Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01003


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 10. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war von 15. Februar 2010 bis 28. Februar 2014 bei der Y.___ GmbH als Medical Director angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 31. Juli 2013 war (Urk. 7/20). Am 10. April 2014 (Urk. 7/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Herztumor mit anschliessender lebensbedrohlicher Komplikation einer Herztamponade und einem Lungenerguss sowie auf ein Burn-Out/eine Depression bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Auf Aufforderung der Invalidenversicherung (Urk. 7/6) meldete sie sich im Anschluss unter Hinweis auf somatische und psychische Beschwerden (Herztumor, Herztamponade, Depression, Burn-Out, Verdacht auf Corney-Komplex) am 12. Mai 2014 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/155) und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 29. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 7/167).

    Nach Kostengutsprache vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/46) erfolgte bei der A.___ vom 6. bis 31. Juli 2015 eine Potentialabklärung (vgl. Urk. 7/62). Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 durchlief die Versicherte bei der A.___ ein Aufbautraining (vgl. Urk. 7/58, Urk. 7/75). Vom 27. Januar bis 30. April 2016 wurde bei der B.___ zur Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit eine berufliche Abklärung durchgeführt (vgl. Urk. 7/83). Im Anschluss daran erfolgte vom 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 ein Arbeitstraining beim B.___ mit Einsatzort bei der C.___ (vgl. Urk. 7/103, Urk. 7/126, Urk. 7/139). Mit Mitteilungen vom 16. Januar 2017 (Urk. 7/137) und vom 31. Juli 2017 (Urk. 7/150) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung). Am 31. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach am 31. Januar 2017 bei der C.___ abgeschlossenem Arbeitstraining den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/151).

    Die Versicherte bezog darüber hinaus vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 ein Invalidentaggeld, welches ihr erstmals mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 7/50) zugesprochen worden war (vgl. Urk. 7/59-61, Urk. 7/84-88, Urk. 7/104, Urk. 7/109, Urk. 7/111-112, Urk. 7/127-128, Urk. 7/131).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/191, Urk. 7/203, Urk. 7/205) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 15. Oktober und 1. November 2018 (Urk. 2/1-2) bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2017 zu.


2.    Die Versicherte erhob am 13. November 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügungen vom 15. Oktober und 1. November 2018 und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügungen sei der Rentenbeginn auf den 1. November 2014 festzusetzen (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 25. Januar 2019 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (S. 2).

    Am 14. Februar 2019 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15Februar 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.5    Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) dar, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit November 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Medizinische Leiterin nicht mehr, aber in einer angepassten Tätigkeit seither zu 60 % arbeitsfähig sei. Nach erfolgtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 78 %. Ein Rentenanspruch entstehe solange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld beziehe. Da die Beschwerdeführerin bis 31. Januar 2017 ein Taggeld bezogen habe, sei ihr Rentenanspruch auf eine ganze Rente per 1. Februar 2017 entstanden (Urk. 2/1 S. 3 f.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdegegnerin, vorliegend sei das Wartejahr im November 2014 erfüllt gewesen und theoretisch habe so ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab November bestanden. Ein Rentenanspruch entstehe nur dann, sofern Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen seien; wenn also die Beschwerdeführerin im Zeitraum November 2014 bis Juni 2015 nicht eingliederungsfähig gewesen wäre. Dies sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Gemäss der Beweislastregel im Sinne von Art. 8 ZGB habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Folgen zu tragen.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, sie sei im Jahr 2014 noch durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen, weshalb Eingliederungsmassnahmen zum damaligen Zeitpunkt gar nicht hätten durchgeführt werden können. Habe im November 2014 kein Anspruch auf Taggeld bestanden, so habe ein solcher den Beginn eines Anspruches auf eine Invalidenrente nicht hindern oder aufschieben können. Liefen keine beruflichen Massnahmen und seien solche auch nicht angeordnet, so könne auch dann ein Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft seien (vgl. Urk. 1 S. 4).

    In der Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, die medizinischen Unterlagen wiesen eine Eingliederungsunfähigkeit deutlich aus. Dass sie mit Integrationsmassnahmen vor Mitte 2015 völlig überfordert gewesen sei, entspreche auch dem Eindruck der damaligen Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin. Heute etwas Anderes zu behaupten, widerspreche Treu und Glauben und lasse sich durch die Akten nicht belegen (vgl. Urk. 9 S. 2-4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.

    Dabei ist unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage (vgl. E. 1.3-1.5) vereinbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit das Wartejahr am 1. November 2014 erfüllt hatte und sie seit spätestens 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 78 %) hat. Ebenso unbestritten und mit der Aktenlage vereinbar ist, dass sie aufgrund ihres Bezuges von Invalidentaggeldern in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 keinen Rentenanspruch hat (Urk. 1, Urk. 2/1-2, Urk. 6, Urk. 9, Urk. 7/50, Urk. 7/59-61, Urk. 7/84-88, Urk. 7/104, Urk. 7/109, Urk. 7/111-112, Urk. 7/127-128, Urk. 7/131, Urk. 7/167 S. 44 f., Urk. 7/181 S. 7). Einzig umstritten und zu prüfen bleibt, wie es sich mit ihrem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Bezug der Invalidentaggelder verhält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungsfähigkeit in dieser Zeit.


3.    

3.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Privatklinik E.___, wo die Beschwerdeführerin vom 3. bis 30. Juli 2014 stationär behandelt wurde (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 1.3), nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2014 (Urk. 7/22) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Depressive Episode, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F32.1), seit ca. Dezember 2013 bestehend

- Status nach Postkardiotomiesyndrom (Dressler-Syndrom) im Rahmen einer Myxomexzision, Operation am 16. Dezember 2013

- Hämorrhagischer Perikarderguss, 8. Februar 2014

    Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund des depressiven Zustandsbildes eine seit 2. Dezember 2013 bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6, Ziff. 1.9).

3.2    Am 12. September 2014 (Urk. 7/28) sandte die zuständige Fallbearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zu einem Arbeitstraining mit voraussichtlichem Start im Januar 2015 zu. Dazu hielt sie fest, dass ein Erstgespräch im Oktober sinnvoll sei.

3.3    Mit E-Mail vom 2. Dezember 2014 (Urk. 10) teilte die Beschwerdegegnerin dem behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit, es sei im Nachgang zum Gespräch mit der Beschwerdeführerin fraglich, ob per Februar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Dafür entscheidend sei seine Einschätzung. Falls dies nicht der Fall sein sollte, brauche sie möglichst frühzeitig einen aktuellen Arztbericht, damit weitere Abklärungen getroffen werden könnten.

3.4    Darauf antwortete Dr. F.___ mit Bericht vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/37), die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Direktorin seit 29. Juli 2014 weiterhin andauernd zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In welchem Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht zuverlässig zu prognostizieren (Ziff. 1.7). Mit Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne im günstigsten Fall ab April 2015 im Umfang von 20 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zum gegebenen Zeitpunkt könne nur unter krankheitsangepassten Bedingungen, schrittweise, mittels konkreter Hilfsangebote betreffend in Frage kommender Berufstätigkeiten und im Rahmen eines längeren, mehrmonatigen Prozesses gelingen (Ziff. 1.11).

3.5    Mit Eintrag vom 21. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt fest, trotz Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich, einer Tätigkeit nachzugehen. Unter Gesamtwürdigung der Kriterien sei vorliegend nicht von einer Überwindbarkeit der Diagnosen auszugehen (Urk. 7/181 S. 3 Mitte).

3.6    In ihrer ärztlichen Bestätigung vom 30. April 2015 (Urk. 7/40) hielt Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit April 2015 (vgl. Urk. 7/39) in Behandlung befand, fest, diese sei in ihrem angestammten Beruf vom 1. April bis 31. Mai 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Darin enthalten sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. bis 31. Mai 2015 in geschütztem Rahmen (z. B. IV-Arbeitstraining).

3.7    Dem Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/48) ist zu entnehmen, dass sich trotz grosser Therapiebereitschaft sich kaum eine Verbesserung bezüglich der psychischen Situation zeigte. Ein anfänglich geplantes Arbeitstraining habe sistiert werden müssen. Im Mai 2015 habe sich die Beschwerdeführerin erneut mit der Bitte um Wiederaufnahme eines Arbeitstrainings gemeldet. Im Gespräch habe sich deutlich gezeigt, dass sie mit einem solchen überfordert sein würde. Es werde eine Potentialabklärung empfohlen. In diesem Rahmen könnten ihre Arbeits- und Integrationsfähigkeit geklärt sowie mögliche Anschlusslösungen eruiert werden. Die Beschwerdeführerin sei bereit, per 6. Juli 2015 mit einer 4-wöchigen Potentialabklärung in der A.___ zu starten (S. 1).

3.8    Aus dem Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom 12August 2015 (Urk. 7/57; vgl. auch den Abschlussbericht über die Potentialabklärung bei der A.___ vom 4. August 2015 [Urk. 7/62]) geht hervor, dass die Potentialabklärung per 31. Juli 2015 bei der A.___ abgeschlossen wurde. Diese habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Präsenz von 50 % einhalten könne, jedoch in ihrer Leistungsfähigkeit noch eingeschränkt sei. Diese liege aktuell bei 30 %. Die Empfehlung der A.___ ziele auf eine Weiterführung der Integrationsmassnahmen im Rahmen eines Aufbautrainings ab.

3.9    Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/146) fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1. April 2015 bis 31. Januar 2017 100%ig arbeitsunfähig gewesen. Darin enthalten sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 in geschütztem Rahmen (z. B. IV-Arbeitstraining) und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 für einen geplanten Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt aufgrund der psychischen Stabilisierung. Vom 1. Februar bis 30. Juni 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Medical Director (Ziff. 1.6).

3.10    Die Gutachter der Z.___ hielten im Gutachten vom 29. Januar 2018 (Urk. 7/167) eine Arbeitsfähigkeit von 25 % in angepasster Tätigkeit ab Mai 2014 fest. Sie führten aus, dass sich aus psychischer Sicht insgesamt wenig erhaltene Funktionen und Ressourcen zeigten. Es liege eine psychische Störung vor, die die Willensanstrengung der Versicherten erheblich beeinträchtige. Aus internistischer Sicht sei auf einen möglichen Carnes-Komplex hinzuweisen. Aus neurologischer Sicht müsse aufgrund wiederholter Migräneattacken auch mit Arbeitsausfällen in einem zeitlichen Ausmass von etwa 20 % gerechnet werden. In kardiologischer Hinsicht bestehe eine Dekonditionierung und schwere bis mittelschwere Tätigkeiten seien der Versicherten deswegen kaum zumutbar (S. 44 Ziff. 9.2).

3.11    Dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1. März 2018 (Urk. 7/181 S. 6 f.) fest, das psychiatrische Teilgutachten [der Z.___] sei nicht nachzuvollziehen. Die behandelnde Psychiaterin attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für den Arbeitsversuch und das Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt. Aus Sicht des RAD sei dies unter der Diagnose einer länger dauernden mittelgradigen depressiven Episode gut nachzuvollziehen. Es solle nach den erzielten Leistungen ab 1. Januar 2016 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.


4.

4.1    Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

4.2.2    Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist und somit diesbezüglich auch nicht eingliederungsfähig war (E. 2.1-2, E. 3.1, E. 3.4, E. 3.6, E. 3.9-10).

4.2.3    Ebenso war die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 nicht eingliederungsfähig.

    Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mittelgradigen Depression am 18. Juli 2014 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1). Zwar dürfte er sich dabei nur auf die angestammte Tätigkeit bezogen haben. Aufgrund der von ihm beschriebenen Symptomatik (körperlich rasche Erschöpfung, markante Antriebsschwäche, Angst und Verunsicherung im sozialen Rahmen, verminderte kognitive Fähigkeiten wie Gedächtnis und Konzentration, auffallende psychische Labilität mit zuweilen Ausmass einer Affektabilität [vgl. Urk. 7/22 Ziff. 1.7]) ist jedoch davon auszugehen, dass diese Einschränkungen jede Tätigkeit betreffen.

    Gleiches gilt für die von Dr. F.___ am 15. Januar 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und den von ihm beschriebenen Befund, nach welchem unter anderem die affektiven Auffälligkeiten, die Antriebsminderung, die starken Ängste, die frühzeitige Ermüd- und Erschöpfbarkeit, die reduzierte Belastbarkeit und die kognitiven Defizite im Bereich der Konzentration und Mnestik limitierend wirken (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 1.7). Insbesondere seine Einschätzung, dass eine zuverlässige Prognose, wann und in welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist, sowie seine Aussage, dass mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im günstigsten Fall ab April 2015 im Umfang von 20 % zu rechnen sei, und er die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nur unter krankheitsangepassten Bedingungen, schrittweise, mittels konkreter Hilfsangebote im Rahmen eines längeren, mehrmonatigen Prozesses als erfolgsversprechend erachtete, zeigt jedoch, dass die Beschwerdeführerin damals nicht eingliederungsfähig war (E. 3.4). Die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Bericht ins Feld geführte Auffassung einer Eingliederungsfähigkeit (Urk. 6 S. 2 Mitte) lässt sich bei dessen genauer Lektüre nicht aufrechterhalten.

    Ebenso hielt Dr. G.___ die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum 31. Januar 2017 ausschliesslich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 in geschütztem Rahmen für 50 % arbeitsfähig und vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 für einen geplanten Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt (E. 3.6, E. 3.9).

    Entgegenstehende echtzeitliche, medizinische Berichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit in der Zeit November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 stützen, liegen keine vor (vgl. Urk. 7/1-212).

    Darüber hinaus ging die Beschwerdegegnerin in der besagten Zeit selber davon aus, dass keine Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit bestand. So hielt die fallbearbeitende Sachbearbeiterin nach einem Erstgespräch, nachdem sie zuerst ein Arbeitstraining im Januar 2015 anordnen wollte (E. 3.2), ein solches nicht mehr für möglich und erachtete eine ärztliche Einschätzung als notwendig (E. 3.3). Aufgrund des Berichts von Dr. F.___ (E. 3.4) schloss denn die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2015 darauf, dass es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich ist, einer Tätigkeit nachzugehen (E. 3.5). Noch am 16. Juni 2015 hielt die Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme eines Arbeitstrainings für verfrüht, da ein solches die Beschwerdeführerin überfordern würde und sprach sich für eine Potentialabklärung aus (E. 3.7). Erst nachdem eine solche durchgeführt worden war, erfolgte bei der A.___ vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 ein Aufbautraining (vgl. Urk. 7/58, Urk. 7/75) und wurde später vom 27. Januar bis 30. April 2016 bei der B.___ überhaupt eine berufliche Abklärung zur Abklärung der «Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit» durchgeführt (vgl. Urk. 7/83).

4.2.4    Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen tangiert eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwirkenden Erfolg zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 2009 E. 7).

    Nachdem in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 keine Eingliederungsfähigkeit bestand und die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte (vgl. E. 4.2.2), konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit entstehen. Dass die Beschwerdegegnerin zuvor keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr war es gar die Beschwerdeführerin selber, die im Mai 2015 auf deren Aufnahme drängte (E. 3.7).

    Das Wartejahr war am 1. November 2014 erfüllt (vgl. E. 2.3) und die Beschwerdeführerin seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit als Medical Director auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.2). Erst nach einem dreimonatigen Aufbautraining bei der A.___ Ende 2015, einer dreimonatigen Abklärung zur Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit bis Ende April 2016 und einem
9-monatigen Arbeitstraining bei der C.___ konnte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit allmählich auf 60 % gesteigert werden (Urk. 7/75 S. 4 unten, Urk. 7/135 S. 1, Urk. 7/181 S. 9). Darauf abstellend resultierte gemäss dem unbestritten gebliebenen und korrekten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, auf welchen verwiesen werden kann– im Jahr 2016 ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad von 78 % (vgl. Urk. 2/1 S. 3, Urk. 7/180). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von November 2014 bis Juli 2015 wenn überhaupt in weitaus geringerem Masse in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen war und von einem dem Grundsatz nach auf derselben Basis zu ermittelnden Validen- und Invalideneinkommen auszugehen ist, resultiert damit auch für diesen Zeitraum ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad von über 78 % (E. 1.3).

    Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Davon ausgenommen ist die Periode vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017, in welcher sie Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat. In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.

5.2    Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 2018 und vom 1. November 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Häberli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller