Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00991


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 23. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, ist verheiratet und Mutter zweier 2004 und 2007 geborener Kinder (Urk. 6/2/2-3). Sie absolvierte bei der Y.___ eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten mit Fähigkeitsausweis (Urk. 6/2/6). Seit dem 1. Januar 2005 arbeitete sie in einem 40%-Pensum als kaufmännische Angestellte im Personalwesen des Schreinereiunternehmens ihres Ehemannes (Urk. 6/2/7, Urk. 6/6/2, Urk. 6/16/4). Am 9. November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Belastungsreaktion aufgrund familiärer Umstände, Lagerungsschwindel sowie eine Operation eines gutartigen Tumors der Ohrspeicheldrüse bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2, Urk. 6/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Hernach holte sie die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Juni 2018 ein (Urk. 6/30/5). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. August 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus, dass keine dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen würden (Urk. 6/31). Dagegen erhob die Versicherte am 25. September 2018 Einwand (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. November 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, namentlich mindestens eine Viertelsrente ab wann rechtens, zu gewähren. Zudem beantragte sie, dass ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen sei, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein verwaltungsexternes polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 6/1-40]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

2.3.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

2.4    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast indes begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (nachfolgend: IV-Stelle; Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür - nebst dem RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) und den externen medizinischen Sachverständigen (Art. 59 Abs. 3 IVG) - auf die medizinischen Abklärungsstellen (nachfolgend: MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


3.

3.1    Dem «Ambulanten Bericht Notfall» des Kantonsspitals Z.___ vom 4. Juli 2016 sind die Diagnosen (1) benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des posterioren Bogengangs links, (2) Hyperventilation, (3) Status nach Punktion einer Talgdrüse retroaurikulär links sowie Status nach HELLP (hämolytische Anämie, erhöhte Leberwerte, Verminderung der Thrombozyten) 2004 mit/bei persistierender Thrombopenie mit Splenomegalie zu entnehmen (Urk. 6/9/7).

3.2    Dr. med. A.___, Oberärztin, Spital B.___, führte im Bericht vom 27. Juli 2016 zu Händen der Krankentaggeldversicherung die Diagnose Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) an. Dazu führte sie aus, dass durch die psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche (seit 31. März 2016) in der Krisensituation eine rasche Verbesserung habe erzielt werden können. Derzeit seien keine weiteren Therapien oder Behandlungen vorgesehen, da durch die derzeitige Behandlung von einer raschen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit kompletter Remission der Symptomatik ausgegangen werde (Urk. 6/9/10).

    Im ebenfalls an die Krankentaggeldversicherung gerichteten Bericht vom 15. Juni 2017 führte Dr. A.___ sodann aus, dass die Behandlungen eine zunehmende Stabilisierung im Umgang mit den unerwarteten somatischen Komplikationen gezeigt habe. Die Beziehungen in der Familie hätten sich deutlich entspannt und es sei eine bessere Kommunikation möglich geworden. Der letzte Kontakt zur Referentin habe am 16. Januar 2017 stattgefunden (Urk. 6/16/10). Aus psychiatrischer Sicht wäre im Sommer 2016 eine Arbeitsfähigkeit erreichbar gewesen, da die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Problematik stark eingeschränkt gewesen sei, sei sie von dieser Seite her zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/16/11).

3.3    Bei der Operation vom 6. September 2016 wurde von Prof. Dr. med. C.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, wegen des Verdachts auf ein pleomorphes Adenom des tiefen Parotislappens links eine totale Parotidektomie mit Tumorentfernung im tiefen Lappen links unter Fazialismonitoring durchgeführt (Urk. 6/9/6).

    Am 4. Oktober 2016 berichtete Prof. Dr. C.___ der Krankentaggeldversicherung, dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 9. September 2016 hospitalisiert gewesen sei. Bei der Operation vom 4. Oktober 2016 sei ein gutartiger Tumor der Ohrspeicheldrüse links entfernt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. September 2016 bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Es würden keine weiteren Behandlungen durchgeführt. Nach der Erholungsphase werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder normal sein (Urk. 6/9/3).

3.4    Dr. med. D.___, FMH Neurologie, Zentrum E.___, stellte nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2017 folgende Diagnose (Urk. 6/17/17):

Chronische stechende Schmerzen links im Bereich des Kieferwinkels sowie im Ohr:

- seit totaler Parotidektomie links (6. September 2016) wegen pleomorphen Adenom

- anamnestisch initial begleitende durch Geschmacksempfindung ausgelöste Schmerzen im Verlauf weitgehend regredient

    In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, die Ursache der nur teils durch Kauen - aber auch durch Kälteexposition - verstärkten chronischen stechenden linksseitigen Schmerzen unmittelbar unterhalb des Ohrläppchens (ausstrahlend nach ventral) und - teils davon zeitlich unabhängig - «im Inneren des Ohres» sei ihm nicht ganz klar. Klinisch-neurologisch finde sich eine (im postoperativen Verlauf offenbar gebesserte) Fühlminderung im Bereich der Ohrmuschel bis wenig präaurikulär sowie eine Druckdolenz unmittelbar unterhalb des Ohrläppchens und im Ohrkanal - vor allem dorsal. Ferner hielt Dr. D.___ folgendes fest: subjektiv intakte Geschmacksempfindung auch über der linken Zungenhälfte (nicht geprüft). Eine Behandlung mit Lyrica® und Cymbalta® (seit ca. Ende März 2017 in erhöhter Dosis) habe eine gewisse Schmerzlinderung gebracht; recht gute Stunden dauernde Schmerzdämpfung durch Einnahme von Palexia® 50mg bis 6x pro Tag. Wie ihm die Beschwerdeführerin berichtet habe, habe weder die ORL-ärztliche noch die Kieferorthopädische-Untersuchung eine klare Ursache der Schmerzen zu Tage gefördert (Urk. 6/17/17).

3.5    Im Bericht vom 26. Juli 2017 führte Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie/Interventionelle Schmerzmedizin die Diagnosen Verdacht auf Intermediusneuropathie bei Zustand nach Parotistumorentfernung links im September 2016 sowie Thrombopenie bei Zustand nach HELLP-Syndrom im Rahmen der ersten Schwangerschaft an (Urk. 6/17/19).

3.6    Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt zum ärztlichen Befund fest, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich Kiefer, Ohr und Schläfe links leide (Urk. 6/17/2). Dazu führte sie aus, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen schlecht konzentrieren könne. Wegen der Medikamenteneinnahme sei sie sehr müde. Sie sei wenig belastbar. Wegen des Schwindels fahre sie nicht mehr mit dem Auto. Zudem habe sie eine Haushaltshilfe (Urk. 6/17/2).

    Im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 13. November 2017 nannte Dr. G.___ die Diagnose neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus facialis links nach elektiver Operation am 6. September 2016 (Urk. 6/20/3).

3.7    Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Otorhinolaryngologie (ORL), Universitätsspital I.___, hielt im Bericht vom 30. April 2018 fest, dass eine Schmerzproblematik ohne somatisches Korrelat bestehe. Im Fachgebiet ORL könnten keine Diagnosen gestellt werden. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei unklar und könne durch einen ORL-Arzt nicht beurteilt werden (Urk. 6/26/4).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der leistungsablehnenden Verfügung vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2) auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, medizinische Gutachterin SIM, Vertrauensärztin SGV, vom 12. Juni 2018 ab (Urk. 6/30/5). Dr. J.___ führte aus, dass derzeit als Hauptdiagnose Schmerzen im Bereich des linken Kieferwinkels und unterhalb des linken Ohrläppchens nach operativer Entfernung der Gl. Parotis (Ohrspeicheldrüse) am 6. September 2016 bei gutartigem Tumor der Drüse genannt würden. Ein organisches Korrelat für die Schmerzen sei nicht gefunden worden. Auch aus ORL-Sicht habe kein Hinweis auf ein organisches Korrelat bestanden. Dr. G.___ habe am 13. November 2017 berichtet, dass es sich um ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus facialis handeln würde. Zugleich habe sie aber berichtet, dass eine Facialisblockade ohne Erfolg geblieben sei, was den Nervus facialis als Schmerzursache praktisch ausschliessen würde. Dr. G.___ habe am 23. August 2017 eine psychische Belastungssituation erwähnt, welche seit März 2016 bestehe. Aus dem Bericht des Spitals B.___ vom 15. Juni 2017 gehe hervor, dass es im Rahmen eines Paarkonflikts zu einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) gekommen sei. Weiter werde von einer Thrombozytopenie unklarer Genese berichtet, die dem Bericht von Dr. G.___ vom 23. August 2017 zufolge bereits seit 2004 bekannt sei (Urk. 6/30/5).

    Gestützt darauf gelangte die RAD-Ärztin zum Schluss, dass eine Anpassungsstörung nicht als dauerhaft zu beurteilen sei. Der Schmerz bleibe ohne organisches Korrelat. Somit sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 6/30/5).

4.2    Es trifft nach Lage der Akten zu, dass die seit März 2016 behandelnde Psychiaterin der Anpassungsstörung ab Sommer 2016 keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr zumass (E. 3.2) und die Fachärzte der ORL (E. 3.7), der Kieferchirurgie und Neurologie (E. 3.4) bisher kein organisches Substrat für die chronischen Schmerzen fanden. Indes können - unabhängig ihrer Ätiologie - die Auswirkungen der geklagten Schmerzen und allenfalls der einzunehmenden Medikation auf die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin erwähnte die Hausärztin Dr. G.___, die (bzw. ihre Vorgängerin) seit 4. Juli 2016 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses attestierte (Urk. 6/17/2), dass die Beschwerdeführerin infolge der Schmerzen sich schlecht konzentrieren könne, sehr müde und wenig belastbar sei sowie unter Schwindel leide (E. 3.6). Diese Beurteilung blieb in medizinischer Sicht unwidersprochen. Auch wenn für den Schmerz kein organisches Korrelat gefunden wurde, so wäre das Vorliegen einer krankheitswertigen Schmerzstörung unter Einbezug der vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren zu prüfen (vgl. E. 2.3.2) oder allenfalls der Einfluss der notwendigen Medikamente medizinisch einzuschätzen. Diesbezüglich fehlen indes fachärztliche (psychiatrische, neurologische) Beurteilungen.

    Da der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde und allenfalls weitere Abklärungen hinsichtlich Qualifikation und Aufgabenbereich notwendig werden (vgl. nachfolgend E. 4.3), rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdeführerin zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht entwickelten Standardindikatoren (E. 2.3.2) zurückzuweisen (E. 2.5). Praxisgemäss ist eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352). Nach Lage der Akten drängen sich die Fachdisziplinen Neurologie, Otorhinolaryngologie und Psychiatrie auf, wobei es Sache der Gutachtensstelle sein wird, über den Beizug der notwendigen Fachärztinnen und Fachärzte zu entscheiden.

4.3    Anzufügen ist folgendes: Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie zu 40 % im Erwerbsbereich und zu 60 % im Haushaltsbereich tätig sei (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin stellte sich bislang auf den Standpunkt, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2), weshalb sie bezüglich einer allfälligen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich keine Abklärungen tätigen musste. Je nach dem Ergebnis der weiteren medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin daher auch eine sog. sozialversicherungsrechtliche Qualifikation vornehmen und allenfalls die Einschränkungen im Aufgabenbereich erheben müssen.


5.    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


6.    

6.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Samuel Teindel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher