Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01000


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 21. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, verfügt über keine berufliche Ausbildung und war bis 31. Juli 1999 als Railbar-Steward bei der Y.___ angestellt sowie nach eigenen Angaben nebenberuflich bis September 1999 als Versicherungsvertreter bei der Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/7). Am 14März 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Skoliose zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 16. Mai 2002 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und für die Zeit ab 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/36).

    Das Gesuch vom 3. März 2004 (Urk. 7/42) um Rentenerhöhung wies die IVStelle am 17. April 2007 (Urk. 7/71) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von unverändert 59 % ab. Auf ein Rentenerhöhungsgesuch vom 16. November 2007 (Urk. 7/76) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2008 (Urk. 7/87) und auf ein mündliches Rentenerhöhungsgesuch vom 10. August 2011 (Urk. 7/91) mit Verfügung vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/103) nicht ein.

    Im Zuge eines von Amtes wegen am 31. Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/132 S. 1) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. Januar 2014 (Urk. 7/133) mit, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 50 %.

1.2    Am 25. Juni 2018 reichte die bevollmächtigte Hausärztin Dr. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, für den Versicherten diverse Arztberichte bei der IV-Stelle ein (vgl. Urk. 7/135-137). Auf Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 7/138) bestätigte der Versicherte, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes melden zu wollen (vgl. Urk. 7/140-141). Auf dem am 17. Juli 2018 (Urk. 7/143) von ihm ausgefüllten Revisionsfragebogen gab er an, dass sich sein Gesundheitszustand wegen psychischer und körperlicher Schmerzen, wegen Kopfschmerzen, hinsichtlich der Wirbelsäule und des Blutdruckes verschlechtert habe. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 7/154 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 16. Oktober 2018 direkt bei der IV-Stelle «Rekurs» (richtig: Beschwerde) gegen deren Nichteintretensverfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2), worauf die IV-Stelle die Beschwerde an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3). Der Versicherte beantragte in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) und die materielle Prüfung seines Revisionsgesuches.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).

1.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.3    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das am 24. September 2018 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Gemäss telefonischer Besprechung am 3. August 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, ihr einen schriftlichen Einwand zukommen zu lassen. Dies sei nicht geschehen.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2018 (Urk. 2) auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe der Beschwerdegegnerin nach dem Telefonat im August 2018 einen Brief geschrieben mit allen Angaben über die ihn behandelnden Ärzte. Die Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, die vorhandenen ärztlichen Berichte einzufordern.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. Vergleichszeitpunkt bildet die Mitteilung vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/133), mit welcher die Beschwerdegegnerin den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte (vgl. E. 1.2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Mitteilung vom 24. Januar 2014 (Urk. 7/133) in erster Linie auf das polydisziplinäre - internistische, orthopädische, neurologische, psychiatrische - Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS), B.___, vom 17. Dezember 2013 ab (Urk. 7/129). Darin stellten die Gutachter beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 f.):

- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei idiopathischer thorakolumbaler Skoliose

- nach Spondylodese Th8-L1 (November 1987)

- nach Skolioserevision von ventral und dorsal mit partieller Metallentfernung und anschliessender Instrumentation Th4-L4 (August 2000)

- Zeichen einer corticospinalen Läsion geringer Ausprägung an beiden unteren Extremitäten mit Linksbetonung (postinterventionell?)

- Idiopathische thorakolumbale Skoliose

- Tendomyotisches Syndrom im Schulter-/Nackenbereich rechts mehr als links

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode

    Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):

- Dyspepsie vom Refluxtyp

- Diskrete chronische Bronchitis im Rahmen eines langjährigen Nikotinabusus

- Adipositas (BMI 30,5)

- Grosse, im linken oberen Hemiabdomen lokalisierte Bauchwandhernie bei:

- Status nach linksthorakoabdominaler Inzision bei Status nach Skolioserevision Th4 bis L5 (28. April 2000)

- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (Cannabis, Codein, Opioide, Analgetika und Nikotin)

- Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, Anpassungsproblem bei Veränderungen der Lebensumstände (atypische familiäre Situation, alleinlebend)

- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung

- Kleine Syringomyelie C5-C7 ohne klinische Manifestation

- Migräniforme vasomotorische Kopfschmerzen mit Spannungskomponente

    Die MEDAS-Gutachter führten aus, die letzte ausgeübte Tätigkeit in der freien Wirtschaft des Beschwerdeführers sei diejenige eines Railbar-Stewards gewesen. Aufgrund seiner Limitationen sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht mehr gegeben (S. 32 Ziff. 10). In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine gewisse Schmerzrestsymptomatik, die organisch erklärt werden könne, sowie eine depressive Symptomatik, die aber weitgehend auch mit den belastenden sozialen Umständen begründet werden könne. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der depressiven Symptomatik sei der Beschwerdeführer auch in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 33 Ziff. 11).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 13Januar 2014 (Urk. 7/132 S. 4) aus, es werde empfohlen auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Gestützt darauf sei von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Das Belastungsprofil sehe so aus, dass wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne übermässigen Zeit- und Termindruck zumutbar seien.

3.3    Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in angepasster Tätigkeit aus. Im Einkommensvergleich stellte sie sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Totalwert für Männer, Hilfsarbeiten [Zentralwert]) ab, sodass ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte und weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestand (vgl. Urk. 7/131, Urk. 7/132 S. 4 f.). Dies teilte sie dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 mit (Urk. 7/133).


4.

4.1    Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung wurden der Beschwerdegegnerin folgende medizinische Unterlagen durch Dr. A.___ eingereicht (vgl. Urk. 7/136):

4.2    Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. D.___ von der E.___ nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/135/1-2) folgende Diagnosen:

- Persistierende paravertebrale Schmerzen mit/bei:

- Dorsalverlagerung des C7-Lotes

- Status nach Skolioserevision von ventral und dorsal, mit Instrumentation Th4-L4 von ventral August 2000

- Status nach ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakal Th7-L2 linkskonvex 80°, mit zunehmender Lotdekompensation und chronischen lumbalen Schmerzen

- Status nach CD-Spondylodese Th8-L1 (November 1987, im Hause)

- Kleine Syringomyelie C5-C7

- Narbenbruch linkes Abdomen

    Dazu führte Dr. D.___ aus, im Befund fänden sich keine neuen Aspekte. Die aktuell durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) ergebe keinen Hinweis für eine relevante spinale Impulsleitstörung bei vorbestehender Zentralkanalerweiterung/Syringomyelie von Segmentunterkante 4 bis C6 reichend. Es ergebe sich kein Hinweis für foraminale Engen. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom März 2017 zeige sich ein stationärer Befund mit kleiner Syringohydromyelie C5-C7. Es bestehe kein Hinweis auf eine Neurokompression im Bereich der HWS.

4.3    Institutsdirektorin Prof. Dr. med. F.___, Oberarzt i.V. G.___, Assistenzärztin prakt. med. H.___ und Assistenzarzt prakt. med. I.___ vom J.___ des K.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 9Mai 2018 (Urk. 7/135/3-5) folgende Diagnosen (verkürzt wiedergegeben):

- Unklare Oberbauchschmerzen, Erstdiagnose 9. Mai 2018

- Arterielle Hypertonie

- Aktuell nicht unter medikamentöser Behandlung

    Dazu führten die Ärzte des K.___ aus, der Beschwerdeführer sei, bei seit drei Wochen bestehenden rechtsseitigen Oberbauchschmerzen, auf dem Notfall vorstellig geworden. Bei blanden Laborparametern hätten sie eine sonographische Abdomenuntersuchung (vgl. Urk. 7/135/6) durchgeführt, die keine Anhaltspunkte für eine Cholestase, Cholelithiasis oder Cholezystitis gezeigt habe. Nach Rücksprache mit dem diensthabenden Gastroenterologen hätten sie daher eine Gastroskopie zur weiteren Abklärung der unklaren Oberbauchbeschwerden geplant. Der Beschwerdeführer habe unter adäquater Schmerztherapie wieder nach Hause entlassen werden können.

4.4    Oberarzt Dr. med. L.___ vom M.___ des K.___ hielt in seinem Biopsie-Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/135/7-8) über den endoskopischen Befund fest, dass eine Antrumgastritis und eine ausgefranste Z-Linie mit narbiger Einziehung habe festgestellt werden können. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine Glykogenakanthose ösophageal.


5.

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass sich die Ärzte in den eingereichten Berichten weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu funktionellen Einschränkungen äusserten (vgl. E. 4.2-4). Es ist daher allein anhand der erhobenen Befunde zu eruieren, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargelegt worden ist. Entscheidend dabei sind allfällige zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit.

5.2    Betreffend das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom fanden sich im Befund von Dr. D.___ keine neuen Aspekte. Das HWS-MRI hat keinen Hinweis für eine relevante spinale Impulsleitstörung oder foraminale Engen ergeben. Der Befund bezüglich der kleinen Syringohydromyelie C5-C7 zeigte sich stationär. Anhaltspunkte für eine Neurokompression im Bereich der HWS bestehen keine (vgl. E. 4.2). Neue zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit wurden keine beschrieben und sind somit nicht glaubhaft dargetan.

    Was die Oberbauchschmerzen angeht, konnten die Ärzte des K.___ keine Anhaltspunkte für eine Cholestase, Cholelithiasis oder Cholezystitis finden und die Laborparameter waren unauffällig. Sie entliessen den notfallmässig vorstellig gewordenen Beschwerdeführer denn auch unter adäquater Schmerztherapie wieder nach Hause (E. 4.3). Die von Dr. L.___ (E. 4.4) festgestellte Antrumgastritis (Magenschleimhautentzündung) lässt sich in der Regel medikamentös behandeln und weist – wenn überhaupt - auf keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen hin (vgl. zur Antrumgastritis: https://www.gastritisbehandlung.com/was-ist-eine-antrumgastritis/ ). Auch der von Dr. L.___ geäusserte Verdacht auf eine Glykogenakanthose (benigne, flache Läsionen mit Glykogeneinlagerungen) verursacht in der Regel keine Symptome und bedarf keiner Therapie (vgl. online Pschyrembel; Stichwort: Glykogenakanthose [https://www.pschy-rembel.de/ Glykogenakanthose/K0R07/doc/]). Die ausgefranste Z-Linie (Grenze zwischen der Schleimhaut der Speiseröhre und der Schleimhaut des Magens) mit narbiger Einziehung führt ebenfalls zu keiner funktionellen Einschränkung.

    Die von den Ärzten des K.___ festgestellte (E. 4.3) arterielle Hypertonie ist durch Umstellung der Lebensgewohnheiten sowie allenfalls medikamentöse Therapie behandelbar (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 752 f.). Der Narbenbruch des linken Abdomens entspricht der Bauchwandhernie, welche bereits von den MEDAS-Gutachtern festgestellt wurde (vgl. E. 3.1 und E. 4.2).

    Weiter legte die Beschwerdegegnerin die eingereichten Unterlagen dem RAD vor. Dr. medN.___ äusserte sich als einzige medizinische Fachperson zur Frage, ob es zu einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung gekommen ist, und legte überzeugend dar, dass sich aus den eingereichten medizinischen Berichten keine objektiven Befunde oder funktionellen Einschränkungen ableiten liessen, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar begründen könnten (Urk. 7/146 S. 2).

5.3    Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, er habe der Beschwerdegegnerin alle Angaben über die ihn behandelnden Ärzte gemacht und diese habe es unterlassen die vorhandenen ärztlichen Berichte einzufordern, ist darauf hin zu weisen, dass er für das Glaubhaftmachen eines Revisionsgrundes die Beweislast trägt (vgl. E. 1.3). Folglich wäre es an ihm gelegen, die dafür notwendigen Beweismittel (Arztberichte) der Beschwerdegegnerin vorzulegen. Anlässlich des Telefonates mit Frau O.___ von der Beschwerdegegnerin am 3. August 2018 wurde er zudem explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er selber einen Bericht von dem ihn behandelnden Dr. med. P.___ vom Q.___ einzureichen hat. Dies sicherte er denn auch zu, reichte einen solchen jedoch nie ein (vgl. Urk. 7/148). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich vorliegend bereits um das vierte vom Beschwerdeführer eingeleitete Revisionsverfahren (Rentenerhöhungsgesuch) handelt und er den Verfahrensablauf respektive den Umstand, dass er einen Revisionsgrund glaubhaft machen muss, kennen muss.

5.4    Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-4) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller