Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00997


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 17. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, zuletzt bis 1992 als Kranführer tätig, meldete sich am 15. Oktober 1993 unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 23. September 1992 (Sturz von einem Gerüst mit verschiedenen Verletzungen) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/4 und Urk. 8/3/3). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse leitete die IV-Stelle des Kantons Thurgau Umschulungsmassnahmen ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung am Kantonsspital Y.___ (MEDAS; Expertise vom 19. April 1996, Urk. 8/47). Nach weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 1999 (Urk. 8/83 und Urk. 8/85) eine unbefristete ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 83 % mit Wirkung ab 1. August 1995 zu mit Unterbrechung zufolge Taggeldzahlungen während den beruflichen Massnahmen.

    Die nach Wohnsitzwechsel neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bestätigte die Weiterausrichtung der ganzen Rente revisionsweise mit Mitteilungen vom 6. April 2001 (Urk. 8/94), 13. Juni 2005 (Urk. 8/102), 1. Dezember 2008 (Urk. 8/108) und 24. Mai 2013 (Urk. 8/117).

1.2    Im November 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie den Versicherten observieren liess (Überwachungsauftrag vom 11. September 2014, Urk. 8/137). Nach Eröffnung der Abklärungsergebnisse verfügte die IV-Stelle am 9. Januar 2017 (Urk. 8/149) die Sistierung der Invalidenrente per Ende September 2016, wogegen der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (Urk. 8/152/3-13) Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob. Im Rahmen weiterer medizinischer Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten bei der Z.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 30. August 2017, Urk. 8/169). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2018 (Urk. 8/177) stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 7. August 2018 (Urk. 8/184) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. Oktober 2018 sei aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten und ihm die vorenthaltenen Rentenleistungen seit Ende September 2016 zuzüglich Verzugszins nachzuzahlen (2.), die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die angedrohte Rückforderung zu unterlassen (3.) und die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten Fr. 958.50 an den Beschwerdeführer zu bezahlen (4.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IV-Stelle schloss am 21. Dezember 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.6    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):

a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;

b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).

    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 2) damit, dass die gutachterliche Untersuchung ergeben habe, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar seien. Wegen eines Karpaltunnelsyndroms seien auf neurologischem Fachgebiet einzig Tätigkeiten, bei welchen die Handgelenke einer starken Belastung - wie bei Arbeiten mit einem Presslufthammer - ausgesetzt seien, nicht mehr zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Kranführer wie jede weitere angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer aber nach wie vor möglich. Die Gutachter hätten sodann berichtet, dass das anlässlich der Observation beobachtete Verhalten dem gesundheitlichen Bild entspreche, welches anlässlich der Begutachtung habe erhoben werden können. Es liege damit ein Widerspruch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer selbst reklamierten Beschwerden und dem beobachteten Verhalten vor. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestünden, welche bei der Invalidenversicherung berücksichtigt werden könnten, betrage der neu festgestellte Invaliditätsgrad 0 %. Spätestens ab November 2014 bis zum Zeitpunkt der Sistierung Ende September 2016 seien daher ungerechtfertigte Rentenleistungen ausgerichtet worden. Diese würden zurückgefordert werden. Danach würden die Rentenleistungen dauerhaft eingestellt werden. Es habe eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festgestellt werden können und ein Revisionsgrund sei somit klar ausgewiesen.

2.2    Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass gemäss Abklärungsergebnis der Beschwerdegegnerin feststehe, dass beim Beschwerdeführer keine revisionsbegründende Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege. Gemäss Medienberichten würden die Z.___ beziehungsweise deren Inhaber und ärztlicher Leiter, Prof. Dr. A.___, sowie ein für die Z.___ tätiger Psychiater in Verdacht stehen, bewusst falsche Gutachten abgegeben zu haben. Die erhobenen Vorwürfe würden vom Muster her sehr stark an das erinnern, was dem Beschwerdeführer anlässlich seiner eigenen Begutachtung durch Dr. B.___ wiederfahren sei. Aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe gegen einen für die Z.___ tätigen Psychiater sei daher von Amtes wegen abzuklären, ob es sich dabei um Dr. B.___ handle.

    Sodann weise das psychiatrische Teilgutachten gravierende Mängel auf. Dasselbe gelte bezüglich des neuropsychologischen Teilgutachtens. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde mit nichtigen Gründen angezweifelt. Die Kritik am Behandlungsansatz sei ebenfalls nicht zu hören, womit die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit separatem Schreiben vom 15. Juni 2018 auferlegte Mitwirkungspflicht ebenfalls unberechtigt und damit unverbindlich sei. Die psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen sowie die unsachgemässen Schlussfolgerungen der Z.___ würden unzählige gravierende Mängel aufweisen und seien somit gar nicht geeignet, valide Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu liefern. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor erwerbsunfähig sei und Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe.

    Weiter sei das von der Beschwerdegegnerin beschaffte Observationsmaterial ohne Rechtsgrundlage beschafft worden. Die erfolgte Observation lasse sich auch im Nachhinein nicht rechtfertigen. Diese selbst wie auch das sich darauf abstützende Z.___-Gutachten seien aus diesen Gründen aus den Akten zu entfernen. Von einer Verletzung der Meldepflicht könne unter den vorerwähnten Umständen keine Rede sein. Mangels Revisionsbedürftigkeit sei die beabsichtigte Rückforderung vielmehr von vornherein ohne Grundlage.

2.3    Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob er immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Veränderung bildet die Verfügung vom 4. Juni 1999, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 1995 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/83 und Urk. 8/85). Die zwischenzeitlich ergangenen rentenbestätigenden Revisionsentscheide basierten nicht auf umfassenden Abklärungen, sondern im Wesentlichen auf Formularberichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/92, Urk. 8/100, Urk. 8/105-106, Urk. 8/110/3, Urk. 8/112 und Urk. 8/114).


3.

3.1    Die Verfügung vom 4. Juni 1999 (Urk. 8/83 und Urk. 8/85) basierte laut Feststellungsblatt vom 2. November 1998 (vgl. Urk. 8/75) im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:

3.1.1    Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin, hielt in seinem Arztbericht vom 9. November 1993 (Urk. 8/9) folgende Diagnosen fest:

- Status nach Polytrauma

- Oberarmfraktur links

- Fallhand

- Beckenfraktur

- Rippenserienfraktur

    Als Beschwerden nannte Dr. C.___ eine Gefühlsstörung des linken Beins, belastungsabhängige Beckenbeschwerden, schnelle Ermüdbarkeit, Elektrisieren des linken Vorderarms beim Berühren und einen Endphasenschmerz im linken Ellenbogen. Weiter berichtete er, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Kranführer 100 % betrage. Nach einer Eingliederung ergebe sich jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

3.1.2    In seinem Arztbericht vom 12. Juli 1995 (Urk. 8/37) hielt Dr. C.___ ausserdem fest, dass er keine Tätigkeiten sehe, welche dem Beschwerdeführer unbedingt unzumutbar seien. Er habe dem Beschwerdeführer seine Meinung, dass er mit gutem Willen wieder an seinen Beruf zurückkehren könne, bereits einige Wochen nach dem Unfall mitgeteilt. Das habe der Beschwerdeführer dann aber nicht wahrhaben wollen. Auf die Frage, ob eventuell durch eine Psychotherapie mit Medikation eine Besserung erreicht werden könne, antwortete Dr. C.___ verneinend, dies sei hinausgeworfenes Geld.

3.1.3    Chefarzt Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt Innere Medizin FMH sowie Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie von der MEDAS am Kantonsspital Y.___ nannten in ihrem Gutachten vom 19. April 1996 (Urk. 8/47) respektive dem Konsilium vom 8. Februar 1996 (Urk. 8/45) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 f.):

- Status nach Polytrauma im November 1992 mit

- Offener Ellbogenluxation links

- Abriss der A. cubitalis links

- Radialisparese und partiellem Ausfall des N. medianus links

- Lateraler Beckenkompressionsfraktur mit Sprengung im Iliosacralgelenk links

- Retroperitonealem Hämatom

- Rippenserienfrakturen VII-XI links mit Hämatopneumothorax links

- Scapulafraktur

- Aktuelle residuelle Defekte:

- Leichtgradige residuelle Medianusläsion entsprechend einem CTS

- Hypästhesie im Ellbogenbereich durch posttraumatische postoperative Läsion des N. cutaneus antebrachii medialis

- Ellbogenschmerz bei posttraumatischer Deformation des Ellbogens links

- Psychisch posttraumatische Belastungsstörung

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende Nebendiagnosen:

- Status nach stumpfem Abdominaltrauma mit Dünndarmperforation (Laparatomie 1995 in Jugoslawien)

- Spannungskopfschmerz

- Leichte Leukozytose ungeklärter Genese

- Hypercholesterinämie

    Im Rahmen der Begutachtung klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im linken Vorderarm, vorwiegend Ellbogenbereich, mit Kraftminderung im linken Arm, vorwiegend Extension der Hand und Schliessen der Finger mit Missempfindungen in den Fingern I-III in Form von Kribbeln, sowie Hypästhesie im ulnaren Unterarmbereich. Daneben schilderte er Missempfindungen im Bereich des ventralen Oberschenkelbereichs mit Schmerzen zirkulär im Oberschenkel beim Stehen sowie Missempfindungen im Bereich des linken Thorax ohne Schmerz. Daneben wurden seit dem Unfall Schwindelgefühle vorwiegend beim Aufstehen und im Stehen von kurzer Dauer beschrieben ebenso wie häufige frontal- und linksbetonte Kopfschmerzen ohne weitere Begleitsymptome (S. 14).

    Im Rahmen des Gutachtens wurde der Beschwerdeführer ausserdem von Dr. G.___, Oberarzt Klinik für Neurologie, Kantonsspital Y.___ untersucht. Dieser hielt fest, dass die im linken Bein beschriebenen Schmerzen beim Stehen und nach längerem Gehen, das Spannungsgefühl in den Hüften und die diffuse Hypästhesie nicht durch eine relevante Läsion peripherer Nerven zu erklären seien (S. 15). Bei lediglich leichtgradiger residueller Läsion des N. medianus hielt der Gutachter die Tätigkeit als Kranführer als zumutbar (S. 16).

    Die psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers ergab eine posttraumatische Belastungsstörung von invalidisierendem Wert. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1992 einen schweren Unfall mit Polytrauma erlitten, von welchem er sich körperlich zum Teil erholt habe, psychisch aber auf den Unfall und seine Folgen fixiert geblieben sei. Nachdem es zu einer Besserung gekommen sei und Eingliederungsmassnahmen in Gang gesetzt werden konnten, sei es zu einem zweiten Unfall mit Bauchverletzungen, aber auch zusätzlicher psychischer Traumatisierung gekommen, welche sich nicht nur in einer erhöhten Wehleidigkeit bemerkbar gemacht habe, sondern auch in psychischer Sphäre zum Ausdruck gekommen sei. Es sei zu depressiven Verstimmungen und in dem Zusammenhang zu Insuffizienzgefühlen mit Versagensängsten und damit verbundenen Konzentrationsstörungen, vor allem bei der Arbeit, gekommen. Die durchgemachten Unfälle habe der Beschwerdeführer psychologisch nicht adäquat verarbeiten können. Darauf würden auch die Träume über gefallene Kräne, Unfälle, Tod, Friedhöfe, eigene mitleidende Familie usw. hinweisen (Urk. 8/45 S. 3). Der Beschwerdeführer weise psychische Störungen auf, welche eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bewirken würden. Er brauche eine psychotherapeutische Behandlung, welche längere Zeit in Anspruch nehmen werde, insbesondere deshalb, weil es sich um eine sehr introvertierte Persönlichkeit handle, mit geringer Introspektionsfähigkeit und verbaler Kommunikationsfähigkeit. Die Prognose dürfe trotz aller Skepsis doch gut sein (Urk. 8/47 S. 17).

3.2    Die rentenaufhebende Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 2) beruhte auf nachstehenden medizinischen Unterlagen:

3.2.1    Dr. phil. H.___, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut sowie Fachpsychologe Psychotherapie FSP, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit November 1996 in Behandlung befand nannte in seinem Bericht vom 1. Februar 2016 (Urk. 8/123) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Multiple Schmerzsymptomatik (chronifiziert seit schwerem Polytrauma 9/1992) mit Spannungskopfschmerz und Migräne ohne Aura

- Restsymptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Schlafstörungen (ICD-10: F51.0), Alpträumen (ICD-10: F51.5) und Höhenphobie (ICD-10: F40.2)

- Andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8) nach Hospitalisation/Operationen 1992, 1994, 1995, 1997 mit ausgeprägtem sozialem Rückzug und dysthym-depressiver Stimmungslage

- Neuropsychologische Verlangsamung als Folge des Polytraumas 1992

    Zu den Befunden führte er aus, dass es eine weitere Chronifizierung der somatisch und psychiatrisch verschränkten multiplen Symptomatik seit dem schweren Polytrauma vor 23 Jahren gegeben habe. Es herrsche eine relative psychische Stabilisierung auf niedrigem Funktionsniveau durch eine nunmehr bald 20-jährige ambulante psychiatrische Behandlung. Funktionelle Einschränkungen würden auf allen Ebenen bestehen wie:

- Standunsicherheit, Schwindel, Schwanken beim Aufstehen, Gehen und bei Positionsänderungen des Kopfes, schlechte Koordination beim Gehen

- Beckenschiefstand, linksseitige Becken- und LWK-Rückenschmerzen beim Gehen und längerem Stehen, eingeschränkte Beweglichkeit der Hüfte

- Anziehen/Bücken nur unter Schmerzen

- Schmerzen im linken Bein OS, belastungsabhängig; Kältegefühl, Berührungsempfindlichkeit im Narbenbereich

- Kraftlosigkeit im linken/ehemals dominanten Arm, UA palmar Parästhesien an Narben/elektrisierende Schmerzen bei Temperaturänderungen

- Als Linkshänder unfall- und operationsbedingt verminderte Kraft und eingeschränkte Feinmotorik, Schuhe binden, Fingernägel schneiden usw. erschwert

- Kopfschmerzen - durch psychische Anspannung/Belastung induziert - und Migräne zwingen zur Ruhe

- Sozialer Rückzug, Schweigen, in Gedanken versunken (Lärm, lange Gespräche, soziale Aktivität/Unruhe überfordern, ermüden und belasten psychisch)

- Neurokognitive Verlangsamung mit Verzögerungen/Pausen im Gedankengang, im Sprechen und Antworten

- Rasche Ermüdung und Verstärkung der Schmerzen bei körperlicher Aktivität sowie wegen fehlender Erholung nachts

- Einschränkung des kognitiven Leistungs- und Funktionsniveaus durch Schmerzsymptomatik, dysthym-depressive Stimmungslage, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen

    Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilte Dr. H.___ mit 0 %. Aufgrund der vielfältigen funktionellen Einschränkungen in körperlicher, psychischer, kognitiver und sozialer Hinsicht sei keine angepasste Tätigkeit vorstellbar. Das Behandlungssetting bestehe aus einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Traumaspezifisch, verhaltensorientiert supportiv) sowie aus verschiedenen medikamentösen Versuchen in Zusammenarbeit mit der Hausärztin. Seit Jahren würden verschiedenste Antidepressiva ohne sichtbaren Erfolg eingesetzt werden, welche wegen zum Teil ausgeprägten Nebenwirkungen abgesetzt worden seien. Die Behandlung finde regelmässig alle drei bis vier Wochen statt.

    Dr. H.___ gab an, eine Veränderung/Besserung der chronifizierten multiplen Symptomatik nach knapp 20 Jahren integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei nicht zu erwarten. Eine dauernde psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung in Zusammenarbeit mit den Hausärzten habe nur eine relative psychische Stabilisierung auf niedrigem Funktionsniveau bewirken können.

3.2.2    In einem weiteren Arztbericht vom 1. Mai 2017 (Urk. 8/165/1-6) hielt Dr. phil. H.___ die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):

- Chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig mindestens mittelgradige Episode unter antidepressiver Behandlung (ICD-10: F33.11)

- Multiple Schmerzsymptomatik (chronifiziert bei schwerem Polytrauma 9/1992) mit Migräne ohne Aura sowie chronischer Spannungskopfschmerz

- Reaktivierte Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Schlafstörungen (ICD-10: F51.0), Alpträumen (ICD-10: F51.5), Höhenphobie (ICD-10: F40.2) nach schwerem Polytrauma 9/1992

- Andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8) nach Hospitalisation/Operationen 1992, 1994, 1995, 1997 mit ausgeprägtem sozialem Rückzug

- Leichte bis mittelschwere kognitive Störung (ICD-10: F06.7), Folge des Polytrauma 1992

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. phil. H.___ weiterhin fest, dass diese sowohl in der bisherigen als auch in einem angepassten Arbeitsumfeld weiterhin bei 0 % liege (S. 2). Seit September 2016 leide der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten psychischen Destabilisierung mit verstärkter Depressivität und massiver Häufung von Alpträumen. Die anonymen Anzeigen bei der IV-Stelle, welche zu einer Observierung und einem darauf basierenden Akten-Entscheid des ärztlichen Dienstes der IV geführt hätten, würden den Beschwerdeführer massiv belasten (S. 3).

3.2.3    Die für das Z.___-Gutachten vom 30. August 2017 (Urk. 8/169/3-85) verantwortlich zeichnenden medizinischen Fachpersonen Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___, Facharzt Neurologie FMH, Dr. med. K.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mag. rer. nat. L.___, Experte Psychologie und Neuropsychologie sowie Prof. Dr. med. A.___, Medizinische Leitung, nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 71):

- Funktionsstörung des linken Ellenbogengelenks nach stattgehabter Ellbogenluxation

- Beckenfehlstatik mit Tiefstand links nach stattgehabter Beckenfraktur links mit ISG-Sprengung

- Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die nachfolgenden aufgeführt (S. 71 f.):

- Posttraumatische Belastungsstörung unklarer Ausprägung (ICD-10: F43.1)

- Präadipositas

- Arterielle Hypertonie

- DD Analgetika-Cephalgie, Migräne

- Benzodiazepin-Fehlgebrauch

- Haltetremor der Arme, DD: verstärkter physiologischer Tremor, psychogener Tremor, Tremor im Rahmen eines Entzugssyndroms (Benzodiazepine) oder beginnender essentieller Tremor

    Des Weiteren hielten sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren, zumindest aber in einer anderen, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht als anhand ausreichender objektiver Störungsbefunde belegt limitiert anzusehen sei. Die neuropsychologische Testung habe deutliche Hinweise auf eine nicht plausible Darbietung von Defiziten gezeigt, was auch den übrigen Beschwerdevortrag in Zweifel ziehe. Psychiatrischerseits bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung, deren Ausprägung als fraglich anzusehen sei; zudem sei die Therapieführung nicht leitliniengerecht und könne optimiert werden, sodass eine invalidisierende (nicht mehr besserbare) psychiatrische Gesundheitsstörung aus Sicht der Gutachter nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden könne. Die Fehlmedikation mit Benzodiazepinen könne mittels Entgiftung und Entwöhnung revidiert werden und die Möglichkeit einer traumaspezifischen Psychotherapie sei offenkundig nicht ausgeschöpft. Allenfalls könne hier also nochmals eine Kontrolluntersuchung per Ende 2017 erwogen werden. Auf internistischem Gebiet würden sich keine namhaften Einschränkungen ergeben. Neurologisch seien Arbeiten mit hoher Belastung der linken Hand zu vermeiden (Karpaltunnelsyndrom). Der orthopädische Befund schliesse aufgrund der objektiven Befunde (Ellenbogen, Becken) allenfalls körperliche häufig schwere Arbeiten aus (S. 74 f.). Die erhobenen objektiven Befunde seien mit einer erhaltenen Selbständigkeit, Selbstversorgung, sozialen Integration und Aktivität vereinbar. Die Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit seien also gegeben (S. 74).

    Retrospektiv sei aktenkundig vorangehend eine höhergradige psychische Beeinträchtigung - einschliesslich einer namhaften Depressivität - attestiert worden, was sich auch aus dem aktuellen objektiven Befund nicht (mehr) ableiten lasse. Auch bestehe kein Anhalt für die im Verlauf aktenkundig attestierte «Persönlichkeitsänderung», da objektive Zeichen einer Persönlichkeitsauffälligkeit in der hiesigen Verhaltensbeobachtung nicht herauszuarbeiten gewesen seien. Die Bewertung der Gutachter gelte also spätestens ex nunc (S. 75). Eine Besserung im Vergleich zu den Vorberichten sei aus Sicht der Gutachter denkbar, ebenso gut jedoch auch lediglich eine andere Bewertung des medizinischen Sachverhalts bei objektiv gleichen gesundheitlichen Verhältnissen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine der beiden Möglichkeiten liege aus Sicht der Gutachter nicht vor (S. 76).

    Die Gutachter stellten ausserdem fest, dass die reklamierten Beschwerden mit den hiesigen objektiven Befunden zumindest hinsichtlich des reklamierten Ausmasses der Beschwerden nicht in Einklang zu bringen seien. Auch die Ergebnisse der aktenkundig berichteten Observation stünden nicht in Einklang mit den reklamierten Beschwerden (S. 80). Der Benzodiazepin-Fehlgebrauch sei geeignet, mit einer posttraumatischen Belastungsstörung negativ zu interferieren (depressive, vegetative Komplikationen, Angststörungen) und sei zudem potenziell suchtinduzierend (S. 72).

3.2.4    Die beiden RAD-Ärzte, Dr. med. M.___, Vertrauensarzt (SGV) und Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schlossen sich in ihren auf die Akten gestützten Stellungnahmen vom 18. und 19. September 2017 (Urk. 8/173 S. 6 f.) der Diagnose und der Einschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit dem Z.___-Gutachten (vorstehend E. 3.2.3) an.


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs und ergangenen Mitteilung vom 4. Juni 1999 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.3 f.).

    Die damalige Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf das ME-
DAS-Gutachten vom 19. April 1996 (vgl. vorstehend E. 3.1.3) und insbesondere auf den psychiatrischen Teil von Dr. F.___ vom 8. Februar 1996. Dr. F.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung, aus welcher eine Ar-beitsunfähigkeit von 50 % resultierte (vgl. vorstehend E. 3.1.3). Seine Ein-schätzung stützte er hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers, wobei eine depressive Verstimmung und in diesem Zusammenhang Insuffizienz-gefühle mit Versagensängsten und die damit verbundenen Konzentrations-störungen, vor allem bei der Arbeit, im Vordergrund standen (S. 3).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten (vorstehend E. 3.2.3), wonach der posttraumatischen Belastungsstörung keine invalidisierende Schwere zugesprochen wurde. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren, zumindest aber in einer anderen, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts wurde dabei mit 100 % beurteilt.

4.2.2    Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 30. August 2017 (E. 3.2.3) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vorstehend E. 1.7).

4.2.3    Überzeugend ist vorliegend insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ (Urk. 8/169/3-85 S. 45 ff.). So beschrieb dieser im erhobenen Befund, dass eine leichtgradige Beeinträchtigung von Stimmung, Antrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu verzeichnen gewesen sei. Eine gravierende eigenständige affektive Erkrankung konnte er nicht erkennen. Die berichtete Symptomatik sei mit einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar, in deren Kontext auch die leichtgradige depressive Störung einzuordnen sei. Für eine anderweitige psychiatrische Erkrankung bestehe kein Anhalt und so würden auch eine eigenständige Angst- oder Zwangserkrankung oder Persönlichkeitsstörung nicht vorliegen (S. 50).

    Des Weiteren legte Dr. B.___ schlüssig dar, dass die Ausprägung der posttraumatischen Belastungsstörung fraglich bleibe. Der klinische Eindruck spreche nicht für eine gravierende psychische Beeinträchtigung, da eher leichtgradig ausgeprägte objektive Störungen im psychiatrischen Befund nach AMDP vorliegen würden. Anamnestisch scheine eine durchaus erhaltene Aktivität und soziale Einbindung vorzuliegen und die testpsychologische Symptomvalidierung habe auf ein bewusstseinsnah verzerrendes Antwortverhalten hingewiesen, was die anamnestischen Angaben zu subjektiven Beschwerden nicht hinreichend verlässlich erscheinen lasse (S. 51).

Nachvollziehbar ist auch die Begründung zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. So sei diese im Gesamtkontext auch therapeutisch und im Sinne des Abbaus von Vermeidungsverhalten und Insuffizienzerleben und des Aufbaus von sozialer Teilhabe, Tagesstruktur und Selbstwirksamkeitserleben wünschenswert. Dr. B.___ kam sodann mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass eine Fehlmedikation mit Benzodiazepinen vorgelegen hat. Diese sei geeignet, zu Ängsten und depressiven Störungen zu führen sowie potenziell suchtinduzierend zu sein. Die Langzeitverordnung von Benzodiazepinen, zudem auch noch undokumentiert, gelte im psychiatrischen Kontext für leitlinienwidrig. Als Empfehlung hielt Dr. B.___ eine Benzodiazepin-Entgiftung und Entwöhnung sowie eine parallele Einleitung einer traumaspezifischen Therapie-Optimierung, beginnend unter stationären Bedingungen für notwendig (S. 50 f.). Die Prognose erachtete er auch bei einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung für günstig, zumal eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung bisher nicht durchgeführt worden sei. Sowohl die Kritik am bisherigen Behandlungsansatz als auch die vorgeschlagenen Massnahmen sind schlüssig und nachvollziehbar. Namentlich leuchtet die Kritik an der jahrzehntelangen, aus Sicht des behandelnden Psychologen erfolglosen, Behandlung in dem Sinne ein, als namentlich keine stationäre Behandlung stattgefunden hat und die Abgabe von Benzodiazepinen zumindest fraglich erscheint (S. 50).

4.3    Die Kritik des behandelnden Psychologen Dr. phil. H.___ vom 6. August 2018 (Urk. 3/4) vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Der Hauptkritikpunkte der fehlenden stationären Hospitalisation stritt Dr. phil. H.___ nicht ab und über die Leitlinien betreffend Abgabe von Benzodiazepinen äusserte er sich nicht weiter, ausser dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten Somatisierung darauf angewiesen sei (S. 9). Relevant ist indes im vorliegenden Zusammenhang nicht ein allfälliger Mangel der bisherigen Therapie, sondern die funktionellen Einschränkungen der Pathologie auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich schilderte Dr. phil. H.___ einzig allgemein gehaltene Begriffe (Störungen der Regulation von Affekten und Impulsen, der Wahrnehmung oder des Bewusstseins, der Selbstwahrnehmung und in der Beziehung zu anderen Menschen, Somatisierung sowie Veränderungen von Lebenseinstellungen, S. 3), ohne anzugeben, inwiefern sich dies im Lebensalltag konkret auswirkt.

    Der Hinweis des Psychologen, der Beschwerdeführer verbringe die Tage zurückgezogen zu Hause, meist schweigend und gedankenabwesend (Urk. 8/165/4), erscheint als ungeprüfte Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers. In keinem der Berichte findet sich eine Auseinandersetzung mit den Ressourcen des Beschwerdeführers, sondern lediglich die Darlegung einer desolaten Situation. Diese ist mit den Erhebungen der Gutachter indes nicht vereinbar und schon gar nicht mit den während der Observation des Beschwerdeführers gezeigten Fähigkeiten (Urk. 8/128). Der Beschwerdeführer verbrachte keineswegs die Tage zurückgezogen zu Hause, sondern bewegte sich ausser Haus, sogar im Hallenbad, obwohl er nach den Angaben des Psychologen das tiefe Wasser fürch-
tet (Urk. 8/165/5 unten). Offenbar unbekannt war dem behandelnden Psycho-logen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto nach Tsche-chien reisen und dort ein Motorradrennen anschauen konnte (Urk. 8/135/5). Jedenfalls blieb dies - auch in den echtzeitlichen Berichten aus dieser Zeitperiode (2006) unkommentiert. Im zeitnahesten Bericht vom 25. November 2008 etwa fand sich - wie aktuell - der Hinweis auf einen sozialen Rückzug, oftmals auch innerfamiliär, der Beschwerdeführer liege oft auf dem Sofa und habe das Bedürfnis nach Ruhe, bei Bewegen ausserhalb des gewohnten Bereiches trete eine psychische Überforderung auf (Urk. 8/106/9). Dies ist mit den unbestrittenen Fakten nicht vereinbar, jedenfalls nicht ohne - vorliegend fehlende - detaillierte Begründung.

    Anzufügen bleibt, dass Dr. phil. H.___ kein Arzt ist und seine Berichte daher weniger gewichtig sind als fachärztliche. Seine langjährige Erfahrung als Psychotherapeut ändert hieran nichts. Sodann ist zu bemerken, dass er - als behandelnder Psychologe - in einer auftragsrechtlichen Stellung zum Beschwerdeführer steht, weshalb rechtsprechungsgemäss Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angezeigt ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.4

4.4.1    Der Beschwerdeführer bemängelte das Z.___-Gutachten in seiner Beschwerde (Urk. 1) in verschiedener Hinsicht. So brachte er vor, es handle sich bei der gutachterlichen Einschätzung um eine anderslautende Beurteilung desselben Sachverhalts wie bei der Rentenzusprache, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 1 S. 5). Dr. B.___ zeigte - wie bereits ausgeführt - eingehend auf, weshalb der posttraumatischen Belastungsstörung keine invalidisierende Wirkung mehr zugesprochen werden kann und daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS-Gutachter 1996 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Gutachter verwiesen darauf, dass retrospektiv eine höhergradige psychische Beeinträchtigung geschildert wurde, einschliesslich einer namhaften Depressivität, was sich aus dem jetzigen objektiven Befund nicht mehr ableiten lasse (Urk. 8/169/78). Ihre Ausführungen, dass allenfalls auch eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliegen könnte, verfangen in diesem Zusammenhang nicht, basierte doch die Rentenzusprache auf den eindrücklich geschilderten Befunden und liegen diese heute klarerweise nicht mehr vor. Hätten diese schon bei der erstmaligen Rentenzusprache nicht vorgelegen, wäre die Rente ursprünglich zu Unrecht zugesprochen worden und eine wiedererwägungsweise Aufhebung angezeigt mit der Folge, dass gar allenfalls Rentenleistungen zurückzufordern wären.

4.4.2    Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, der psychiatrische Gutachter habe die Kriterien und Merkmale ungenügend geprüft (Urk. 2 S. 8-11), ist entgegen zu halten, dass dem Umstand, dass keine speziellen Tests durchgeführt oder nicht alle AMDP Merkmale im Gutachten eingehend diskutiert wurden, das Gutachten nicht als ungenügend erscheinen lassen. Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen einer psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung - wie allesamt von Dr. B.___ vorgenommen - ausschlaggebend ist. Es liegt im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen oder jedes einzelne Merkmal respektive Kriterium im Gutachten ausführlich diskutieren möchte. Dr. B.___ hat die massgebenden Kriterien berücksichtigt (Urk. 8/169/50), in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung indes - wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt (Urk. 1 S. 10) - die massgeblichen Symptome nicht genannt. Allerdings verwies er auf die Vorgeschichte, die früheren ärztlichen Einschätzungen und bestätigte diese. Bei dieser Ausgangslage erübrigte sich eine umfassende Neuerhebung, zumal im vorliegenden Zusammenhang die funktionellen Einschränkungen und nicht die gestellten Diagnosen von Relevanz sind.

4.4.3    Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, der psychiatrische Gutachter, Dr. B.___, sei eventuell in ein Strafverfahren verwickelt und sein Teilgutachten sei infolgedessen nicht verwertbar. Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einen Ausstandsgrund von Dr. B.___ begründen würden. Beweise oder konkrete Hinweise, dass der psychiatrische Gutachter bewusst falsche Angaben gemacht haben könnte, bringt der Beschwerdeführer so auch nicht vor. Auf diesen Vorwurf ist daher nicht weiter einzugehen. Anzufügen bleibt, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus noch resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen. Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Z.___ von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Falls daher Ärzte der Z.___ tatsächlich in ein Strafverfahren involviert sein sollten, kann daraus keine Befangenheit von Dr. B.___ abgeleitet werden.

4.5    Nach dem Gesagten kann auf das Z.___-Gutachten vom 30. August 2017 (Urk. 8/169) abgestellt werden. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer sowohl als Kranführer als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht - entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8, 10, 12, 15, 17 und 19) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).


5.

5.1    Eine Leistung ist dann rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an aufzuheben, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV; vgl. E. 1.6).

5.2    Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistunganspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen).

5.3    Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2014 in den Verfügungen und Mitteilungen wiederholt auf die gesetzliche Meldepflicht hinsichtlich Veränderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hingewiesen, so explizit auch bezüglich «Änderungen im Gesundheitszustand» (vgl. etwa Urk. 8/117). Der Beschwerdeführer meldete sich nie bei der Beschwerdegegnerin. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Z.___-Gutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Observationsergebnisse nicht den objektiven Befunden des Gutachtens widersprechen, die keine gravierenden psychischen oder kognitiven Störungen belegt haben und auch eine ausreichende spontane Mobilität gezeigt hätten (Urk. 8/169/82).

    In Anlehnung an das Gutachten kann somit davon ausgegangen werden, dass es hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bereits im Oktober 2014 zu einer Verbesserung gekommen ist, wie dies anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte.

    Dem Beschwerdeführer musste bei pflichtgemässer Aufmerksamtkeit bewusst sein, dass er nicht zur gleichen Zeit eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 83 % beziehen konnte, wenn es ihm zeitgleich ohne Weiteres möglich war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten selbständig und ohne sichtbare Einschränkungen psychischer oder physischer Art zu bewältigen (Urk. 7). Auch waren offenbar längere Autofahrten beispielsweise nach Brünn (Tschechien) im Jahr 2006 (Urk. 8/135) durchaus möglich.

    Der Beschwerdeführer hat den verbesserten Gesundheitszustand nicht gemeldet und im Rahmen der Befragung vom 16. September 2016 (Urk. 8/138) behauptet, er fahre selten mit dem Auto und sei dabei unsicher. Aus diesem Grund fahre er eher kurze Strecken. In den letzten Jahren sei er zudem nicht mehr Velo gefahren (S. 4) was offenkundig nicht zutrifft (Urk. 8/129/25). Ausserdem machte er zahlreiche Angaben zu seinen einschränkenden körperlichen Beschwerden (S. 2 ff). Die im Gegensatz dazu belegten Aktivitäten und gutachterlichen Feststellungen sind mit einer weitgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu vereinbaren. Unter diesen Umständen ist eine Meldepflichtverletzung ohne Zweifel gegeben.

    Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht spätestens seit Oktober 2014 (Zeitpunkt der Überwachung) verletzt hat, indem er sie über seinen verbesserten Gesundheitszustand nicht informierte. Die rückwirkende Rentenaufhebung per November 2014 und die Rückerstattung mit Blick auf Art. 25 ATSG sind nicht zu beanstanden.

5.4    Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic