Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00993
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 10. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war seit ihrer Einreise in die Schweiz im September 2007 als Cabin Crew Member (CCM) in der Funktion als Flight Attendant bei der Y.___ tätig (Urk. 9/18, 9/32/3). Am 28. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erste medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/8, 9/11-12, 9/18, 9/24-25), führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/10) und sprach der Versicherten am 14. August 2013 von Juli bis Dezember 2013 einen Arbeitsversuch bei der betriebseigenen Kindertagesstätte Z.___ der Y.___ sowie Taggelder für die Dauer der Massnahme zu (Urk. 9/27, 9/30). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde am 28. März 2014 per 30. Juni 2014 gekündigt (Urk. 9/33). Am 15. April 2014 wurde der Versicherten der Abschluss der Eingliederungsberatung und die Einleitung der Rentenprüfung mitgeteilt (Urk. 9/35).
1.2 Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/37, 9/46) und liess die Versicherte am 28. April 2015 durch Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) orthopädisch/rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen (Urk. 9/50-51). Mit Vorbescheid vom 4. November 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Januar 2014 eine befristete ganze Rente bis am 30. September 2014 zuzusprechen (vgl. Urk. 9/59). Nachdem die Versicherte am 1. Dezember 2015 und ergänzend am 22. Januar 2016 Einwand gegen den Vorbescheid hatte erheben (Urk. 9/63, 9/72) und weitere Arztberichte hatte einreichen lassen (Urk. 9/84, 9/87, 9/97, 9/113, 9/124, 9/139), wurde ein psychiatrisches Gutachten als erforderlich erachtet (Urk. 9/128), welches am 15. November 2017 durch Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 9/144).
1.3 Mit neuem Vorbescheid vom 21. Februar 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente, ab 1. August 2015 eine Viertelsrente und ab 1. April 2016 eine unbefristete Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 9/151) und auferlegte ihr mit gleichentags versandtem Schreiben die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung im Sinne der Schadenminderungspflicht (Urk. 9/150). Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2018 Einwand erheben (Urk. 9/165). Nach weiteren erwerblichen Abklärungen (Urk. 9/174 [= Urk. 9/179]) durch die IV-Stelle sowie Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 12. September 2018 (Urk. 9/188), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 im Sinne des Vorbescheids vom 21. Februar 2018, womit der Beschwerdeführerin gemäss Berechnung der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab 1. November 2018 eine Dreiviertelsrente in Höhe von Fr. 383.-- zustehe (Urk. 9/195-196, 9/198 [= Urk. 2]). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 verfügte die Eidgenössische Invalidenversicherung sodann über eine Nachzahlung von Fr. 22'563.-- für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2018 (Urk. 9/201 [= Urk. 15/2]).
2. Am 9. November 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2018 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr höhere Rentenleistungen auszurichten. In formeller Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms.
Am 3. Dezember 2018 erhob die Versicherte sodann Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Urk. 15/2) und beantragte, die Verfügung sei teilweise aufzuheben, ihr seien rückwirkend ab 1. Januar 2014 höhere Rentenleistungen zu gewähren und das Verfahren sei mit dem Prozess Nr. IV.2018.00993 zu vereinigen (Urk. 15/1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantworten vom 17. Dezember 2018 (Urk. 7) und 23. Januar 2019 (Urk. 15/5) die Abweisung der Beschwerden und erklärte sich mit einer Verfahrensvereinigung einverstanden. Am 27. Februar 2019 zog die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 13). Die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerin wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 6. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14 und Urk. 15/7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Parteien beantragten übereinstimmend die Vereinigung der Verfahren Nr. IV.2018.00993 und IV.2018.01043. Zwischen den Verfahren Nr. IV. 2018.00993 und IV. 2018.01043 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. IV.2018.01043 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2018.00993 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2018.01043 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 15/0-8 geführt.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 96 V 29; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 63 f. zu Art. 28a).
2.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung betreffend Rente (Urk. 2) davon aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit März 2012 als Flugbegleiterin erheblich eingeschränkt. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien Ende 2013 abgeschlossen worden, weshalb die Rentenprüfung eingeleitet worden sei. Da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen von Juli bis Dezember 2013 Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe, könne erst ab 1. Januar 2014 ein Rentenanspruch entstehen. Seit Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr möglich, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Danach habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, weshalb ihr aus medizinischer Sicht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte des RAD am 28. April 2015 eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden könne (Urk. 2 S. 3). Gestützt auf den Einkommensvergleich bestehe ein Invaliditätsgrad von 42 %; die ganze Rente werde deshalb ab 1. August 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 2 S. 6). Ab dem 1. Januar 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hingegen wieder verschlechtert. Seither bestehe nur eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 2 S. 4). Ab 1. April 2016 habe die Beschwerdeführerin daher bei einem Invaliditätsgrad von 66 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2 S. 6).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht angenommen werden, dass sie ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich Maître de Cabin (M/C) bei der Y.___ geworden wäre und ein entsprechend höheres Einkommen erzielt hätte (Ur. 2 S. 5). Die Beschwerdeführerin habe sodann eingewendet, dass ein Grossteil der Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 nicht mit ihrem Belastungsprofil vereinbar sei, was nicht überzeuge. Mit Blick auf das Bildungsniveau der Beschwerdeführerin, auf das sie weiterhin zurückgreifen könne, sei nicht vom tiefsten Kompetenzniveau auszugehen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die entsprechenden Tätigkeiten nicht ausüben könne, nur weil sie nicht unter besonderem Zeit- und Termindruck arbeiten sollte; es werde daher am Kompetenzniveau 2 festgehalten (Urk. 2 S. 6).
3.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihren Beschwerden (Urk. 1 und Urk. 15/1), die medizinischen Feststellungen, aufgrund derer die Rentenleistungen berechnet worden seien, seien nicht strittig; die Beschwerden würden sich ausschliesslich gegen den Einkommensvergleich und die konkrete Berechnung der Rentenhöhe richten. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, es sei einerseits beim Einkommensvergleich von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen worden. Andererseits sei das berücksichtigte Invalideneinkommen zu hoch bemessen und das massgebende Durchschnittseinkommen, aufgrund dessen die konkrete Rentenhöhe ermittelt worden sei, zu tief angesetzt worden (Urk. 1 S. 5 und Urk. 15/1 S. 6). In Bezug auf das Valideneinkommen brachte die Beschwerdeführerin vor, es würden konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im Gesundheitsfall zur M/C aufgestiegen wäre (Urk. 1 S. 6). Zur Ermittlung des Valideneinkommens dürfe daher nicht auf die Lohnangaben im Salärband B abgestellt werden, sondern es sei mindestens auf das Salärband D für einen M/C EU abzustellen (Urk. 1 S. 8). Bezüglich des Invalideneinkommens sei sodann fraglich, ob die weiteren Ausbildungen aus Deutschland in der Schweiz anerkannt seien. Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz nur die Tätigkeit als Cabin Crew Member ausgeübt. Da der Grossteil der Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 mit dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin nicht vereinbar sei, sei das Invalideneinkommen anhand der statistischen Löhne von Kompetenzniveau 1 zu berechnen (Urk. 1 S. 9).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die psychiatrische Gutachterin Dr. med. A.___ als Diagnosen eine langanhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) mit Differenzialdiagnose einer zusätzlichen dissoziativen Störung gemischt (ICD-10 F 44.7) sowie eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61) aufführte (Urk. 9/144/33). Das Gutachten von Dr. med. A.___ basiert auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten – insbesondere der orthopädisch/rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung durch die Ärzte des RAD – abgegeben (vgl. Urk. 9/144/4-37). Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Seit der Untersuchung durch den RAD im Mai 2015 sei es zu einer regressiven Entwicklung gekommen. In einer strukturierten Tätigkeit mit klaren Vorgaben ohne Zeit- und Termindruck oder Entscheidungsdruck in einem überschaubaren Team mit Verständnis für die hohe Kränkbarkeit der Beschwerdeführerin und ohne häufigen personellen Wechsel sollte sie nach Einschätzung der Gutachterin ab Anfang 2016 in der Lage sein, einer Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden pro Tag (ca. 30 %-Pensum) nachgehen zu können, dabei sollte es sich um leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen handeln (Urk. 9/144/48-49).
4.2 Damit kann festgehalten werden, dass das Gutachten von Dr. med. A.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise erfüllt. Der medizinische Sachverhalt wird von den Parteien sodann auch nicht bestritten (vgl. E. 3). Es kann daher auf das Gutachten von Dr. med. A.___ abgestellt werden.
5. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens und damit der hieraus resultierende Invaliditätsgrad.
5.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Blosse Absichtserklärungen zum beruflichen Aufstieg genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, vgl. E. 2.4).
5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe berufliche Zusatzausbildungen absolviert, zu denen als CCM kein Anlass bestanden habe. Des Weiteren habe sie auch die sprachliche Voraussetzung der Dreisprachigkeit erfüllt, da sie neben den Sprachen Deutsch und Englisch auch das Französischdiplom erlangt habe. Dass Aspiranten mit einer entsprechenden Berufsprüfung allenfalls bevorzugt würden, spreche ausserdem nicht dagegen, dass sie überwiegend wahrscheinlich zur M/C aufgestiegen wäre (Urk. 1 S. 6-7).
5.1.2 Gemäss Art. 32 des GAV 15 für Cabin Crew Member der Y.___ legt die Y.___ Art und Zeitpunkt sowie Dauer sämtlicher Ausbildungsschritte für alle CCM fest, dazu gehören auch Spezialisten- und Führungsfunktionen. Kandidaten mit bestandener Berufsprüfung werden für das Auswahlverfahren zu Karriereschritten gemäss GAV 15 bevorzugt eingeladen und behandelt. Bei gleichen Qualifikationen haben diejenigen Kandidaten mit Berufsprüfung gemäss Art. 33 des GAV 15 der Y.___ den Vorzug (vgl. Urk. 9/71/65). Die Beschwerdeführerin führte zwar zutreffend aus, dass die Berufsprüfung keine Voraussetzung für weitere Karriereschritte ist und deren Fehlen noch nicht gegen einen beruflichen Aufstieg spreche (Urk. 1 S. 6). Zu berücksichtigen ist aber dennoch, dass das Ablegen der genannten Prüfung zumindest einen Hinweis auf eine konkrete Karriereplanung geliefert hätte, geniessen Kandidaten mit abgeschlossener Berufsprüfung doch Vorrang im Auswahlverfahren für Karriereschritte. Unstrittig verfügt die Beschwerdeführerin nicht über einen solchen Abschluss. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe von Beginn an ihrer Karriere als CCM Weiterbildungen absolviert, Zusatzaufgaben übernommen, eine dritte Sprache erlernt und Seminare besucht (Urk. 1 S. 8). Die dokumentierten Zusatzausbildungen beziehungsweise –aufgaben absolvierte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2006 (Urk. 9/189), als sie noch für eine deutsche Fluggesellschaft tätig war. Inwiefern diese Ausbildungen konkret einen Einfluss auf die Ausbildung zur M/C bei der Y.___ haben könnten, wurde nicht näher dargelegt und lässt sich auch nicht aus dem GAV 15 ableiten. Die Tatsache alleine, dass Weiterbildungen allenfalls eine Verkürzung der Ausbildung zur M/C zur Folge haben könnten, reicht jedenfalls nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer beruflichen Weiterentwicklung auszugehen. Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend (Urk. 1 S. 6-7), aus der Qualifikationsbeurteilung aus dem Jahr 2009 gehe hervor, dass sie weitere Funktionen wie die Tätigkeit als First Class CCM oder M/C angestrebt habe (Urk. 9/71/156). Im Jahr 2010 sei ferner festgehalten worden, sie habe «das Zeug zur M/C» (Urk. 9/71/160). Dass die Beschwerdeführerin jedoch konkrete Schritte unternommen hätte, die aufzeigten, dass sie die Ausbildung zur M/C im Gesundheitsfall absolviert hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Die Qualifikationsbeurteilungen zeigen einzig auf, dass sie das Interesse an einer anderen Funktion hatte und nach Einschätzung ihres Arbeitgebers hierfür geeignet gewesen wäre, was aber nicht als konkreter Schritt, wie etwa eine Anmeldung zur Ausbildung, zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass die Dreisprachigkeit nicht nur Voraussetzung für die Ausbildung zur M/C ist, sondern auch einen Einfluss auf das Salär eines CCM hat (vgl. Salärband A CCM mit zwei Sprachen und Salärband B CCM mit drei Sprachen Urk. 9/71/86). Es kann daher nicht darauf geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe das Französischdiplom einzig im Hinblick auf eine Ausbildung als M/C absolviert. Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte ferner auch, dass die Beschwerdeführerin noch kein Assessment für die M/C-Ausbildung absolviert habe (vgl. Urk. 9/92). Abgesehen von der sprachlichen Weiterentwicklung (Urk. 9/71/161) sind damit keine weiteren Diplome oder Kursbestätigungen aktenkundig, weshalb nicht von einer konkreten Absicht zur beruflichen Weiterentwicklung ausgegangen werden kann (vgl. E. 2.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei der früheren Arbeitgeberin den beruflichen Aufstieg zur M/C absolviert und damit ein höheres Einkommen erzielt hätte.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete von September 2007 bis im Jahr 2011 in einem 100 %-Pensum als CCM bei der Y.___, reduzierte ihr Pensum jedoch aus gesundheitlichen Gründen ab 1. Januar 2011 auf 80 % (Urk. 9/18/3, 9/51/3), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollen Erwerbstätigkeit ausging (Urk. 9/193/1). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin die Mehrflugleistungen und die Verkaufsumsatzbeteiligungen anhand der Lohndaten der Jahre 2008 bis 2010 festlegte (vgl. Urk. 9/174) und für das Jahr 2015 den aktuellen GAV 15 in Bezug auf den Grundlohn anwendete, ist festzuhalten, dass das Valideneinkommen mit Fr. 51’680.-- für das Jahr 2015 korrekt festgesetzt wurde. Für das Jahr 2016 bezifferte die Beschwerdegegnerin den Grundlohn mit Fr. 49'248.-- und rechnete ein halbes 13. Monatssalär sowie eine Erhöhung um 1/8 des 13. Monatssalärs aufgrund des Geschäftsganges der früheren Arbeitgeberin hinzu (vgl. Urk. 9/192/4). Zudem berücksichtigte sie die Mehrflugleistungen und Bordverkäufe, was für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von insgesamt Fr. 53'250.-- ergab (vgl. auch Urk. 9/193). Die einzelnen Lohnbestandteile und der Grundlohn wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 8) und erweisen sich aufgrund der Aktenlage als korrekt, weshalb auf die Berechnung der Beschwerdegegnerin abzustellen ist.
5.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Betreffend das Invalideneinkommen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb auf statistische Werte abzustellen ist (vgl. E. 2.5). Wenn die versicherte Person sodann nach Eintritt der Invalidität nicht mehr auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenznivau 2 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1 mit Hinweisen).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe eine Ausbildung als CCM absolviert und mehrere Jahre im Flugdienst beziehungsweise als Ground Crew Member gearbeitet. Zwar habe sie weitere Ausbildungen in Deutschland absolviert, deren Anerkennung in der Schweiz jedoch unklar sei. In der Schweiz habe sie nur als CCM gearbeitet und nie eine andere Tätigkeit ausgeübt. Die meisten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 der LSE 2014 seien ihr zudem nicht mehr zumutbar, da sie keinem Zeit- oder Termindruck ausgesetzt werden dürfe. Es komme daher nur die Berücksichtigung des Lohnes im Kompetenzniveau 1 in Frage, wo einfache und handwerkliche Tätigkeiten erfasst werden (Urk. 1 S. 9).
5.2.2 Die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse der Beschwerdeführerin sind zweifelsohne im Bereich der Erziehungswissenschaft, Gestaltungstechnik und Sport anzusiedeln (vgl. Urk. 9/1). Auch wenn die Beschwerdeführerin in diesem Bereich in der Schweiz nie tätig war, ist zu berücksichtigen, dass sie über eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Bereichen verfügt und auch als Referendarin in Deutschland tätig war. Dass der Beschwerdeführerin Tätigkeiten im Verkauf, der Datenverarbeitung oder Administration aufgrund des Leistungsprofils nicht zumutbar sein sollten, ist weder aus den Akten ersichtlich noch nachvollziehbar, zumal Tätigkeiten in diesen Bereichen nicht zwangsläufig an Zeitdruck geknüpft sind. Im Übrigen ist auf den Widerspruch hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin ihren übrigen beruflichen Werdegang mit Staatsprüfungen für Lehrämter in Gestaltungstechnik und Sport für die Frage des Valideneinkommens als zusätzliche Qualifikation verstanden haben will (Urk. 1 S. 7), während sie demgegenüber im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens vortragen lässt, die schweizerische Anerkennung der in Deutschland absolvierten Ausbildungen sei unklar, weshalb - mangels anderer in der Schweiz ausgeübter Tätigkeit als jener als Mitglied der Cabin Crew - für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 9). Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihres Ausbildungsstandes sowie angesichts der Tatsache, dass sich auch im Kompetenzniveau 2 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck finden lassen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – auch ohne zwingende Anerkennung ihrer Abschlusszeugnisse – über hinreichende Kenntnisse, Fertigkeiten und Berufserfahrung verfügt, um unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen praktische Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 2 auszuüben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenwerte des Kompetenzniveaus 2 ermittelt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte, sind nicht aktenkundig, weshalb ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht fällt.
5.2.3 Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht im Jahr 2015 bei einem 50 %-Pensum von einem Invalideneinkommen von Fr. 30'224.-- (Total für Frauen der LSE 2014 von Fr. 4'808.--) und im Jahr 2016 bei einer 30%igen Tätigkeit von Fr. 18’280.-- aus (vgl. Urk. 9/192/3-4).
5.3 Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, weshalb der Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2014 100 %, ab dem 28. April 2015 42 % sowie ab dem 1. Januar 2016 66 % beträgt. Ab 1. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine befristete ganze Rente. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. April 2016 auf eine Dreiviertelsrente.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte sodann eine höhere monatliche Rentenleistung mit der Begründung, die im individuellen Konto erfassten Lohnzahlen würden – insbesondere in den Jahren 2012 und 2013 – nicht mit den Lohnausweisen übereinstimmen. Das massgebliche Durchschnittseinkommen habe damit nicht korrekt ermittelt werden können, weshalb auch die Höhe der zugesprochenen Rentenleistung nicht korrekt sei (Urk. 1 S. 10).
6.2
6.2.1 Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
6.2.2 Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG und Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in deren individuelles Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d. h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
6.2.3 Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
6.3 Betreffend die Rentenhöhe erklärte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel mit Schreiben vom 14. Dezember 2018, grundsätzlich werde daran festgehalten, dass das im individuellen Konto eingetragene Einkommen dem von der Arbeitgeberin gemeldeten AHV-pflichtigen Lohn für die jeweiligen Jahre entspreche. Die ins Recht gelegten Lohnausweise würden nicht als Beweis ausreichen, um eine Berichtigung der Eintragung im individuellen Konto zu verlangen. Der Lohnausweis sei für die Steuerverwaltung bestimmt; nicht alle Lohnteile, welche steuerpflichtig seien, würden jedoch der Beitragspflicht der AHV unterstehen. Dies treffe beispielsweise für Taggeldleistungen aus Kranken- und Unfallversicherungen zu. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen könne keine Korrektur der Einträge in ihrem individuellen Konto erfolgen (Urk. 8).
6.4 Aus dem Auszug des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin (IK-Auszug, Urk. 9/145) geht hervor, dass im Jahr 2007 Fr. 17'107.--, im Jahr 2008 Fr. 46’704.--, im Jahr 2009 Fr. 46'147.--, im Jahr 2010 Fr. 39’540.--, im Jahr 2011 Fr. 29’748.--, im Jahr 2012 Fr. 15’375.-- und im Jahr 2013 Fr. 16'726.-- als AHV-pflichtige Einkommen durch die Arbeitgeberin deklariert wurden. Es trifft zwar zu, dass die Lohnangaben in den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Lohnausweisen von den Einträgen im IK-Auszug abweichen (Jahr 2007: + Fr. 1’065.--, Jahr 2009: - Fr. 831.--; Jahr 2010: - Fr. 4'279.--; Jahr 2011: - Fr. 1'703.--; Jahr 2012: - Fr. 20'030.--; Jahr 2013: - Fr. 18'295.--). Damit alleine lässt sich aber eine Berichtigung der Konteneintragungen nicht begründen. Dies umso weniger, als den Lohndaten der Arbeitgeberin für die Jahre 2007 bis 2014 (Urk. 9/174 [= Urk. 9/179]) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2013 Krankentaggelder bezog (Urk. 9/174/3-7). Wie die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel zutreffend vorbrachte, gehören Versicherungsleisten bei Unfall, Krankheit oder Invalidität – ausgenommen Taggelder nach Art. 25 IVG und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) – gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVG nicht zum Erwerbseinkommen und sind damit nicht AHV-pflichtig. Inwiefern unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten die Eintragungen offenkundig unrichtig sein sollten, hat die Beschwerdeführerin weder substantiiert dargelegt noch mittels aussagekräftiger Urkunden belegt. Hinweise, welche auf eine falsche Deklaration der Einkommen in den Jahren 2007 bis 2014 durch die vormalige Arbeitgeberin hindeuten würden, sind jedenfalls nicht aktenkundig.
Die Ausgleichskasse stellte für die Berechnung des massgeblichen Durchschnittslohnes daher zu Recht auf die Angaben im individuellen Konto ab. Die Höhe der zugesprochenen Rentenleistungen ist daher nicht zu beanstanden.
7. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerden.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2018.01043 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2018.00993 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif