 (Urk. 11/35/4-5) aus, abgestellt auf die Gesamtunterlagen sei ab dem 5. März 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Seit dem 29. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Das Belastungsprofil bestehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sitzend, ohne unebenes Gelände, ohne Leiter- und Gerüstesteigen und ohne monotone und/oder repetitive körperliche Fehlhaltungen von Rumpf und dem rechten Bein.
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 30. März 2013 (Urk. 11/50/2) gingen die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte ein:
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 13. September 2013 (Urk. 11/57/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- anstehende Revision der unglücklich mit Netzeinlage operierten Wade rechts nach kapitalem Wadenriss (Musculus gastrocnemius) mit anhaltendem, schweren Logensyndrom mit vaskulärer und neuraler Kompressions-Schmerz-Symptomatik
- neu chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss nach Calcaneus-Trümmerfraktur mit Diskussion einer Arthrodese des oberen Sprunggelenkes (OSG)/des unteren Sprunggelenkes (USG) ohne aktuellen Entscheid
- gering dislozierte Scaphoidfraktur distaler Pol rechte Hand
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ einen Diabetes mellitus Typ II und eine Hypovitaminose D3 (Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 5. August 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reiniger bestehe seit dem 18. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an enormen Schmerzen im rechten Bein und könne nur eine massiv eingeschränkte Gehstrecke zurücklegen, wahrscheinlich infolge des weiter bestehenden und auch postoperativ nicht behobenen Logensyndroms der rechten Wade/Unterschenkel und des Fusses. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.6-7). Dr. B.___ führte aus, beruflich sehe er nur eine Chance nach einer Umschulung. Jedoch erschienen ihm das Ausbildungsdefizit, die Sprachbarriere und das Alter sehr gewichtig, und eine Arbeit ohne Einsatz der Beine und der rechten Hand seien kaum zu finden. Der Patient könne nicht in einem Büro eingesetzt werden (Ziff. 1.4).
4.3 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2013 (Urk. 11/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- persistierende, chronifizierte Schmerzen im rechten Unterschenkel und Fuss bei Status nach Calcaneustrümmerfraktur rechts mit Plattenosteosynthese am 18. April 2012
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) des Calcaneus rechts am 14. November 2012
- Status nach traumatischer Faszienhernie des medialen Musculus gastrocnemius rechts bei
- Status nach Muskelfaserriss und Hernienrepair mit Verstärkung durch Vypro2 Netz (September 2010)
- delayed union bei Scaphoidfraktur nach PW-Unfall vom 6. April 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusbulging, einen Status nach Nephrolithiasis 1999 und 2000, einen Status nach Hernia inguinalis mit Hernienrepair 2009 sowie einen Status nach OSG-Distorsion links vom 8. August 2008 mit Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterior und des Ligamentum talonaviculare (S. 1 Ziff. 1.1). Die Ärzte führten aus, der Patient sei seit dem Jahr 2007 intermittierend mit verschiedenen Problemen bei ihnen in ambulanter Behandlung. Die letzte Kontrolle sei am 6. August 2013 erfolgt (S. 1 f. Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bestehe seit dreieinhalb Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der persistierenden Schmerzproblematik könne der Patient aktuell subjektiv nicht arbeiten. Zudem belaste ihn dies psychisch im Sinne einer beginnenden Depression. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Nach Abschluss der Sudeck-Behandlung sollte auf jeden Fall noch ein Arbeitsversuch unternommen werden. Limitierend könne hierbei das Outcome der Calcaneusfraktur sein. Die Scaphoidfraktur in der Hand sollte zudem davor noch austherapiert werden. Aufgrund der langen Leidensgeschichte des Patienten könne nicht mit einem sofortigen, 100%igen Einstieg ins Berufsleben gerechnet werden. Daher würde sich eine schrittweise Eingliederung mit sukzessiver Arbeitsbelastung sicherlich positiv auswirken. In welchem Umfang, seit wann und mit welchem Belastungsprofil eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne erst nach Abschluss der Sudeckbehandlung bestimmt werden (S. 3 f. Ziff. 1.6-7).
Aktuell sei für den Patienten sicherlich eine sitzende Tätigkeit angemessen. Zudem sollte, wenn es zur körperlichen Belastung komme, eine wechseltätige Anstellung gesucht werden. Rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten sein grundsätzlich zu 100 % zumutbar (S. 4 f. Ziff. 11).
4.4 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 11/61/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- persistierendes Schmerzsyndrom nach Muskelhernienverschluss des rechten Unterschenkels
- nach Treppensturz im März 2010
- Status nach Hernienrepair mit Verstärkung durch Vypro 2-Netz (September 2010)
- Vypro 2-Netz-Doppelung (Gilet-Verschluss, Januar 2014)
- chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss
- März 2013: Durchleuchtungsgesteuerte Punktion des USG über dorsomedialen Zugang und Instillation von insgesamt 40 mg Kenacort und etwa 1. ml Mepivacain
- Status nach OSME Calcaneus rechts vom 14. November 2012
- Status nach Plattenosteosynthese einer Calcaneus-Trümmerfraktur rechts vom 18. April 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte in der Hauptsache eine gering dislozierte Scaphoidfraktur am distalen Pol rechts sowie einen Diabetes mellitus Typ II (S. 1 f. Ziff. 1.1). Die Ärzte führten aus, dass dem Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeit verwehrt bleiben werde. Die Behandlung bei ihnen sei abgeschlossen (S. 1 Mitte). Die durchgeführte Operation habe leider nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Der Beschwerdeführer bleibe somit zur weiteren analgetischen Behandlung bei den Spezialisten der Schmerzabteilung/Anästhesie (S. 2 Ziff. 4). Zur Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit führten die Ärzte aus, dass keine Informationen zum Beruf vorlägen. Der Patient sei langjähriger IV-Rentner (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden persistierenden Schmerzen am rechten Unterschenkel und chronifizierte Schmerzen am rechten Fuss (S. 3 Ziff. 1.7). Eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 18. Februar 2014 ganztags zu 100 % möglich (S. 3 f. Ziff. 1.11).
4.5 Dr. A.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2014 (Urk. 11/63/4-5) aus, dass sich der Gesundheitsschaden seit dem Unfall vom April 2012 richtungsweisend verschlechtert habe. Ab April 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe, ausgenommen einer etwa sechswöchigen postoperativen Zeit nach der Operation im Januar 2014 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, seit dem 22. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil bestehe in einer vorwiegend sitzenden wechselbelastenden leichten Tätigkeit, mit der Möglichkeit zur Beinlageänderung, ohne häufiges Treppen- und ohne Gerüste- und ohne Leitersteigen.
4.6 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 27. Juni 2014 (Urk. 11/73) folgende Diagnosen:
- prädominant nozizeptives, neuropathisches Schmerzsyndrom rechter Fuss
- persistierendes Schmerzsyndrom nach Muskelhernienverschluss Unterschenkel rechts
- chronifizierter Schmerz im rechten Fuss bei Status nach Plattenosteosynthese einer Calcaneustrümmerfraktur
Dr. B.___ führte aus, dass beim Patienten seit dem 22. Oktober 2013 leider keine Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Die Schmerzen im rechten Fuss ermöglichten ihm in keiner Weise, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
4.7 Am 14. Juli 2016 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/123). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 22 lit. D. Ziff. 1):
- posttraumatische USG-Arthrose rechts bei Status nach Kalkaneusfraktur im Jahr 2012, Osteosynthese und inzwischen erfolgter OSME
- Ulnaris-Impaktionssyndrom des distalen Radio-Ulnargelenkes bei Status nach inzwischen konsolidierter Scaphoidfraktur rechts (April 2012), Status nach Ulna-Verkürzungsosteotomie
- traumatische Faszienhernie des Musculus gastrocnemius rechts im März 2010, Status nach zweimaligem Hernienrepair-Versuch ohne wesentliches Ergebnis
- depressive Episode, aktuell leichtgradigen Ausmasses, ICD-10 F 32.0
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen, ICD-10 F45.41
Die Gutachter nannten zusammenfassend als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) einen Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) QTF II bei Heckaufprall am 28. Januar 2006 (ohne strukturelle Verletzungen), einen Status nach HWS-Distorsion QTF II vom 7. Mai 2007 (ohne strukturelle Verletzungen), einen Status nach Distorsion des linken OSG mit assoziierten Bandrupturen, konservativ behandelt, keine Folgen, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, einen Status nach Fraktur der 2. und 3. Rippe im Rahmen des Autounfalles vom 6. April 2012, ein degeneratives Lumbovertebralsyndrom bei mehrsegmentaler Osteochondrose, Diskusbulging, Kopfweh vom Spannungstyp, eine Adipositas mit einem BMI von 29.6 kg/m2, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, einen Zustand nach Leistenhernien-Operation beidseits im Jahr 2005 mit Revision im Jahr 2008 sowie einen Zustand nach Nephrolithiasis (S. 23 Ziff. 2).
Die Gutachter führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit seit dem letzten Unfall vom April 2012 vollständig aufgehoben sei. Wegen den Unfallfolgen am rechten Fuss sei der Beschwerdeführer für Hausreinigungen dauerhaft nicht mehr geeignet. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 25 Mitte). Die Ausübung von Verweistätigkeiten sei übereinstimmend mit dem RAD-Bericht vom 26. April 2014 ab dem 22. Oktober 2013 mit zusätzlicher Reserve von sechs Wochen postoperativ (Januar 2014) zu 80 % möglich (S. 25 unten).
Die Gutachter führten zusammenfassend zum Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens aus, dass auf der orthopädischen Ebene wegen der Arthrose des USG des rechten Fusses eine Einschränkung im Belastungsprofil vorhanden sei. Geeignet seien vorwiegend sitzende, wechselbelastende leichte Tätigkeiten ohne häufiges Treppensteigen und ohne Aufenthalt auf Gerüsten und Leitern. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 - 15 kg limitiert. Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprächen, seien bei einem uneingeschränkten Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar (S. 24 unten).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine einfache, zumindest zu Beginn wenig Leistungsdruck beinhaltende, Tätigkeit in einer zugewandten Umgebung zu fordern. Neurologisch und internistisch seien keine Einschränkungen im Belastungsprofil vorhanden (S. 25 oben). Neurologische Ausfälle seien zu keiner Zeit feststellbar gewesen. Die in den Akten erwähnte Diagnose einer Commotio cerebri beim zweiten Autounfall lasse sich aktenmässig nicht belegen.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass seit der letzten IV-Verfügung im Jahr 2011 durch den Unfall im April 2012 vorübergehend in einer Verweistätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Spätestens ab Januar 2014 bestehe hingegen im Konsens der beteiligten Fachgebiete in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 24 unten).
4.8 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2017 (Urk. 11/159) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Logenproblematik Unterschenkel rechts, bestehend seit dem Jahr 2010
- chronische Schmerzen im rechten Fuss, bestehend seit dem Jahr 2012
- Calciumpyrophosphatdihydrat (CPPD)-Arthritis USG links, bestehend seit dem Jahr 2015
- chronisches lumbovertebrales Syndrom
Dr. B.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär bis verschlechtert (Ziff. 1.1). Die Schmerzen seien gleich, und die Gehstrecke betrage etwa 50 Meter. Der Beschwerdeführer habe schon viel früher Schmerzen (Ziff. 1.3). Er könne in seiner bisherigen Tätigkeit als Reiniger nicht arbeiten. Der Patient sei nicht «bürofähig». Er könne nicht Gehen und könne keine Lasten tragen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 90 % (Ziff. 2.1-2). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht (Ziff. 4.2). Dr. B.___ führte aus, er beurteile die Motivation des Beschwerdeführers als hoch (Ziff. 4.3). Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden, bestünden keine (Ziff. 4.4).
4.9 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 11/170/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Rezidiv Muskelhernie Unterschenkel rechts, bestehend seit einem Treppensturz im Jahr 2010
- subtalare Arthrose rechts
- Schmerzsyndrom im rechten Handgelenk, bestehend seit dem Jahr 2012
Dr. C.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 1.1). Er sei seit dem 10. Mai 2017 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 25. Juni 2018 erfolgt (Ziff. 3.1). Dr. C.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Eine angepasste Tätigkeit sei zwei bis vier Stunden am Tag möglich und bestehe in einer leichten, wechselbelastenden Arbeit. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 60 % bis 80 % (Ziff. 2.1-2). Die Motivation beim Patienten für einen beruflichen Wiedereinstieg schätze er gering ein (Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer habe eine schlechte Ausbildung, und es bestehe eine Chronifizierung (Ziff. 4.3-4).
4.10 Die Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 8. August 2018 (Urk. 11/172/11-13) in der Hauptsache die folgenden Diagnosen (S. 1):
- persistierendes Schmerzsyndrom nach Muskelhernienverschluss Unterschenkel rechts
- chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss
- gering dislozierte Scaphoidfraktur am distalen Pol rechts
- Diabetes mellitus Typ II
Die Ärzte führten aus, der 50-jährige Patient habe weiterhin über zunehmende Schmerzen im rechten Unterschenkel berichtet. Im durchgeführten MRI habe keine Ursache der beschriebenen Schmerzen gesichtet werden können. Klinisch und radiologisch würden somit keine Anhaltspunkte für die vorhandenen Schmerzen gesehen. Bei seit vier Jahren bestehenden Schmerzen und regelmässiger Einnahme von mehreren analgetischen Medikamenten könnte eventuell eine Vorstellung beim Schmerzdienst erfolgen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (S. 2 unten).
4.11 Dr. A.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 10. August 2018 (Urk. 11/179/10) aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Arztberichten als stationär und seine Motivation als sehr gering beschrieben würden. Auch beim Vergleich der Vor- und Neuakten könne rein medizinisch keine namhafte Veränderung im Gesundheitszustand festgestellt werden. Unter diesen Umständen ergebe sich kein objektiver Grund, um von den Ergebnissen der polydisziplinären Begutachtung vom 14. Juli 2016 abzuweichen. Eine wiederholte medizinische Untersuchung erscheine demnach nicht zielführend, es sei denn, es würden wesentliche objektivierte gesundheitliche Veränderungen schlüssig nachzuvollziehen sein.
4.12 Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 23. August 2018 (Urk. 11/172/1-3) auf den Bericht des Z.___ vom 8. August 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10). Dr. C.___ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers daher verschlechtert habe (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3). Die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers sei am 2. August 2018 erfolgt (Ziff. 3.1). Er sei kaum leistungsfähig (Ziff. 2.2).
4.13 Dr. A.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. September 2018 (Urk. 11/179/12) aus, dass der vom Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 12. September 2018 nebst den schon bekannten medizinischen Sachverhalten neu allein genannte Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie fachfremd sei und nicht die Kriterien eines neuen massgeblich dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden relevanten Gesundheitsschadens erfülle. Eine vom Fachneurologen üblicherweise erst zu bestätigende Polyneuropathie gelte auch als medizinisch behandelbar. Dr. A.___ führte aus, da sonst keine wesentlichen neuen objektivierten medizinischen Fakten zu erkennen seien, bleibe es bei der bisherigen RAD-Beurteilung.
5.
5.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich, wenn man vom Bericht der Ärzte für Unfallchirurgie, Z.___, vom 23. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) respektive von der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 7. September 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3) ausgeht, im massgeblichen Zeitraum zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 11/43) und der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 2) durch den im April 2012 erlittenen Verkehrsunfall, welcher unter anderem eine Kalkaneustrümmerfraktur sowie eine Scaphoidfraktur zur Folge hatte (vgl. vorstehend E. 4.2-4, E. 4.6-10, E. 4.12), verändert.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf das Y.___-Gutachten vom 14. Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) ab, wonach die angestammte Tätigkeit als Reiniger dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab Oktober 2013 in einem Pensum von 80 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist der Umstand, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vgl. vorstehend E. 2.1-2, E. 4).
5.2 Das Y.___-Gutachten vom 14. Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.8) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
5.3 Was den Beginn der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % anbelangt, so bestätigten die Gutachter des Y.___ einhergehend mit den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. A.___ am 26. April 2014 (vgl. vorstehend E. 4.5) eine solche ab Oktober 2013. Die ebenfalls von den Gutachtern des Y.___ getätigte Äusserung, dass diese Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Januar 2014 gegeben sei, ist einerseits durch die Formulierung «spätestens» und andererseits mit Blick auf den Bericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___, vom 22. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) zu relativieren. So erachteten diese eine vorwiegend sitzende Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich für uneingeschränkt zumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass sie ausführten, dass der genaue Belastungsumfang in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erst nach Abschluss der Sudeckbehandlung bestimmt werden könne. Dass in der Folge tatsächlich noch eine Sudeckbehandlung stattgefunden hätte, geht aus ihrem Folgebericht vom 25. Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) nicht hervor. Weiter hielt auch der neurologische Gutachter des Y.___ fest, dass dem Beschwerdeführer keine Sudeck-assoziierten Therapiemassnahmen erinnerlich seien (vgl. Urk. 11/123 S. 40 Ziff. 5 Mitte).
5.4 Auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten ergeben nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. So enthält der Bericht der Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___, vom 8. August 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) keine nicht bereits durch die Gutachter des Y.___ gewürdigten Diagnosen oder Befunde, indem weiterhin die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen im rechten Unterschenkel im Vordergrund standen. Nach durchgeführtem MRI führten die Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___, dann aus, dass keine Ursache für die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen hätte gefunden werden können, daher weitere Kontrollen nicht mehr geplant seien und eine Vorstellung beim Schmerzdienst erfolge. Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie, Z.___, führten jedoch nach Vorstellung des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 21. August 2018 aus, dass sie auch in Bezug auf die bereits kürzlich durchgeführten schmerztherapeutischen Interventionen bei diesem multifokalen und multifaktoriellen Schmerzbild keine weiteren erfolgsversprechenden Optionen sähen (vgl. Urk. 11/172/8-9). Auch daraus lassen sich keine vom Gutachten des Y.___ abweichenden Schlüsse ziehen, ebenso wenig aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht der Augenklinik, Z.___, vom 9. Oktober 2018 (Urk. 9/2).
Betreffend die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Hausarzt Dr. B.___ vom 13. September 2013, 27. Juni 2014 und 31. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.6 und E. 4.8) und durch dessen Nachfolger Dr. C.___ vom 3. Juli 2018 und vom 23. August 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9 und E. 4.12) ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. B.___ befand den Beschwerdeführer bereits in seinem Bericht vom 13. September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für nicht leistungsfähig, wobei sich aus seinen Ausführungen entnehmen lässt, dass bei dieser Einschätzung auch invaliditätsfremde Gründe mitspielten, namentlich das Ausbildungsdefizit des Beschwerdeführers, seine sprachlichen Schwierigkeiten sowie sein Alter. Was die Aussage von Dr. B.___ anbelangt, dass eine Arbeit ohne Einsatz der Beine und der rechten Hand kaum zu finden sei, ist festzuhalten, dass aus keinem der vorliegenden fachärztlichen Berichten eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand hervorgeht. Die von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. Juni 2014 (vgl. vorstehend E. 4.6) von den Ärzten des Instituts für Anästhesiologie aus deren Bericht vom 14. Januar 2014 (vgl. Urk. 11/74/3-8) übernommene Diagnose eines nozizeptiven, neuropathischen Schmerzsyndroms des rechten Fusses konnte der neurologische Gutachter des Y.___ nicht bestätigen und legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er diese Diagnose für nichtzutreffend erachtete (vgl. Urk. 11/123 S. 40 Ziff. 5 Mitte).
Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 23. August 2018 (vgl. vorstehend E. 4.12) auf den Bericht der Klinik für Traumatologie, Z.___, vom 8. August 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) und die dort gestellten Diagnosen und sah darin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründet (vgl. Urk. 11/172/1-3 Ziff. 1.2-3). Diese Annahme erweist sich jedoch in Anbetracht dessen, dass die Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___, lediglich festhielten, dass für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Unterschenkel im MRI kein Korrelat habe gefunden werden können, als nicht nachvollziehbar. Der Bericht von Dr. C.___ entbehrt demnach einer schlüssigen Begründung dafür, weshalb im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 3. Juli 2018 (vgl. vorstehend E.4.9), wo er eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest in einem reduzierten Pensum für möglich erachtete, nun keine Leistungsfähigkeit mehr gegeben sein soll. Auch der von Dr. C.___ zuhanden des Beschwerdeführers verfassen Dokumentation der Krankengeschichte vom 8. Dezember 2018 (vgl. Urk. 9/1) wie auch den weiteren nachgereichten Arztberichten (Urk. 9/3-9) lassen sich keine neuen Diagnosen oder Befunde entnehmen, die auf eine andere Einschätzung als jene der Gutachter des Y.___ schliessen lassen würden, zumal sie keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten.
Die vom Beschwerdeführer ohne fachärztlich respektive anderweitig fundierte Begründung geforderte Nichtvornahme der Unterscheidung von Diagnosen mit und Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25-28) geht ins Leere. Auch lässt sich nicht von jeder im Verlaufe der Zeit erlittenen Verletzung oder Krankheit - ohne dies hinreichend und fachärztlich zu belegen - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Kumulierung der Arbeitsunfähigkeit herleiten.
5.5 Was die psychiatrischen Diagnosen anbelangt, wurde im Y.___-Gutachten unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2-3) des Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. Urk. 11/124 S. 26 ff., Urk. 11/123/43-53).
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 17) fanden auch die aus psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen Eingang in das von den Gutachtern des Y.___ formulierte Belastungsprofil, indem festgehalten wurde, dass eine einfache, zumindest zu Beginn wenig Leistungsdruck beinhaltende Tätigkeit in einer zugewandten Umgebung zu fordern sei.
Für eine wie vom Beschwerdeführer geforderte Addierung der aus psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkung von 20 % (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 17-21) besteht vorliegend kein Raum. Insbesondere wurde die psychische Einschränkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausführungen zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde bereits miteinbezogen (vgl. Urk. 11/123 S. 26 lit. E. I. Ziff. 1). Inwiefern die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen im Rahmen von beruflichen Massnahmen zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 23-24), bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Dass, wie der Beschwerdeführer bemängelte, auf eine neuropsychologische Testung verzichtet wurde (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 29), ist vor dem Hintergrund, dass die vom ihm beklagten Einschränkungen ihre hinreichende Erklärung in den gestellten psychiatrischen Diagnosen fanden, nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 11/123 S. 49 Ziff. 5).
Zusammenfassend ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter des Y.___ an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen.
5.6 Aufgrund des Gesagten ist daher gestützt auf das beweiskräftige Y.___-Gutachten vom 14. Juli 2016 davon auszugehen, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Oktober 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.
6.
6.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in Abweichung von Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung im April 2013 (vgl. Urk. 11/50/2) zu legen sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann nicht gefolgt werden. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist demnach entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ab Oktober 2013 zu prüfen.
Vorliegend können aufgrund der Akten weder das Validen- noch Invalideneinkommen anhand eines tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden. So hat der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/56) zuletzt im Jahr 2005 ein Einkommen erzielt und bezog danach Arbeitslosenentschädigung. Gemäss dem bei den Akten liegenden Lebenslauf (Urk. 11/135) hat er keine Ausbildung absolviert und in der Schweiz Hilfstätigkeiten in der Baubrache, als Maurer und Hilfsgipser, sowie als Träger bei einem Transportunternehmen ausgeübt. Zuletzt war er als Reinigungsmitarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig. Es erscheint daher gerechtfertigt, das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für Hilfsarbeiten (Durchschnittslohn für Männer für sämtliche Hilfsarbeiten) festzulegen. Vom gleichen Tabellenlohn ist auch für die Festsetzung des Invalideneinkommens auszugehen, zumal der Beschwerdeführer seine bestehende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht umsetzt.
Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.3.2.2 mit Hinweisen). Mit der Gewährung eines entsprechenden Abzugs beim Invalideneinkommen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b). Dabei ist der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mit dem gewährten Abzug von 10 % den konkreten Umständen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen.
Demnach resultiert bei dem noch möglichen 80%-Pensum (vgl. vorstehend E. 5) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 30 %, bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2019 eingeräumten Möglichkeit, seine Honorarnote einzureichen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Er ist somit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan