Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00987


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 23. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1958 geborene X.___ arbeitete von 1997 bis Dezember 2011 in unterschiedlichem Ausmass als Reinigungsangestellte (Urk. 6/2/5, Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/15/2, Urk. 6/22/15, Urk. 6/33/2).

           Am 15. Mai 2011 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 6/7-9, Urk. 6/11 und Urk. 6/15) und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 6/20).

    Dagegen liess die Versicherte am 13. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 6/22/3-4). Mit Urteil IV.2012.00203 vom 17. Juli 2012 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2012 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 6/33/11).

1.2    Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 6/34, Urk. 6/37, Urk. 6/53, Urk. 6/70) und berufliche Unterlagen (Urk. 6/38) zu den Akten und liess die Versicherte durch das Y.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 23. Januar 2013, Urk. 6/50). Gestützt darauf und auf die Stellungnahmen von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, vom 28. Januar 2013, 18. Februar 2013 (Urk. 6/57/2-4) und 11. Juli 2013 (Urk. 6/72/2-3) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 12. Juli 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/73). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00761 vom 30. November 2013 ab (Urk. 6/80). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_58/2014 am 12. Februar 2014 nicht ein (Urk. 6/82).

1.3    Am 2. März 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/84). Auf diese Neuanmeldung trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/90 ff.) mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 nicht ein (Urk. 6/114).

1.4    Am 23. Januar 2018 reichte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als behandelnder Arzt der Versicherten der IV-Stelle einen Arztbericht samt Beilagen ein (Urk. 6/118), welcher nach Rücksprache mit der Versicherten (Urk. 6/119-120) als Zusatzgesuch respektive Neuanmeldung entgegengenommen wurde. Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. März 2018 (Urk. 6/124/3) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Mai 2018 das Nichteintreten auf ihr neues Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/125). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juni 2018 (Urk. 6/128) Einwand, wobei sie mit Eingabe vom 19. Juli 2018 (Urk. 6/132) den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2018 nachreichte (Urk. 6/131). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren wie angekündigt nicht ein (Urk. 6/135 = Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Neuanmeldung eingereichten Berichten seien keine wesentlichen Veränderungen zu entnehmen. Die somatischen Befunde habe sie bereits bei ihrem Entscheid vom 21. Dezember 2015 berücksichtigt. Aufgrund der neu gestellten Diagnose ergäben sich keine wesentlichen neuen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die im psychiatrischen Bericht vom 14. Juli 2018 genannten Diagnosen seien nicht neu. Insgesamt lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor, weshalb nicht auf die Neuanmeldung einzutreten sei (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, ihr Gesundheitszustand habe sich in körperlicher Hinsicht ganz klar wesentlich verschlechtert. Denn zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens hätten erst lumbale Rückenprobleme vorgelegen und es sei noch keine Nervenkompression beziehungsweise Foraminalstenose beschrieben worden. Sodann habe sich die bekannte lumbale Rückenproblematik sowohl bildgebend als auch klinisch verschlechtert, was in Einklang mit der damals im rheumatologischen Teilgutachten gestellten Prognose stehe (Urk. 1 S. 6). Ferner sei eine zervikale Problematik hinzugetreten, welche mit Schwankschwindel und Kopfschmerzen verbunden sei. Sodann sei eine Diskushernie nachgewiesen und seit 2017 bestehe eine rheumatoide Arthritis, welche zu zusätzlichen Beschwerden an Händen und Füssen und damit zu manuellen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit führe. Zusammenfassend hielt sie fest, sie habe eine für die Invaliditätsbemessung relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zumindest glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 7).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 6/73), welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00761 vom 30. November 2013 bestätigt wurde (Urk. 6/80), wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell beurteilt. Die Verfügung vom 12. Juli 2013 bildet demnach den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine seitherige anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die Angabe der Beschwerdegegnerin, sie habe das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2015 abgewiesen (Urk. 2 S. 1), trifft nicht zu. Dabei handelte es sich um einen Nichteintretensentscheid (Urk. 6/114).

3.2    

3.2.1    In der leistungsabweisenden Verfügung vom 12. Juli 2013 war die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 23. Januar 2013 (vgl. das Feststellungsblatt vom 12. Juli 2013, Urk. 6/72) zum Schluss gekommen, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Reinigungsdienst sei die Beschwerdeführerin zu 75 % eingeschränkt, jedoch bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Angepasst seien vorwiegend sitzende Tätigkeiten, wobei die 10%ige Einschränkung auf einen erhöhten Pausenbedarf respektive ein etwas verlangsamtes Tempo zurückzuführen sei. Im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 2 % (Urk. 6/73/2).

3.2.2    Im Urteil IV.2013.00761 vom 30. November 2013 (Urk. 6/80) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, auf das Y.___-Gutachten vom 23. Januar 2013 könne abgestellt werden (Urk. 6/80/9-12). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lagen demnach eine symptomatische Spinalkanalstenose LWK3/4 bis LWK4/5 und eine erosive Osteochondrose LWK4/5 vor (Urk. 6/80/7). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren eine lumbosakrale Übergangsanomalie, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, klinische Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens, respektive eine Schmerzfehlverarbeitung sowie die Spreizfüsse mit beginnendem Hallux valgus beidseits (Urk. 6/50/32). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung klagte die Beschwerdeführerin zwar über eine depressive Verstimmung, doch vermochte der Gutachter keine objektivierbaren Befunde zu erheben, welche für eine Depression gesprochen hätten (Urk. 6/80/8, Urk. 6/80/10). Die Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und die zu jener Zeit remittierte reaktive depressive Störung (ICD-10: F32) wurden als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 6/50/32). Der psychiatrische Gutachter hatte festgehalten, es könne nicht von einer gravierenden psychischen Störung ausgegangen werden, wobei es sich dabei auch nicht um eine selbständige Störung handeln würde, sondern eine solche im Rahmen der derzeit ungewissen Situation beurteilt werden müsste. Die Beschwerdeführerin aggraviere die Körperbeschwerden aufgrund der Belastung, was mit ihren eher geringen Ressourcen in Zusammenhang stehe und ihren Ausdrucksmöglichkeiten entspreche (Urk. 6/50/42). Das Gericht schloss mit der IV-Stelle auf eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 90 % in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Urk. 6/80/13).

3.3    

3.3.1    Nach dem Vergleichszeitpunkt vom 12. Juli 2013 wurde am 28. August 2013 von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, D.___, ein Bericht verfasst. Darin führte er aus, an einem mehrjährigen Vorliegen einer myofaszialen Nacken- und Schultergürtelproblematik sei nicht zu zweifeln. Im Verlaufe der letzten Monate sei ein neues, differenziertes, davon abzugrenzendes Schmerzproblem dazugekommen. Er führte aus, die Beschwerdeführerin zeige einen sehr starken Leidensdruck mit typischer neuropathischer Schmerzkomponente in den linken Arm. Die Ursache sehe er im Vorliegen einer Radikulopathie C7 links, entsprechend der Bildgebung im aktuellen MRI (Urk. 6/118/55). Im Bericht des D.___, Departement Chirurgie, vom 18. September 2013 wurden Zervikobrachialgien links bei zervikalem Bandscheibenvorfall der Höhe C6/7 links, lumbale Spinalkanalstenosen der Segmente L3/4 und L4/5 mit Foramenstenosen L4 und L5 rechts, ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom, eine Adipositas per magna sowie eine arterielle Hypertonie als Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/118/52).

3.3.2    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2014 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), chronifiziert, sowie einer chronischen Schmerzerkrankung, multifaktoriell. Er hielt fest, die depressiven und die Angstsymptome hätten sich chronifiziert (Urk. 6/83/22-23).

3.3.3    Den Berichten des D.___ vom 19. August 2015 sowie vom 4. September 2015 sind unter anderen folgende Diagnosen zu entnehmen: ein progredientes lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts mit Foramenstenosen, Spinalkanalstenose und Wurzelkompressionen, ein Fibromyalgie-Syndrom mit Schwankschwindel und Kopfschmerzen sowie eine Metatarsalgie der Füsse beidseits (Urk. 6/104/1, Urk. 6/104/7). Die Ärzteschaft führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe nach zweiwöchiger multimodaler Komplextherapie bei exazerbierter Schmerzproblematik in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden können (Urk. 6/104/8). Ferner wurde eine durch den Hausarzt definierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % angegeben und dabei auf eine erhebliche psychische Komponente und die Notwendigkeit einer multidisziplinären Beurteilung hingewiesen (Urk. 6/104/3, Urk. 6/105/2).

3.3.4    RAD-Arzt med. pract. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte am 22. September 2015 aus, die am 13. August 2015 durchgeführte epidurale Infiltration L4/5 habe eine 100%ige Schmerzreduktion bewirkt. Bei erfolgreicher Therapiemassnahme sei nicht von einer dauerhaften Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/113/2).

3.3.5    Dem Bericht von Dr. C.___ vom 15. Mai 2017 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin weise seit vier Wochen eine symmetrische Schwellung der kleinen Gelenke an Händen und Füssen mit Morgensteifigkeit und Kraftminderung auf, mit zunehmenden Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung. Möglicherweise liege nun eine rheumatoide Arthritis vor (Urk. 6/118/35-36).

    Am 18. September 2017 berichtete Dr. C.___, nun in der F.___ tätig, dank Behandlung habe sich die Morgensteifigkeit gut gebessert und die Synovitiden seien objektivierbar deutlich weniger geworden (Urk. 6/118/30).

3.3.6    Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 23. Januar 2018 an, seit Mai 2017 leide die Beschwerdeführerin an einer rheumatoiden Arthritis mit symmetrischer Schwellung der kleinen Gelenke der Hände und Füsse mit Morgensteifigkeit und Kraftminderung sowie bei MRI-mässig nachzuweisenden Synovitiden an Carpus (Handwurzel) sowie an den Metacarpophalangealgelenken (MCP-Gelenke) rechtsbetont und zudem Tenosynovitis der Fingerbeuger rechts (Urk. 6/118/1). Als weitere im Jahr 2017 erstmals diagnostizierte Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte obstruktive Schlafapnoe-/Hypopnoe (Urk. 6/118/1, vgl. auch Urk. 6/118/7). Ferner liege eine Adipositas vor und erstmals im Juli 2014 sei der Verdacht auf eine neurogene Blasenstörung geäussert worden (Urk. 6/118/2). Er führte aus, aufgrund der Polymorbidität mit chronischen Schmerzen bei neu auch Diagnose einer rheumatoiden Arthritis sowie mit persistierender Depression halte er die Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr für arbeitsfähig (Urk. 6/118/3).

3.3.7    In seinem Bericht vom 29. Januar 2018 führte Dr. C.___ aus, die Anfang 2017 diagnostizierte rheumatoide Arthritis mit deutlich erhöhter humoraler Entzündungsaktivität habe mässig zufriedenstellend mit der Basistherapie Leflunomid eingestellt werden können. Die Symptome an Händen und Füssen hätten auf die Behandlung angesprochen. Seitens der Gelenke sei es bereits recht gut. Problematisch seien lediglich die wechselnd notwendigen Analgetika und Antirheumatika. So führe das Voltaren zu Wassereinlagerungen in den Beinen (Urk. 6/120/9-10). Die Hauptproblematik zeige sich aktuell aber in den Rückenschmerzen mit insbesondere nun im Vordergrund stehenden linksbetonten Ischialgien in die Beine. Die Belastungstoleranz sei massiv eingeschränkt, die Gehfähigkeit zeitweise stark limitiert, insbesondere fürs Treppensteigen. Es träten nun auch zunehmend Ruhe- und Nachtschmerzen auf (Urk. 6/120/10). Als diesbezügliche Diagnose nannte Dr. C.___ eine massiv exazerbierte linksbetonte Ischialgie bei vorbestehender, nun im Verlauf zunehmender höhergradiger spinaler Enge L3/4 bei zusätzlich zunehmenden multisegmentalen osteodiskoligamentären foraminalen Einengungen, insbesondere für die Wurzel L3 links, L4 und L5 beidseits linksbetont (Urk. 6/120/9).

3.3.8    RAD-Arzt med. pract. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 26. März 2018 fest, für vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit erhöhtem Pausenbedarf respektive mit verlangsamtem Arbeitstempo ergäben sich aufgrund der neu gestellten Diagnose der rheumatoiden Arthritis und bei Ansprechen der Symptome auf die Therapie keine wesentlichen neuen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/124/3).

3.3.9    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 14. Juli 2018 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), sonstiger gemischter Angststörungen (ICD-10: F41.3) sowie chronischer Schmerzen (Urk. 6/131/1). Ferner führte er aus, die bisherige Behandlung habe aus psychotherapeutischen Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharmakotherapie bestanden, mit Gesprächsterminen jede zweite Woche. Trotz adäquater Therapie sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Symptombesserung gekommen. Es handle sich um chronische Leiden, welche durch die konsequente Behandlung nicht beeinflussbar seien (Urk. 6/131).


4.    

4.1    Am 12. Juli 2013 wurde letztmals eine Verfügung erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte (Urk. 6/73 oder vorstehende E. 3.1). Nachdem diese rund fünf Jahre vor der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2018 (Urk. 2) ergangen ist beziehungsweise da zwischen der im Referenzzeitpunkt massgebenden Begutachtung Ende 2012/Anfang 2013 (Urk. 6/50/4) und der Neuanmeldung vom Januar 2018 rund fünf Jahre liegen, sind an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehende E. 1.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3). Zugleich ist indes darauf hinzuweisen, dass der bisherige Invaliditätsgrad lediglich 2 % betrug (E. 3.2.1 vorstehend), sodass beispielsweise ein noch etwas höherer Pausenbedarf nicht ausreicht, um eine anspruchsrelevante Veränderung zu bewirken. Vielmehr muss hierzu eine deutliche zusätzliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit glaubhaft gemacht werden.

4.2    Unbestrittenermassen neu ist die Diagnose der rheumatoiden Arthritis. Diese hatte laut Dr. C.___ eine Morgensteifigkeit, eine Kraftminderung sowie zunehmende Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung zur Folge. Dabei hat sich die Morgensteifigkeit infolge Behandlung rasch gut gebessert, die Synovitiden sind objektivierbar deutlich weniger geworden und die Schmerzhaftigkeit an Händen und Fingern hat abgenommen (Urk. 6/118/30). Insgesamt taxierte Dr. C.___ die medikamentöse Einstellung als «mässig zufriedenstellend», wobei die Situation seitens der Gelenke im Verfügungszeitpunkt bereits recht gut war. Das als Basistherapie verwendete Leflunomid wurde klinisch wie auch labormässig gut vertragen (Urk. 6/120/10). Als Nebenwirkung des ebenfalls verwendeten Medikaments Voltaren wurden Wassereinlagerungen in den Beinen genannt. Zugleich wurde angegeben, dass Analgetika und Antirheumatika wechselnd notwendig seien (Urk. 6/120/10). Dem Bericht von Dr. C.___ vom 29. Januar 2018 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Analgesie zwischenzeitlich neu auf Vimovo anstatt Voltaren und Tramal umgestellt wurde (Urk. 6/120/11). Mithin ist mangels Dauerhaftigkeit nicht von einer andauernden Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Wassereinlagerungen auszugehen. Ohnehin standen gemäss Dr. C.___ die Probleme rund um die rheumatoide Arthritis nicht im Vordergrund, weshalb die Rentenrelevanz dieser in Form der neu hinzugetretenen Krankheit eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht ist.

    Die Beschwerdeführerin argumentiert, zusätzliche manuelle Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit seien infolge der rheumatoiden Arthritis offensichtlich (Urk. 1 S. 7). Dr. C.___ berichtete nicht über Einschränkungen bei manuellen Tätigkeiten und das bisherige Zumutbarkeitsprofil beinhaltete vorwiegend sitzende Tätigkeiten (Urk. 6/50/31-32, Urk. 6/50/34), sodass der Argumentation der Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch den RAD (E. 3.3.8. vorstehend, Urk. 6/124/3) - nicht zu folgen ist. Vielmehr ist mangels gegenteiliger ärztlicher Berichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei unveränderter Leistungsfähigkeit noch ein genügend breites Spektrum an vorwiegend sitzenden Verweistätigkeiten offen steht.

4.3    Ebenfalls erst im Jahr 2017 wurde eine leichte obstruktive Schlafapnoe-/Hypopnoe diagnostiziert (Urk. 6/118/7). Da sich dadurch aber laut den berichterstattenden Ärzten des D.___ die geklagte leicht erhöhte Tagesmüdigkeit nicht erklären lässt (Urk. 6/118/8), ist aufgrund dieser neuen Diagnose keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. Ferner schlief die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung nicht gut (Urk. 6/50/14).

4.4    Bezüglich der zervikalen Problematik macht die Beschwerdeführerin geltend, diese habe inzwischen ein relevantes Ausmass angenommen. Sie sei mit Schwankschwindel und Kopfschmerzen verbunden und im Segment C6/7 sei bereits Ende 2013 eine Diskushernie nachgewiesen worden (Urk. 1 S. 7). Bereits im Jahr 2012, mithin vor dem Vergleichszeitpunkt, wurden eine beidseitige Zervikobrachialgie sowie eine chronifizierte Zervikozephalgie diagnostiziert (Urk. 6/22/16). Die Beschwerdeführerin hatte damals auch über ein chronifizierendes Kopfschmerz-Syndrom vom Spannungstyp mit muskulärer zervikaler Komponente geklagt (Urk. 6/22/17). Schwindelattacken wurden ebenfalls bereits im Referenzzeitpunkt dokumentiert (Urk. 6/70/1). Laut Bericht von Dr. C.___ vom 28. August 2013 lagen damals seit mehreren Jahren eine myofasziale Nacken- und Schultergürtelproblematik vor (Urk. 6/118/55). Demzufolge ist nicht von einer relevanten Veränderung diesbezüglich auszugehen. Zwar wurde kurz nach dem Vergleichszeitpunkt eine Radikulopathie C7 links bildgebend nachgewiesen (Urk. 6/118/55) und laut dem provisorischen Austrittsbericht der G.___ vom 11. Juli 2014 lagen degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule vor (Urk. 6/83/1). Doch finden diese Befunde an der Halswirbelsäule sowie die damit verbundene Ausstrahlung in den linken Arm im Bericht von Dr. C.___ vom 29. Januar 2018 keine Erwähnung mehr, ebenso wenig wie eine Diskushernie (Urk. 6/120/9). Dies spricht gegen dadurch verursachte Auswirkungen in anspruchsrelevantem Ausmass im Zeitpunkt der Neuanmeldung beziehungsweise im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Dazu passt, dass nach der Diagnosestellung verschiedene Therapiemöglichkeiten genannt wurden, beispielsweise eine Infiltration auf der Höhe C7 (Urk. 6/83/5).

4.5    Im Zeitpunkt der Neuanmeldung zeigte sich die Hauptproblematik gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 29. Januar 2018 in den Rückenschmerzen mit im Vordergrund stehenden linksbetonten Ischialgien in die Beine (Urk. 6/120/10). Entscheidend ist dabei nicht die diagnostische Einordnung, sondern ob sich das Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3, 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2, 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Im Vergleichszeitpunkt klagte die Beschwerdeführerin ebenfalls schon über Schmerzen im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine (Urk. 6/50/36). Angesichts dessen, dass Dr. C.___ die linksbetonte Ischialgie nun als massiv exazerbiert bezeichnete (Urk. 6/120/9), ist eine Zunahme der Intensität der ausstrahlenden Rückenschmerzen glaubhaft. Indes gilt dies nicht für deren rentenrelevante Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, zumal als Folge eine Einschränkung der Belastungsfähigkeit mit Gehschwierigkeiten, insbesondere beim Treppensteigen, genannt wurde (Urk. 6/120/10). Dies vermag noch nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit massiv stärker eingeschränkt ist als im Vergleichszeitpunkt. Ferner bestanden noch Behandlungsoptionen: So wurde eine CT-gesteuerte Steroidinfiltration spinal vereinbart und für den Fall, dass diese nicht helfen sollte, die Prüfung einer spinalen Dekompression besprochen (Urk. 6/120/11). Für eine anspruchsrelevante Verschlechterung spricht der Verlauf nicht.

4.6    Der bereits im Vergleichszeitpunkt behandelnde Psychiater Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 14. Juli 2018 lediglich an, es sei trotz adäquater Behandlung nicht zu einer Besserung der Symptome gekommen (Urk. 6/131/2). Eine Verschlechterung wird nicht genannt und ist aus einem Vergleich seiner Berichte nicht ersichtlich. So stellte Dr. B.___ im Jahr 2018 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie am 8. Februar 2013, wobei es sich damals bei der Angststörung noch um eine Verdachtsdiagnose gehandelt hatte (Urk. 6/53/1). Allein von einer Chronifizierung lässt sich nicht darauf schliessen, ob sich das gesundheitliche Bild oder dessen erwerbliche Auswirkungen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). Demnach liegen im psychischen Bereich keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Sachverhaltsänderung vor.

4.7    Zum Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 23. Januar 2018 ist anzumerken, dass dessen Einschätzung, es liege eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit vor, auf der Annahme basiert, sowohl die rheumatoide Arthritis als auch die Depression würden die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränken (Urk. 6/118/3). Im Sinne vorstehender Erwägungen ist dieser Auffassung indes nicht zu folgen, weshalb sein Bericht nicht ausreicht, um eine rentenrelevante Verschlechterung glaubhaft zu machen.

4.8    Allgemein verläuft das lumboradikuläre Reizsyndrom laut diversen Berichten der behandelnden Ärzte progredient (Urk. 6/104/1, Urk. 6/104/7), was auch vom rheumatologischen Y.___-Gutachter so prognostiziert worden war (Urk. 6/50/29). Die spinale Enge L3/4 sowie die multisegmentalen osteodiskoligamentären foraminalen Einengungen insbesondere für die Wurzel L3 links sowie L4 und L5 beidseits linksbetont haben zugenommen (Urk. 6/120/9). Insgesamt ist nach dem Gesagten eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durchaus glaubhaft. Dass sich diese Verschlechterung in einem rentenrelevanten Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit auswirken würde, ist jedoch bei einem Invaliditätsgrad von 2 % im Vergleichszeitpunkt nicht glaubhaft gemacht. Demzufolge hat die Verwaltung den ihr zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3) bei ihrem Nichteintretensentscheid nicht überschritten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer