Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00989
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 18. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1984 geborene X.___ wurde am 13. Januar 1987 (Eingangsdatum) zum Bezug von Invalidenleistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 6/1). Aufgrund des im Abklärungsbericht festgestellten Phosphatdiabetes (Urk. 6/3) gewährte ihr die Invalidenversicherung eine Kostenübernahme bis am 29. Februar 2004 für notwendige medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 461 (Urk. 6/6, Urk. 6/17, Urk. 6/19).
Während der Absolvierung der Realschule wurde die Versicherte am 21. Mai 2001 (Eingangsdatum) durch ihre Beiständin für Berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 6/37). Nachdem die Versicherte unentschuldigt dem Berufsberatungstermin ferngeblieben war, lehnte die IV-Stelle nach angedrohten Säumnisfolgen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Juli 2002 ab (Urk. 6/53). Nach Schulabschluss hatte die Versicherte mehrere Gelegenheitsjobs und absolvierte berufsbegleitend die zweijährige Handelsschule an der Kaufmännischen Berufsschule in Y.___. Schliesslich arbeitete sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 25. Februar bis am 8. Mai 2013 als Sachbearbeiterin beim Z.___. Ihre Anschlussstelle als Sachbearbeiterin fand sie ab dem 13. Mai 2013 beim A.___ in Zürich (Urk. 6/64-65 und Urk. 6/72-73).
Am 7. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, Osteoporose im fortgeschrittenen Stadium, Rückenbeschwerden, Fussfehlstellungen und beidseitig künstliche Hüftgelenke abermals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/63-65). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/71), holte Arbeitgeberberichte (Urk. 6/72-73) und das von der Pensionskasse BVK in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 17. Februar 2016 ein (Urk. 6/85). Zudem forderte die IV-Stelle einen Bericht der behandelnden Ärzte im C.___ ein (Urk. 6/87). Auf Veranlassung des durch den Arbeitgeber eingeschalteten Case Managements klärte die IV-Stelle die berufliche Situation der Versicherten ab (Urk. 6/90 und Urk. 6/93) und gewährte ihr mit Mitteilung vom 3. Juni 2016 Kostengutsprache für ein Job Coaching im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung beim A.___ (Urk. 6/98-99 und 6/115). Des Weiteren wurden die neusten Berichte des C.___ (Urk. 6/111 und Urk. 6/117) sowie das vertrauensärztliche Gutachten der BVK von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten genommen (6/113). Mit Mitteilung vom 15. März 2017 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung im Rahmen des Arbeitsplatzerhalts ab, da die Versicherte nach eigener Aussage mit dem 40%-Pensum an ihre Grenzen stosse (Urk. 6/122). Nach Abschluss der Beruflichen Massnahme holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/124-125, Urk. 6/130, Urk. 6/133-134, Urk. 6/142-143, Urk. 6/146). Im September 2017 wurde der IV-Stelle die am 5. September 2017 erfolgte Geburt des Sohnes der Versicherten und die Dauer des Mutterschaftsurlaubs bis Ende 2017 gemeldet (Urk. 6/137-140). Im Februar 2018 veranlasste die IV-Stelle eine allgemein-internistische, psychiatrische und neurologische Begutachtung der Versicherten durch die E.___ (Expertise vom 17. Mai 2018, Urk. 6/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Juni 2018, Urk. 6/164; Einwand vom 16. August 2018, Urk. 6/169) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 2016 bis am 31. Oktober 2017 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. November 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei ihr neben der unbestrittenen ganzen Rente vom 1. Juni 2016 bis am 31. Oktober 2017 mindestens eine Viertelsrente ab 31. Oktober 2017 zuzusprechen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten seit dem 26. Mai 2015 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Somit beginne ab diesem Tag das gesetzlich vorgegebene Wartejahr zu laufen. Dieses sei am 26. Mai 2016 erfüllt. Da zu diesem Zeitpunkt weiterhin keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei, habe der Invaliditätsgrad zu diesem Zeitpunkt 100 % betragen. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe sechs Monate nach Eingang des Gesuchs. Daher habe die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Um die Arbeitsstelle zu erhalten, sei die Beschwerdeführerin ab Juni 2016 mit Job Coaching unterstützt worden. Aus ärztlicher Sicht sei sie ab 1. August 2016 als Sachbearbeiterin Administration wieder zu 30 % arbeitsfähig gewesen. Eine andere Tätigkeit hätte das zumutbare Arbeitspensum zu keinem Zeitpunkt erhöht. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ausweislich des medizinischen Gutachtens sei die Beschwerdeführerin aber ab 1. August 2017 in der Tätigkeit als Sachbearbeitern wieder voll arbeitsfähig. Somit ende der Anspruch auf eine Invalidenrente unter Berücksichtigung, dass die volle Arbeitsfähigkeit drei Monate und länger andauern müsse, um von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgehen zu können, per 31. Oktober 2017 (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei wohl polydisziplinär begutachtet worden, jedoch sei dabei keine Fachdisziplin vorhanden gewesen, welche die seltene metabolische Knochenerkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit umfassend hätte beurteilen können, daran vermöge auch der Beizug einer Neurologin nichts zu ändern. Zudem sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nicht umfassend abgeklärt worden, die degenerativen Veränderungen in den Händen seien nicht genügend und allfällige Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten sowie die Persönlichkeitsstörung seien gar nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus fehle die Analyse der sozialpraktischen Auswirkung, weshalb sich das psychiatrische Gutachten dadurch als unvollständig und damit als nicht beweistauglich erweise. Die jahrelang behandelnde Nephrologin Dr. F.___ des C.___ begründe die von ihr attestierte Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der verschiedenen Erkrankungen. Sie gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 20 - 40 % aus. Damit habe sie mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente. Eventualiter sei ein polydisziplinäres (psychiatrisches/nephrologisches/rheumatologisches) Gerichtsgutachten bei einer auf Schmerzerkrankungen spezialisierten Institution einzuholen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2018 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17. Mai 2018 ab (Urk. 6/159). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/159/47-70), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. univ. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, Facharzt Innere Medizin, Dr. med. J.___, Fachärztin Neurologie, von der E.___ hielten in ihrem Gutachten vom 17. Mai 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/159/6):
- Cervico-lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen
- Belastungsabhängige Knieschmerzen bds. nach Umstellungsosteotomie beider Unterschenkel wegen O-Beinstellung in den 90er Jahren
- Belastungsabhängige Hüftschmerzen bds. nach Hüft-TEP beidseits am 27.05.2015
- Belastungsabhängige Schulterschmerzen bds. bei freiem Bewegungsausmass, radiologisch im Wesentlichen unauffälligem Befund
- Phosphatdiabetes (Erstdiagnose im Alter von etwa 2 Jahren)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen:
- Nephrokalzinose ohne Nierenfunktionsbeeinträchtigung bei X-chromosomal dominanter hypophosphatämer Rachitis
- Adipositas mit einem BMI von 30,8 kg/m2
- Nikotinkonsum von kumulativ 15 pack/years
- Arterielle Hypertonie unter Bilol 1.25 mg täglich gut eingestellt
- Vitamin-D-Mangel, unter wöchentlicher Vitamin D3 Substitution von 3mg
Polydisziplinär führend seien die orthopädischen Diagnosen, von daher sei die Beschwerdeführerin für körperlich belastende Tätigkeiten wie z.B. als Verkäuferin nicht geeignet. Aus psychiatrischer, allgemeinmedizinisch-internistischer und neurologischer Sicht ergebe sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten betrage 0 %. Für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit im Büro bestünden unter Berücksichtigung des negativen Leistungsbildes keine Gründe, die gegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit sprächen. Entsprechend dem Bericht vom 10. August 2017 des K.___ zur interdisziplinären Schmerzbehandlung bestehe laut wirbelsäulenchirurgischem Befund (Dr. L.___) eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, welche die Wirbelsäule belasten. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen. Aus rheumatologischer Sicht (Dr. M.___) sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte zu 100 % einsetzbar. Laut neurologischer Beurteilung (Dr. N.___) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Dr. O.___) attestiert. Diese attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien aktuell nicht nachvollziehbar (Urk. 6/159/6). Gemäss dem negativen Leistungsbild sollten keine körperlich belastenden Tätigkeiten mit Heben schwerer Gegenstände regelmässig über 10 kg, keine häufigen Überkopftätigkeiten, keine Vibrationen und keine Tätigkeiten, die mit Rotation des Rumpfes einhergehen, ausgeübt werden. Es sollten gemäss dem positiven Leistungsbild leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden. Aktuell bestehe in der zuletzt durchgeführten Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Es handle sich dabei um eine adaptierte Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei wie folgt verlaufen: 100%-ige Arbeitsunfähigkeit nach der Hüftoperation am 27. Mai 2015. Intermittierende Arbeitsfähigkeit: Laut Aktenlage Arbeitsfähigkeit ab ca. August 2016 von 60-80%, ab 10. August 2017 (Bericht interdisziplinäre Schmerzbehandlung Zürich) 100%-ige Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit (Urk. 6/159/7).
4.
4.1 Das orthopädische, allgemein internistische und das neurologische Teilgutachten beruhen grundsätzlich auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/159/22-27, Urk. 6/159/31-37 und Urk. 6/159/40-44) und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst (Urk. 6/159/47-70). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 6/159/27-30, Urk. 6/159/37-39 und Urk. 6/159/44-46). Jedoch fehlt diesen Teilgutachten eine medizinische fachärztliche Beurteilung der Grunderkrankung (Phosphatdiabetes) und insbesondere deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit Kindheit daran leidet.
4.2 Das psychiatrische Teilgutachten wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst (Urk. 6/159/47-70) und es wurden detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben (Urk. 6/159/10-17). Indessen legt es aber die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und nachvollziehbar dar. So enthält das Gutachten keine Ausführungen zu den somatischen und psychiatrischen Komorbiditäten, wodurch eine vollständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen anhand der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren nicht möglich ist (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281 E. 4.3-4.4). Des Weiteren stellte der psychiatrische Teilgutachter einerseits bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen nahezu keine Einschränkungen fest (Urk. 6/159/20), während er andererseits als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwertig leichte Episode, sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, feststellte (Urk. 6/159/18). Wie sich diese Diagnosen schliesslich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin vom psychiatrischen Teilgutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, indem die aktuelle Arbeitsunfähigkeit primär auf die Mutterschaft zurückgeführt wurde (Urk. 6/159/21).
Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b), was die Beschwerdegegnerin nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 unterliess (Urk. 6/161/13). Somit bleibt vorliegend unklar, ob die Beschwerdeführerin weiterhin voll erwerbstätig wäre oder ob sie einer Teilzeitbeschäftigung nachginge und daneben in einem Aufgabenbereich tätig wäre.
4.3 Zusammengefasst erweist sich das Gutachten der E.___ vom 17. Mai 2018 hinsichtlich der streitigen Belange aufgrund der fehlenden nephrologischen Abklärungen als nicht umfassend und die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung insbesondere aus psychiatrischer Sicht als nicht schlüssig. Vor diesem Hintergrund stellt das Gutachten keine beweiskräftige Entscheidgrundlage dar (vgl. E. 1.5). Zudem liegen auch keine medizinischen Berichte vor, welche den invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allumfassend beurteilen liessen.
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz