Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00998


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 23. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Rechtsanwältin Alexandra Gwerder

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war zuletzt ab 1. Juli 2007 als selbständig erwerbender Maler für das Y.___ Malergeschäft tätig (Urk. 8/14/5-6). Am 1. März 2016, eingegangen am 6. April 2016, meldete er sich unter Hinweis auf eine hochgradige Segmentdegeneration L5/S1 mit Endplattenveränderung, welche infolge eines Unfalls vom 21. September 2015 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/14/4, Urk. 8/14/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Namentlich zog sie die Akten des Unfallversicherers bei, welche unter anderem den Bericht der Z.___ AG vom 3. August 2016 enthielten (Urk. 8/38/3-14). Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), äusserte sich am 12. August 2016 zu den vorhandenen medizinischen Akten (Urk. 8/55/4-5). Am 14. Februar 2018 führte die IV-Stelle zudem eine Abklärung für Selbständigerwerbende beim Versicherten zuhause durch, über welche die Abklärungsperson am 8. März 2018 berichtete (Urk. 8/54/10). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie ihm weder eine Invalidenrente noch berufliche Eingliederungsmassnahmen zusprechen werde (Urk. 8/56). Dagegen erhob der Versicherte am 2. August 2018 (Urk. 8/57), ergänzt am 4. Oktober 2018 (Urk. 8/62), Einwand. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/64 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 12. November 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen (Invalidenrente) auszurichten. Insbesondere sei ihm auch nach Juli 2016 bis auf Weiteres eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zum Sachverhalt zu treffen, insbesondere sei ein Gutachten einzuholen, welches sich zu seiner Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit äussere (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache sei zur Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an sie zurückzuweisen (Urk. 7 S. 1). In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur gesamthaft erneuten Prüfung (Urk. 13 S. 2). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2019 mitgeteilt (Urk. 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei gemäss den nachvollziehbaren Angaben der Z.___ AG seit Juli 2016 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Ihre Abklärung beim Beschwerdeführer zuhause habe ergeben, dass er seine Geschäftsführungs- und Büroarbeiten weiterhin erledigen könne sowie dass ihm der Umstieg auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Ein Leidensabzug sei nicht zu gewähren. Nach dem Gesagten habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Da er früher bereits in anderen Bereichen gearbeitet habe, habe er auch keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort führte sie aus, infolge des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» bestehe kein Rentenanspruch, solange von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne. Die Sache sei an sie zurückzuweisen, damit sie berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen könne (Urk. 7 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, für sein Malergeschäft könne er nur etwa zwei Stunden pro Tag Büroarbeiten erledigen. Dies reiche indes nur aus, um das Geschäft über Wasser zu halten, nicht jedoch, um sich einen Lohn ausbezahlen zu können. Des Weiteren bestritt er die medizinische Einschätzung der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und hielt fest, der Bericht der Z.___ AG sei nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 5 und S. 7). Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 8). Sodann machte er geltend, die Aussicht auf eine Teilarbeitsfähigkeit sei an die Umsetzung von beruflichen Massnahmen gebunden (Urk. 1 S. 5). In einer leichten körperlichen Tätigkeit verfüge er über keinerlei Berufserfahrung (Urk. 1 S. 6). Ferner beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen und ihm keinen Leidensabzug gewährt habe (Urk. 1 S. 7 f.).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 15. November 2015 aus, der Beschwerdeführer sei am 21. September 2015 bei der Arbeit als Maler mit je links und rechts einem schweren Kübel mit Farbe in der Hand auf einer Treppe abgerutscht. Dabei habe er die Farbkübel nicht loslassen können, weshalb er sich nicht habe mit den Händen abstützen können. Er sei nach hinten weggestürzt, auf das Gesäss und entlang der Lendenwirbelsäule. Als Diagnose nannte Dr. B.___ einen Status nach tangential-axialem Stauchungstrauma der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne ossäre Läsion. Er habe dem Beschwerdeführer bis circa zum 11. November 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Über den weiteren Verlauf könne er keine Angaben machen (Urk. 8/25/9; vgl. dazu auch Krankengeschichte der C.___, Urk. 8/28/7-8).

3.2    Der hernach behandelnde Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, prodorso Wirbelsäulenmedizin, berichtete am 14. Januar 2016, der Beschwerdeführer sei am 21. September 2015 auf der Treppe aufs Sacrum gestürzt, wobei er zwei schwere Farbkübel in der Hand gehabt habe. Dabei habe er sich eine starke Prellung am Sacrum sowie ein axiales Stauchungstrauma der LWS zugezogen. Seither persistiere eine akute Lumboischialgie beidseits linksbetont bei Verdacht auf eine symptomatische Bandscheibendegeneration L5/S1 (Urk. 8/25/4). Der Beschwerdeführer sei in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit aktuell arbeitsunfähig. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe für eine Tätigkeit mit wechselnder Belastung ohne ständiges Sitzen mit weitgehend uneingeschränkter Wahl der Arbeitsposition, einer Gewichtslimite von maximal 20 Kilogramm (bei sporadischem Heben) sowie mit der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen (Urk. 8/25/5).

3.3    Am 28. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Z.___ AG orthopädisch sowie neurologisch untersucht, worüber die schriftliche Berichterstattung an die Unfallversicherung, welche die Abklärung in Auftrag gegeben hatte, am 3. August 2016 erfolgte (Urk. 8/38/3-14). Diesem Bericht ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über lumbale Rückenschmerzen mit leichtgradiger Ausstrahlung ins linke und manchmal auch ins rechte Bein geklagt. Er leide weiterhin an bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des unteren Rückens. Der Beschwerdeführer sei bemüht, den Oberkörper senkrecht zu halten. Er habe Schmerzen beim Sitzen und beim Liegen. Das Gehen sei im Vergleich eher lindernd. Er erwache mehrfach nachts. Als Diagnose nannten die beteiligten Ärzte der Z.___ AG ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei fortgeschrittener Bandscheibendegeneration, aktivierter Osteochondrose L5/S1 und bei Verdacht auf eine Segmentinstabilität. In ihrer bidisziplinären Beurteilung führten sie aus, im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stehe ein lumbaler Schmerz, der ausgelöst werde durch eine ausgeprägt aktivierte Osteochondrose L5/S1. Die Bewegungen der LWS seien in alle Bewegungsrichtungen schmerzhaft eingeschränkt (Urk. 8/38/5). Bei der neurologischen Untersuchung seien keine pathologischen Befunde zu finden gewesen. Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, die orthopädische Problematik stehe im Vordergrund. Die geschilderte Beschwerdesymptomatik und die dargestellten Funktionseinschränkungen seien konsistent. In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 80 %, da immer wiederkehrende Rückenschmerzen die Schnelligkeit und Produktivität in einem Umfang von circa 20 % einschränken würden. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 Kilogramm. Die Tätigkeiten sollten idealerweise in einem Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen erfolgen. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vorbeuge, Überkopf) seien zu vermeiden (Urk. 8/38/6).

3.4    RAD-Arzt Dr. A.___ äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 12. August 2016 in Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten dahingehend, dass die durch die Z.___ AG vorgenommene Beurteilung sowohl aus orthopädischer als auch aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar sei, sodass darauf abzustellen sei (Urk. 8/55/4-5).

3.5    Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 8. März 2018 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über eine Beschwerdezunahme trotz ständiger ärztlicher Behandlung und regelmässiger Physiotherapie berichtet. Wegen der Schmerzen wache er auch jede halbe Stunde auf. Bei körperlich starker Betätigung werde die Schmerzsituation schlimmer (Urk. 8/54/2).

    Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Abklärung an, er habe im Jahr 2008 einen beruflichen Neustart als Malerbetrieb aufgenommen. Anfänglich als Einmannbetrieb und nach erfreulichem Geschäftsverlauf und guter Auftragslage habe er per Juli 2013 einen Hilfsarbeiter angestellt, welcher aktuell noch im Betrieb arbeite (Urk. 8/54/3). Seit dem Unfall vom 21. September 2015 könne er (der Beschwerdeführer) seine handwerkliche Malerarbeit gar nicht mehr ausführen. Er schaue sich weiterhin vor Ort Aufträge an, um zu offerieren, und gehe auch regelmässig die Arbeitsausführung seiner Angestellten kontrollieren, insbesondere vor der Fertigstellung. Er sei viel telefonisch tätig, stehe in Kontakt mit den Auftraggebern und Angestellten und gehe mehrmals wöchentlich vor Ort. Zudem bestelle er wöchentlich die nötigen Farben und hole diese, meist in Begleitung eines Angestellten, ab. Gewisse Aufträge habe er aus Kapazitäts- oder Kompetenzgründen der Angestellten ablehnen müssen. Der im Juli 2013 als Hilfsarbeiter angestellte Herr E.___ habe sich inzwischen zum Berufsmaler weiterentwickelt und habe viele Aufgaben von ihm übernehmen können. Ab Juli 2015 habe er einen Praktikanten unter Vertrag genommen gehabt. Ab Februar 2016 habe er zur Entlastung von Herrn E.___ einen weiteren Hilfsarbeiter angestellt, welcher indes nach circa drei Monaten nach einem Ferienaufenthalt in Italien nicht mehr an die Arbeit zurückgekehrt sei. Daraufhin habe er von Mitte August 2016 bis Mitte Dezember 2016 einen gelernten Maler eingestellt sowie ab September 2016 einen zweiten Praktikanten. Zwischendurch seien auch noch Temporärmitarbeiter hinzugezogen worden. Ein Praktikant sei im Januar 2017 zum Hilfsarbeiter geworden (Urk. 8/54/4-5).

    In ihrem Betätigungsvergleich im Beruf als Maler gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, dass die noch ausübbare Tätigkeit der Betriebsleitung und Administration 4 % der gesamten Arbeit respektive zwei Stunden pro Woche ausgemacht habe, und ermittelte dementsprechend eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 96 % (Urk. 8/54/6-7).

    Die Abklärungsperson führte in Würdigung der Geschäftsabschlüsse aus, der
vom Beschwerdeführer berichtete erfolgreiche Geschäftsaufbau mit steigendem Auftragsvolumen wiederspiegle sich in den Buchhaltungszahlen (Urk. 8/54/9). Das Valideneinkommen setzte sie gestützt auf das gemäss – nicht akten-
kundigem - Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 bis 2014 durchschnittlich erzielte Einkommen auf Fr. 111'267.-- fest. Bezüglich des Invalideneinkommens gab sie an, der Umstieg auf eine unselbständige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar, weshalb die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen seien (Urk. 8/54/10).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf den von der Unfallversicherung eingeholten Z.___-Bericht, welchen ihr RAD für beweiskräftig hielt (vgl. vorstehende E. 3.3 und 3.4). Der genannte Bericht basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, den Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese. Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der bei Bewegung und Belastung besonders starken Schmerzen (Urk. 8/38/5, Urk. 8/38/9, Urk. 8/38/12) in seiner angestammten Tätigkeit als Maler voll arbeitsunfähig ist (Urk. 8/38/6). Da auch Ruheschmerzen bestehen (Urk. 8/38/5, Urk. 8/38/9, Urk. 8/38/12), ist plausibel, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer leidensadaptierten Tätigkeit eine um circa 20 % verminderte Leistungsfähigkeit aufweist (Urk. 8/38/6). Ärztliche Berichte, welche dem entgegenstehen oder auf eine weitergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit hinweisen würden, liegen keine auf. Namentlich hielt auch ProfD.___ eine leidensangepasste Tätigkeit für zumutbar (E. 3.2 vorstehend). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Beurteilung durch die Z.___ AG. Folglich drängen sich zurzeit keine weiteren medizinischen Abklärungen auf.

4.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Unrecht unterlassen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen, obwohl der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig ist.

    Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden. Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen. Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid keine Invaliditätsbemessung vorgenommen (Urk. 2), weshalb die Frage des anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades nicht ohne Weiterungen in erwerblicher Hinsicht verneint und die Verfügung daher nicht geschützt werden kann.

    Allerdings kann zurzeit auch keine Invalidenrente zugesprochen werden, da beispielsweise mittels Umschulung eventuell ein nicht oder in einem geringeren Ausmass rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werden kann.

4.3    In diesem Sinne bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt zu Recht selber eine Rückweisung beantragt. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung und die dafür erforderliche Einkommenseinbusse überhaupt nicht geprüft. Vor diesem Hintergrund mit gänzlich fehlender Abklärung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. vorstehende E. 1.6), damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen - insbesondere die bereits im Einwand (Urk. 8/62) und beschwerdeweise erneut beantragte Umschulung - prüfe und hernach (gestützt auf einen Einkommensvergleich) über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Zudem gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer